Urteil des LG Bochum vom 04.09.2003

LG Bochum: unerlaubte handlung, positive feststellungsklage, forderungsanmeldung, datum

Landgericht Bochum, 2 O 197/03
Datum:
04.09.2003
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 197/03
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 13 W 42/03
Tenor:
Der sofortigen Beschwerde vom 02.04.2003 gegen den Beschluss vom
28.02.2003 wird nicht abgeholfen.
Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.
Die beabsichtigte Feststellungsklage bietet aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine Klage des
widersprechenden Schuldners auf negative Feststellung der von dem Gläubiger
beanspruchten Forderung besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen
der Ansicht der Antragstellerin gilt auch nicht etwa ausnahmsweise etwas anderes
dann, wenn sich der Widerspruch nicht gegen den Grund und/oder die Höhe richtet,
sondern allein gegen die in der Forderungsanmeldung enthaltene Behauptung des
Gläubigers, die Forderung sei durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begründet.
Denn auch dann findet (allein) die positive Feststellungsklage des Gläubigers gemäß §
184 InsO statt (vgl. Stephan, in MünchKomm.InsO § 302 Rdnr. 19 – 22).
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