Urteil des LG Bochum vom 21.06.2010

LG Bochum (kläger, ehefrau, beratung, höhe, tätigkeit, wirtschaftliches interesse, ergebnis, gesellschaft, firma, steuerberater)

Landgericht Bochum, I-3 O 531/09
Datum:
21.06.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-3 O 531/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zur Voll-
streckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer
Beratung des Beklagten zu 1), der mit dem Beklagten zu 2) in 2002 in einer Sozietät
verbunden war. Dabei war der Beklagte zu 1) Steuerberater des Klägers, während der
Beklagte zu 2) in der Sozietät eine Anwaltspraxis führte.
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In 2002 beriet der Beklagte zu 1) den Kläger steuerlich u.a. dazu, wie der Kläger ohne
Meisterausbildung den handwerksrechtlichen Erfordernissen für eine selbständige
Tätigkeit im Stahlbau entsprechen könne. Diese Beratung erfolgte erstmals in einem
Gespräch des Klägers, seiner Ehefrau und ihrer Eltern, der Zeugen M, am 13.06.2002
im Hause der Zeugen M, deren Steuerberater der Beklagte zu 1) ebenfalls war. Ein
weiteres Gespräch in der Sache fand zwischen allen vorgenannten Beteiligten im Büro
der Beklagten am 23.07.2002 statt. Zudem hätten weitere Gespräche (telefonisch) am
29.10.2002 sowie am 11.11.2002 stattgefunden. Der Beklagte zu 1) riet zu einer
Beteiligung an der Firma G GmbH durch Übernahme einer Stammeinlage i.H.v.
9.000,00 €. Durch notarielle Urkunde des Notars N mit Amtssitz in O wurde am
22.12.2002 der Gesellschaftsvertrag der Firma G GmbH abgeschlossen. Die
Gesellschaft nahm noch am 22.11.2002 ihre Geschäftstätigkeit auf. Eine Eintragung in
das Handelsregister erfolgte am 27.01.2003. Bereits am 30.09.2004 wurde über das
Vermögen der Firma G GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter
der Firma G GmbH ging gegen den Kläger sowie gegen dessen Ehefrau vor dem
Landgericht Duisburg aus dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung gem. § 9 GmbHG
vor. Mit Urteil vom 31.07.2008 verurteilte das Landgericht Duisburg den Kläger zur
Zahlung von 35.095,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten. Gegen dieses
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Urteil legten der Kläger und seine Ehefrau Berufung ein. Die Berufung wurde später von
dem Kläger und seiner Ehefrau zurückgezogen. Im Ergebnis dieser Vorgänge einigten
der Kläger und seine Ehefrau mit dem Insolvenzverwalter anstelle des ursprünglich
ausgeurteilten Betrages von 35.095,80 € einen Betrag von 25.000,00 € zu zahlen.
Dieser Betrag wurde vom Kläger und seiner Ehefrau (je zur Hälfte) vollständig am
13.08.2009 beglichen. Zur Abgeltung der festgesetzten Kosten des
Kostenfestsetzungsbeschlusses aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts
Duisburg haben der Kläger und seine Ehefrau mit dem Insolvenzverwalter einen
Vergleichsbetrag in Höhe von 5.000,00 € vereinbart. Diesen haben der Kläger und
seine Ehefrau am 19.02.2010 an den Insolvenzverwalter (je zur Hälfte) vollständig
gezahlt.
Der Kläger macht gegen die Beklagten als Schadensersatz eine Rückzahlung von
9.000,00 € auf die Stammeinlage, seinen Anteil in Höhe von 12.500,00 € am Vergleich
hinsichtlich der Forderungen aus der Insolvenzmasse, seinen Anteil in Höhe von
2.500,00 € hinsichtlich der Prozesskosten sowie die Kosten der Gerichtskasse
Düsseldorf für das erstinstanzliche Verfahren und die Berufung und die
außergerichtlichen Kosten geltend. Mit Schreiben vom 11.12.2009 hatte der Kläger den
Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 19.12.2009 aufgefordert.
Klageerhebung erfolgte mit Schriftsatz vom 29.12.2009, anhängig am 30.12.2009,
Zustellung an den Beklagten zu 1) am 30.01.2010 und an den Beklagten zu 2) am
04.02.2010.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) hätte ihn in der Angelegenheit der Firma G
GmbH von sich aus angesprochen und beraten. Bei diesen Gesprächen sei vom
Beklagten zu 1) die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der G GmbH besprochen und
dargelegt worden, die Wahl der Rechtsform einer GmbH diene dazu, jegliche
Haftungsrisiken für die Gesellschafter zu vermeiden. Die Übernahme des
Geschäftsanteils sei risikolos. Haftungsrisiken seien maximal in einer Höhe der
Stammeinlage zu befürchten. Zudem sei ihm aufgrund früherer Zusammenarbeit die
Umsatzsituation der Firma G GmbH bekannt. Diese sei lukrativ, da noch erhebliche
künftig abzuarbeitende Auftragsrückstände bestünden und gesicherte Einkünfte damit
garantiert wären. Die wirtschaftliche Perspektive sei daher erfolgsversprechend. Es
handele sich um eine hervorragende Rendite. Der Kläger behauptet weiter, sich zum
Eintritt in die Gesellschaft erst aufgrund dieser Beratung entschlossen zu haben. Hätte
der Beklagte zu 1) ihn hingegen umfänglich insbesondere auch über das Risiko einer
Unterbilanzhaftung beraten, wäre er nicht Gesellschafter der G GmbH geworden.
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Der Kläger behauptet weiter, es habe sich im Wesentlichen um eine wirtschaftliche
Beratung gehandelt. Er ist der Ansicht, diese sei weder dem Berufsbild des
Steuerberaters noch dem Berufsbild des Rechtsanwaltes zuzuordnen, sondern stünde
außerhalb dieser Berufsbilder. Hinsichtlich einer möglichen Verjährung komme es
insbesondere auf den Zeitpunkt der subjektiven Kenntnis an.
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Hinsichtlich des Klageverfahrens des Insolvenzverwalters hätten die Beklagten
wiederholt einen sicheren, erfolgreichen Abschluss zugunsten des Klägers in Aussicht
gestellt. Die Auswahl des dortigen Verfahrensbevollmächtigten sei über den Beklagten
zu 2) erfolgt, eine persönliche Unterredung mit dem Verfahrensbevollmächtigten habe
nicht stattgefunden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten gleichwohl deutlich gemacht,
dass sie keine Anwaltskosten übernehmen werden.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
22.294,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.12.2009 zu zahlen,
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von
Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Q, A-Str. 10, #### F, gemäß
Rechnung vom 17.12.2009 in Höhe von 4.126,44 € freizustellen,
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4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.419,19 € zu
zahlen.
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Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) beantragen
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 1) bestreitet die Behauptungen des Klägers. Er trägt vor, er habe den
Kläger vollumfänglich aufgeklärt. Er habe insbesondere die Übernahme der
Geschäftsanteile nicht als risikolos dargestellt. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger
insgesamt auf die Haftungsrisiken im Gründungsstadium einer GmbH hingewiesen. Die
Beratung sei jedenfalls nicht ursächlich gewesen für die Entscheidung des Klägers, sich
an der GmbH zu beteiligen. Er ist der Ansicht, es habe sich um eine Beratungstätigkeit
im Rahmen der Steuerberatung gehandelt.
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Der Beklagte zu 2) bestreitet sämtliche Behauptungen des Klägers mit Nichtwissen, da
er bei den Beratungsgesprächen nicht dabei gewesen sei. Er behauptet überdies, den
Verfahrensbevollmächtigten für das Insolvenzverfahren nicht ausgesucht zu haben,
insbesondere sei seine Soziierung mit diesem erst im September 2006 erfolgt. Er ist der
Ansicht, die Erarbeitung von Lösungsansätzen zum Problem der Schwarzarbeit sei
ausschließlich im Rahmen seiner rechtsberatenden Tätigkeit erfolgt.
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Beide Beklagte behaupten, die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers habe der
Legalisierung von Schwarzarbeit gedient, sie hätten den Kläger bei seiner
Existenzgründung unterstützen wollen. Eine Altgesellenregelung und eine daraus
resultierende Legalisierung der Tätigkeit des Klägers seien auch erst nach
Insolvenzantrag erfolgt. Sie seien selbst auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse
eingegangen, weil sie über die treuhänderische Haltung eines Geschäftsanteils durch
die Ehefrau des Klägers ebenfalls am Risiko der Gesellschaft beteiligt gewesen seien.
Die Insolvenz der Gesellschaft sei durch unwirtschaftliches Handeln des Klägers
herbeigeführt worden.
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Der Beklagte zu 1) erhebt mit Schriftsatz vom 23.02.2010, der Beklagte zu 2) mit
Schriftsatz vom 18.02.2010 die Einrede der Verjährung.
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Wegen der weitergehenden Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf
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den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist im Ergebnis nicht begründet.
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Ansprüche des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des
Steuerberatervertrages in Verbindung mit den §§ 51 a Abs. 2, 59 a BRAO, § 30 BORA
bzw. §§ 56 Abs. 1 ff. Steuerberatergesetz sind gegenüber dem Beklagten zu 1) und dem
Beklagten zu 2) verjährt.
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Zwar haften der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Mitglieder einer Sozietät im
Falle einer Verletzung des Beratervertrages grundsätzlich auf etwaigen Schadensersatz
nach § 280 Abs. 1 BGB gemeinsam, da nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur
Rechtsfähigkeit der BGB – Gesellschaft zumindest für Verträge nach 2001 auch bei
gemischten Sozietäten die akzessorische Haftung der BGB Gesellschafter unabhängig
von der Reichweite ihres jeweiligen Anteils am Beratungsergebnis greift. (BGH Urteil
vom 26.06.2008, Az.: IX ZR 145 / 05) Dies gilt für den hier vorliegenden Vertrag aus dem
Jahr 2002, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen, da nach dem unbestrittenen
Vortrag beider Parteien neben der hauptsächlichen Beratung durch den Beklagten zu 1)
auch eine mittelbare rechtliche Prüfung hinsichtlich der Gesellschaftsgründung und
damit ein eigenes Tätigwerden des Beklagten zu 2) als Zuarbeit für seinen Sozius
gegeben ist.
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Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Beklagte zu 1) – und
mittelbar der Beklagte zu 2) – Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt haben,
wären etwaige Ansprüche des Klägers jedoch verjährt.
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Vorliegend war auf die Tätigkeit des Beklagten zu 1) § 68 Steuerberatergesetz alte
Fassung anzuwenden, wonach der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus
dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden
Vertragsverhältnis in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Anspruch
entstanden ist. § 68 Steuerberatergesetz alte Fassung war auf das vorliegende
Rechtsverhältnis anzuwenden, da nach der Überzeugung des Gerichts die
Beratungstätigkeit des Beklagten zu 1) sich im Rahmen des
Steuerberatungsverhältnisses hielt und lediglich darüber hinausgehend Elemente einer
Wirtschaftsberatung enthielt. Diese wirtschaftlichen Elemente stellen jedoch das
grundsätzlich vorliegende Ergebnis einer Steuerberatung nicht in Frage, da nach der
Überzeugung des Gerichtes der Beklagte zu 1) als Steuerberater für den Kläger tätig
geworden ist, indem er ihn bei Schritten in eine mögliche Selbständigkeit sowie die
damit verbundenen zulassungsrechtlichen Folgen einer Nichtanmeldung eines
Gewerbes beraten hat. Die mögliche Vermeidung einer Tätigkeit ohne
handwerksrechtliche Genehmigung anzudenken, bewegt sich im Rahmen
steuerrechtlicher Beratung, da die Ausführung von genehmigungspflichtiger Tätigkeit
ohne entsprechende Zulassung nur eine Abrechnung von Nettobeträgen ermöglicht und
mithin umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen betroffen sind. Es kann dabei
dahinstehen, ob das unmittelbare Ergebnis dieser Beratung, nämlich eine Beteiligung
an der G GmbH tatsächlich notwendig war, um dem Kläger eine selbständige Tätigkeit
zu ermöglichen. Die umfängliche Beratung zu diesem Punkt stellt jedenfalls einen
Ausschnitt aus dem Pflichtenkreis eines Steuerberaters dar, der Beratungs- und
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Aufklärungspflichten unterliegt und dem Mandanten ermöglichen soll,
eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Sofern dabei auch wirtschaftliche
Gesichtspunkte eine Rolle spielen, ist dies dem grundsätzlichen Vorliegen eines
Steuerberatungsvertrages nicht schädlich. Die beratende Tätigkeit des Beklagten zu 1)
manifestierte sich im Jahr 2002 durch eine Vielzahl von Gesprächen und Beratungen.
Das Ergebnis dieser Tätigkeit wurde auch den ebenfalls vom Beklagten zu 1) steuerlich
beratenden Schwiegereltern des Klägers mitgeteilt. An diesem Ergebnis ändert auch
nichts die Darstellung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom
21.06.2010 zur Gründung einer weiteren Gesellschaft.
Die Verjährungsfrist nach § 68 Steuerberatergesetz a.F. ist ab dem 22.11.2002 zu
berechnen, da der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten
zu 2) aus einer möglichen Falschberatung vor dem Stichtag des 14.12.2004 entstanden
ist. Als Stichtag ist nach Überzeugung des Gerichtes der 22.11.2002 zugrundezulegen,
da an diesem Tag der notarielle Gesellschaftsvertrag geschlossen und die
Haftungsansprüche eines GmbH-Gesellschafters einer Vor-GmbH als Folge der
Beratung durch den Beklagten zu 1) ausgelöst worden. Auf die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist nicht abzustellen, da dies nur weitere Folge der Gründung und
der Beratung zur Eingehung einer GmbH einschließlich ihrer damit verbundenen
wirtschaftlichen Problematik war. Vielmehr entstand die Gefahr und auch der mögliche
Eintritt eines Schadens unmittelbar mit Eingehung des Gesellschaftsvertrages. Denn an
diesen knüpft § 9 GmbHG an. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zudem auch
aufgrund der Aufnahme der Tätigkeit in der Gesellschaft die Möglichkeit, die
wirtschaftliche Situation zu überprüfen und zu gestalten und insgesamt subjektiv
Kenntnis zu erlangen. Die gleichen Erwägungen gelten bzgl. einer Haftung des
Beklagten zu 2) als Rechtsanwalt, wobei die Verjährungsfrist aus § 51 b BRAO a.F.
folgt.
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§ 68 Steuerberatergesetz a.F, § 51 b BRAO a.F. sind trotz der Änderungen der
Verjährungsregeln durch das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften vom
09.12.2004 anzuwenden. Maßgeblich ist die Übergangsregelung in Art. 229 § 12 Abs. 1
Satz 1 Nrn. 3 und 13, Satz 2 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs.3 EGBGB. Danach sind
weiterhin die "alten" Verjährungsregeln anzuwenden. Das neue Verjährungsrecht
beinhaltet längere Fristen als das alte Verjährungsrecht, was sich aus einem
Gesamtvergleich ergibt. Dieses gilt sowohl für den Primäranspruch als auch den
Sekundäranspruch, da der Sekundäranspruch lediglich ein Hilfsrecht und
unselbständiges Nebenrecht zum Primäranspruch bildet (Palandt-Brudermüller, BGB,
69. Aufl., Art. 229 § 12 EGBGB, Rz. 3 m.w.N.).
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Die 3- jährige Primärverjährung lief vom 22.11.2002 bis zum 22.11.2005. Aus der
Haftung des Steuerberaters und des Rechtsanwalts ergibt sich darüber hinaus ein
Sekundäranspruch, der auf den Hinweispflichten basiert, die der Steuerberater seinem
Mandanten gegenüber auszuüben hat, und die einen Hinweis auf eine mögliche
Verjährung des Primäranspruches beinhalten. Sofern daher ein weiterer
Sekundäranspruch von erneuten 3 Jahren an den Primäranspruch angehängt wird,
endet dieser am 22.11.2008. Klageerhebung war aber erst am 29.12.2009. Damit sind
die Ansprüche des Klägers verjährt.
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Ein späterer Verjährungsbeginn oder eine Hemmung der Verjährungsfrist ergeben sich
auch nicht aus dem gerichtlichen Vorgehen gegen die Klage des Insolvenzverwalters.
Der Vortrag des Klägers zu einer Verweisung an die spätere Sozietät des Beklagten zu
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2) und seine Ausführungen zur Sicherheit eines gerichtlichen Vorgehens sind nach dem
erfolgten Bestreiten durch die Beklagten von ihm nicht weiter substantiiert worden. Dies
gilt auch hinsichtlich des Vortrages, Kosten einer Rechtsverfolgung nicht übernehmen
zu wollen. Denn insofern differenziert der Kläger nicht zwischen einem Vorgehen
hinsichtlich seines eigenen Gesellschaftsanteils und einem Vorgehen hinsichtlich des
für die Beklagten von seiner Ehefrau treuhänderisch gehaltenen Anteils und der damit
für die Beklagten ohnehin gegebenen Kostentragungspflicht, die auch als Ergebnis des
parallelen Streitverfahrens zwischen der Ehefrau des Klägers und den Beklagten
manifestiert ist. Es erfolgte auch kein Vortrag zur unmittelbaren Kausalität der – überdies
bestrittenen - Aussagen der Beklagten und der Durchführung des Gerichtsverfahrens.
Denn jedenfalls war eine gerichtliche Reaktion des Klägers erforderlich, da dieser in der
ersten Instanz vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wurde und nicht – etwaig
auf Anraten der Beklagten – selbst zuerst gegen diesen vorgegangen ist. Die
Inanspruchnahme erfolgte vielmehr unmittelbar wegen der Insolvenz der G GmbH,
deren Gesellschafter der Kläger bereits in 2002 geworden ist.
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
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