Urteil des LG Bochum vom 11.04.2007

LG Bochum: treuhänder, unerlaubte handlung, forderungsanmeldung, beschwerdekammer, geschäftsbedingung, sozialhilfe, gleichbehandlung, sondervorteil, vergleich, vorprüfung

Landgericht Bochum, 10 T 16/07
Datum:
11.04.2007
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 16/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 80 IK 20/06
Tenor:
Das Verfahren wird an das Amtsgericht Bochum zum Zwecke der
Entscheidung über die als Erinnerung auszulegende Beschwerde der
Gläubigerin vom 19.02.2007 zu-rückverwiesen.
G r ü n d e
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I.
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Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin unter dem 23.02.1995 einen
Vollstreckungsbescheid. Tituliert waren 729,00 €. Am 19.07.2004 unterzeichneten die
Schuldnerin und die Gläubigerin eine Vereinbarung (Bl. 110 d.A.), wonach die noch
offene Restforderung zum 19.07.2004 764,15 € betrage und die Schuldnerin sich
verpflichtete, beginnend mit dem Monat August 2004 mindestens 20,00 € monatlich auf
die Restforderung zu zahlen. Die Vereinbarung enthielt zudem folgende Klausel:
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Die Schuldnerin verzichtet "für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren über ihr
Vermögen eröffnet werden sollte, auf das Recht auf Restschuldbefreiung".
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Die Schuldnerin stellte am 03.01.2006 den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Bl. 1 d.A.), auf Verfahrenskostenstundung (Bl. 1
des Beiheftes) und auf Restschuldbefreiung (Bl. 1 d.A.). In der Gläubigerübersicht gab
die Schuldnerin die Gläubigerin nicht an (Bl. 14, 16 ff. d.A.).
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Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.01.2006 (Bl. 24 f. d.A.) wurden der Schuldnerin
für das Eröffnungs- und Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet, weil die
Schuldnerin von Sozialhilfe lebe. Durch Beschluss vom 24.01.2006 (Bl. 30 f. d. A.)
wurde über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit das
Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt E zum Treuhänder bestellt. Mit Bericht
vom 10.03.2006 (Bl. 56 d.A.) teilte der Treuhänder mit, dass Gläubiger Forderungen aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bisher nicht angemeldet hätten. Mit
Zwischenbericht vom 12.09.2006 (Bl. 72 d.A.) teilte der Treuhänder mit, dass eine
nachträgliche Forderungsanmeldung erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 20.09.2006 (Bl. 74
d.A.) meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigern und bat um Auskunft
hinsichtlich des Standes des Insolvenzverfahrens. Die Gläubigern meldete am
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22.09.2006 ihre Forderung zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Treuhänder die
entsprechend angemeldete Forderung, Rang 0 laufende Nr. 7, zunächst bestritten hatte
(Bl. 89 d.A.), stellte er diese im weiteren Verlauf in voller Höhe fest (Bl. 107 d.A.). In der
Insolvenztabelle wurde die Gläubigerin mit ihrer Forderung, Rang 0 laufende Nr. 7, in
Höhe von 729,86 € berücksichtigt (Bl. 108 d.A.). Mit Schriftsatz vom 11.01.2007
beantragte die Gläubigerin, auszusprechen, dass ihre angemeldete Forderung wegen
der unter dem 19.07.2004 mit der Schuldnerin getroffenen Vereinbarung nicht an der
Restschuldbefreiung teilnehme (Bl. 109 d.A.).
Das Amtsgericht räumte unter dem 17.01.2007 der Schuldnerin und dem Treuhänder
Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zum Antrag der Gläubigerin ein
(Bl. 111 ff. d.A.). Am 24.01.2007 nahm der Treuhänder hierzu Stellung. Er führte aus,
dass der Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen sei, weil die Vorschriften der InsO
einen derartigen Ausspruch nicht vorsähen. Nach § 301 Abs. 1 InsO greife die
Restschuldbefreiung, soweit sie erteilt werde, gegen alle Insolvenzgläubiger. Die von
dieser Wirkung ausgenommenen Forderungen seien in § 302 InsO abschließend
geregelt. Die Insolvenzordnung sehe in den §§ 174 ff. InsO lediglich die Möglichkeit vor,
dass ein Gläubiger eine Forderung mit der Maßgabe anmelden könne, dass diese aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme.
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Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass streitig sei, ob nach Erteilung der
Restschuldbefreiung die dann unvollkommen gewordene und nicht mehr durchsetzbare
Verbindlichkeit von der Schuldnerin durch Vereinbarung mit der Gläubigerin durch eine
entsprechende Vereinbarung wieder durchsetzbar gemacht werden könne. Diese
Novation werde teilweise für unzulässig gehalten, da sie mit dem Sinn und Zweck der
Restschuldbefreiung unvereinbar sei. Soweit diese Möglichkeit für zulässig erachtet
werde, müsse – da dieses selbständige Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung erklärt
werde – die Vereinbarung der notariellen Form des § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB
entsprechen. Zudem scheine es sich bei der Klausel um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung zu handeln, die nach § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB unwirksam sei, weil
sie mit wesentlichen Grundgedanken des Insolvenzrechts nicht zu vereinbaren sei.
Auch sei es möglich, dass aufgrund der Ausnutzung einer entsprechenden Zwangslage
der Schuldnerin, die Klausel nach § 138 BGB unwirksam sei.
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Mit Schriftsatz vom 06.02.2007 ließ die Gläubigerin vortragen, dass die Vereinbarung
vom 19.07.2004 seitens der Schuldnerin freiwillig getroffen worden sei. Hierbei habe es
sich auch nicht um ein selbständiges Schuldanerkenntnis gehandelt, da die Forderung
bereits tituliert gewesen sei. Auch habe es sich um keine Allgemeine
Geschäftsbedingung gehandelt. Die Vereinbarung sei wirksam, da es der
Dispositionsfreiheit der Schuldnerin unterliege, bestimmte Forderungen von der
Wirkung der Restschuldbefreiung auszunehmen. Eine Benachteiligung der übrigen
Gläubiger trete hierdurch nicht ein, da sich die auszuschüttende Quote durch
Herausnahme der Forderung aus der Restschuldbefreiung für diese nicht nachteilig
auswirke. Der Gesetzgeber habe auch mit der Regelung des § 302 InsO gezeigt, dass
der Schuldner entsprechende Anerkenntnisse abgeben könne. Gemäß § 294 Abs. 2
InsO seien nur solche Vereinbarungen als nichtig anzusehen, die einem Gläubiger
während der Wohlverhaltensphase einen Sondervorteil verschafften. Mit der
Vereinbarung über die Herausnahme einzelner Forderungen aus der
Restschuldbefreiung sei § 294 Abs. 2 InsO nicht tangiert. Diese Vorschrift diene der
Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger, wie sich auch
aus § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO ersehen lasse. Nichtig seien daher nur solche
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Vereinbarungen, die zu einer Verkürzung der Haftungsmasse im Insolvenzverfahren
und der Wohlverhaltensphase führten. Vorliegend sei jedoch das genaue Gegenteil der
Fall, da sie, die Gläubigerin, auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
und die sofortige Geltendmachung der Forderung für bestimmte Zeiträume verzichtet
und damit die Haftungssumme allenfalls vergrößert habe.
Durch Beschluss vom 14.02.2007 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – aus den vom
Treuhänder dargelegten Gründen den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.
Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Frage, ob eine Vereinbarung in der vorgelegten
Art nach Verfahrensabschluss bestand habe, nicht im Insolvenzverfahren zu
entscheiden sei.
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Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 16.02.2007 (Bl.
128 d.A.) zugestellten Beschluss, hat die Gläubigerin unter dem 19.02.2007
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Fehlen einer
entsprechenden Regelung in der InsO nicht bedeute, dass eine entsprechende
Vereinbarung unzulässig sei.
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Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.02.2007
nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die Beschwerdekammer ist in der Sache nicht zur Entscheidung über die als sofortige
Erinnerung auszulegende Beschwerde der Gläubigerin vom 19.02.2007 berufen, so
dass das Verfahren an das Amtsgericht Bochum zum Zwecke der Vorlage an den
Richter nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG zurückzuverweisen ist.
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1.
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Die Beschwerde der Gläubigerin vom 19.02.2007 ist als sofortige Erinnerung im Sinne
des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG auszulegen, da eine sofortige Beschwerde unzulässig
wäre. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 6 InsO nur dann statthaft, wenn sie nach
den Vorschriften der InsO vorgesehen ist. Hinsichtlich des begehrten Antrags fehlt es an
einer entsprechenden Regelung. Die Gläubigerin richtet sich gegen den Beschluss des
Amtsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Eintragung, dass ihre Forderung nicht an der
Restschuldbefreiung teilnimmt, zurückgewiesen worden ist.
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Ein Rechtsmittel für den Fall, dass der Insolvenzverwalter oder Treuhänder die
Eintragung einer angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle ablehnt, steht dem
betroffenen Gläubiger nicht zu (vgl. Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, InsO, 1. Aufl. 2007,
§ 175 Rn. 7). In Betracht kommt lediglich die Anrufung des Insolvenzgerichts, damit
dieses im Aufsichtswege nach §§ 304 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1 InsO einschreitet (vgl.
Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, a.a.O., § 175 Rn. 7). Wenn das Insolvenzgericht der
Auffassung des Treuhänders folgt und damit die Nichtaufnahme der Forderung in die
Tabelle als nicht pflichtwidrig im Sinne der §§ 304 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 InsO ansieht,
steht dem Gläubiger kein Rechtsmittel zu (vgl. Mäusezahl, in: Graf-Schlicker, a.a.O., §
58 Rn. 19).
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Damit steht dem Gläubiger erst recht kein Rechtsmittel zu, wenn die angemeldete
Forderung nicht so, wie vom Gläubiger angegeben, in die Insolvenztabelle
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aufgenommen worden ist. Dies zeigt auch ein systematischer Vergleich zu bestrittenen
Forderungen. In diesem Fall obliegt es dem Gläubiger nach §§ 304 Abs. 1 Satz 1, 179 ff.
InsO vor den ordentlichen Gerichten die entsprechende Feststellung einzuklagen. Die
Klärung der Teilnahmeberechtigung der bestrittenen Forderung ist nicht im
Insolvenzverfahren, sondern im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten zu betreiben
(vgl. Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, a.a.O., § 179 Rn. 2).
Auch soweit vertreten wird, dass in der Weigerung des Treuhänders, eine bestimmte
Forderung in die Insolvenztabelle aufzunehmen, in eine Weigerung der gerichtlichen
Zulassung der Forderung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung umzudeuten sei (vgl.
Preß/Henningsmeier, Hamburger Kommentar, 1. Aufl. 2006, § 175 Rn. 11), ist eine
Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet. In diesem Falle käme allenfalls die Einlegung der
sofortigen Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht. In beiden Fällen läge
jedoch eine Unanfechtbarkeit vor, so dass eine Vorlage an den Richter nach § 11 Abs. 2
Satz 3 RPflG erforderlich ist, da der Rechtspfleger mit Beschluss vom 22.02.2007 der
Erinnerung nicht abgeholfen hat.
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Dass Insolvenzgericht hat auch nicht als Vollstreckungsgericht oder auf der Grundlage
allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzverfahren gehöriger Vorschriften
gehandelt (vgl. hierzu Kexel, in: Graf-Schlicker, a.a.O., § 6 Rn. 1), so dass eine
Beschwerdemöglichkeit auch nicht nach anderen Vorschriften gegeben wäre.
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2.
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Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die sofortige Erinnerung unbegründet sein
dürfte und das Amtsgericht – Rechtspfleger – wohl zu Recht den Antrag der Gläubigerin
auf die begehrte Eintragung zurückgewiesen hat.
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Die von der Gläubigerin begehrte Eintragung ist schon aus formalen Gründen
unzulässig. § 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO regelt abschließend die
eintragungsfähigen Tatsachen. Inhalt der Forderungsanmeldung und damit
eintragungsfähig ist zunächst die Angabe des Grundes der Forderung. Damit sind
diejenigen Tatsachen gemeint, aus dem die Forderung hergeleitet wird. Erforderlich,
aber auch ausreichend ist hierbei, dass die übrigen Insolvenzgläubiger und der
Treuhänder die Möglichkeit haben, die Forderung zu prüfen und den Schuldgrund zu
erkennen (vgl. Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, a.a.O., § 174 Rn. 15). Eine
Besonderheit besteht für Forderungen des Gläubigers, die aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners resultieren. Hierbei hat der
Gläubiger die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt,
dass der Forderung eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde
liegt. Weiterhin anzugeben und damit eintragungsfähig ist der Betrag der Forderung, der
grundsätzlich in Euro angegeben werden soll.
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Eine Herausnahme aus der Restschuldbefreiung ist nicht entsprechend § 174 Abs. 2
InsO eintragungsfähig. Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme der deliktischen
Forderung in § 174 Abs. 2 InsO einen nicht im Wege der Analogie erweiterbaren
Ausnahmetatbestand geschaffen. Denn mit der Möglichkeit der Aufnahme einer
vorsätzlich begangenen Handlung in die Insolvenztabelle wird bei entsprechendem
Hinweis nach § 175 Abs. 2 InsO diese Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der
Restschuldbefreiung nicht erfasst. Eine entsprechende Regelung für den Fall eines
vertraglich vereinbarten "Restschuldbefreiungsausschlusses" fehlt hingegen.
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Ob darüber hinaus die Vereinbarung vom 19.07.2004 wirksam ist, kann folglich
dahinstehen.
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