Urteil des LG Bielefeld vom 13.08.2008

LG Bielefeld: immobilie, provision, firma, anhörung, kaufpreis, sicherheitsleistung, beweiswürdigung, ankauf, käufer, datum

Landgericht Bielefeld, 5 O 144/08
Datum:
13.08.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 144/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bezahlung einer Tipp-Provision.
2
Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro (Immobilien) in C.. Im Sommer des Jahres 2006
kamen die Parteien miteinander in Kontakt. Der Kläger wendete sich aufgrund eines
beabsichtigten Verkaufs einer eigenen Immobilie an den Beklagten.
3
Am 01.07.2006 trafen sich die Parteien zu einem Vermittlungsgespräch. In diesem
Gespräch kamen die Parteien neben der Immobilie des Klägers auch auf die
Vermittlung von Gewerbeimmobilien zu spre chen, wobei die weiteren Einzelheiten
zwischen den Parteien streitig sind.
4
Am 03.07.2006 informierte der Kläger einen Ansprechpartner bei seinem Arbeitgeber
(Firma Q. I.GmbH), Herrn E. G., darüber, dass der Beklagte ein
Gewerbeimmobilienerwerbsangebot einreichen werde. Der Beklagte unterbreitete am
03.07.2006 der Firma Q. I. GmbH ein Erwerbsangebot (P.-Immobilie in D.; Kaufpreis
3.900.000,00 € VHB) nebst Exposé (vgl. Bl. 6 f. d.A.).
5
Im Sommer des Jahres 2007 erwarb die Firma Q. I. die P.-Immobilie zu einem Kaufpreis
von 3.100.000,00 €. Der Beklagte verdiente eine Courtage von 3% von Käufer und
Verkäufer, mithin insgesamt 186.000,00 € (netto).
6
Nachfolgend forderte der Kläger vorgerichtlich mehrfach von dem Beklagten fruchtlos
die Zahlung einer Tipp-Provision ein; letztmals mit anwaltlichem Schreiben vom
08.02.2008 (vgl. Bl. 10 ff. d.A.).
7
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2008 wies der Beklagte die geltend gemachten
8
Provisionsansprüche des Klägers zurück (vgl. Bl. 13 f. d.A.).
Mit der seit dem 09.05.2008 rechtshängigen Klage verfolgt der Kläger sein vorgerichtlich
geltend gemachtes Begehren auf Zahlung einer Tipp-Provision weiter.
9
Der Kläger trägt vor:
10
In dem Vermittlungsgespräch am 01.07.2006, vermeintlich einem Samstag, habe
zwischen ihnen, den Parteien, Einigkeit darüber bestanden, dass er von dem Beklagten
eine angemessene Provision erhalte, sofern sein Arbeitgeber aufgrund seines
Hinweises eine Gewerbeimmobilie erwerben würde.
11
Eine Provision von 1% des Kaufpreises sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung
für die vorliegende Sachverhaltskonstellation als angemessen anzusehen.
12
Der Kläger beantragt,
13
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
2. Den Beklagten zu verurteilen, ihn von Ansprüchen des Rechtsanwalts C. in C. auf
Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 665,81 €
freizustellen.
14
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte trägt vor:
18
Er, der Beklagte, habe bereits im Jahr 2000 dem Arbeitgeber des Klägers die P.-
Immobilie zum Ankauf angeboten. In dem Vermittlungsgespräch am 01.07.2006 sei
zwar beiläufig über Gewerbeimmobilien gesprochen worden; unter anderem habe er
dem Kläger auch mitgeteilt, dass er der Firma Q. I. GmbH in der Vergangenheit mehrere
Angebote gemacht habe. Er habe dem Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt ein
Provisionsversprechen gegeben.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die Klage hat keinen Erfolg.
22
I.
23
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 31.000,00 € aus
einem Tipp-Provisionsversprechen (§§ 241, 311 BGB).
24
Der Kläger ist beweisfällig geblieben für seine Behauptung, zwischen den Parteien
habe ein Tipp-Provisionsversprechen (vgl. zur rechtlichen Konstruktion des Tipp-
Provisionsversprechens nach Grund und Höhe bei OLG Düsseldorf, NZM 1998, 926;
OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1011; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., Einf. v. § 652 Rn.
17 m.w.N.; kritisch Dehner, Entwicklung des Maklerrechts seit 1997, NJW 2000, 1986)
bestanden.
25
Einen Beweis für seine Behauptung hatte der Kläger nicht angetreten. Bei dem
Vermittlungsgespräch am 01.07.2006, bei dem der Beklagte ein entsprechendes
Provisionsversprechen abgegeben haben soll, waren – unstreitig – nur die beiden
Parteien zugegen (vgl. Bl. 2. d. Niederschrift vom 13.08.2008).
26
Auch nach der persönlichen Anhörung der beiden Parteien im Termin vom 13.08.2008
nach § 141 ZPO, die die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)
herangezogen hatte, konnte die Kammer das Bestehen einer Provisionsvereinbarung
zwischen den Parteien nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.
27
Der Kläger und der Beklagte hatte im Rahmen der persönlichen Anhörung ihren bereits
schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkt vertieft und die Einzelheiten des Gespräches
vom 01.07.2006 in den weiteren Einzelheiten erläutert. Die Schilderungen des Klägers
und des Beklagten sind gleichermaßen glaubhaft. Beide hatten das Geschehen in sich
klar und ohne erkennbare Widersprüche dargestellt. Beide Parteien hatten ihre
Angaben nicht nur auf den absoluten Kernbereich der streitigen Frage beschränkt,
sondern vermochten beiderseits auch Randgeschehen nahvollziehbar zu schildern.
Anhaltspunkte dafür, warum einer Partei keinen Glauben zu schenken wäre, liegen für
die Kammer nicht vor.
28
Einen allgemeinen Erfahrungssatz, bei dem bei lebensnaher Betrachtungsweise
zwingend davon auszugehen wäre, dass bei einer vorliegenden
Sachverhaltskonstellation von der Vereinbarung eines Provisionsversprechens
auszugehen wäre, gibt es nicht. Vielmehr stellt die vorliegende Fallvariante im
tatsächlichen wie rechtlichen Bereich eher eine Ausnahmesituation dar.
29
Im Ergebnis war für die Kammer nach der offenen Anhörung beider Parteien nicht
nachzuhalten, welcher Darstellung im Ergebnis zu folgen ist, was zum Nachteil des
beweisbelasteten Klägers gehen musste.
30
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
31
II.
32
Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche RVG-Kosten)
waren mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls nicht zuzuerkennen.
33
III.
34
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
35
IV.
36
Der Gebührenstreitwert wird auf 31.000,00 € festgesetzt (§§ 43, 48 GKG).
37