Urteil des LG Bochum vom 26.01.2006

LG Bochum: ernährung, sozialhilfe, landrat, versorgung, nahrung, heimbewohner, unterbringung, leistungsfähigkeit, unterhalt, zugang

Landgericht Bochum, 18 O 62/05
Datum:
26.01.2006
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
18. Zivilkammer des Landgerichts - Einzelrichter -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 62/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des
jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
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Der Kläger war amtlicher Betreuer seiner Ehefrau I, geboren am 00.00.0000. Frau I war
in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 7. Juli 2005 im Altenheim I1 in Heiden
untergebracht. Rechtsträger dieses Altenheims ist die Beklagte.
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Auf die Kosten für die Unterbringung seiner Ehefrau und ihre Pflege dort leistete der
Kläger in dem Zeitraum von Februar 2000 bis Juni 2005 Zuzahlungen in Höhe von
insgesamt 11.772,99 €. Für die Höhe der Zahlungen im Einzelnen wird auf die
Aufstellung in der Klageschrift vom 11.07.2005, Seite 3, Blatt 3 der Akten Bezug
genommen. Den Großteil der monatlichen Unterbringungskosten trugen der Landrat des
Kreises Borken als Sozialhilfeträger sowie die Pflegekasse.
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Die Klägerin berechnete die Kosten für die Versorgung ihrer Heimbewohner pauschal.
In die Pauschale einbezogen waren auch die Kosten für die Ernährung der
Heimbewohner. Frau I wurde jedoch in dem genannten Zeitraum jedenfalls ganz
überwiegend enteral ernährt. Für die enterale Ernährung zahlte die AOK Westfalen-
Lippe einen monatlichen Beitrag von zuletzt 247,08 € monatlich.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei. Die
Beklagte habe sowohl die in der Versorgungspauschale in begriffenen Kosten für feste
Ernährung als auch eine zusätzliche Vergütung für die enterale Ernährung erhalten. Da
Kosten für eine Versorgung mit fester Nahrung nicht angefallen seien und diese Kosten
seine jeweiligen Zuzahlungen deutlich überstiegen hätten, müsse die Beklagte ihm,
dem Kläger, die geleisteten Zuzahlungen erstatten. Insoweit bezieht sich der Kläger auf
eine Entscheidung des BGH vom 22. Januar 2004 (BGH III ZR 68/03).
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.772,99 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet, dass der Kläger Inhaber der eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sei.
Namentlich fehle es an einer Inhaberschaft des Klägers deshalb, weil etwaige
Bereicherungsansprüche auf den Landrat des Kreises Borken übergegangen seien.
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Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
22.12.2005 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 11.772,99 €. Es kann dahinstehen, ob
die Beklagte wegen ersparter Kosten für feste Nahrung der bei ihr versorgten Frau I zu
Unrecht bereichert ist und die Beklagte aus diesem Grunde zur Herausgabe der
Bereicherung gemäß § 812 BGB verpflichtet ist.
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Denn jedenfalls steht ein etwaiger Anspruch nicht dem Kläger, sondern vielmehr dem
Landrat des Kreises Borken als Träger der Sozialhilfe zu.
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Dies folgt - bei unterstelltem Zugang einer Überleitungsanzeige an den Kläger - aus §§
90 BSHG, 93 SGB XII, aber auch aus § 5 Abs. 11 Heimgesetz. Danach stehen
Ansprüche auf Rückzahlung wegen berechtigter Kürzungen des Heimentgeltes
vorrangig den Trägern der Sozialhilfe zu. So liegt es hier. Anders als in dem vom BGH
im Urteil vom 22. Januar 2004 entschiedenen Fall, war Frau I nicht Selbstzahlerin. Sie
bzw. der Kläger haben nur Zuzahlungen in vergleichsweise geringer Höhe geleistet.
Den ganz überwiegenden Teil der Kosten für die Unterbringung der Ehefrau des
Klägers im Heim der Beklagten zahlte die Pflegekasse und u.a. der Kreis Borken als
Träger der Sozialhilfe. Es entspricht dem Grundgedanken des Sozialhilferechts, dass
jeder zum Unterhalt seiner Angehörigen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit beitragen
muss. Erst, wo die Leistungsfähigkeit des Einzelnen überschritten ist, greifen
nachrangig die Hilfeleistungen der öffentlichen Hand ein. Die vom Kläger in den Jahren
2000 bis 2005 geleisteten Zuzahlungen entsprachen dem, was er aus eigenem
Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Deshalb ist es gerecht, dass etwaige
Zuvielzahlungen vorrangig dem Träger der Sozialhilfe zustehen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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