Urteil des LG Bochum vom 22.04.2009

LG Bochum: anwaltskosten, beweisergebnis, fälligkeit, vollstreckbarkeit, vermieter, erlöschen, wahrscheinlichkeit, vergütung, beweiswürdigung, unrichtigkeit

Landgericht Bochum, 9 S 183/08
Datum:
22.04.2009
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 183/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 44 C 108/08
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.11.2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Bochum – 44 C 193/08- teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.056,94 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
03.03.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung
wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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I.
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs.1 Satz 1,
§ 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat überwiegend keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat der Klage bezüglich der Hauptforderung zu Recht und mit
zutreffender Begründung stattgegeben. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf
Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten.
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1.
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Wie das Amtsgericht Bochum mit zutreffenden Argumenten und nach nicht zu
beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise zu Recht feststellt, hat die Klägerin
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entweder aus eigenem oder aus abgetretenem Recht Anspruch auf Vergütung der unter
dem 01.02.2008 in Rechnung gestellten Arbeiten gemäß §§ 631, 398 BGB.
Die von dem Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wonach der Sohn der
Beklagten die entsprechenden Aufträge erteilt hat, ist nicht zu beanstanden.
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An die diesbezügliche Feststellung des Amtsgerichts ist die Kammer gemäß § 529 Abs.
1 Nr. 1 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser
Feststellung vorliegen. Hierfür wäre erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit
dafür besteht, dass die Kammer bei erneuter Durchführung der Beweisaufnahme zu
einem abweichenden Ergebnis gelangen wird. Für eine diesbezügliche Annahme fehlt
es an hinreichenden Anhaltspunkten.
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Das Amtsgericht hat die einzelnen Zeugenaussagen umfassend gewürdigt und ist mit
überzeugender Begründung zu dem vorgenannten Ergebnis gelangt.
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Das Amtsgericht hat zunächst die nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der
Zeugen K und P umfassend gewürdigt und daraus auf eine entsprechende
Beauftragung geschlossen.
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Es ist zudem nicht nur nicht zu beanstanden sondern zutreffend, wenn das Amtsgericht
auch angesichts der Aussage des Zeugen H davon ausgegangen ist, dass dieser die
Arbeiten beauftragt hat, da dieser ausweislich des Protokolls erklärt hat, dass die
fraglichen Arbeiten gemacht werden müssten. Da er nicht erklärt hat, dass dies auf
Kosten des Vermieters erfolgen solle und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die
Beschäftigten der Klägerin auf andere Weise Kenntnis von eventuellen diesbezüglichen
Absprachen zwischen der Beklagten und dem Vermieter hatten, ist es auch
naheliegend, den rechtlichen Schluss zu ziehen, dass die Beschäftigten der Klägerin
daher darauf schließen durften, dass die Arbeiten im Auftrag und auf Rechnung der
Beklagten erfolgen sollten.
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Soweit die Beklagte mit der Berufung einwendet, der Zeuge H habe nicht mit einem
entsprechenden Rechtsbindungswillen gehandelt, führt dieser Einwand auch bei
unterstellter Richtigkeit nicht zu einer anderen Beurteilung. Die objektiv erfolgte
Erklärung, dass die Arbeiten "gemacht werden müssen", konnte von einem
unbefangenen und objektiven Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass die
Klägerin bzw. die Fa. D die Arbeiten ausführen sollten. Es ist nicht ersichtlich oder
substantiiert vorgetragen, dass der Zeuge eine anderweitige Vorstellung hatte. Dann
kann diese Erklärung aber auch nur so verstanden werden, dass die gewerblich tätige
und ohnehin schon mit Arbeiten beauftragte Klägerin diese Arbeiten auch gegen Entgelt
vornimmt. Die Tatsache, dass der Zeuge unter Umständen die Vorstellung hatte, dass
diese Arbeiten auf Kosten des Vermieters und nicht der Beklagten erfolgen sollten, hat
in seinen Erklärungen keinen Ausdruck gefunden und ist somit unbeachtlich.
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Wie das Amtsgericht im Weiteren zutreffend feststellt, ist die Forderung auch fällig und
die Beklagte mit der Einrede der von ihr behaupteten Mängel ausgeschlossen. Wie das
Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, hätte die Beklagte der Klägerin eine wenn auch
kurze Frist zur Mängelbeseitigung einräumen müssen. Nach dem nicht zu
beanstandenden Beweisergebnis erster Instanz kann insbesondere nicht als erwiesen
angesehen werden, dass für die Erbringung der hier fraglichen Arbeiten ebenfalls ein
Fixtermin (17.12.2007) vereinbart worden ist. Diesen Beweis vermochte die Beklagte
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nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu führen. Gegen die Annahme eines
solchen einvernehmlichen Fixtermins spricht zudem der Umstand, dass der
Ursprungsauftrag erst am 05.12.2007 unter Vereinbarung des vorgenannten Fixtermins
zustande kam. Angesichts des Umfangs der nun insgesamt von der Klägerin
vorzunehmenden Arbeiten und der bereits fortgeschrittenen Zeit ist kein vernünftiger
Grund ersichtlich, warum die Klägerin dann das Risiko der nicht fristgemäßen
Fertigstellung der Gewerke hätte auf sich nehmen sollen.
Soweit die Beklagte mit der Berufung einwendet, dass die erteilte Rechnung nicht
ordnungsgemäß sei, vermag die Kammer die Relevanz dieses Vortrages nicht zu
erkennen. Die Rechnung weist die Beklagte als Empfängerin aus. Dem Vortrag ist nicht
zu entnehmen, dass die Beklagte tatsächlich Probleme mit der steuerlichen
Berücksichtigung der Rechnung gehabt hätte. Selbst wenn die Rechnung formal nicht
korrekt wäre, würde dies die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht tangieren und die
Klägerin lediglich zur Neuerstellung verpflichten.
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Da die Beklagte der Klägerin keine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, stehen der
Beklagten auch keine aus der anderweitig beauftragten Mängelbeseitigung
resultierenden aufrechenbaren Gegenansprüche zu, die die fällige Forderung zum
Erlöschen bringen könnten.
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2.
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Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen
Anwaltskosten.
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Dabei kann dahinstehen, ob die ausgeurteilte Freistellung als "Weniger" von dem
Zahlungsantrag umfasst war. Die Klägerin hat nämlich auch die für einen
Freistellungsanspruch erforderlichen Fälligkeitsvoraussetzungen nicht dargelegt. Die
Klägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass ihr eine Gebührenrechnung erteilt
worden ist, was gem. § 10 RVG Voraussetzung einer Inanspruchnahme der Klägerin
durch den Anwalt wäre.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2 und
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Nr. 10, 711, 713 ZPO.
24
IV.
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Der Sachverhalt gibt keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision
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zuzulassen.
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