Urteil des LG Bochum vom 21.08.2008

LG Bochum: culpa in contrahendo, wirtschaftliche einheit, rate, kreditvertrag, versicherungsvertrag, sittenwidrigkeit, versicherungsbeitrag, abrechnung, nichtigkeit, restschuld

Landgericht Bochum, 1 O 36/07
Datum:
21.08.2008
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 36/07
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den unter der
Kreditnummer #####/#### abgeschlossenen Kreditverträgen vom
30.11.1993,17.07.1998, 06.02.2001, 16.06.2003 und 15.02.2005 keine
Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.724,09 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 03.04.2007 zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/7, die Beklagte
5/7.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen am 30.11.1993 bei der Beklagten in einer
Zweigstelle in C einen Kredit auf, der am 17.07.1998, 06.02.2001, 16.06.2003 und
15.02.2005 aufgestockt wurde.
2
Die Ehefrau des Klägers hat sämtliche Ansprüche bzw. Rechte, die ihr aus dem
Kreditgeschäft gegenüber der Beklagten zustehen, an den Kläger mit Vereinbarung zum
3
22.01.2007 abgetreten.
Der erste Vertrag vom 30.11.1993 verhielt sich über einen Gesamtbetrag von 78.812,79
DM, der in 66 Monaten abbezahlt werden sollte. Enthalten war u.a. ein
Versicherungsbeitrag von 3.269,10 DM.
4
Der zweite Vertrag vom 17.07.1998 verhielt sich über einen Gesamtbetrag von
63.051,00 DM, der in 72 monatlichen Raten getilgt werden sollte. Enthalten war eine
Restschuldversicherungssumme von 3.825,90 DM.
5
Der dritte Vertrag vom 06.02.2001 lautete über einen Gesamtbetrag von 101.634,73 DM,
die Laufzeit betrug 72 Monate. Enthalten war ein Versicherungsbeitrag von 12.786,20
DM.
6
Der vierte Vertrag vom 16.06.2002 belief sich auf einen Gesamtbetrag von 62.341,80 €
bei einer Laufzeit von 72 Monaten; der Versicherungsbeitrag betrug 8.987,99 €.
7
Der fünfte Vertrag vom 15.02.2005 verhielt sich über einen Gesamtbetrag von 65.171,42
€, der in 72 Monaten getilgt werden sollte. Enthalten war ein Versicherungsbeitrag von
10.969,86 €.
8
Sämtliche Folgeverträge waren jeweils vor Ende der Laufzeit des vorher geschlossenen
Vertrages abgeschlossen worden.
9
Der Kläger ist der Auffassung, allen Verträgen sei gemeinsam, Kreditvertrag und
Restschuldversicherungsvertrag seien als verbundenes Geschäft im Sinne des § 9
Verbraucherkreditgesetz a.F. bzw. § 358 BGB anzusehen. Vorliegend stünden
Versicherungsvertrag und Kreditvertrag in solch einem engen Zusammenhang, dass
diese sich jeweils als Teilstück einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlichen
tatsächlichen Einheit darstellten und sich ergänzten. Die
Restschuldversicherungskosten würden, was unstreitig ist, über den von der Beklagten
den Kunden zur Verfügung gestellten Kredit mitfinanziert. In dem Versicherungsvertrag
für Ratenkredite der Zifferversicherung heißt es u.a., dass diese Partner der X sei.
Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag nur in
Verbindung mit dem gleichzeitig bei der X aufgenommenen Kredit gelte.
10
Die Verbundenheit der Verträge führe dazu, dass der Kläger auch heute noch seine auf
den Abschluss der Kreditverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen könne.
Darüber hinaus genüge die Widerrufsbelehrung in den Verträgen vom 16.06.2003 und
15.02.2005 den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht, da nicht auf
die Besonderheiten des verbundenen Geschäftes eingegangen werde.
11
Darüber hinaus sei ein unzulässiger Zusatz enthalten.
12
Im Hinblick auf den erfolgten Widerruf sämtlicher Verträge errechnet sich der Kläger in
der Klageschrift eine Überzahlung von 35.932,94 €.
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Darüber hinaus ist er der Auffassung, die Kreditverträge seien sittenwidrig, da die
Restschuldversicherungskosten in die jeweiligen Verträge hätten einbezogen werden
müssen. Insbesondere ab dem Vertrag vom 06.02.2001 sei so der marktübliche Zinssatz
um 90 % und mehr überstiegen worden.
14
Ferner seien die abgeschlossenen Restschuldversicherungsverträge, und zwar
beginnend mit dem Vertrag vom 17.07.1998, sittenwidrig. Die Versicherungsbeiträge in
den streitgegenständlichen Verträgen überträfen die Kosten, die für
Restschuldversicherungen üblich seien, jeweils um mehr als 100 %.
15
Selbst wenn der Widerruf nicht durchgreife und keine Nichtigkeit der Kreditverträge
angenommen würde, müsse die Beklagte die Kreditverträge neu abrechnen, da der
Effektivzinssatz zu niedrig angegeben worden sei. Außerdem müssten die Verträge
wegen der Nichtangabe der Kosten für die Vermittlung der Restschuldversicherungen
neu abgerechnet werden.
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Der Kläger beantragt,
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1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den unter der Kreditnummer
#####/#### abgeschlossenen Kreditverträgen vom 30.11.1993, 17.07.1998,
06.02.2001, 16.06.2003 und 15.02.2005 keine Ansprüche mehr gegen den
Kläger zustehen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.932,64 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
19
Hilfsweise:
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Die Beklagte wird verurteilt, die unter der Kreditnummer #####/####
abgeschlossenen Kreditverträge vom 30.11.1993 mit einem Zinssatz von 11,44 %
und vom 17.07.1998 mit einem Zinssatz von 8,17 % und die Kreditverträge vom
06.02.2001, 16.06.2003 und 15.02.2005 jeweils mit einem Zinssatz von 4 % ohne
Berücksichtigung von Restschuldversicherungskosten, gesondert von den
jeweiligen Überzahlungen zuzüglich jeweiliger Nutzungszinsen von 14,74 % des
Vertrages vom 30.11.1993, 12,36 % des Vertrages vom 17.07.1998, 10,24 % des
Vertrages vom 06.02.2001, 12,63 % des Vertrages vom 16.06.2003 und von 10,24
% des Vertrages vom 15.02.2005 neu abzurechnen, wobei die
Bearbeitungsgebühren jeweils nur auf die tatsächlich gewährten
Zusatzkreditbeträge zu berücksichtigen sind.
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Äußerst hilfsweise wird beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, die unter der Kreditnummer #####/####
abgeschlossenen Kreditverträge vom 30.11.1993 17.07.1998, 06.02.2001,
16.06.2003 und 15.02.2005 ohne Berücksichtigung von
Restschuldversicherungskosten, gesondert von den jeweiligen Überzahlungen
zuzüglich jeweiliger Zinsen von 14,74 % des Vertrages vom 30.11.1993, 12,36 %
des Vertrages vom 17.07.1998, 10,24 % des Vertrages vom 06.02.2001, 12,63 %
des Vertrages vom 16.06.2003 und von 10,24 % des Vertrages vom 15.02.2005
neu abzurechnen, wobei Bearbeitungsgebühren jeweils nur auf die tatsächlich
gewährten Zusatzkreditbeträge zu berücksichtigen sind.
23
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
25
Da die Widerrufsbelehrungen in den jeweiligen Verträgen ordnungsgemäß seien, sei
der ausgesprochene Widerruf verfristet. Es habe auch keine Verpflichtung zu einer
erweiterten Widerrufsbelehrung gem. § 358 Abs. 5 BGB bestanden, da
Restschuldversicherung und Kreditvertrag keine verbundenen Geschäfte im Sinne des
§ 358 BGB seien.
26
Erst nach der Einigung über die Kreditgewährung sei von den Kreditnehmern eine
eigenständige Entscheidung dahingehend getroffen worden, diesen Kredit durch eine
Restschuldversicherung abzusichern.
27
Auch wenn der Kreditlebensversicherungsvertrag so ausgestaltet sei, dass er ohne den
hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht bestehen könne, könne daraus nicht
die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine wechselseitige Beziehung zwischen
Kreditvertrag und Restschuldversicherung bestehe. Es fehle nämlich an einer
wirtschaftlichen Einheit zwischen beiden Verträgen, da der Kreditnehmer über den
eigentlichen Nettokredit frei, selbständig und in eigener Verantwortung verfügen könne.
28
Die Kreditverträge seien auch nicht sittenwidrig; die Restschuldversicherung müsse
nicht in den Zins eingerechnet werden, so dass sie die Effektivzinssätze korrekt ermittelt
habe.
29
Auch die Restschuldversicherungsverträge seien nicht sittenwidrig; das vom Kläger
herangezogene Vergleichsangebot reiche nicht aus, um ein auffälliges Missverhältnis
annehmen zu können. Die Vorteile, die die konkrete Lebensversicherung biete, nämlich
ein sehr hoher Rückvergütungsanspruch, müsse in die Prämienermittlung mit
einbezogen werden, was vom Kläger nicht vorgenommen sei.
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Selbst wenn man jedoch die Sittenwidrigkeit der Restschuldversicherungsprämie
unterstellte, würde dies nicht zu einer Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge führen, da
Versicherungsvertrag und Darlehensvertrag nicht als einheitliches Geschäft im Sinne
des § 139 BGB anzusehen seien.
31
Der Kläger repliziert, die Beklagte und die D AG wären partnerschaftlich verbunden; es
gebe eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Beklagten und der X, aus der
Zusammenarbeit flössen der Beklagten erhebliche Provisionserträge zu. Bezogen auf
den Erhalt von Kickback-Zahlungen habe der BGH in seinem Urteil vom 19.12.2006
darauf hingewiesen, dass diese offenzulegen seien. Die Aufklärung sei notwendig. um
dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt offenzulegen. Die
Rechtsprechung des BGH sei hier entsprechend anzuwenden, so dass der Kläger die
Verträge ab dem 30.11.1993 ohne Restschuldversicherungskosten neu abrechnet. Er
errechnet sich so aus sämtlichen Verträgen eine Überzahlung von 16.724,09 €.
32
Wegen der Berechnung wird auf die Seiten 6 ff. des Schriftsatzes vom 07.03.2008, Bl.
172 ff. der Akten, sowie auf die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
33
Die dort vorgenommene Berechnung des Klägervertreters ist von der Beklagtenseite
nicht angegriffen worden.
34
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
35
Schriftsätze und die dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36
Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet und
war daher abzuweisen.
37
Der Anspruch des Klägers auf die tenorierte Rückzahlung und die Feststellung ergibt
sich aus culpa in contrahendo des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
(vgl. die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 19.12.2006 XI ZR 56/05 sowie
den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 19.12.2007 I - 31 W
38/07).
38
In der in Bezug genommenen Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine Bank,
die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fond-Anteile empfiehlt, bei denen sie
verdeckte Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlägen und jährlichen
Verwaltungsgebühren erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss,
damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse
nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse
der Bank, möglichst hohe Vergütungen zu erhalten.
39
Die Situation in dieser Entscheidung könnte der entsprechen, die sich der Beklagten bei
der Herauslegung von Krediten an Verbraucher stellt, da die Beklagte auf diese Art und
Weise nicht unbeträchtliche zusätzliche Einnahmen aus der Vermittlung der
Restschuldversicherungen erzielt.
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Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss letztlich offen gelassen, ob
ein vergleichbarer, zur Aufklärung verpflichtender Interessenkonflikt der Bank in Fällen
der vorliegenden Art besteht. Das OLG hat argumentiert, hierfür lasse sich anführen,
dass der Kreditnehmer erst dann, wenn er wisse, dass und in welcher Größenordnung
die Bank Rückflüsse aus dem Versicherungsbetrag erhält, einzuschätzen vermag, ob
sein Interesse (einschließlich desjenigen seines Erben) an einer angemessenen
Risikoabsicherung oder das Interesse der Bank an der Provision für die Aufnahme der
Restschuldversicherung in den Darlehensvertrag ausschlaggebend sind. Es hat auch
auf die unterschiedliche Konstellation zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des
Bundesgerichtshofes zugrunde lag, hingewiesen, dass nämlich dort ein
Beratungsvertrag zugrunde gelegen hat, bei dem grundsätzlich weiterreichende
Pflichten der Bank in Betracht kommen als im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
Kreditvertrages.
41
Die vorliegend gegebene Konstellation führt nach Auffassung der Kammer jedoch auch
zu einer Verletzung von vertraglichen Pflichten. Auf Seiten der Beklagten bestand nicht
nur ein erhebliches Interesse an der Erlangung von Provisionszahlung seitens der X,
die, was unstreitig ist, eine erhebliche Position der Bilanz der Beklagten darstellten, so
wie es der Kläger auch unwidersprochen vorgetragen hat.
42
Der Verdienst der Beklagten erhöhte sich nämlich auch noch dadurch, dass sie die
jeweilige Versicherungsprämie finanzierte und damit "doppelt" kassierte, wobei die
Versicherungen mittelbar auch noch ihr zugute kommen konnten. Dass den Mitarbeitern
der Beklagten der Provisionszufluss bekannt war, ergibt sich aus der Ausweisung dieser
Beträge in den Bilanzen. Aus diesem doppelten Zufluss an Zahlungen zugunsten der
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Beklagten und zum Nachteil des Kunden ergibt sich eine Aufklärungs- und
Hinweispflicht.
Die Rechtsfolge dieser Aufklärungsverletzung ergibt sich aus den Ausführungen des
Beschlusses des Oberlandesgerichtes. Danach kann der Kläger nicht verlangen, so
gestellt zu werden, als ob die Kreditverträge überhaupt nicht geschlossen worden seien.
Er hat nämlich nicht dargetan, dass die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für
die Kreditaufnahme als solche ursächlich war.
44
Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag auch Kredite ohne
Restschuldversicherung ausgereicht hat, spricht alles dafür, dass der Kläger im Falle
der gebotenen Aufklärung auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, was
sich auch aus den Abrechnungen des Klägers ergibt.
45
Danach ist der Kläger so zu stellen, als ob er die Kreditverträge ohne
Restschuldversicherung abgeschlossen hätte. Es ist anzunehmen, dass er, sofern die
Beklagte auf den Rückfluss hoher Vermittlungsprovisionen hingewiesen hätte, erkannt
hätte, dass die Restschuldversicherung überwiegend im Interesse der Beklagten lagen,
für ihn selbst aber mit erheblichen Belastungen verbunden waren und er deshalb von
dem Abschluss der Versicherungen abgesehen hätte.
46
Danach ergibt sich eine Überzahlung des Klägers in Höhe von 16.724,09 €, der sich im
einzelnen ausgehend von den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom
07.03.2008 (Bl. 142 ff.) errechnet. Dieser Berechnung des Klägers ist die Beklagte nicht
entgegen getreten.
47
1. Vertrag vom 30.11.1993
48
Nettokredit
DM 49.873,28
+ Bearbeitungsgebühr (2%)
DM 997,47
+ Zinsen nominal (14,74 % p.a.)
DM 20.805,56
= Gesamtbetrag
DM 71.676,31
49
Laufzeitmonate
60
ab 15.12.1993 59 Raten je DM 1.200,00
am 15.11.1998 letzte Rate DM 876,31
Restschuld bei Ablösung am 17.07.1998
DM 4.351,44
50
2. Vertrag vom 17.07.1998
51
Nettokredit (DM 4.351,44 +
52
DM 22.000,00)
DM 26.351,44
+ Bearbeitungsgebühr 2 %
DM 527,03
+ Zinsen nominal (12,36 % p.a.)
DM 5.478,14
= Gesamtbetrag
DM 32.356,61
Laufzeitmonate
37
ab 08.08.1998 36 Raten je DM 877,00
am 08.08.2001 letzte Rate DM 784,61
Restschuld bei Ablösung am 06.02.2001
DM 5.863,52
3. Vertrag vom 06.02.2001
53
Nettokredit (DM 5.863,52 +
DM 32.000,00)
DM 37.863,52
+ Bearbeitungsgebühr (3 %)
DM 1.135,91
+ Zinsen nominal (10,24 % p.a.)
DM 5.649,26
= Gesamtbetrag
DM 44.648,69
Laufzeitmonate
32
ab 08.03.2001 31 Raten je DM 1.442,00
am 08.10.2003 letzte Rate DM 566,69
Restschuld bei Ablösung am 16.06.2003
DM 4.752,76
entspricht
€ 2,430,05
54
4. Vertrag vom 16.06.2003
55
Nettokredit (€ 2,430,05 + € 9.600,00)
€ 12.030,05
+ Bearbeitungsgebühr (3 %)
€ 360,90
+ Zinsen nominal (12,63 % p.a.)
€ 1.171,71
= Gesamtbetrag
€ 13.562,66
Laufzeitmonate
16
ab 28.07.2003 15 Raten je € 866,00
am 28.10.2004 letzte Rate € 572,66
Überzahlung
€ 16.454,00
./. € 13.562,66
56
€ 2.891,34
Bei der Abrechnung des 4. Vertrages hat der Kläger nicht dargelegt, warum bei einem
bestehenden Restsaldo keine Bearbeitungsgebühr und Zinsen anfallen sollten, so dass
die Kammer diesen Vertrag zuzüglich Bearbeitungsgebühr und Zinsen in die
Abrechnung eingestellt hat.
57
Gleiches gilt für den Vertrag vom 15.02.2005; auch insoweit kann auf Seiten des
Klägers noch ein Kreditbedarf festgestellt werden, so dass sich die nachfolgende
Abrechnung ergibt.
58
5. Vertrag vom 15.02.2005
59
Nettokredit (€ 6.000,00 abzüglich
€ 2.891,34)
€ 3.108,66
+ Bearbeitungsgebühr (3 %)
€ 93,26
+ Zinsen nominal ((10,24 % p.a.)
€ 75,99
= Gesamtbetrag
€ 3.277,91
Laufzeitmonate
4
ab 28.03.2005 3 Raten je € 910,00
am 28.06.2005 letzte Rate € 547,91
gezahlt bis 31.12.2006
22 Raten je € 910,00
€ 20.020,00
60
Es errechnet sich somit eine Überzahlung von 16.724,09 €, die ab Rechtshängigkeit zu
verzinsen war.
61
Weitergehende Ansprüche des Klägers liegen dagegen nicht vor.
62
Bezüglich des geltend gemachten Widerrufs kann auf die Ausführungen des
Oberlandesgerichts in seinem Beschluss Bezug genommen werden; auch soweit ein
Widerrufsrecht des Klägers für die Altverträge unterstellt würde, wäre der Widerruf
verfristet; der Widerruf könnte somit nur die Verträge ab dem 16.06.2003 erfassen.
Rechtsfolge insoweit wäre, dass der Kläger die Nettokreditbeträge dieser Verträge
zurückzuzahlen hätte, was auch unter Berücksichtigung seiner Zahlungen zu keinem
höheren Anspruch als dem zuerkannten führen würde.
63
Der Kläger hat auch keine Sittenwidrigkeit der Kreditverträge im Sinne von § 138 Abs. 1
BGB und eine hieraus folgende Nichtigkeit aufgezeigt.
64
Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss
65
Bezug genommen werden. Der Kläger hat bei den streitgegenständlichen
Kreditverträgen nicht dargelegt, dass zwischen dem in den Verträgen angegebenen
Effektivzins und dem von ihm angegebenen dargelegten marktüblichen Effektivzins ein
auffälliges Verhältnis liegt. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, die
Kosten der Restschuldversicherung müssten bei dem Vergleich berücksichtigt werden,
führt dies nicht dazu, dass die Kreditverträge insgesamt sittenwidrig sind, sondern es
dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger, so wie er es auch berechnet hat, die
Kreditverträge ohne den Abschluss einer Restschuldversicherung abgeschlossen hätte.
Das aber führt dazu, dass insoweit kein weitergehender Anspruch des Klägers
begründet werden kann.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn die Restschuldversicherungsverträge
selbst sittenwidrig und damit nichtig wären. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die
von der X verlangten Beträge die marktüblichen Restschuldversicherungskosten um
mehr als 100 % übersteigen.
66
Die Kammer geht wie das OLG davon aus, dass eine etwaige Sittenwidrigkeit und
Nichtigkeit der Restschuldversicherungsverträge sich nicht über § 139 BGB auf die
zwischen den Parteien geschlossenen Kreditverträge auswirken würden. Die Kredit-/
und die Restschuldversicherungsverträge sind in getrennten Urkunden niedergelegt
worden, so dass sich insoweit eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der
Rechtsgeschäfte ergibt (vgl. BGH WM 2007, 116, 118 m.w.Nw.). Diese Vermutung ist
seitens des Klägers nicht widerlegt worden.
67
Letztlich führt auch die Annahme zugunsten des Klägers, Kreditvertrag und
Restschuldversicherungsvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit und jeweils ein
verbundenes Geschäft (§ 9 Verbraucherkreditgesetz, § 358 BGB) zu keinem
weitergehenden Anspruch des Klägers.
68
Zwar hätte dies, nachdem die Versicherungsbeiträge vereinbarungsgemäß an die
Lebensversicherung geleistet worden sind, zur Folge, dass der Kläger seinen
Rückgewähranspruch gegen die X im Wege des Einwendungsdurchgriffs der Beklagten
entgegen setzen könnte. Aufgrund der Überzahlung, wie die Kammer sie festgestellt hat,
ist jedoch der Feststellungsantrag bereits begründet; ein weitergehender
Zahlungsanspruch ergibt sich aus dem Einwendungsdurchgriff nicht, weil dieser nur
dazu führt, dass Ansprüche der Beklagten abgewehrt werden können.
69
Somit war, wie geschehen, zu erkennen, wobei sich die Kostenfolge aus § 92 ZPO
ergibt; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf in §§ 708 Ziff.
11, 709, 711 ZPO.
70