Urteil des LG Bochum vom 19.02.2002

LG Bochum: aufrechnung, anwartschaft, beitrag, sozialversicherung, vorsorgeuntersuchung, bürge, entstehung, befreiung, form, zustand

Landgericht Bochum, 17 O 1/02
Datum:
19.02.2002
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 1/02
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.236,24 EUR nebst 5 %
Zinsen über den Basszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
25.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils
zu vollstrek-kenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. N GmbH
(Insolvenzschuldnerin) mit Sitz in Saarbrücken. Das Amtsgericht Saarbrücken eröffnete
auf Antrag der Insolvenzschuldnerin vom 13.09.2000 das Insolvenzverfahren am
01.10.2000 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
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Aufgrund eines am 31.01.2000 abgeschlossenen Rahmenvertrages für
Arbeitnehmerüberlassung (BI. 21 ff. der Akten) überließ die Insolvenzschuldnerin der
Beklagten die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern. Die entliehenen Arbeitnehmer
verrichte- ten die Dienste ordnungsgemäß bei der Beklagten. Für die Überlassung der
Arbeitnehmer stellte der Kläger der Beklagten mit Rechnung Nr. 200678 vom
26.09.2000 5.902,08 DM und mit Rechnung Nr. 200775 vom 24.10.2000 8.218,37 DM,
abzüglich am 31.10.2000 hierauf gezahlter 4.051,29 DM, somit einen Restbetrag von
4.167,08 DM in Rechnung.
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Gegen diese Forderungen in Höhe von insgesamt 10.069,16 DM, die ursprüngliche
Klageforderung, hat die Beklagte unbedingt die Aufrechnung mit vermeintlichen
Rückgriffsforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin wegen ihrer Inanspruchnahme
durch Sozialversicherungsträger erklärt. Mit diesen Rückgriffsforderungen hat es
folgende Bewandtnis:
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Am 24.08.2000, also noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zahlte die Be- klagte
wegen einer Vorsorgeuntersuchung eines der entliehenen Arbeitnehmer 150,80 DM.
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Jeweils nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte die Beklagte an die AOK 1.700,-
- DM und einen weiteren Betrag in Höhe von 2.300,-- DM. Ferner zahlte sie an die
Berufsgenossenschaft einen Betrag von 2.329,55 DM.
Den nach Abzug dieser vermeintlichen Rückgriffsforderungen der Beklagten noch
verbleibenden Betrag von 3.588,81 DM zahlte die Beklagte am 30.11.2001. Darauf- hin
haben beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt er- klärt.
Hinsichtlich der seitens der Beklagten auf die Vorsorgeuntersuchung eines
Arbeitnehmers gezahlten 150,80 DM hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
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Die Parteien streiten darüber, ob die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung die
seitens des Klägers noch geltend gemachte Restforderung in Höhe von 6.329,53 DM (=
3.236.24 EUR) zu Fall
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Der Kläger ist der Auffassung, daß vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine
Aufrechnungslage bestanden habe. Der Beklagte habe insoweit allenfalls einen
Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin auf Freistellung von den an die Sozialver-
sicherungsträger zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge zugestanden. Ein solcher
Freistellungsanspruch sei mit dem Zahlungsanspruch aus Arbeitnehmerüberlassung
nicht gleichartig
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Die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte sekundäre Inanspruchnahme
der Beklagten aus § 28 e SGB IV führe zwar dazu, daß die Beklagte
Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin erworben habe. Die Aufrechnung
mit diesen Zahlungsansprüchen sei jedoch gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO
ausgeschlossen
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, daß mit Rücksicht auf § 11 des Rahmenvertrages für
Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Parteien der Vergütungsanspruch der
Insolvenzschuldnerin in Höhe der von ihr, der Beklagten, an die
Sozialversicherungsträger abgeführten Beiträge gar nicht erst entstanden sei. § 11 des
Vertrages für Arbeitnehmerüberlassung lautet: "Der Verleiher erklärt sich damit
einverstanden, daß der Entleiher 30 % des jeweiligen Rechnungsbetrages als Beitrag
zur Sozialversicherung einbehält und im Namen und für Rechnung des Verleihers an
die zuständige Krankenkasse überweist ...". Jedenfalls sei aber schon vor
Insolvenzeröffnung eine Aufrechnungslage entstanden. Aus § 11 des Rahmenvertrages
für Arbeitnehmerüberlassung folge, daß die Parteien den an sich zunächst als
Freistellungsanspruch bzw. bedingten Zahlungsanspruch entstehenden
Rückgriffsanspruch sofort in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätten. Zumindest
aber habe sie, die Beklagte, schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine
Anwartschaft zur Aufrechnung gehabt. Dies müsse dem Fall der Entstehung der
Aufrechnungslage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgestellt werden.
Schließlich bezieht sich die Beklagte auf § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrages zur
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Arbeitnehmerüberlassung, wonach die Insolvenzschuldnerin der Beklagten eine
unbefristete Bankbürgschaft zur Absicherung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in
Höhe von 1,-- DM je Leiharbeitnehmer und geleistete Stunde zu geben hatte. Diese
Verpflichtung habe die Insolvenzschuldnerin verletzt. Aus dieser Vertragsverletzung
resultiere der Beitragsbescheid der Verwaltungsberufsgenossenschaft vom 25.09.2001.
Insoweit sei es treuwidrig, ihr, der Beklagten, die Aufrechnung zu versagen.
Schließlich streiten die Parteien auch darüber, ob der Beklagten wegen der
aufgerechneten Rückgriffsansprüche ggfls. ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
19.02.2002 Bezug genommen
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Be- klagte
auf Zahlung von 3.236,24 EUR (= 6.329,53 DM) aus Arbeitnehmerüberlassungs-
vertrag. Unstreitig hatte die Insolvenzschuldnerin als gewerbsmäßige Verleiherin der
Beklagten Arbeitnehmer überlassen und hierfür die mit den Rechnungen Nr. 200678
vom 26.09.2000 und 200775 vom 24.10.2000 unter Berücksichtigung einer am
31.10.2000 geleisteten Zahlung insgesamt noch den mit dem ursprünglichen
Klageantrag geltend gemachten Betrag von 10.069,16 DM zu beanspruchen. Die
entsprechende Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach Abzug des
zurückgenommenen Teils dieser Forderung in Höhe von 150,80 DM und des
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Forderung in Höhe von 3.588,83 DM
verbleibt der im Tenor ausgeurteilte Betrag von 6.329,53 DM, der in die neue Währung
umgerechnet 3.236,24 EUR ergibt.
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Der in dieser Höhe bestehende Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht durch
Aufrechnung seitens der Beklagten erloschen. Die Aufrechnung ist vielmehr gemäß §
95 Abs. 1 Satz 3 InsO unzulässig. Danach ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn
die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die
Aufrechnung erfolgen kann. So liegt es hier. Die Aufrechnungslage ist erst nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2000 entstanden. Die aufgerechneten
Gegenforderungen der Beklagten sind als Zahlungsansprüche erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden. Gemäß § 28 e Abs. 2 SGB IV haftet für die Erfüllung
der Zahlungspflicht des Arbeitgebers auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der
Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen
Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Der Bürge, dem der in Anspruch
genommene Entleiher durch § 28 e Abs. 2 SGB IV gleichgestellt wird, kann jedoch erst
dann Rückgriff in Form von Zahlung gegen den Hauptschuldner verlangen, wenn er aus
der Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, also an den Gläubiger
gezahlt hat. Dieser Anspruch folgt aus § 670 BGB. Überdies geht der Anspruch des
Gläubigers gegen den Hauptschuldner gemäß § 774 BGB auf ihn über. Zahlungen der
Beklagten an die Sozialversicherungsträger bzw. Berufsgenossenschaft sind jedoch,
soweit sie noch Gegenstand der Klage sind, unstreitig sämtlich nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgt. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Beklagte
noch keine Zahlungen an die Sozialversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft
erbracht und hatte insoweit gegen die jetzige Insolvenzschuldnerin und
Hauptschuldnerin lediglich einen aufschiebend bedingten Zahlungsanspruch erworben,
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dessen Entstehung von der ungewissen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
durch sie, die Beklagte, abhing. Aufschiebend bedingte Ansprüche sind jedoch nicht im
Sinne des § 387 BGB voll wirksam, so daß mit ihnen nicht aufgerechnet werden kann
(Palandt/Heinrichs BGB, 61. Aufl., § 387 Rn 11).
Soweit der Beklagten mit Rücksicht auf die Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse bei der Insolvenzschuldnerin möglicherweise entsprechend §
775 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaftschuld zustand, ist
dieser Anspruch mit dem Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die
Beklagte nicht gleichartig und kann aus diesem Grunde nicht aufgerechnet werden.
Insoweit folgt die Kammer der Entscheidung des BGH NJW 1999, 1182 ff., 1183 mit
zahlreichen Nachweisen zum Streitstand. Der hiernach fehlenden Aufrechnungslage
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens läßt sich auch nicht mit der Figur einer
"Anwartschaft auf Aufrechnung" begegnen. Eine solche Rechtsfigur widerspricht der
klaren Regelung in § 94 InsO, wonach nur die tatsächlich schon vor Insolvenzeröffnung
bestehende Aufrechnungslage durch das Insolvenzverfahren nicht berührt wird. Im
übrigen dürfte es jedenfalls im vorliegenden Fall an einer solchen "Anwartschaft auf
Aufrechnung" fehlen. Nach der Definition von Breuer in "Das Regelinsolvenzverfahren"
Beilage zu Heft I, NJW 99, Seite 19, soll eine solche Anwartschaft bestehen, wenn die
Aufrechnungslage nicht mehr vom Schuldner durch einseitige Rechtshandlungen
verhindert werden kann. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die
Insolvenzschuldnerin konnte das Entstehen der Aufrechnungslage da- durch
verhindern, daß sie selbst die Sozialversicherungsbeiträge an die Versicherungsträger
leistet. In diesem Falle wäre die Beklagte nicht quasi als Bürgin durch die
Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen worden und hätte keinen Rückgriff
gegen die Insolvenzschuldnerin nehmen können.
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An dieser Rechtslage ändert auch die zwischen den Parteien in § 11 des
Rahmenvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung getroffene Regelung nichts. Diese
Regelung ändert nichts daran, daß im Außenverhältnis die Insolvenzschuldnerin
gegenüber den Sozialversicherungsträgern als Hauptschuldnerin für die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war und die Beklagte für die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge nur sekundär, gemäß § 28 e Abs. 2 SGB IV wie eine
Bürgin haftete. Aus diesem Grunde bleibt es auch dabei, daß aufrechenbare
Rückgriffsansprüche als Zahlungsansprüche gemäß §§ 670, 774 BGB erst mit Eingang
der Zahlungen seitens der Beklagten bei den Sozialversicherungsträgern entstanden.
Das in § 11 des Rahmenvertrages ausgesprochene Einverständnis der
Insolvenzschuldnerin damit, daß die Beklagte 30 % des jeweiligen Rechnungsbetrages
für die Arbeitnehmerüberlassung als Beitrag zur Sozialversicherung einbehalten dürfe,
bewertet die Kammer schon mit Rücksicht auf den Wortlaut der Regelung als
Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Kammer vermag nicht festzustellen,
daß die Parteien bei Vereinbarung dieser Regelung gewollt hätten, daß der
Vergütungsanspruch der jetzigen Insolvenzschuldnerin in Höhe der einzubehaltenden
30 % gar nicht erst entstehen oder schon vor Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
durch die Beklagte kraft einer hierin liegenden Verrechnungsabrede erloschen sein
sollte. Einen übereinstimmenden dahingehenden Willen werden die Parteien des
Rahmenvertrages schon deshalb nicht gehabt haben, weil die jetzige
Insolvenzschuldnerin, in diesem Fall das Risiko eingegangen wäre, 30 % ihrer
Vergütungsansprüche zu verlieren, ohne daß die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge durch den Entleiher sichergestellt war. Aus diesem Grunde
durfte die Beklagte auch nach objektiven Auslegungsmaßstäben die Vereinbarung in §
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11 des Rahmenvertrages für Arbeitnehmerüberlassung so nicht verstehen.
Die Beklagte kann ferner nicht mit einem Schadensersatzanspruch aus positiver
Forderungsverletzung aufrechnen, weil die Insolvenzschuldnerin die Beiträge zur
Unfallversicherung der Arbeitnehmer an die Berufsgenossenschaft nicht abgeführt habe.
Auch insoweit gilt, daß etwaige Schadensersatzansprüche als Zahlungsansprüche erst
in dem Moment entstehen konnten, als die Beklagte wegen dieser Beiträge von der
Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen wurde. Dieser Zeitpunkt lag jedoch, wie
bereits oben ausgeführt, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach
Entstehen und Fälligwerden der Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus
Arbeitnehmerüberlassung. Vorher bestand wiederum lediglich ein
Freistellungsanspruch der Beklagten, mit dem die Aufrechnung gegen
Zahlungsansprüche mangels Gleichartigkeit nicht möglich ist.
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Schließlich steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderung
der Insolvenzschuldnerin zu. Insoweit gilt, daß das Verbot der Aufrechnung auch ein
Zurückbehaltungsrecht ausschließt, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
einen der unzulässigen Aufrechnung gleichkommenden Erfolgt haben würde (vgl.
Palandt/Heinrichs BGB, 61. Aufl., § 273 Rn. 14). So liegt es mit Rücksicht auf das
Aufrechnungsverbot in § 95 Abs. 1 Satz 3 auch hier. Jedenfalls bleibt im übrigen das
Zurückbehaltungsrecht während der Insolvenz ohne Wirkung (Palandt/Heinrichs BGB,
61. Aufl., § 273 Rn. 20).
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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 Abs. 2 BGB.
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Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klageforderung war die
Klage nach bisherigem Streitstand begründet. Insoweit kann auf die oben gemachten
Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage
in Höhe von 150,80 DM gilt, daß die Zuvielforderung geringfügig war und keine
besonderen Kosten veranlaßt hat.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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