Urteil des LG Bochum vom 17.06.2005

LG Bochum: gebühr, verkehrsunfall, haftpflichtversicherung, reform, hof, vergleich, eng, ausnahmefall, meinung, ermessensmissbrauch

Landgericht Bochum, 5 S 33/05
Datum:
17.06.2005
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 33/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 5 C 466/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.02.2005 verkündete Urteil
des Amtsge-richts Herne (Aktenzeichen: 5 C 466/04) wie folgt
abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
27,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 04.10.2004 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende
Berufung zurückge-wiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 52 % und die
Beklagten 48 %.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
(gem. § 540 ZPO)
2
I.
3
Die Parteien streiten im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz über die
Höhe der Geschäftsgebühren für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des
Klägers. Zu Grunde lag ein Verkehrsunfall vom 28.07.2004 in I2, den der Beklagte zu 1)
durch einen Auffahrunfall verschuldet hat. Am 28.07.2004 erklärte die Beklagte zu 2)
gegenüber dem Kläger eine 100%ige Einstandspflicht. Anschließend machten die
Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) Schadensersatz
in Höhe von 1.017,69 € geltend. Dieser Betrag wurde gemäß dem
Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 27.09.2004 reguliert.
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In der Gebührenrechnung vom 04.10.2004 wird von dem Prozessbevollmächtigten des
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Klägers auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.017,69 € eine
Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG bei einem
Gebührensatz von 1,3 in Höhe von 110,50 € (netto) geltend gemacht. Auf die
Gesamtrechnung in Höhe von 151,38 € (brutto) zahlte die Beklagte zu 2) auf der
Grundlage eines Gebührensatzes von 0,8 einen Betrag in Höhe von 94,65 €.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Differenz aus der Gebührenabrechnung
in Höhe von 56,73 € begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom
03.02.2005 abgewiesen mit der Begründung, dass die außergerichtliche Regulierung
eines Verkehrsunfalls regelmäßig eine durchschnittliche Angelegenheit darstelle, für die
eine Gebühr von 0,8 angemessen sei.
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Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung trägt er vor,
nach der Intention des Gesetzgebers solle die Neuregelung des Gebührenrechts
vereinfachend wirken und die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr sein.
Außerdem leide das Urteil an einem schweren Verfahrensfehler, da das Amtsgericht ein
gesetzlich vorgeschriebenes Gutachten nicht eingeholt habe. Demgegenüber tragen die
Beklagten vor, die Gebühr von 1,3 solle nicht die Regelgebühr darstellen. Außerdem
hätte der Kläger das Ermessen darlegen müssen, um die Höhe der Gebühren zu
rechtfertigen. Ein Verfahrensfehler sei im Hinblick auf das Unterlassen der Einholung
eines Gutachtens nicht gegeben, da das Gericht seine eigene Würdigung vornehmen
könne.
7
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des
Amtsgerichts Herne vom 03.02.2005 Bezug genommen.
8
II.
9
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
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Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von 27,15 €.
Ein Verfahrensfehler durch das Amtsgericht ist nicht gegeben.
11
1.
12
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten im Rahmen der Verpflichtung zum
Schadensersatz einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages von 27,15 €. Die
Höhe der zu ersetzenden Gebühren für die Prozessbevollmächtigten des Klägers
beträgt insgesamt 121,80 €. Grundlage für die Berechnung der Geschäftsgebühr ist ein
Streitwert von 1.017,69 € und ein Gebührensatz von 1,0. Die Höhe des Gebührensatzes
ergibt sich aus einer Einordnung des Falles als unterdurchschnittliche Angelegenheit.
13
a)
14
Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich seit der Reform des anwaltlichen
Vergütungsrechts am 01.07.2004 aus § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG.
Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr ergibt sich aus Nr. 2400 VV RVG.
Danach beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Hieraus ergibt sich nach der
Mittelwerttheorie eine Mittelgebühr von 1,5. Zusätzlich wird eine Einschränkung
dahingehend bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann,
wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr).
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Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG
bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Darüber hinaus
wird in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG geregelt, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten
zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist,
wenn sie unbillig ist.
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Die Vorschrift des RVG bezeichnet eine Rahmengebühr und zwar in Form einer
Satzrahmengebühr, d.h. dass der untere und der obere Rahmen jeweils durch einen
Gebührensatz bestimmt wird. Welche konkrete Höhe eine Gebühr hat, bestimmt der
Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG. Er muss dabei sein Ermessen ausüben, wobei er zur
Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgezählten Umstände verpflichtet ist. Bei der
Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die
allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB, wobei
der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen
darlegen muss (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage April 2005, § 14 Rnr. 1, 2).
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Die Ausübung des Ermessens ist anhand der Kriterien des § 14 RVG vorzunehmen. Der
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche
Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der
Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen
anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den Rahmen der Geschäftsgebühr nach
Nr. 2400 VV RVG die Auswahl der Bewertungsmerkmale beschränkt ist. Um von einem
Rahmen von 1,3 nach oben abweichen zu können, muss die anwaltliche Tätigkeit
entweder besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein.
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Aus dem Zusammenhang von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist
zu entnehmen, dass die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung grundsätzlich
verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Ermessen bedeutet, dass der
Rechtsanwalt einen Entscheidungsspielraum hat. Was billigem Ermessen entspricht, ist
unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen
Üblichen festzustellen. Dabei kann bei der Feststellung des billigen Ermessens nur
negativ abgegrenzt werden, d.h. es ist zu fragen, ob eine Unbilligkeit vorliegt.
Unbilligkeit ist jedoch nicht anhand fester Kriterien eindeutig feststellbar. Teilweise wird
Unbilligkeit angenommen, wenn eine Abweichung vom Mittelwert vorliegt. Teilweise
wird auf Abweichungen von der Mittelgebühr in Prozentsätzen abgestellt (20 %, 10 %),
in anderen Fällen auf erhebliche Abweichungen. Einigkeit besteht insoweit, dass die
Bestimmung unbillig ist, wenn die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit
nicht mehr hingenommen werden kann. Erfolgt die Bestimmung der Gebühren
gegenüber einem Dritten und behauptet dieser den Ermessensmissbrauch, trifft den
Dritten die Beweislast (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O., § 14 Rnr.
15).
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Das Gericht hat dann darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von dem Rechtsanwalt
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geltend gemachten Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG ist. Die von dem
Anwalt auf Grund des ihm eingeräumten Ermessens bestimmte Gebühr ist auch dann
verbindlich, wenn sie eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Überwiegend
wird insoweit ein 20 %iger Bereich angenommen (vgl. AG Aachen, Urteil vom
20.12.2004, JurBüro 2005, 192; AG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2004, ZAP Fach 24,
805).
b)
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Zu der Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
angemessen ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung wird
vom Vorliegen einer Regelgebühr ausgegangen, die zwischen 0,8 und 1,0 eingeordnet
wird. Teilweise wird für die üblichen Schadensregulierungen eine Gebühr von 1,0 als
angemessen angesehen (vgl. Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, RVG, § 14 Rnr. 101;
Amtsgericht Gronau, Urteil vom 07.10.2004 JurBüro 2005, 194). Ebenfalls hat das
Landgericht Coburg für eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich
umfangreiche Angelegenheit eine Geschäftsgebühr über 1,0 als nicht gerechtfertigt
angesehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 06.05.2005, Aktenzeichen: 32 S 25/05).
Teilweise wird eine Regelgebühr von 1,3 auch für die Verkehrsunfallabwicklung bei
zügiger Regulierung als angemessen angesehen (vgl. Amtsgericht Hof, Urteil vom
21.02.2005, NJOZ 2005, 1693; AG Gießen, Urteil vom 08.02.2005, NJOZ 2005, 1230).
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Die Kammer geht davon aus, dass seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts
zum 01.07.2004 nach der Intention des Gesetzgebers von einer Regelgebühr von 1,3
auszugehen ist und diese für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen ist.
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Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei einem normalen Verkehrsunfall
stellt im Hinblick auf den erforderlichen Leistungsumfang nach Einschätzung der
Kammer eine durchschnittliche Angelegenheit dar.
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Die Bearbeitung einer Unfallsache erfordert in der Regel für den Rechtsanwalt eine
Vielzahl von Arbeitsschritten und umfassende Rechtskenntnisse. Zunächst muss er mit
dem Mandanten den Unfallhergang erörtern. Anschließend erfolgen Erörterungen zur
Schadenshöhe, die ggf. Überlegungen zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder der
Geltendmachung eines Nutzungsausfalls einschließen. Die Würdigung hat dann unter
Berücksichtigung der Grundsätze des Schadensrechts zu erfolgen. Hierbei ist davon
auszugehen, dass das Schadensrecht eine komplexe Rechtsmaterie ist, zu der
insbesondere eine umfangreiche Rechtsprechung vorhanden ist, die es zu beachten
gilt. Nach der Geltendmachung der Schadensposition gegenüber der gegnerischen
Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel noch die Überwachung der
Schadensregulierung der Versicherung. Der bereits für einen durchschnittlichen
Verkehrsunfall erforderliche Zeitaufwand rechtfertigt den Ansatz einer Regelgebühr von
1,3.
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Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung einer
Verkehrsunfallsache in der Regel schwieriger ist, als die Geltendmachung einer
einfachen vertraglichen Forderung. Insoweit sind im Hinblick auf alle Sachbereiche
auch einfachere Fälle denkbar, bei denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in
Betracht kommen kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob es sich um einen einfachen
Verkehrsunfall im Hinblick auf andere Verkehrsunfälle gehandelt hat, sondern ob sich
die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls als solche im Vergleich zu anderen Sachen als
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einfacher Fall darstellt.
Insoweit ist eine Verkehrsunfallsache grundsätzlich als Durchschnittsfall anzusehen.
Etwas anderes gilt, wenn es sich eindeutig um einen Ausnahmefall handelt. Dies dürfte
jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Zu denken ist
insbesondere an die Fälle, in denen der Schadensgrund und die Schadenshöhe
unstreitig sind und eine umgehende Regulierung im Umfang des geltend gemachten
Schadens durch die Haftpflichtversicherung erfolgt.
28
c)
29
Auf der Grundlage der dargelegten Grundsätze und des Umfangs der Tätigkeit der
Prozessbevollmächtigten des Klägers im konkreten Fall erscheint auch unter
Berücksichtigung eines nicht überprüfbaren Ermessenspielraums von 20 % die von den
Rechtsanwälten des Kläges vorgenommene Bestimmung der Geschäftsgebühr mit 1,3
unbillig und daher unverbindlich.
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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist nicht von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Vielmehr geht die Kammer auf Grund des erforderlichen
Tätigkeitsumfangs der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Bearbeitung von
dessen Unfallsache vom Vorliegen einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit aus.
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Die für die Abwicklung des Verkehrsunfalls erforderliche Tätigkeit des
Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme eines
Durchschnittsfalls, da es sich um eine einfache Schadensabwicklung gehandelt hat.
Sowohl der Grund als auch die Höhe des Anspruchs waren unstreitig. Die Beklagte zu
2) hat umgehend den von dem Kläger geforderten Schadensbetrag in vollem Umfang
reguliert. Insbesondere waren zwischen den Parteien keine Schadenspositionen
streitig. Maßgebliche Umstände für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad, der die
Einordnung als durchschnittlichen Fall rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar
hat der Kläger bezüglich des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit vorgetragen,
dass zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten eine Verständigung in
deutscher Sprache nur unter erschwerten Umständen möglich war und der Unfall sich
unmittelbar vor der Urlaubsreise des Klägers ereignete. Diese Umstände sind jedoch
von den Beklagten bestritten worden und der Kläger hat keine nähere Substantiierung
seines Vorbringens vorgenommen, insbesondere hat er nicht dargelegt, ob eine
Verständigung nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich gewesen ist, was
die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit gerechtfertigt hätte.
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Bei Würdigung aller Umstände bzgl. des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit sieht die Kammer insbesondere im Hinblick auf die Tatsache,
dass die Schadenshöhe und der Schadensumfang unstreitig gewesen sind,
ausnahmsweise lediglich einen einfachen Fall der Schadensregulierung als gegeben
an, womit keine durchschnittliche Angelegenheit sondern lediglich eine
unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt.
33
d)
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Die Annahme einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit in Verkehrsunfallsachen
rechtfertigt nach Auffassung der Kammer bei Würdigung des Leistungsumfangs lediglich
einen Gebührensatz von 1,0. Hieraus ergibt sich der dem Kläger zustehende
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Schadensbetrag für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von
insgesamt 121,80 €. Abzüglich der bereits gezahlten 94,65 € verbleibt für den Kläger ein
weiterer Anspruch in Höhe von 27,15 €.
2.
36
Ein Verfahrensfehler ist bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht des Klägers, das Amtsgericht habe verfahrensfehlerhaft
gehandelt, als es ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht
eingeholt hat, läßt sich ein dahingehender Verfahrensfehler auf der Grundlage der
rechtlichen Vorgaben nicht bejahen. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands
gemäß § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich. Die Einholung eines Gutachtens der
Rechtsanwaltskammer ist nur erforderlich im Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt
und Mandant, wenn Streit über die vom Rechtsanwalt abgerechneten Gebühren besteht.
Das Gutachten ist nicht einzuholen, wenn im übrigen das Entstehen der Gebühren
streitig ist. Darüber muss das erkennende Gericht ohne die Einholung eines Gutachtens
selbst entscheiden (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O. § 14 Rnr. 16).
37
III.
38
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 und 97 ZPO.
39
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung
erfolgt auf Grund einer Würdigung der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall anhand
der geltenden gesetzlichen Regelung.
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