Urteil des LG Bochum vom 21.01.2009
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Landgericht Bochum, 14 O 8/09
Datum:
21.01.2009
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 O 8/09
Tenor:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
€ und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf an Verbraucher zu Zwecken
des Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Verkaufsplattform f,
wie im f-Angebot mit der Nummer ####### (Anlage 2 der Antragsschrift)
geschehen,
1. mit einem versicherten Versand zu werben, ohne in diesem
Zusammen-hang darüber zu informieren, dass das Versandrisiko gemäß
gesetzlicher Bestimmungen vom Unternehmer getragen wird,
2. eine Klausel wie folgt zu verwenden: Die gelieferte Ware bleibt unser
Ei-gentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Besteller
beste-henden Ansprüche,
3. eine wort- oder inhaltsgleiche Klausel wie folgt zu verwenden:
Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen sowie der Gerichtsstand ist
C,
4. nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-
schluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 € festgesetzt.