Urteil des LG Bochum vom 23.02.1999

LG Bochum (höhe, bestellung, geschäftsbedingungen, auftrag, hebebühne, transport, lieferung, angebot, zahlung, mitarbeiter)

Landgericht Bochum, 15 O 166/98
Datum:
23.02.1999
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 166/98
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 67/99
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.800,84 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 04 08.1998 sowie 15,- DM vorgerichtliche Kosten zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 97 % die Beklagte und zu 3 %
die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 77.000,- DM
vorläufig vollstreck-bar.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch.
2
Nachdem die Beklagte unter dem 05.12.1997 um ein Angebot für die Ausführung der
Markisenanlagen für ein Bauobjekt in Magdeburg gebeten hatte, erteilte die Klägerin
unter dem 12.12.1997 der Beklagten ein erstes und unter dem 09.02.1998 ein
Ersatzangebot, endend auf 49.335,58 DM, jeweils unter Hinweis und Beifügung ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter dem 12.02.1998 bedankte sie sich
gegenüber der Beklagten auf ihrer Auftragsbestätigung für "Ihre Bestellung", die sie
vorgemerkt habe entsprechend dem Angebot vom 09.02.1998. Unter dem 06.03.1998
übersandte sie der Beklagten eine Ersatzauftragsbestätigung unter der Auftragsnummer
300544/03. Diese endete nunmehr auf 67.402,65 DM und beinhaltete abweichend von
der Auftragsbestätigung vom 12.02.1998 nunmehr 13 Markisen zum Einzelpreis von
3.073,- DM und weiter eine Volantsbeschriftung. Unter dem 09.03.1998 schrieb die
Beklagte unter Bezugnahme auf die Auftragsnummer; 300544/03 ‚der Klägerin, wies auf
technische Vorgaben hin und bat um Mitteilung des schnellst möglichen Liefertermins.
3
Die Klägerin führte die Arbeiten aus und erteilte ihre Rechnung vom 26.03.1998 über
4
70.084,89 DM, die neben dem Betrag aus der Auftragsbestätigung vom 06.03.1998
noch Kosten für die Anmietung einer Arbeitsbühne in Höhe von 367,03 DM netto und für
einen zusätzlichen Transport in Höhe von 1.965,35 DM netto enthielt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe entsprechend dem Angebot vom 09.02.1998
unter dem 10.02.98 durch ihren Mitarbeiter C den Werkauftrag erteilt und später auch die
erweiterte Bestellung aufgegeben.
5
Die Mehrkosten für Transport seien deshalb angefallen, weil die Beklagte um eiligste
Lieferung gebeten habe. Die an sich werksseitig vorgesehene Lieferung von Kirchheim
nach Magdeburg sei daher in Absprache mit der Beklagten dahin abgeändert worden,
dass sie, die Klägerin, die Markisen selbst abgeholt und nach Magdeburg transportiert
habe. Auch die zusätzlichen Kosten für die Hebebühne seien mit der Beklagten
abgesprochen worden.
6
Die Klägerin beantragt, .
7
die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.084,89 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 04.08.1998
sowie 15,- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie führt aus, es sei zu einer Auftragserteilung an die Klägerin nicht gekommen, weil
diese davon abhängig gewesen sei, dass der Generalunternehmer einen
entsprechenden Auftrag erteilt habe, wozu es aber nicht gekommen sei. Ihr Schreiben
vom 09.03.1998 sei in Unkenntnis der Nichtbeauftragung herausgegangen. Im Übrigen
habe sie nur die Auftragsbestätigung vom 12.02.1998, nicht aber die vom 06.03.1998
erhalten.
11
Kosten für einen Sondertransport und für die Hebebühne könnten von der Klägerin nicht
geltend gemacht werden, weil sie nicht vereinbart gewesen seien.
12
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird hingewiesen auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13
Entscheidungsgründe
14
Die Klage ist in Höhe von 67.800,84 DM begründet.
15
Die Klägerin hat insoweit Anspruch auf Zahlung gemäß § 631 BGB.
16
Zwischen den Parteien ist letztlich auf der Grundlage der Auftragsbestätigung vom
06.03.1998 ein Werkvertrag zustande gekommen. Dies ergibt sich zumindest aus den
Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
17
Durch den Schriftverkehr der Parteien - Angebotsbitte und Angebotsabgabe - ist es
zwischen den Parteien zu konkreten Vertragsverhandlungen gekommen, die die
Klägerin unter dem 12.02.1998 mit ihrer die Bestellung bestätigenden
Auftragsbestätigung zusammen gefasst hat. Dabei war dieses Schreiben nicht nur
18
Annahme eines durch die Bestellung erklärten Angebots der Beklagten, sondern im
Hinblick auf die vorgeführten Vertragsverhandlungen aus der Sicht der Klägerin die
Bestätigung eines bereits aufgrund der Bestellung durch die Beklagte und des
vorausgegangenen Angebots der Klägerin zustande gekommenen Werkvertrages. Dies
war auch für die Beklagte. erkennbar, so dass es eines Widerspruchs bedurfte, wenn
sich die Beklagte nicht an dem im einzelnen beschriebenen Werkvertrag festhalten
lassen wollte.
Inhaltlich ist der Vertrag dann auf der Grundlage der weiteren Auftragsbestätigung vom
06.03.1998 erweitert worden, die ebenfalls ohne Widerspruch geblieben ist. Soweit die
Beklagte ausführt, sie habe diese Auftragsbestätigung nicht erhalten, muss sie sich
fragen lassen, wieso sie dann in ihrem Schreiben vom 09.03.1998 auf die nur in der
Auftragsbestätigung vom 06.03.1998 angegebene Auftragsnummer 300544/03 Bezug
nehmen konnte. Den entsprechenden Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom
13.01.1999 hat sie unbeantwortet gelassen. Soweit die Beklagte weiter ausführt, bei
ihrem Schreiben vom 09.03.1998 sei ihr Mitarbeiter irrtümlich davon ausgegangen, dass
ein Auftrag erteilt worden sei, ist das ohne Belang, weil nach der hier vertretenen
Auffassung tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen ist überhaupt
nicht erkennbar, wie es möglich sein kann, dass ein auf den Vertag hinweisendes
Schreiben der Beklagten auf dem Geschäftspapier der Beklagten gefertigt werden kann,
ohne dass überhaupt vertragliche Vereinbarungen vorgelegen haben sollen.
19
Damit steht der Klägerin zunächst der vereinbarte Werklohn in Höhe von 67.402,65 DM
zu.
20
Ferner kann die Klägerin auch die Kosten für die Hebebühne verlangen, da solche
Kosten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zusätzlich berechnet
werden dürfen ("Gerüstkosten sind im Angebotspreis nicht enthalten") . Dies ist auch
nicht unbillig, da für den Auftragnehmer, die Klägerin, nicht vorhersehbar ist, ob bei der
von ihr zu erbringenden Montage die Hinzuziehung eines Gerüstes notwendig wird. Die
Klägerin kann daher weitere 398,19 DM verlangen (225,- DM + 11,125 DM + 110,- DM
zuzüglich Mehrwertsteuer).
21
Insgesamt hat die Klägerin daher Anspruch auf Zahlung von 67.800,84 DM.
22
Die Kosten für den Transport von Kirchheim nach Magdeburg kann die Klägerin
dagegen nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Solche Kosten fallen insbesondere
nicht unter die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine
zusätzliche Anfahrt nicht in der Leistung enthalten ist. Diese Bestimmung regelt einen
anderen Fall. Wenn auf Seiten der Klägerin für den Sondertransport Kosten in Höhe von
immerhin 3 % der Auftragssumme anfallen, musste sie sich trotz aller Bitten der
Beklagten auf dringende Lieferung einen solchen Auftrag erteilen lassen, zumindest
aber der Beklagten die anfallenden Kosten offen legen. Ihre Behauptung, die Abholung
sei in Absprache mit der Beklagten erfolgt, ist unsubstantiiert, weil nicht erkennbar ist,
mit welcher rechtsverbindlich für die Beklagte handelnde Person die behauptete
Absprache getroffen worden sein soll.
23
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Die Nebenentscheidungen beruhen auf
§§ 92, 709 ZPO.
24