Urteil des LG Bochum vom 23.05.2007

LG Bochum: stundung, verfahrenskosten, fristablauf, verfügung, sozialversicherung, datum

Landgericht Bochum, 10 T 22/07
Datum:
23.05.2007
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 22/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 80 IN 1034/06
Tenor:
1.
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
2.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
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Der Schuldner betrieb bis zum 31.12.2006 einen Friseursalon. Am 07.11.2006 stellte die
E einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Schuldners, weil dieser fällige Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 1.119,07 €
nicht gezahlt habe. Mit Verfügung des Amtsgerichts Bochum vom 16.11.2006 erhielt der
Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag und ggf. dazu, binnen vier
Wochen einen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu
stellen. Er wurde ferner darauf hingewiesen, dass er nach Fristablauf damit rechnen
müsse, dass das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag eröffnet werde und damit
sowohl ein Eigenantrag als auch eine Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien.
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Daraufhin beantragte der Schuldner unter dem 16.02.2007 die Erteilung der
Restschuldbefreiung und gab an, Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 15.000,00 € zu
haben.
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Mit Beschlüssen vom 22.02.2007 ordnete das Amtsgericht Bochum die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhaltes an und wies den Antrag
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des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig zurück, weil der
Schuldner keinen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe.
Gegen diese, ihm am 26.02.2007 zugestellte Entscheidung, wendet sich der Schuldner
mit seiner Beschwerde vom 09.03.2007, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist.
Er werde einen eigenen Antrag nachreichen. Auch der vom Amtsgericht beauftragte
Sachverständige teilte in seinem Gutachten vom 13.03.2007 mit, der Schuldner wolle
noch innerhalb der 11. Kalenderwoche (12.-18.03.2007) einen Eigenantrag verbunden
mit seinem Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und einem Antrag auf
Stundung der Verfahrenskosten stellen.
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Mit Beschluss vom 15.03.2007 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Schuldners
aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache der
Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Einen eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen hat der Schuldner bislang nicht gestellt.
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II.
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Die gem. §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Schuldners ist nach § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO statthaft. Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nicht nur jede
Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, die auf die Gründe der §§ 290 Abs. 1,
314 Abs. 3 Satz 2 InsO gestützt wird, sondern auch die Verwerfung des Antrags auf
Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig (OLG Köln ZInsO 2000, 334 und 608;
OLG Zweibrücken, ZInsO 2002, 287).
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Antrag auf Erteilung der
Restschuldbefreiung setzt gem. § 287 Abs. 1 InsO einen eigenen Antrag des
Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen voraus (BGH
ZVI 2004, 492). Einen solchen hat der Schuldner entgegen seiner eigenen
Ankündigungen nicht gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung der
Restschuldbefreiung damit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war nicht dazu
verpflichtet, diese Entscheidung bis zum Schlusstermin zurückzustellen. Bei der
(fehlenden) Zulässigkeit des Antrags handelt es sich nicht um einen erst im
Schlusstermin festzustellenden "Versagensgrund", sondern um eine von Amts wegen
zu beachtende Verfahrensvoraussetzung, über die in jeder Lage des Verfahrens eine
Entscheidung ergehen kann (OLG Köln a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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