Urteil des LG Bochum vom 19.01.2010

LG Bochum (erklärung, beschwerde, ärztliche behandlung, ärztliches zeugnis, behandlung, eltern, annahme, bezug, erkrankung, patientenverfügung)

Landgericht Bochum, 7 T 558/09
Datum:
19.01.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 558/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Witten, 20 XVII K 344
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Betreuung für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten wird
aufgehoben.
Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Betreuungsbeschluss.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die im Laufe des Jahres 2009
zunehmend exazerbiert ist. Die Eltern des Betroffenen sind in X ansässig. Im Verlauf
des Jahres 2009 hielt sich der Betroffene zeitweise im elterlichen Haushalt auf.
Zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern bestehen entgegengesetzte Auffassungen
zur gesundheitlichen Situation des Betroffenen. Während der Betroffene davon ausgeht,
nicht an einer psychischen Erkrankung zu leiden, halten seine Eltern den Betroffenen für
psychisch erkrankt und deshalb dringend ärztliche Hilfe sowie Hilfe durch einen
Betreuer für erforderlich.
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Im Jahr 2000 nahm der Betroffene ein Studium auf, wechselte in den folgenden Jahren
mehrfach den Studienort, erzielte jedoch keinen Abschluss. Im Oktober 2008 nahm der
Betroffene ein Studium der Staatswissenschaften in F auf. Nachdem die Eltern des
Betroffenen sich im Januar 2009 an den Sozialpsychiatrischen Dienst in Erfurt gewandt
hatten, lehnte der Betroffene jeglichen Kontakt mit seinen Eltern ab. Am 05.03.2009
erschien der Betroffene mit einem Messer und Reizgas ausgestattet in einer N-Filiale in
F und verhielt sich dort auffällig, so dass die Polizei verständigt wurde und der
Betroffene der Abteilung für Psychiatrie des I-Klinikums in F zugeführt wurde. Dort
verblieb er bis zum 30.03.2009 in stationärer psychiatrischer Behandlung.
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Am 15.07.2009 unterzeichnete der Betroffene eine mit "Patientenverfügung (gemäß §
1901 a BGB)" bezeichnete Erklärung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 76, 76 R GA
Bezug genommen wird.
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Auf Anregung der Eltern, in deren Haushalt der Betroffene sich seit Oktober 2009
wiederum aufhielt, wurde das vorliegende Betreuungsverfahren eingeleitet. Am
04.11.2009 suchte der Betroffene die Notaufnahme des N-Hospitals X auf und führte
dabei ein Messer mit einer 50 cm langen Klinge bei sich. Wegen der vom Betroffenen
gezeigten Aggressivität erfolgte ein Polizeieinsatz und der Betroffene wurde nach
PsychKG im Gemeinschaftskrankenhaus I1 untergebracht. Mit Beschluss des
Amtsgerichts Wetter wurde die Unterbringung nach PsychKG bis zum 09.12.2009
angeordnet. Die zuständige Richterin des Betreuungsgerichts hörte den Betroffenen im
Gemeinschaftskrankenhaus I1 am 05.11.2009 persönlich an. Wegen des
Anhörungsergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 15 GA) Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Amtsgericht Witten den Beteiligten zu 2.
im Wege der einstweiligen Anordnung als Betreuer für den Betroffenen mit den
Aufgabenkreisen Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmungsrecht,
Entscheidung über die Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber
Behörden und Versicherungen sowie Kranken- und Pflegekassen sowie
Wohnungsangelegenheiten.
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Mit Anwaltsschriftsatz des seinerzeitigen Verfahrenspflegers vom 13.11.2009 erhob der
Betroffene gegen den Betreuungsbeschluss Beschwerde. Die Beschwerde ging am
13.11.2009 beim Amtsgericht Witten ein. Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt,
er könne sich allein eine Wohnung bzw. einen Beruf suchen. In der stationären
Behandlung gehe es ihm zunehmend schlechter. Über den damals bestellten
Verfahrenspfleger gelangte die Erklärung vom 15.07.2009 zu den Akten, und zwar mit
Schreiben vom 19.11.2009. Der Beteiligte zu 3. reichte die Erklärung mit Anschreiben
vom 23.11.2009 nochmals zu den Akten.
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Der Beteiligte zu 3. wandte sich mit Schreiben vom 30.11.2009 an den ärztlichen Leiter
der psychiatrischen Abteilung des Gemeinschaftskrankenhauses I1 mit der
Aufforderung, den Betroffenen sofort auf eine offene Station zu verlegen und seine
Freizügigkeit nicht mehr einzuschränken sowie dem Betroffenen nur noch mit dessen
ausdrücklichem Einverständnis Medikamente zu verabreichen. Mit Schreiben vom
09.12.2009 führte der Beteiligte zu 3. ergänzend aus, angesichts der Erklärung vom
15.07.2009 dürfte gegen den Willen des Betroffenen weder eine Unterbringung
durchgeführt noch eine Betreuung eingerichtet werden. Die Patientenverfügung sei
vollumfänglich wirksam. Deren Nichtbeachtung verstoße insbesondere gegen die UN-
Behindertenrechtskonvention.
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Zur Begründung der Beschwerde hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz weiter
ausgeführt, er sei zur freien Willensbildung und Willensbestimmung zur Frage der
Notwendigkeit einer Betreuung uneingeschränkt in der Lage, so dass die Einrichtung
der Betreuung bereits gegen § 1896 Abs. 1 a BGB verstoße. Im Übrigen stehe gemäß §
1901 a BGB die Patientenverfügung vom 15.07.2009 der Bestellung eines Betreuers
entgegen. Die Beachtlichkeit dieser Erklärung setze nicht die Geschäftsfähigkeit des
Betroffenen voraus, sondern lediglich dessen natürliche Einsichtsfähigkeit.
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Während des stationären Aufenthalts hat der Betroffene die verordneten Medikamente
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heimlich nicht eingenommen und die Einrichtung nach Aufhebung der
Unterbringungsgenehmigung durch Beschluss der Kammer vom 14.12.2009 verlassen.
Die nur für die Zeit des Krankenhausaufenthalts bewilligten Sozialleistungen liefen mit
Wirkung vom 17.12.2009 aus. Am 21.12.2009 verließ der Betroffene den elterlichen
Haushalt mit zunächst unbekanntem Ziel. Der Betroffene ist derzeit im Bezirk C
ansässig.
Die Einzelrichterin der Kammer hat den Betroffenen sowie den damals bestellten
Verfahrenspfleger am 01.12.2009 persönlich angehört sowie ein ärztliches Zeugnis des
Psychiaters Dr. N1, Gemeinschaftskrankenhaus I1, eingeholt. Wegen des Anhörungs-
und Ermittlungsergebnisses wird auf den Vermerk vom 01.12.2009 (Bl. 51 ff. GA) Bezug
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den gesamten
Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1
FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde gegen den
Betreuungsbeschluss vom 05.11.2009 ging am 13.11.2009 beim Amtsgericht Witten ein
(§ 64 FamFG).
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Die Beschwerde des Betroffenen ist jedoch in der Sache im Wesentlichen unbegründet.
Das Amtsgericht hat die vorläufige Betreuung zu Recht eingerichtet. Lediglich für den
Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ist die Betreuung aufzuheben, da insoweit
Handlungsbedarf nicht mehr feststellbar ist.
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Rechtsgrundlage für die eingerichtete vorläufige Betreuung sind § 1896 BGB, § 300
Abs. 1 S. 1 FamFG. Es sind dringende Gründe für die Annahme gegeben, dass der
Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht selbst
besorgen kann und deshalb die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers
gegeben sind. Des Weiteren bestand und besteht weiterhin ein dringendes Bedürfnis für
ein sofortiges Tätigwerden.
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Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie, die sich im Laufe des Jahres
2009 wiederholt verschlechtert hat. Es bestehen des Weiteren dringende Gründe für die
Annahme, dass die freie Willensbildung und Willensbestimmung des Betroffenen
krankheitsbedingt hinsichtlich der von der Betreuung erfassten Aufgabenkreise
aufgehoben ist. Entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ergibt
sich dies aus dem ärztlichen Zeugnis des Psychiaters Dr. N1. Insoweit wird auf die
Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 05.11.2009 sowie den Vermerk der
Einzelrichterin der Kammer vom 01.12.2009 Bezug genommen. Dr. N1 hat ausgeführt,
dass der Betroffene unter einer psychotischen Akutsituation u. a. mit hochgradiger
Anspannung litt und die Vorstellung hatte, aus der Zimmerdecke im Krankenhaus
ströme Gas aus, jemand verfolge ihn und wolle ihn umbringen. Auch nach der
Verabreichung von Medikamenten habe der Betroffene weiterhin unter Vergiftungsideen
gelitten. Der behandelnde Psychiater Dr. N1 hat des weiteren ausgeführt, durch die
Erkrankung sei die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Betroffenen
erheblich beeinträchtigt. Er benötige in sämtlichen Aufgabenkreisen der Betreuung
Unterstützung. Zwar war in der persönlichen Anhörung am 01.12.2009 ein geordnetes
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Gespräch mit dem Betroffenen durchaus möglich. Der Psychiater hat die zu Beginn des
stationären Aufenthalts vorhandene psychotische Symptomatik jedoch ausführlich
geschildert. Der Betroffene hat auch eingeräumt, an einer akuten Psychose gelitten zu
haben und auch die Situationen, die zu den stationären Aufenthalten geführt haben, als
sehr belastend empfunden zu haben. Im Gegensatz zu seinen Angaben in der
Anhörung am 01.12.2009 hat er die Medikation jedoch heimlich nicht eingenommen,
wie eine Blutuntersuchung zum Abschluss der stationären Behandlung ergeben hatte.
Die vom Betroffenen abgegebene Freiwilligkeitserklärung hat sich im Nachhinein als
eindeutig nicht tragfähig erwiesen.
Des Weiteren bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass der Betroffene seine
Angelegenheiten auch in den übrigen Aufgabenkreisen nicht wahrnehmen kann. Bei
Einrichtung der Betreuung hatte der Betroffene keine Einkünfte und war nicht
krankenversichert. Die Sozialleistungen sind mit Wirkung vom 17.12.2009 weggefallen.
Vor diesem Hintergrund bestehen dringende Gründe für die Annahme konkreten
Betreuungsbedarfs in den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreisen, abgesehen
vom Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten. Aus der Art des Betreuungsbedarfs
folgt, dass insoweit ein dringendes Bedürfnis für ein erneutes sofortiges Tätigwerden
eines in C ansässigen Betreuers besteht. Selbst wenn sich der Betroffene in C in
ärztliche Behandlung begeben haben sollte, kann insoweit wegen der Ambivalenz des
Betroffenen noch nicht von einer ausreichenden nachhaltigen Stabilisierung seiner
gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Angesichts dessen ist absehbar, dass
wiederum Zwangsmaßnahmen erforderlich werden können.
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Die mit der Patientenverfügung verbundene Vorsorgevollmacht vom 15.07.2009 steht
der Einrichtung der Betreuung nicht entgegen. Hierbei kann im Ergebnis dahinstehen,
ob die Vollmacht wirksam erteilt wurde. Die Bestellung eines Berufsbetreuers trotz
bestehender Vorsorgevollmacht ist möglich, wenn die Wahrnehmung der Interessen des
Betroffenen durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Betroffenen klar zuwiderläuft, so
dass eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet wird (KG, FGPrax
2006, 182 ff.). Hiervon ist derzeit jedenfalls für das vorliegende Verfahren auszugehen.
Der Beteiligte zu 3. als in der Erklärung vom 15.07.2009 benannter
Vorsorgebevollmächtigter hat die Belange des Betroffenen nämlich nicht
wahrgenommen. Trotz Vorliegens einer akuten Verschlechterung der Erkrankung des
Betroffenen hat er nicht dafür gesorgt, dass dem Betroffenen ärztliche Diagnostik bzw.
Behandlung zugute kommt. Ebenso wenig hat der Beteiligte zu 3. zur Sicherung des
grundlegenden Lebensbedarfs des Betroffenen beigetragen. Bei Einrichtung der
Betreuung hatte der Betroffene kein Einkommen und war nicht krankenversichert. Die
Ausführungen des Beteiligten zu 3. in seinen schriftlichen Eingaben zeigen, dass er
entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten davon ausgeht, dass der Betroffene keine
Hilfe braucht und dass jegliche Aktivität seinerseits das Einvernehmen des Betroffenen
voraussetzt. Letztlich geht der Beteiligte zu 3. mit dem Betroffenen – wiederum entgegen
den tatsächlichen Gegebenheiten – davon aus, dass der Betroffene nicht an einer
psychischen Erkrankung leidet. Hierzu ist er nach Buchstabe D der Erklärung vom
15.07.2009 auch gehalten.
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Von einem in der Erklärung vom 15.07.2009 enthaltenen bewussten Verzicht des
Betroffenen auf Berücksichtigung seines objektiven Wohls, der staatliche Fürsorge
durch Einrichtung einer Betreuung verhindern würde, ist nicht auszugehen. Es bestehen
dringende Gründe für die Annahme, dass der Betroffene zu der für einen solchen
bewussten Verzicht erforderlichen eigenständigen Willensbildung nicht in der Lage war.
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Die §§ 1896 Abs. 2 und 1901 a BGB in seiner Gesamtheit setzen nämlich Folgendes
voraus: Die Fähigkeit zur eigenständigen Willensbildung, d. h. die Fähigkeit,
unbeeinflusst von einer psychischen Krankheit eine freie Entscheidung aufgrund einer
Abwägung des Für und Wider nach sachlichen Gesichtspunkten zu treffen. Hierbei
handelt es sich um den Wesenskern der natürlichen Einsichtsfähigkeit (vgl. Palandt-
Diederichsen, BGB, 69. Aufl., Rn. 8 zu § 1904 sowie Palandt-Sprau, a.a.O., Rn. 151 b zu
§ 823; Lange/Schmidtbauer in Juris PK, BGB, 4. Aufl., Rn. 61 zu § 823 sowie Rn. 12 ff.
zu § 104). Der Betroffene leidet an einer schweren psychischen Erkrankung, die im Jahr
2009 nicht nachhaltig behandelt worden ist und stand wiederholt unter dem Einfluss
einer akuten psychotischen Symptomatik. Die Erklärung von Juli 2009 zeigt, dass dem
Betroffenen die Krankheitseinsicht vollständig fehlt. Eine derartige Einsicht wäre jedoch
Voraussetzung für die erforderliche sachliche Abwägung der Risiken eines Verzichts
auf ärztliche und administrative Hilfe. Der behandelnde Psychiater hat ausgeführt,
welche Gefahren bei Unterlassen der Behandlung einer Psychose drohen.
Schließlich verstößt die Einrichtung der Betreuung auch nicht gegen die UN-
Behindertenrechtskonvention. Das materielle Betreuungsrecht nach §§ 1896 ff. BGB
sowie das FamFG als Verfahrensordnung tragen den zitierten Grundsätzen der
Behindertenrechtskonvention Rechnung. Jeder Betreute bzw. von einem
Betreuungsverfahren Betroffene wird von den genannten rechtlichen Regelungen
zweifelsfrei als Rechtssubjekt behandelt, insbesondere, indem § 275 FamFG den
genannten Personenkreis ohne Rücksicht auf Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig
behandelt.
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Eine Aufhebung der vorläufigen Betreuung kommt deshalb nicht in Betracht, so dass die
Beschwerde mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen war. Es ist
davon auszugehen, dass ein im Bezirk C zu bestellender neuer Betreuer den oben
beschriebenen Handlungsbedarf des Betroffenen wahrnehmen und das zuständige
Amtsgericht die Erforderlichkeit der Einrichtung einer dauerhaften Betreuung prüfen
kann.
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Eine Kostenentscheidung, insbesondere gemäß § 307 FamFG, ist nicht veranlasst. Die
Festsetzung des Beschwerdewerts ist bereits mit Beschluss der Kammer vom
29.12.2009 erfolgt.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft.
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