Urteil des LG Bochum vom 03.05.2007

LG Bochum: zahnmedizin, qualifikation, begriff, umwelt, gesellschaft, fortbildungskurs, werbung, sicherheitsleistung, rechtsgrundlage, gestaltung

Landgericht Bochum, 14 O 21/07
Datum:
03.05.2007
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer des Landgerichts - Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 21/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien sind praktizierende Zahnärzte, für die beide die Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe zuständig ist. Auf dem Briefkopf des Beklagten befindet sich ein
Vermerk "Praxis für ganzheitliche Zahnmedizin" und er selbst ist wie folgt genannt:
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"L
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Dr. med. dent.
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Lehrauftrag der Universität
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Bochum
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Qualitätsmanagement
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Umwelt-ZahnMedizin
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Schmerztherapie"
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Die Gesellschaft für Ganzheitliche Zahnmedizin und der Deutsche Berufsverband der
Umweltmediziner fördern wissenschaftlich und praktisch die Umweltzahnmedizin als
eine neue Richtung innerhalb der Zahnmedizin. Sie basiert auf der These, dass sich
umweltbedingte Erkrankungen auch im Mund-, Zahn- und Kieferbereich (dem
Tätigkeitsbereich des Zahnarztes) manifestieren können, ohne dass sie dort isoliert
auftreten müssen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte in der beschriebenen
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Weise unter Betonung des Begriffs Umwelt-ZahnMedizin auftreten darf.
Der Kläger ist der Ansicht, der Auftritt des Beklagten sei wettbewerbswidrig. Er dürfe den
Begriff Umwelt-ZahnMedizin nicht als Tätigkeitsschwerpunkt oder besondere
Qualifikation führen. Denn nach § 21 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung der Zahnärzte
Westfalen-Lippe in der Fassung vom 19.11.2005 dürften besondere personenbezogene
Qualifikationen nur ausgewiesen werden, sofern sich diese auf fachlich und von der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin bezögen.
Zudem müssten die Angaben sachgerecht erfolgen und dürften nicht irreführend sein.
Bei besonderen Qualifikationen müsse zwischen jenen unterschieden werden, die auf
Weiterbildung beruhten und jenen, die sich nicht daraus ergäben. Außerdem seien die
von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erlassenen Ausführungsbestimmungen zu
berücksichtigen, aus denen sich ein allgemeines Werbeverbot für Zahnärzte ergebe und
nach denen besonders berufswidrige Werbung untersagt sei, auf die Sache bezogene
Werbung hingegen erlaubt. Der Kläger ist der Ansicht, nach den Regeln der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe dürfe der Beklagte diesen Werbezusatz nicht führen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen,
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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen
darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im
Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit den Tätigkeitsschwerpunkt
"UmweltZahnMedizin" in dieser oder ähnlicher Schreibweise als besondere
Qualifikation beruflich zu führen und zu verwenden, insbesondere auf Briefbögen,
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an den Kläger 489,45 € zu zahlen nebst Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2007.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, er sei berechtigt, diesen Begriff zu verwenden. Zwischen den
Verbänden des Deutschen Berufsverbandes der Umweltmediziner sowie der
Gesellschaft für Ganzheitliche Zahnmedizin sei ein Fortbildungskurs entwickelt worden,
er sei Vorstandsmitglied der Gesellschaft für Ganzheitliche Zahnmedizin und habe
maßgeblich an der Entwicklung der Lehr- und Lerninhalt für den Fortbildungskurz
mitgewirkt. Er sei auch in diesem Bereich spezialisiert und behandele laufend eine
Vielzahl von Patienten mit Symptomen, die Erkrankungen der
Umweltmedizin/Umweltzahnmedizin zuzuordnen seien. Die Berufsordnung der
Zahnärzte und insbesondere die Ausführungsbestimmungen seien verfassungswidrig,
da sie gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen. Das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit
werde verletzt, zumal keine Rechtsgrundlage für die Ausführungsbestimmungen
gegeben seien. Von daher habe sich der Beklagte nicht wettbewerbswidrig verhalten.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Führung
der Bezeichnung "UmweltZahnMedizin" im Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen
Tätigkeit aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG.
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Der Beklagte verhält sich nicht wettbewerbswidrig, insbesondere handelt er keiner
gesetzlichen Vorschrift zuwider, die auch bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln. Denn entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der
Beklagte mit seiner Darstellung auf Briefbögen und Visitenkarten nicht gegen § 21 Abs.
1 und 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und der insoweit
erlassenen Ausführungsbestimmungen.
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Im Hinblick auf die Ausführungsbestimmungen vertritt die Kammer nicht die Auffassung
des Beklagten, dass diese wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG
verfassungswidrig sei. Denn weder die Berufswahl noch die Berufsausübung wird
unmittelbar dadurch beeinträchtigt. Der Beklagte ist und bleibt befugt, seine
zahnärztliche Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt ganzheitlicher Gedankenansätze
durchzuführen und ist insoweit auch berechtigt, dies der Öffentlichkeit gegenüber
darzustellen. § 21 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung sowie die
Ausführungsbestimmungen regeln lediglich die werbliche Darstellung von
Tätigkeitsschwerpunkten und besonderen Qualifikationen, die Berufsausübung selbst
wird davon nicht betroffen. Von daher ist auch kein Verstoß gegen Art. 2 GG gegeben.
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Allerdings verstößt der Beklagte mit seinem Briefkopf und den dementsprechenden
Visitenkarten nicht gegen § 21 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung in Verbindung mit den
Ausführungsbestimmungen. Soweit der Beklagte unter seinem Namen zunächst den
akademischen Titel und sodann u. a. den Begriff UmweltZahnMedizin aufführt, wird
damit nicht eine besondere Qualifikation herausgestellt. Dies behaupten auch die
Parteien nicht. Zwar hat der Beklagte insoweit dargelegt, dass es mittlerweile einen
Fortbildungskurs in diesem Bereich gibt, den er selbst mit erarbeitet hat, dazu aber nicht
behauptet, dass er diesen Kurs erfolgreich absolviert hat oder mit einer Absolvierung
eines solchen Kurses wirbt. Von daher wirbt der Beklagte nicht mit einer Qualifikation,
die er tatsächlich nicht hat.
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Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte mit einem
Tätigkeitsschwerpunkt Umweltzahnmedizin werbend auftritt. Nach den
Ausführungsbestimmungen muss bei Tätigkeitsschwerpunkten gemäß Ziff. 4 der Zusatz
"Tätigkeitsschwerpunkt" vorangestellt werden. Das macht der Beklagte unstreitig nicht,
auch wenn er darlegt, dass er sich tatsächlich sehr in diesem Bereich engagiert und
auch vielfältige Behandlungen unter Beachtung dieses Zweiges vornimmt. Das
bedeutet im Ergebnis, dass der Beklagte überhaupt nicht mit einem
Tätigkeitsschwerpunkt im Sinne des § 1 Abs. 2 der Berufsordnung in Verbindung mit
den Ausführungsbestimmungen wirbt, so dass es auf die Frage, ob die
Zahnärztekammer diesen Bereich als Tätigkeitsschwerpunkt akzeptiert oder nicht, nicht
ankommt. Für den Patienten stellt es sich nach Lektüre des Briefkopfes oder der
Visitenkarte so dar, dass der Beklagte in diesem Bereich möglicherweise einen
besonderen Interessenschwerpunkt hat, nicht aber, dass dort auch ein
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Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist die Kammer
aufgrund der Gestaltung und den Regelungen in der Berufsordnung sowie den
Ausführungsbestimmungen der Meinung, dass die Bezeichnung UmweltZahnMedizin
nicht einen Tätigkeitsschwerpunkt, sondern einen Interessenschwerpunkt kennzeichnet.
Denn die Berufsordnung in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen regelt
lediglich, inwieweit werbende Aussagen über Tätigkeitsschwerpunkte und
Qualifikationen getroffen werden dürfen und wie sie darzustellen sind, so dass es einem
Zahnarzt unbenommen bleibt, darüber hinaus besondere Interessenschwerpunkte
darzustellen und auch werbend zu erwähnen.
Von daher liegt schon kein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 der Berufsordnung vor, ohne
dass es darauf ankäme, ob es sich dabei um eine gesetzliche Vorschrift handelt, die
auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Darüber hinaus sind Anhaltspunkte dafür, dass die Führung der Bezeichnung
UmweltZahnMedizin durch den Beklagten in sonstiger Weise irreführend oder unlauter
sein könnte, nicht gegeben.
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Deshalb war wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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