Urteil des LG Bochum vom 11.11.2008

LG Bochum: unfall, fahrzeug, wagen, gehweg, haftungsprivileg, verkehr, beweiswürdigung, reduktion, fahrrad, auto

Landgericht Bochum, I - 11 S 180/08
Datum:
11.11.2008
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 11 S 180/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 16 C 222/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfall vom 09.05.2007.
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Er ist Halter eines N1 mit dem amtlichen Kennzeichen X. Den Wagen hat der Kläger
über die T finanziert. Diese hat den Kläger ermächtigt, in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung Ansprüche aus dem Unfall vom 09.05.2007 geltend zu machen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der T (Bl. 48 d.A.) Bezug genommen.
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Die Zeugin M, die Ehefrau des Klägers, hatte das Fahrzeug des Klägers auf dem
Parkplatz der Realschule in Waltrop an der Ziegeleistraße/Bergstraße abgestellt. Die
Parkplätze sind rechtwinklig zum davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Wegen der
Unfallörtlichkeit wird auf die nach dem Unfall von den Parteien jeweils angefertigen
Fotos (Bl. 57 ff. d.A. und Hülle Bl. 129 d.A.) Bezug genommen. Die damals 8-jährige
Beklagte war mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg unterwegs. Sie stieß unter im
Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Umständen gegen den PKW des Klägers
hinten links.
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Der Kläger war unter Hinweis auf oben genannte Schreiben der Ansicht, dass er
aktivlegitimiert sei. Er hat behauptet, zum Unfallzeitpunkt habe das Fahrzeug
ordnungsgemäß gestanden und die Beklagte sei gegen das stehende Fahrzeug
gefahren. Die Zeugin M habe sich zum Unfallzeitpunkt noch nicht im Fahrzeug
befunden. Unfallbedingt seien Schäden i.H. von 890,53 EUR angefallen nebst Kosten
für einen Kostenvoranschlag i.H. von 60,00 EUR. Er war der Ansicht, dass das
Haftungsprivileg gem. § 828 Abs. 2 BGB zugunsten der Beklagten nicht greife.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, zu verurteilen, an ihn
950,53 EUR zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von Honorarforderungen des
Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts L i.H. von 155, 20 EUR gemäß
Rechnung vom 18.07.2007 freizustellen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, dass die Zeugin M mit dem Fahrzeug rückwärts angefahren
sei, als es zum Unfall gekommen sei. Dabei habe die Zeugin sie übersehen. Ferner hat
sie die einzelnen von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen bestritten
und sich hierzu mit Nichtwissen erklärt. Der Wagen habe zu ¾ auf dem Gehweg
gestanden, als ihr Vater unmittelbar nach dem Unfall zur Unfallstelle gekommen sei.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte als Partei und ihren Vater als Zeugen vernommen.
Ferner hat es den Zeugen B vernommen. Wegen des Inhaltes der Aussagen wird Bezug
genommen auf die Protokolle der Sitzungen vom 08.01.2008 und 22.04.2008 (Bl. 55
d.A. und 81 d.A.). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger
sei zwar aktivlegitimiert. Ihm stünden aber dennoch keine Schadensersatzansprüche zu.
Die Beklagte hafte gem. § 828 Abs. 2 BGB nicht für den Unfall. Der Kläger habe nicht
bewiesen, dass eine Situation vorliege, in der das Haftungsprivileg nicht greife. Die
genauen Umstände des Verkehrsunfalls hätten aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden können.
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Gegen dieses Urteil, das ihm am 17.06.2008 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger
mit seiner Berufung, die am 07.07.2008 bei Gericht eingegangen und begründet worden
ist. Er rügt, das Amtsgerichts sei seinem Beweisantrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass sein Wagen gestanden
habe, nicht nachgekommen. Ferner greife zugunsten der Beklagten nicht das
Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB, da der Wagen ordnungsgemäß geparkt
gewesen sei. Insoweit sei entgegen der Beweiswürdigung des Amtsgerichts der
Aussage der Zeugin M zu folgen.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 20.05.2008, Az. 16
C 222/07 aufzuheben und die Beklagte, gesetzlich vertreten durch ihre
Eltern, zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 950,53 EUR
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zu zahlen.
2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Kläger und
Berufungskläger von der Honorarforderung seines
Prozessbevollmächtigten i.H. v. 155 EUR gemäß Rechnung vom
18.07.2007 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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I.
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Die Berufung ist zulässig. Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO nach
Zustellung des Urteils die Berufung eingelegt. Er hat sie auch innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet. Auch der
Mindestbeschwerdewert des § 511 ZPO ist überschritten.
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II.
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Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte
auf Schadensersatz gem. § 823 BGB. Denn zugunsten der Beklagten greift das
Haftungsprivileg gem. § 828 Abs. 2 BGB.
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Nach § 828 Abs. 2 BGB haftet ein Kind, das das siebte Lebensjahr, aber nicht das
zehnte Lebensjahr vollendet hat, für Schäden, die es bei einem Unfall mit einem
Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht. Dem Wortlaut nach ist § 828 Abs. 2 BGB
auch auf einen Unfall eines bis zu 10 Jahre alten Minderjährigen mit einem parkenden
Auto anzuwenden. Nach inzwischen gesicherter BGH-Rechtsprechung ist aber eine
teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB geboten (vgl. z.B. BGH vom 21.12.2004
Az VI ZR 276/03, NJW-RR 2005, 327). Die Einführung des Haftungsprivilegs beruhte
auf der Erwägung, dass die mit der Motorkraft möglichen Geschwindigkeiten zusammen
mit den Schwierigkeiten eines Kindes, Entfernungen einzuschätzen, eine Privilegierung
der bis zu 10-jährigen gebieten. Vor diesem Hintergrund hat der BGH (a.a.O.; BGH vom
11.03.2008 Az. VI ZR 75/07) entschieden, dass bei einem Zusammenstoß mit einem
ordnungsgemäß geparkten Auto keine haftungsrechtliche Privilegierung eines unter 10-
jährigen geboten ist.
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Nicht ausdrücklich entschieden hat der BGH, ob das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2
BGB eingreift, wenn der PKW nicht ordnungsgemäß geparkt ist. Es handelt sich dann
um eine Beschädigung im ruhenden Verkehr bei dem grundsätzlich die
Überforderungssituation nicht vorliegt. Allerdings hat der Gesetzgeber bewusst nicht
zwischen fließendem und ruhenden Verkehr differenziert. Der BGH (Urteil vom
21.12.2004 VZ VI ZR 278/03, Rn. 12) hat ausgeführt, dass sich in besonders gelagerten
Fällen auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs
verwirklichen kann. Hierbei hat der BGH Bezug genommen auf die Fälle BGHZ 29, 163,
166 f. und BGH VersR 1995, 90. Beide Entscheidungen knüpfen an
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straßenverkehrsrechtliche Haftungsfragen an. In dem Urteil BGHZ 29, 163 ff hat der
BGH entscheiden, dass eine die Haftung nach § 7 StVG begründende Auswirkung der
Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vorliegt, wenn es auf der Fahrbahn einer dem
Schnellverkehr dienenden Straße wegen Motorschadens liegen bleibt. Auf die kürzere
oder längere Dauer dieses Zustandes kommt es nicht an. Im Urteil VersR 1995, 90 hat
der BGH entschieden, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer einstandspflichtig ist, wenn
ein Kraftfahrzeug auf dem (privaten) Gelände einer Trabrennbahn unter Verstoß gegen
die Verkehrssicherungspflicht so abgestellt wird, dass dadurch ein Pferd zu Schaden
kommt.
Aus Sicht der Kammer liegt dann eine spezifische Gefahr vor, die gegen die
teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB spricht, wenn ein Fahrzeug nicht
ordnungsgemäß geparkt ist. Hierfür spricht die Entscheidung des Gesetzgebers, nicht
zwischen ruhendem um fließenden Verkehr zu differenzieren. Auch die von dem BGH
zitierten Urteile, die an straßenverkehrsrechtliche Haftungsfragen anknüpfen, sprechen
für diese Auslegung. Sofern ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug zu 2/3
einen Gehweg blockiert, realisiert sich die spezifische Gefahr des PKW. Gerade diese
Situation kann ein auf dem Gehweg Fahrrad fahrendes Kind überfordern. Es kann
gerade nicht sicher abschätzen, ob das Fahrzeug tatsachlich steht oder evtl. im
Ausparken begriffen ist. Ferner kann es auch nicht sicher abschätzen, ob es gefahrlos
an der Engstelle vorbeikommt, ohne abzusteigen. Dies gilt schon, sofern auf der Straße
kein Verkehr ist, da für ein Fahrrad fahrendes Kind eine Engstelle zwischen PKW und
Bordstein überfordern kann. Die Situation verschärft sich, sobald zusätzlich auf der
Straße noch Verkehr dem Fahrrad fahrenden Kind entgegen kommt.
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Entscheidend ist damit die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Wagen des
Klägers im Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt war oder nicht. Die Frage der
Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 828 Abs. 2 BGB ist - soweit ersichtlich –
ober- bzw. höchstrichterlich nicht eindeutig entschieden. Die Kammer ist der
Auffassung, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der
Wagen ordnungsgemäß geparkt gewesen ist.
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Aus § 828 Abs. 3 BGB lässt sich für die Frage der Darlegungs- und Beweislast im
Rahmen des § 828 Abs. 2 BGB nichts herleiten. Die Beweislastverteilung zu § 828 Abs.
3 BGB ist zwar eindeutig. Bei § 828 Abs. 3 BGB trägt der Schädiger die Beweislast für
seine Unzurechnungsfähigkeit (vgl. z.B. Staudinger-Oechsler, BGB, Bearb. 2003, § 828,
Rdn. 44). § 828 Abs. 2 S. 2 BGB ist aber anders formuliert als § 828 Abs. 3 BGB, sodass
hierauf nicht zurückgegriffen werden kann. Nach dem Wortlaut von § 828 Abs. 2 BGB
spricht vielmehr alles dafür, im Straßenverkehr grundsätzlich davon auszugehen, dass
ein bis 10-jähriger nicht haftet und dass der Geschädigte die Voraussetzungen der
teleologischen Reduktion darlegen und beweisen muss. In diese Richtung versteht die
Kammer auch die Entscheidung des BGH vom 14.06.2005 (Az. VI 181/04).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss der Kläger darlegen und beweisen, dass die
Zeugin M den PKW ordnungsgemäß abgestellt hat. Dies hat das Amtsgericht nicht als
bewiesen angesehen. Konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung bestehen nicht,
sodass die Kammer an die Beweiswürdigung gebunden ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der
Kläger zeigt auch keine Fehler der Würdigung der Aussagen auf, sondern setzt nur
seine eigene an die Stelle des Amtsgerichts. Das reicht für konkrete Zweifel nicht aus.
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Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Zeugin M bekundet hat, dass sie
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den PKW ordnungsgemäß geparkt hat. Sie habe zum Unfallzeitpunkt noch nicht im
Wagen gesessen. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie den Wagen noch weiter in den
Parkplatz hineingefahren, um auf jeden Fall einen weiteren Unfall zu vermeiden. Diese
Angaben hat das Amtsgericht aufgrund der Interessenlage der Zeugin wie
Parteivorbringen gewertet. Dies ist nicht zu beanstanden. Es hat weiter ausgeführt, dass
diesen Angaben die Angaben der Beklagten entgegen stehen. Zutreffend hat das
Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Erinnerungsvermögen der zum
Unfallzeitpunkt 8-jährigen Beklagten nicht zuverlässig ist, weswegen von der Richtigkeit
der Bekundungen der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Der Vater der
Beklagten habe ausgeführt, dass das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall ca. zu 2/3
auf dem Gehweg gestanden habe. Er sei unmittelbar nach dem Unfall an der
Unfallstelle erschienen. Die Aussagen der Zeugin M und des Vaters der Beklagten
widersprächen sich. Ob sich der Unfall entsprechend der Schilderung der Zeugin M
oder entsprechend der Aussage des Vaters der Beklagten ereignet habe, könne nicht
sicher festgestellt werden. Für die Aussage des Vaters der Beklagten spreche, dass
sonst nicht ersichtlich sei, warum die Beklagte an den anderen geparkten Fahrzeugen
vorbei gefahren sei und gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen sei. Anhaltspunkte
für einen Schlenker mit dem Fahrrad seitens der Beklagten gebe es nicht. Das
Amtsgericht konnte nicht sicher feststellen, dass das Fahrzeug von der Zeugin M
ordnungsgemäß stand.
Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise von einem non liquet
ausgegangen. Gegen die Feststellung, dass der PKW des Klägers ordnungsgemäß
gestanden hat, spricht auch, dass die Zeugin M selbst bekundet hat, dass sie den PKW
weiter nach vorne in die Parklücke hineingefahren hat, um weitere Unfälle zu
vermeiden. Ein solches Fahrmanöver ist in Anbetracht der durch die Fotos
dokumentierten Unfallstelle nur dann zu erklären, wenn die Zeugin den PKW gerade
nicht ausschließlich auf der Parkplatzfläche abgestellt hat.
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Auch die verfahrensfehlerhafte Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Beklagten
als Zeugen erfordert keine erneute Beweisaufnahme. Dieser hätte als Partei und nicht
als Zeuge vernommen werden müssen. Die Beklagte hätte dagegen als Zeugin und
nicht als Partei vernommen werden müssen (vgl. hierzu Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., §
373, Rn 5 ff.). Denn dieser Verstoß ist mit der Berufungsbegründung nicht gerügt
worden, § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO. Auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung bestehen
unter diesem Aspekt keine Bedenken. Denn das Amtsgericht hat eindeutig der
prozessualen Rolle der Vernommenen keine Bedeutung zugemessen. Auf die
Vernehmung der Beklagten hat es seine Beweiswürdigung nicht gestützt.
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Das Amtsgericht hat auch den vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis nicht
rechtsfehlerhaft übergangen. Durch einen Sachverständigen könnte nur festgestellt
werden, dass der Wagen gestanden hat. Nach den obigen Ausführungen schließt dies
aber das Haftungsprivileg zugunsten der Beklagten nicht aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
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Die Kammer hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob
den Geschädigten oder den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für das
Vorliegen der Tatsachen trifft, die eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB
rechtfertigen. Ferner hat der BGH nicht ausdrücklich entschieden, ob eine teleologische
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Reduktion des § 828 Abs. 2 BGB auch bei einem nicht ordnungsgemäß geparkten PKW
in Betracht kommt. Die entschiedenen Fälle verhalten sich, soweit ersichtlich, jeweils
über ordnungsgemäß geparkte PKW.