Urteil des LG Bochum vom 20.03.2008

LG Bochum: geldanlage, zentralbank, vorteilsausgleichung, sicherheitsleistung, datum, hof

Landgericht Bochum, 2 O 42/08
Datum:
20.03.2008
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
2 O 42/08
Tenor:
Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin 3.926,34 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 23.02.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 der Klägerin aus einer
vorsätzlich began-genen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz
verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Auf den Tatbestand des aufgehobenen Urteils der Kammer vom 5.4.2007 wird Bezug
genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.926,34 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 23.2.2007 zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass der Beklagte zu 3 der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist.
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Die Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Am 9.1.2008 hat das Amtsgericht Hof das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beklagten zu 1 eröffnet.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist gemäß §§ 240 ZPO, analog 17
AnfG unterbrochen. Da der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 3 entscheidungsreif ist,
hat die Kammer durch Teilurteil der gegen ihn gerichteten Klage stattgegeben. Die
gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Klage ist begründet. Die Kammer kann auf die
Entscheidungsgründe ihres aufgehobenen Urteils vom 05.04.2007 Bezug nehmen.
Insbesondere bleibt die Kammer bei ihrer Auffassung dass durch die eingereichten
Schulungspapiere mit hinreichender Indizwirkung feststeht, dass die Mitarbeiter der
Beklagten auch die Klägerin durch manipulative Gesprächsführung und Fragetechnik
gemäß diesen Papieren zu der Geldanlage überredet haben und die erforderlichen
Hinweise auf Risiken der Anlagepapiere nicht erteilt haben. Dafür werden solche
Schulungspapiere geschrieben. Die Aussage der nunmehr – gegenbeweislich –
vernommenen Zeugin T blieb unergiebig. Die Zeugin hat vielmehr sehr eindrucksvoll
den Vortrag der Klägerin bestätigt. Den Schaden schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO
auf den zuerkannten Betrag. Insbesondere hält die Kammer auch den geltend
gemachten fiktiven Zinsschaden für begründet. Bei Zugrundelegung eines
rechtmäßigen Alternativverhaltens hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten der
Klägerin zu einer einfach zu handhabenden, sicheren Geldanlage raten müssen, bei der
– mit Rücksicht das geringe Einkommen der Klägerin – steuerliche Aspekte nicht
erheblich waren. Bundesleihen wären eine geeignete Anlage gewesen. Steuervorteile
im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind ersichtlich nicht zu berücksichtigen. Die
Forderung ist schließlich nicht verjährt. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe im
Urteil des Oberlandesgerichts vom 20.11.2007 Bezug genommen werden.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 709 ZPO. Eine Kostenentscheidung musste
dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.
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