Urteil des LG Bochum vom 07.03.2002

LG Bochum: erlass, währung, zwischenverfügung, vollstreckungskosten, bargeld, zahlungsmittel, zwangsvollstreckungsverfahren, hauptsache, bestimmtheit, umrechnungskurs

Landgericht Bochum, 7a T 65/02
Datum:
07.03.2002
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
7a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7a T 65/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 39 M 5833/01
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin nach einem
Gegen-standswert von 1.614,75 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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I.
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Die Gläubigerin ist Inhaberin eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner über
eine Hauptforderung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bad
Kreuznach vom 26.11.1991 von ursprünglich 267,90 DM nebst Zinsen und Kosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der titulierten Forderungen und der bisher
entstandenen Vollstreckungskosten, die die Gläubigerin jeden einzelnen Betrag
betreffend in EUR umgerechnet hat, wird auf die Forderungsaufstellung BI. 19 d. A.
verwiesen, die mit 1.614,75 EUR endet.
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Am 05.12.2001 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Recklinghausen den
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem die angeblichen
Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldner zu 1) und 2) gepfändet und ihr zur
Einziehung überwiesen werden sollten.
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Das Amtsgericht bat mit Zwischenverfügung um Einreichung einer
Forderungsaufstellung in DM-Beträgen.
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Unter dem 02.01.2002 trugen die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vor, dass
der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nunmehr in EUR zu erlassen
sei.
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Mit Zwischenverfügung vom 08.01.2002 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die
vorgelegte computermäßige Forderungs- und Vollstreckungskostenerstellung keine
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dem Anlass entsprechende, einfache Überprüfung zulasse. Die als
Forderungsaufstellung vorgelegten Spezialauszüge mit Schlüsselzahlen/Erläuterungen
und Abkürzungen auf dem Auszug/Kontostreifen, dessen Inhalt erst durch Anstrengung
ermittelt werden könne, sei nicht hinreichend bestimmt. Auch die Einreichung einer
Zinsstaffel genüge nicht. Rationalisierungsmaßnahmen in der Kontoführung des
Gläubigers dürften nicht dazu führen, dass die Arbeit des Vollstreckungsorgans
erheblich erschwert werde. Es sei nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, die
beizutreibende Forderung nebst Vollstreckungskosten mit großem Zeitaufwand an Hand
von Spezialkontoauszügen, die nur mit umfangreichen Erläuterungen zu entschlüsseln
seien, zu berechnen.
Die Gläubigerin überreichte mit Anwaltsschriftsatz vom 14.01.2002 eine weitere
Forderungsaufstellung und vertrat dazu die Auffassung, die Kosten könnten daran ohne
Probleme nachvollzogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
genannte Forderungsaufstellung (BI. 7 - 9 d. A.) verwiesen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.01.2002 wies das Amtsgericht den Antrag
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück, weil die
Gläubigerin die Auflage nicht erfüllt habe. Zur Begründung führte es die bereits in der
Zwischenverfügung vom 08.01.2002 erhobenen Bedenken aus und vertrat die
Auffassung, es könne dem Vollstreckungsgericht nicht zugemutet werden, jede einzelne
Position von DM Beträgen in EUR umzurechnen.
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Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 24.01.2002
zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom
05.02.2002, die an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist. Sie verfolgt ihren Antrag
auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie beantragt weiter und macht
geltend, es sei willkürlich, wenn der EUR einerseits- bereits seit 1999 als Währung
existiere, von der Gläubigerin aber gefordert werde, eine Gesamtforderung zum Stichtag
31.12.2001 in DM zu erfassen.
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Weiter hat die Gläubigerin mit der Beschwerdeschrift eine aktuelle
Forderungsaufstellung übersandt, auf die verwiesen wird (BI. 19: d. A.).
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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung nicht abgeholfen.
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Der Schuldner war gemäß § 834 ZPO nicht am Verfahren zu beteiligen.
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II.
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Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPfIG, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO n. F. zulässige sofortige
Beschwerde ist unbegründet.
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1.
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Der EUR ist aufgrund des Euro-Einführungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBI. 1.. S.
1242) seit dem 01. 01. 1999 in Deutschland - wie auch in den weiteren 10
Teilnehmerstaaten - einzige und einheitliche Währung. Für eine Übergangszeit bis zum
31.12.2001 bestand eine Unterteilung des EUR in die früheren nationalen
Währungseinheiten zum jeweiligen Umrechnungskurs, wobei ein EUR einem Betrag
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von 1,95583 DM entsprach. Dies eröffnete für den Schuldner die Möglichkeit,
Geldschulden nach seiner Wahl unbar in der Währung EUR oder mit dem
Zahlungsmittel DM zu begleichen. Barzahlungen in der Währung EUR waren bis zum
01.01.2002 nicht möglich, weil Euro-Bargeld erst ab diesem Tage ausgegeben werden
wurde.
Die danach für den Schuldner eröffnet gewesene Möglichkeit der unbaren Zahlung in
EUR besagt jedoch noch nicht, dass der Gläubiger diese - innerhalb der Übergangszeit
- auch verlangen konnte. Maßgebend dafür, ob der Gläubiger Zahlung in DM oder in
EUR verlangen konnte, war das jeweils zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Lautet
etwa ein Vertrag auf Zahlung in DM, konnte materiellrechtlich nicht Zahlung in EUR
verlangt und nicht auf Zahlung in EUR geklagt werden (vgl. Art 8 Euro-VO II; Dierdorf
NJW 98, 3145), selbst wenn der Anspruch erst in der Übergangszeit fällig geworden
war.
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Entsprechendes gilt für das Zwangsvollstreckungsverfahren, denn während der
Übergangszeit lauteten alle "Rechtsinstrumente", d. h. auch alle gesetzlichen
Zahlungsverpflichtungen, weiterhin auf DM (vgl. Wax NJW 00, 489; Palandt/Heinrichs,
60. Aufl., Rn 6 zu § 245 BGB; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., Rn 2 vor § 803). Aus
Zahlungstiteln, die auf DM lauteten, wurde bis zum 31.12.2001 ausschließlich Zahlung
in DM geschuldet. Deshalb waren in Vollstreckungsanträgen, die derartige Titel zur
Grundlage hatten, die einzelnen Forderungsbeträge (Hauptsache, Zinsen und Kosten)
zwingend in DM auszuweisen (so auch OLG München Rpfleger 99, 566 für die
Vergütungsfestsetzung nach der BRAGO; Rellermeyer, Rpfleger 01, 291).
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Andernfalls hätte über den Umweg des Erlasses eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses eine Verpflichtung (des Drittschuldners) zur Zahlung in EUR
begründet werden können, die materiellrechtlich im Verhältnis zum Schuldner nicht
gegeben war.
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2.
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Daraus, dass der Schuldner bis zum 31.12.2001 nur Beträge in DM schuldete, folgt
zugleich, dass die Höhe seiner Schuld für die 'Zeit bis einschließlich zum 31.12.2001 in
DM-Beträgen zu ermitteln war und ist und zu diesem Stichtag eine Umrechnung in EUR
zu erfolgen hat. Denn es war nicht Sache des Schuldners seine Zahlungsweise dem
Begehren des Gläubigers anzupassen. Dementsprechend muss er auch nicht für die
Vergangenheit vor dem 01.01.2002 prüfen, ob die ausgewiesenen, von ihm
geschuldeten Teil-Forderungen zutreffend in EUR ermittelt sind.
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3.
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Daraus folgt weiter, dass auch das Vollstreckungsgericht nicht verpflichtet ist,
entsprechend dem Vorgehen der Gläubigerin, alle in der Vergangenheit entstandenen
DM-Beträge in EUR umzurechnen und darauf zu überprüfen, ob sie rechnerisch
zutreffend ermittelt sind.
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Ob das in jedem Fall - also auch dann, wenn nur wenige Beträge umzurechnen sind - zu
gelten hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend wären insgesamt mindestens
198 Positionen von DM-Beträgen in EUR umzurechnen. Dieser bei dem
Vollstreckungsgericht von Hand zu bewältigende Arbeitsaufwand ist dem
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Vollstreckungsgericht nicht zuzumuten, zumal die Forderungsaufstellung der
Gläubigerin computermäßig erstellt ist und es der Gläubigerin daher auch möglich ist,
die Beträge bis einschließlich 31.12.2001 in DM-Beträgen auszuweisen, zu diesem
Stichtag zu summieren und (einmal) in EUR umzurechnen.
4.
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Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sie hinsichtlich der Bestimmtheit und
der erforderlichen leichten Bestimmbarkeit der einzelnen Forderungen keine Bedenken
gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat, nachdem die
Gläubigerin im Beschwerdeverfahren eine neue Forderungsaufstellung (Bl. 19 d.A.)
eingereicht hat.
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III.
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Die Zulassung der nach § 133 GVG n. F. an den BGH zu richtenden Rechtsbeschwerde
erfolgte gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F. wegen der grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache.
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Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO,
57 Abs. 2 Nr. i, 1. Hs. BRAGO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
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