Urteil des LG Bochum vom 04.12.2007

LG Bochum: familienname, stadt, urkunde, auszug, eintrag, geburt, begriff, zivilstandsregister, heirat, beschwerdeschrift

Landgericht Bochum, 7 T 277/06
Datum:
04.12.2007
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 277/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 22 III 118/06
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17.08.2006 (22 III 118/06)
wird abgeändert.
Die Standesbeamtin des Standesamtes I2 wird wie folgt angewiesen:
1.
Im Sterbebuch Nr. 546/1900 des Standesamtes X, jetzt I2, ist folgender
Randvermerk beizuschreiben:
“Der Familienname des Verstorbenen und der Familienname des Vaters
des Verstorbenen lautet jeweils richtig T1.“
2.
Im Heiratsbuch Nr. 212/1891 des Standesamtes X, jetzt I2, ist folgender
Randvermerk beizuschreiben:
„Der Familienname des Bräutigams und der Familienname des Vaters
des Bräutigams lautet jeweils richtig T1.“
3.
Im Geburtenbuch Nr. 232/1899 des Standesamtes F, jetzt I2,
ist folgender Randvermerk beizuschreiben:
„Der Familienname des Kindesvaters lautet richtig T1. Der
Familienname der Kindesmutter lautet richtig T1, geborene T2.
Der Beschwerdewert für das Verfahren wird auf 9.000,00 EUR
festgesetzt.
Der Beteiligte zu 1. und der im Beschwerdeverfahren beigetretene Beteiligte zu 4.
begehren eine Anweisung an die Standesbeamtin, drei beim Standesamt I2 geführte
Personenstandsurkunden aus den Jahren 1900, 1891 und 1899 nach Maßgabe von §
46 a Abs. 2 PStG zu berichtigen.
1
Der am 14.09.1973 in H2 geborene Beteiligte zu 1. ist der Sohn des am 02.09.1931
geborenen Beteiligten zu 4.. Wegen der Einzelheiten der Geburtseintragungen die
Beteiligten zu 1. und 4. betreffend wird auf die Ablichtung Bl. 70/71 d. A. Bezug
genommen.
2
Im Geburtenbuch des Standesamtes F, jetzt I2, ist unter der Register-Nr. 232/1899 die
Geburt des am 26.03.1899 geborenen Großvaters des Beteiligten zu 1. mit Vornamen
F1 beurkundet. Die Heirat des am 22.08.1866 geborenen Urgroßvaters des Beteiligten
zu 1. mit Vornamen G2 ist im Heiratsbuch des Standesamtes Wanne, jetzt I2, unter der
Register-Nr. 212/1891 vermerkt. Im Sterbebuch des Standesamtes X, jetzt I2, ist unter
der Register-Nr. 546/1900 der Tod des am 05.10.1841 geborenen Ururgroßvaters des
Beteiligten zu 1. mit Vornamen G2 beurkundet. Als Familienname der Vorfahren der
Beteiligten zu 1. und 4. ist in den genannten Urkunden jeweils nur "T3" vermerkt. Wegen
der weiteren Einzelheiten der genannten Urkunden wird auf die beglaubigten
Ablichtungen Bl. 228 – 230 d. A. verwiesen.
3
Die Urahnen der Beteiligten zu 1. und 4. führten Ende des 15. Jahrhunderts urkundlich
belegt den Nachnamen "J". Nachdem ein Vorfahre der Beteiligten zu 1. und 4. das
Schultenamt übernommen hatte und dieses Amt über Generationen hinweg in der
Familie blieb, wurde auch der Begriff "T4" dem Familiennamen vorangestellt. Seit dem
Ende des 16. Jahrhunderts ist dieser aus zwei Bestandteilen bestehende Name in
jeweils leicht variierender Schreibweise (etwa 1598: "T4", 1650: "T5", nach 1684: "T6",
1770: "T7"; wegen der weiteren Schreibweisen vgl. Bl. 25 d. A.) zu finden.
4
Der Beteiligte zu 1. betrieb 2003/2004 bei dem für seinen damaligen Wohnort
zuständigen Standesamt Mitte von C3 ein behördliches Namensänderungsverfahren mit
dem Ziel, statt des Familiennamens "T" den Familiennamen "T7" zu erhalten. Mit
Schreiben vom 28.04.2004 teilte das Standesamt Mitte von C3 dem Beteiligten zu 1. mit,
dass eine behördliche Namensänderung erst in Betracht kommt, wenn alle
personenstandsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Es müsste
ausgeschlossen sein, dass der Beteiligte zu 1. durch entsprechende Berichtigung der
Beurkundung der Geburt seines Großvaters und durch entsprechende
Folgeberichtigungen den begehrten Namen erlangen könnte. Wegen der Einzelheiten
des Schreibens vom 28.04.2004 wird auf die Ablichtung, Bl. 76 d. A., verwiesen.
5
Der Beteiligte zu 1. hat mit 3 Anträgen vom 05.07.2006 an die Beteiligte zu 3. die
Berichtigung der 3 obengenannten Personenstandsurkunden aus den Jahren 1891,
1899 und 1900 gemäß § 46 a Abs. 2 PStG dahingehend begehrt, dass der
Familienname jeweils nicht "T", sondern "T1", hilfsweise "T2" laute. Zur Begründung hat
er ausgeführt, dass sich dies aus verschiedenen Urkunden, und zwar aus dem Auszug
aus dem Kirchenbuch der Evangelischen Kirchengemeinde F, Jahrgang 1841 lfd. Nr. 32
6
betreffend seinen Ururgroßvater, aus dem Auszug aus dem Kirchenbuch der
Evangelischen Kirchengemeinde X 1832, S. 78, und aus dem Auszug aus dem
Kirchenbuch der Evangelischen Kirchengemeinde X 1805, S. 229, ergebe. Wegen der
Einzelheiten dieser Urkunden wird auf die beglaubigten Abschriften Bl. 67, 68 und 69
verwiesen.
Mit Schreiben vom 27.07.2006 hat die Beteiligte zu 3. die Anträge des Beteiligten zu 1.
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie darauf abgestellt, dass es unterschiedliche
Auffassungen dazu gäbe, ob Kirchenregister, die vor Einführung der
Personenstandsbücher geführt wurden, zu den inländischen Personenstandsurkunden
gehörten. Dies könne aber dahinstehen, weil es sich bei dem Zusatz "B" nur um einen
erläuternden Beinamen handele, um welchen T es sich handle. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 34/35 d. A. verwiesen.
7
Der Beteiligte zu 1. hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 07.08.2006 an das
Amtsgericht Bochum gemäß § 45 Abs. 1 PStG gegen den Bescheid der Beteiligten zu 3.
vom 27.07.2006 gewandt. Er hat sein Vorbringen aus der Antragsschrift vom 05.07.2007
wiederholt und vertieft und als Anlage eine Fülle von Quellen in Ablichtung zur Akte
gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 – 76 d. A. Bezug genommen.
8
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
9
den Bescheid der Standesbeamtin der Stadt I2 vom 27.07.2006 aufzuheben und
die Standesbeamtin anzuweisen,
10
1.
11
den Familiennamen des im Sterbebuch des Standesamtes der Stadt I2 unter der
Registernummer 546/1900 geführten G T, geboren am 05.10.1841, gestorben am
15.09.1900, und den Familiennamen seines in dieser Urkunde erwähnten Vaters
W T,
12
2.
13
den Familiennamen des im Heiratsbuch Nr. 212/1891 des Standesamtes der Stadt
I2 (vormals Standesamt X) geführten G T, geboren am 22.08.1866 in L (jetzt F),
gestorben am 06.03.1940 in I (jetzt E), und den Familiennamen seiner in dieser
Urkunde erwähnten Ehefrau F1 T (geborene T1),
14
3.
15
den Familiennamen des im Geburtenbuch des Standesamtes der Stadt I2 (vormals
Standesamt F) unter der Registernummer 232/1899 geführten F T, geboren am
26.03.1899 in F (jetzt I2) und gestorben am 27.12.1977 in E und den
Familiennamen seines in dieser Urkunde erwähnten Vaters, G T und seiner Mutter,
F T (geborene T1),
16
jeweils in den Familiennamen T2, hilfsweise in T3 zu berichtigen.
17
Mit Beschluss vom 17.08.2006 hat das Amtsgericht Bochum den Antrag des Beteiligten
zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bezeichnung "B" als
18
Namenszusatz zur geographischen Unterscheidung der Vorfahren des Beteiligten zu 1.
gedient habe. Die verschiedenen Schreibweisen des Namens zeigten, dass eine
Verfestigung im Sinne eines Namensbestandteils nicht eingetreten sei. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 78 –80 d. A. verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.08.2006 erhobene
Beschwerde des Beteiligten zu 1., der das Amtsgericht Bochum unter dem 25.08.2006
nicht abgeholfen hat.
19
Der Beteiligte zu 1. vertieft in der Beschwerdeschrift sein bisheriges Vorbringen und
verweist in einem weiteren Schriftsatz vom 30.08.2006 auf eine weitere Quelle, die für
das Jahr 1486 mit "F2" die älteste bekannte Schreibweise des Namens der Familie
ausweist. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdeschrift und des Schriftsatzes vom
30.08.2006 nebst Anlage wird auf Bl. 85 ff. bzw. 103 ff. d. A. Bezug genommen.
20
Der Beteiligte zu 1. hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens unter dem
05.03.2007 beim Standesbeamten der Universitätsstadt H2 einen Antrag auf
Berichtigung des ihn betreffenden Geburtseintrages gestellt. Mit Schreiben vom
09.03.2007 hat der Standesbeamte der Universitätsstadt H2 diesen Antrag abgelehnt
und zur Begründung ausgeführt, dass er erst tätig werden könne, wenn infolge
Berichtigung der Voreintragungen sich die nachträgliche Unrichtigkeit des
Geburtseintrages des Beteiligten zu 1. ergebe. Die für eine Richtigstellung der dortigen
Eintragung notwendigen Eintragungen könnten nicht durch das Standesamt H2
veranlasst werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 09.03.2007
wird auf Bl. 203 ff. d. A. verwiesen.
21
Der Beteiligte zu 1. hat von allen bekannten noch lebenden Nachfahren seines am
05.10.1841 geborenen Ururgroßvaters schriftliche Erklärungen beigebracht. Diese
erklären in Person oder durch ihre gesetzlichen Vertreter jeweils, dass sie das vom
Beteiligten zu 1. geführte Verfahren befürworten, auf eine förmliche Beteiligung bzw.
Anhörung jedoch verzichten. Wegen der Einzelheiten der Verwandtschaftsverhältnisse
wird auf den vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Stammbaum (Bl. 252 und Bl. 253 d. A.)
verwiesen. Wegen des Inhalts der einzelnen Erklärungen der Verwandten des
Beteiligten zu 1. wird auf Bl. 174, 175, 206, 207, 208 und 255 d. A. Bezug genommen.
22
Der Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 28.03.2007 erklärt, an seinem
Ausgangsantrag (Berichtigung in "T1") nicht mehr festzuhalten, sondern nur noch eine
Berichtigung nach Maßgabe des Hilfsantrages (Berichtigung in "T2") zu verfolgen.
Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes wird auf Bl. 191 ff. d. A. verwiesen.
23
Mit Schriftsatz vom 09.07.2007 ist der Beteiligte zu 4., vertreten durch den Beteiligten zu
1., förmlich dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren beigetreten.
24
Die Beteiligten zu 1. und 4. beantragen,
25
den Bescheid der Standesbeamtin der Stadt I2 vom 27.07.2006 aufzuheben und
die Standesbeamtin anzuweisen,
26
1.
27
den Familiennamen des im Sterbebuch des Standesamtes der Stadt I2 unter der
28
Registernummer 546/1900 geführten G T, geboren am 05.10.1841, gestorben am
15.09.1900, und den Familiennamen seines in dieser Urkunde erwähnten Vaters X
T,
2.
29
den Familiennamen des im Heiratsbuch Nr. 212/1891 des Standesamtes der Stadt
I2 (vormals Standesamt X) geführten G T, geboren am 22.08.1866 in L (jetzt F),
gestorben am 06.03.1940 in I (jetzt E), und den Familiennamen seiner in dieser
Urkunde erwähnten Ehefrau F T (geborene T1),
30
3.
31
den Familiennamen des im Geburtenbuch des Standesamtes der Stadt I2 (vormals
Standesamt F) unter der Registernummer 232/1899 geführten F T, geboren am
26.03.1899 in F (jetzt I2) und gestorben am 27.12.1977 in E und den
Familiennamen seines in dieser Urkunde erwähnten Vaters, G T und seiner Mutter,
F T (geborene T1).
32
jeweils in den Familiennamen T3 zu berichtigen.
33
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben mit Schreiben vom 04.05.2007 bzw. 09.05.2007 im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung genommen. Der Beteiligte zu 2. ist der
Auffassung, dass nach wie vor keine fehlerhafte Personenstandsurkunde vorläge, die
zur Berichtigung Anlass gäbe. Die Schreibweise eines Namens ergäbe sich
grundsätzlich aus den Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte. Er betont, dass
alles dafür spräche, dass es sich bei der Beifügung "B" um einen geographischen
Zusatz handele. Solche in manchen Gegenden üblichen Unterscheidungsmerkmale, die
nicht Bestandteil des Familiennamens seien, dürften nicht in die Personenstandsbücher
eingetragen werden. Auch die Beteiligte zu 3. sieht den Nachweis einer falschen
Eintragung nicht geführt. Die Beteiligten zu 2. und 3. betonen jeweils, dass die
beantragten Berichtigungen eine Fülle weiterer Berichtigungen nach sich ziehen
würden. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 222 ff. bzw. 225 f.
d. A. verwiesen.
34
Das Beschwerdegericht hat wegen der Frage, ob in den Jahren 1805, 1832 und 1841
neben den Kirchenregistern auch Zivilstandsregister geführt worden sind, Auskünfte bei
den Standesämtern Bochum und I2 eingeholt. Wegen der Antworten wird auf Bl. 168
und 171 d. A. verwiesen. Ferner hat der Beteiligte zu 1. die Antworten auf
entsprechende eigene Anfragen bei den Standesämtern H und I2 zur Akte gereicht.
Wegen der Einzelheiten dieser Antworten wird auf Bl. 164 und 165 d. A. verwiesen.
35
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf sämtliche im Verfahren
eingereichten Schreiben nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
36
II.
37
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 4. (§§ 49 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1
PStG, 19, 20 FGG) führt zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zur
Anordnung der begehrten Berichtigungen.
38
Die Standesbeamtin, die Beteiligte zu 3., war hier nach § 45 Abs. 1 PStG auf Antrag der
Beteiligten zu 1. und 4. entsprechend zur Vornahme anzuhalten. Entgegen der
Auffassung der Beteiligten zu 2. und 3. sind die Voraussetzungen einer vom
Standesbeamten selbst vorzunehmenden Berichtigung nach § 46 a Abs. 2 PStG im
Hinblick auf den Eintrag im Sterbebuch des Standesamtes Wanne Nr. 546/1900, im
Heiratsbuch des Standesamts X Nr. 212/1891 und im Geburtenbuch des Standesamtes
F Nr. 232/1899 jeweils nach Maßgabe des nur noch relevanten Hilfsantrages gegeben.
Hinsichtlich des Hauptantrages hat der Beteiligte zu 1. – zeitlich vor dem Beitritt des
Beteiligten zu 4. – durch Rücknahme des Hauptantrages das Verfahren insoweit
beendet.
39
1.
40
Das Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG ist hier statthaft. Der Ablehnung einer in die
eigene Zuständigkeit des Standesbeamten fallenden Berichtigung nach § 46 a PStG
kann nur mit einem Antrag nach § 45 Abs. 1 PStG begegnet werden
(Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in
Personenstandsverfahren, 1996, Rdnr. 63; Hepting/Gaaz, Personenstandsgesetz, Stand
40. Lieferung 2007, § 45 Rdnr. 10). Für einen Berichtigungsantrag nach § 47 PStG
besteht kein Raum (Johansson/Sachse a.a.O.). Die Vornahme einer Berichtigung nach
§ 46 a PStG steht dabei nicht zur Disposition des Standesbeamten. Auch wenn der
Wortlaut vom "kann" spricht, ist dies nicht im Sinne eines diesbezüglichen Ermessen
des Standesbeamten zu sehen; vielmehr ist damit nur die Befugnis umschrieben und
der Standesbeamte ist grundsätzlich verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden und
auf die Berichtigung von als fehlerhaft erkannten Einträgen hinzuwirken (Hepting/Gaaz,
a.a.O., vor § 46 a Rdnr. 48 f.; Johansson/Sachse a.a.O., Rdnr. 209).
41
Eine zeitliche Beschränkung für derartige Berichtigungen nach § 46 a PStG besteht
nach Überzeugung der Kammer in diesem Zusammenhang dabei nicht. Irgendwelche
zeitliche Grenzen für die Anwendung des § 46 a PStG sind dem Wortlaut der Vorschrift
nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in § 83 der Dienstanweisung für die Standesbeamten
und ihre Aufsichtsbehörden (DA) im Hinblick auf die §§ 71, 73 – 75, 77 – 81 DA, die sich
insbesondere auch mit den Pflichten des Standesbeamten zur Berichtigung nach § 46 a
PStG befassen, geregelt, dass die Vorschriften auch für die in der Zeit vom 01.01.1876
bis 30.06.1938 geführten Standesregister gelten. Da der § 83 DA keine
Einschränkungen ausweist, hat der Gesetz- und Verordnungsgeber damit deutlich
seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass eine Berichtigung der Register aus dieser
Zeit – gleichermaßen wie die aktuellen Register – möglich ist.
42
Eine Einschränkung ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick darauf, dass die
Änderung einer Eintragung Folgeberichtigungen zur Konsequenz haben kann. Der
dahingehende Hinweis der Beteiligten zu 2. und 3. , die begehrten Berichtigungen
würden eine Fülle von weiteren Berichtigungen nach sich ziehen, kann den Beteiligten
zu 1. und 4. nicht entgegengehalten werden.
43
2.
44
Die Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1. und 4. ist im Hinblick auf das vorliegende
Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG gegeben. Antragsberechtigt im Sinne des § 45 Abs. 1
PStG sind nur materiell Beteiligte, d. h. nur Personen, die von dem ablehnenden
Entscheid des Standesbeamten unmittelbar oder mittelbar beschwert/betroffen sind
45
(Johansson/Sachse a.a.O., Rdnr. 99). Weiter entfernte Verwandte in gerader Linie und
Seitenverwandte können nur dann als antragsberechtigt angesehen werden, wenn sie
durch den zu berichtigenden Eintrag in ihren Rechten nachteilig betroffen sind. Dabei ist
ein mittelbares Betroffensein in dem Sinne gemeint, dass der Antragsteller bei
Aufrechterhaltung des bisherigen Eintrags in seinen Rechten nachteilig berührt ist,
während er durch die begehrte Berichtigung eine günstigere Gestaltung seiner
Rechtsbeziehungen zu erwarten hätte (KG OLGZ 1976, 161, 163). Ausreichend ist
damit, dass der Antragsteller an der Berichtigung rechtlich interessiert ist (OLG Hamm
StAZ 1991, 108).
Eine insoweit ausreichende, zumindest mittelbare Betroffenheit und ein rechtliches
Interesse der Beteiligten zu 1. und 4. ist im vorliegenden Fall anzuerkennen. Im Hinblick
auf die grundsätzliche Verpflichtung des Standesbeamten, sich aus anderen
inländischen Personenstandsurkunden ergebende Unrichtigkeiten zu berichtigen, sind
bei Berichtigung der hier relevanten Eintragungen über Folgeberichtigungen letztlich
auch Berichtigungen bei den die Beteiligten zu 1. und 4. unmittelbar betreffenden
Eintragungen naheliegend und jedenfalls nicht ausgeschlossen. Diese möglichen und
von den Beteiligten zu 1.und 4. wohl auch angestrebten Konsequenzen für die die
eigene Person betreffenden Personenstandseintragungen, rechtfertigen jedenfalls in
ausreichender Weise die Annahme eines rechtlichen Interesses.
46
3.
47
Das ferner erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann den Beteiligten zu 1.
und 4. nicht abgesprochen werden. Sie können nicht auf einen einfacheren Weg
verwiesen werden.
48
Ein behördliches Namensänderungsverfahren kommt nach Überzeugung der Kammer
als einfacheres Mittel schon deshalb nicht in Betracht, weil es sachlich gegenüber der
hier erstrebten personenstandsrechtlichen Berichtigung nachrangig ist. Denn diese
Berichtigung führt dazu, dass ein Sachverhalt so dokumentiert wird, wie er tatsächlich
zutreffend ist, während die behördliche Namensänderung einen ursprünglich
zutreffenden Sachverhalt unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft
abweichend darstellt.
49
Auch auf die Möglichkeit, vorrangig auf die Berichtigung der die eigene Person
betreffenden Personenstandseintragungen hinzuwirken, müssen sich die Beteiligten zu
1. und 4. nicht verweisen lassen. Der Bescheid des Standesbeamten der
Universitätsstadt H2 vom 09.03.2007 zeigt deutlich auf, dass die Berichtigung der
Eintragungen, die die Nachfahren betreffen, jedenfalls faktisch von der vorherigen
Berichtigung der entsprechenden Eintragungen bei den Vorfahren abhängig gemacht
wird. Um dieser Forderung des Standesbeamten gerecht werden zu können, muss der
Beteiligte zu 1. das vorliegende Verfahren betreiben. Dem Beteiligten zu 4. aufzugeben,
seinerseits zunächst bei dem für seine Geburt zuständigen Standesbeamten in N
vorstellig zu werden, kann von ihm unter diesen Umständen nicht verlangt werden.
50
4.
51
Die drei hier relevanten Eintragungen in den Personenstandsregistern (Sterbebuch Nr.
546/1900, Heiratsbuch Nr. 212/1891 und Geburtenbuch Nr. 232/1899) sind im Sinne
von § 46 a Abs. 2 PStG jeweils hinsichtlich des Familiennamens unvollständig, was
52
durch inländische Personenstandsurkunden, insbesondere durch den Auszug aus dem
Kirchenbuch der Evangelischen Kirchengemeinde F, Jahrgang 1841, lfd. Nr. 32, aber
auch durch die beiden anderen Auszüge aus den Kirchenbüchern der Evangelischen
Kirchengemeinde X (1832 bzw. 1805) festzustellen ist.
a)
53
Die hier vorliegenden Auszüge aus den Kirchenbüchern aus den Jahren 1841, 1832
und 1805 stellen inländische Personenstandsurkunden dar. Denn der im Gesetz nicht
näher erläuterte Begriff der inländischen Personenstandsurkunde im Sinne von § 46 a
Abs. 2 PStG ist untechnisch zu verstehen; er ist insbesondere nicht auf die gem. § 61 a
PStG ausgestellten Urkunden beschränkt (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 46 a Rdnr. 24). Zu
diesen inländischen Personenstandsurkunden sind vielmehr auch die Urkunden zu
zählen, die aus Registern deutscher Kirchenbuchführer erstellt wurden, die vor
Einführung der staatlichen Personenstandsregister unter Einflussnahme staatlicher
Behörden geführt worden sind (Johansson/Sachse, a.a.O., Rdnr. 413 m. w. N.). Nach
den Auskünften der Standesämter C, I2 und H bestanden in den Jahren 1841, 1832 und
1805 für das hier relevante Gebiet kein ziviles Personenstandsregister. Die somit allein
vorhandenen Kirchenbücher wurden auch – wie die dezidierten Regelungen über die
Kirchenbücher in ALR II 11. Titel §§ 481 ff., vor allem die §§ 501 – 503, deutlich
dokumentieren – unter Einflussnahme staatlicher Behörden geführt.
54
Dass die hier herangezogene Auslegung des Begriffs der inländischen
Personenstandsurkunde auch vom Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers
getragen wird, kann § 77 Nr. 4 DA entnommen werden. Denn diese Regelung für
Standesbeamten definiert den Begriff im Hinblick auf § 75 Abs. 2 DA, der sich wiederum
mit der Berichtigung nach § 46 a Abs. 2 PStG befasst, dahingehend, dass die Urkunden
von ihm umfasst sind, die von einem deutschen Kirchenbuchführer ausgestellt worden
sind, sofern die Eintragung in das Kirchenbuch vor dem 01.01.1876 erfolgte und zur Zeit
der Eintragung für Personenstandsfälle keine Zivilstandsregister (Standesregister)
geführt wurden.
55
b)
56
Während die Eintragung im Sterbebuch Nr. 546/19000 den Familiennamen des
Verstorbenen und des Vaters des Verstorbenen jeweils nur mit "T" wiedergibt, folgt aus
dem Eintrag in das Kirchenbuch der evangelischen Kirchengemeinde T, Jahrgang
1841, lfd. Nr. 32, dass der Familienname des Vaters "T1" lautet. Auch wenn der
Familienname des Kindes in dieser Eintragung nicht ausdrücklich ausgewiesen ist,
ergibt sich im Hinblick darauf, dass die Eltern des Kindes ausweislich der Eintragung im
Kirchenbuch der evangelischen Kirchengemeinde X 1832, S. 78, miteinander
verheiratet waren, dass das Kind den Familiennamen des Vaters trug. Dies folgt
zwingend aus dem seit dem 01.01.1815 in Westfalen geltenden ALR II. 2. Titel § 58, der
– ebenso wie § 1616 BGB in der am 01.01.1900 in Kraft getretenen Fassung – anordnet,
dass das eheliche Kind den Namen seines Vaters führt.
57
Die Kammer hat dabei die feste Überzeugung gewonnen, dass die Eintragung in dem
Kirchenbuch von 1841 den Familiennamen der Vorfahren der Beteiligten zu 1. und 4.
mit "T2" wiedergibt. Anhaltspunkte für die Sichtweise der Beteiligten zu 2. und 3., dass
der Teil "B" nur einen Namenszusatz mit geographischem Bezug darstellt, sind der
Eintragung im Kirchenbuch gerade nicht zu entnehmen. Insbesondere macht die
58
gesonderte Angabe des Wohnortes "C3" in dieser Eintragung deutlich, dass eines
erläuternden geographischen Zusatzes überhaupt nicht bedurfte. Die beiden Auszüge
aus den Kirchenbüchern der evangelischen Kirchengemeinde X aus den Jahren 1832
und 1805 stehen dem nicht entgegen. So ist auch im Eintrag über die Heirat des
Urururgroßvaters des Beteiligten zu 1. dessen Familienname mit "T1" angegeben.
Soweit sich in dem Auszug aus dem Kirchenbuch von 1805 sowohl die Bezeichnung
"T5" und "T6" findet, ist darin eine Variation der Schreibweisen des Namens zu sehen,
die im Hinblick auf die vielfältigen Schreibweisen, die seit dem ausgehenden 15.
Jahrhunderts festzustellen sind, nicht aus dem Rahmen fällt. Insoweit steht für die
Kammer auch bei dieser Eintragung im Vordergrund, dass sich auch dort der hier
streitige Namensbestandteil findet.
Die allein schon auf dem Eintrag im Kirchenbuch von 1841 gründende Überzeugung
der Kammer, dass der Zusatz "B" Teil des Familiennamens des am 15.09.1900
verstorbenen Vorfahren der Beteiligten zu 1. und 4. ist, findet im übrigen eine indiziielle
Bestätigung in dem Umstand, dass die ältesten bekannten Quellen die Vorfahren der
Beteiligten zu 1. und 4. aus dem 15. Jahrhundert (1486: "K", "E") noch ohne die
Bezeichnung "T" ausweisen und diese Bezeichnung erst später, nach Übernahme des
T-Namens, dem Familiennamen der Familie hinzugefügt worden ist.
59
Ergibt sich somit aus der Eintragung im Kirchenbuch von 1841, dass der am 05.10.1841
geborene Vorfahre der Beteiligten zu 1. und 4. bei seiner Geburt den Familiennamen
"T1" trug, erweist sich die Eintragung im Sterbebuch Nr. 546/1900, der als
Familienname dieser Person lediglich "T" ausweist, als unvollständig. Denn
Anhaltspunkte für einen personenstandsrechtlichen Tatbestand, der dazu geführt hätte,
dass der Familienname dieses Vorfahrens – und der seines Vaters – in der Zeit
zwischen 1841 und 1900 eine Änderung erfahren hätte, sind nicht ersichtlich. Dass die
Vorfahren der Beteiligten zu 1. und 4. in dieser Zeit den 2. Teil des Nachnamens
eigenständig abgelegt oder darauf verzichtet hätten, ist auch nicht anzunehmen. Eine
dahingehende Befugnis ist auch nicht ersichtlich. Insoweit verweist der Beteiligte zu 1.
zu Recht auf die "allerhöchste Kabinettsordere" vom 15.04.1822 (vgl. Bl. 145 d.A.), die
eine Änderung des Namens ohne Erlaubnis unter Strafe stellte.
60
c)
61
Ist somit durch inländische Personenstandsurkunden im Sinne von § 46 a Abs. 2 PStG
festgestellt, dass der Ururgroßvater des Beteiligten zu 1. bei seiner Geburt den
Nachnamen "T1" trug, erweisen sich auch die Eintragungen der Familiennamen "T" in
der Heiratsurkunde des Urgroßvaters (Heiratsbuch Nr. 212/1891) und im Geburtseintrag
des Großvaters des Beteiligten zu 1. auf Geburtenbuch Nr. 232/1899) nach den obigen
Ausführungen gleichermaßen als unvollständig.
62
d)
63
Der Einwand des Beteiligten zu 2., die Schreibweise eines Namens ergebe sich
grundsätzlich aus den Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte, greift nach
Überzeugung der Kammer hier nicht. Denn im vorliegenden Fall steht nicht eine im
Hinblick auf einzelne Buchstaben variierende Schreibweise eines Namens im Streit,
sondern vielmehr die grundlegende Frage, ob ein bestimmtes Wort weiterer
Namensbestandteil ist oder nicht.
64
5.
65
Dem Antrag der Beteiligten zu 1. und 4. war somit stattzugeben. Eine vorherige
Beteiligung weiterer Abkömmlinge des Ururgroßvaters des Beteiligten zu 1. war hier
nicht angezeigt, weil die bekannten noch lebenden Abkömmlinge jeweils in
entsprechenden schriftlichen Erklärungen das hier geltend gemachte Begehren
ausdrücklich unterstützt und gleichzeitig auf eine förmliche Beteiligung und Anhörung
verzichtet haben.
66
III.
67
Eine Kostenentscheidung nach § 13 a FGG ist hier nicht veranlasst. Hinsichtlich der
Gerichtskosten ergibt sich die Kostentragungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sieht die Kammer keinen Anlass, aus
Billigkeitsgesichtspunkten von dem im FGG-Verfahren geltenden Grundsatz, dass jeder
der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, abzuweichen. Dies gilt mit
Blick auf die Zurückweisung der Anträge durch die Beteiligte zu 3. insbesondere vor
dem Hintergrund, dass hier ein ungewöhnlicher Sachverhalt und vielfältige rechtliche
Fragen zu beurteilen waren.
68
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 131, 30 Abs. 2
KostO, wobei die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für jede der zu
berichtigenden Eintragungen von dem Regelstreitwert von 3.000,00 EUR ausgegangen
ist.
69