Urteil des LG Bochum vom 09.09.2010

LG Bochum (einstweilige verfügung, abmahnung, verfügung, bezug, klageerhebung, antwortschreiben, umstand, begriff, unverzüglich, verbindung)

Landgericht Bochum, I-14 O 116/10
Datum:
09.09.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 O 116/10
Tenor:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 23.06.2010
wird im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Kosten des
Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden.
T a t b e s t a n d :
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Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.06.2010 beantragte der
Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten Unterlassung von Werbung
gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen, ohne den Bruttopreis zu nennen. Die
einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß am 23.06.2010 erlassen. Der
Verfügungsbeklagte hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum als
endgültige verbindliche Regel anerkannt und insoweit die Abschlusserklärung
abgegeben, im Hinblick auf die Kosten allerdings Widerspruch eingelegt.
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Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Kosten seien zu Recht dem
Verfügungsbeklagten auferlegt worden. Der Verfügungsbeklagte sei mit Schreiben vom
18.06.2010 (Bl. 33 f. d. A.) ordnungsgemäß abgemahnt worden. Wie das
Antwortschreiben vom 21.06.2010 (Bl. 59 d. A.) zeige, habe der Verfügungsbeklagte
dieses Schreiben auch als Abmahnung verstanden.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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die einstweilige Verfügung auch im Kostenausspruch aufrecht zu erhalten.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Verfügungskläger
aufzuerlegen.
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Er ist der Ansicht, er sei nicht abgemahnt worden. Das Schreiben vom 18.06.2010 stelle
keine Abmahnung dar, da sie nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringe,
welches konkrete Verhalten beanstandet werde. So moniere der Verfügungskläger
lediglich, er – der Verfügungsbeklagte – verhalte sich auch wettbewerbswidrig,
insbesondere wegen der Inhalte auf den Unterseiten auf dem Server unter der URL #
Was ihn genau störe, teile er nicht mit, das könne auch nicht festgestellt werden, da die
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Webseite # über 3.900 Unterseiten umfasse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Kostenwiderspruch ist begründet.
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Die einstweilige Verfügung war im Kostenausspruch auf den Kostenwiderspruch hin
abzuändern und die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren dem
Verfügungskläger aufzuerlegen. Der Verfügungsbeklagte hat den Anspruch des
Verfügungsklägers sofort anerkannt und eine Abschlusserklärung abgegeben, aber
keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Denn eine ordnungsgemäße
Abmahnung ist nicht gegeben.
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Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das Schreiben vom 18.06.2010 keine
ordnungsgemäße Abmahnung dar. Zutreffend rügt der Verfügungsbeklagte, dass eine
Abmahnung zumindest einen konkreten Umstand benennen muss, der gerügt wird.
Abgesehen von den Rügen zu den Adwords, die nicht streitgegenständlich sind, moniert
der Verfügungskläger ganz allgemein, dass sich der Verfügungsbeklagte
wettbewerbswidrig verhalte wegen der Inhalte auf den Unterseiten auf dem Server. Dies
ist in der Allgemeinheit unzureichend, um als konkrete Abmahnung aufgefasst zu
werden. Es ist kein konkreter Punkt genannt, der beanstandet wird. Dabei ist es
unerheblich, ob die Website tatsächlich 3.900 Unterseiten umfasst, jedenfalls hätte es
der Rüge eines konkreten Verhaltens bedurft. Ebenso ist unerheblich, ob der
Verfügungsbeklagte das Schreiben als Abmahnung verstanden hat. Selbst wenn das
der Fall ist, obwohl er in dem Schreiben den Begriff Abmahnung in Anführungszeichen
setzt, wird auch in Verbindung mit dem Schreiben vom 18.06.2010 keine konkrete
Wettbewerbsrüge deutlich. Das Antwortschreiben vom 21.06.2010 ist erkennbar sehr
allgemein gehalten und nimmt auch auf keinen konkreten Vorwurf Bezug.
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Von daher bleibt festzuhalten, dass mangels der Benennung eines konkreten
Wettbewerbsverstoßes, der für den Verfügungsbeklagten auch nachzuvollziehen
gewesen wäre, keine Abmahnung angenommen werden kann. Somit hat der
Verfügungsbeklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, allerdings den
geltend gemachten Anspruch unverzüglich anerkannt. Somit waren die Kosten des
Rechtsstreits dem Verfügungskläger aufzuerlegen, zumal der Verfügungsbeklagte
unwidersprochen dargelegt hat, dass er bei Benennung dieses konkreten
Wettbewerbsverstoßes sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben
hätte. Dies ist auch nachvollziehbar, da der Verfügungsbeklagte auch in diesem
Verfahren umgehend den Anspruch anerkannt und die Abschlusserklärung abgegeben
hat.
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