Urteil des LG Bielefeld vom 29.08.2007

LG Bielefeld: vergleich, vertragsstrafe, internetseite, kennzeichen, logo, schreibfehler, fahrzeug, zwangsvollstreckungsverfahren, copyright, einzahlung

Landgericht Bielefeld, 4 O 293/06
Datum:
29.08.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 293/06
Rechtskraft:
Die Berufung des OLG Hamm - 4 U 158/07) ist zurückgewiesen
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger durch die Nutzung des im
Verfahren LG Bielefeld 20 S 219/01 streitgegenständlichen Logos auf
dem PKW Mercedes Vito, amtliches Kennzeichen WAF DH 811,
Schadensersatz in Höhe von 511,29 € nebst 8 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger durch die Nutzung des
oben genannten streitgegenständlichen Logos auf den unter den
Domains http://dienstleistungen.freepage.de/der-hausmeister/,
http://www.der_-hausmeiseter.net sowie http://www.der-hausmeister.org
abrufbaren abrufbaren Websites Schadensersatz in Höhe von 511,29 €
nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu
zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger für die unter der
Domain http://dienstleistungen.freepage.de/der-hausmeister/ befindliche
Urheberrechtsbezeichnung „Jan van Essen“ Schadensersatz in Höhe
von 511,29 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
18.11.2005 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, auf die vom Kläger verauslagten von
dem Beklagten nach der Kostenentscheidung in dieser Sache zu
tragenden Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung
der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 87 % und der
Beklagte 13%.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar in Höhe von 110%
des beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1400,00 €
abwenden wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger entwirft gewerbsmäßig Grafiken. Der Beklagte ist Inhaber des Unternehmens
"Der Hausmeister". Die Parteien haben im Jahre 2000 einen Rechtsstreit geführt vor
dem AG Warendorf und dem AG Bielefeld, indem der Kläger von dem Beklagten die
Bezahlung eines Logos verlangte, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob der
Beklagte den Kläger mit der Fertigstellung eines entsprechenden Logos beauftragt hat
und ob es sich um eine eigenschöpferische Gestaltungsleistung des Klägers handelte.
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In dem Berufungsverfahren vor dem LG Bielefeld AZ 20 S 219/01 haben die Parteien
am 2.10.2001 folgenden Vergleich geschlossen:
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1. Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Benutzung des hier streitgegenständlichen
Logos auf der Internethomepage, in der Autowerbung und einer etwaigen
stationären Außenwerbung das C im Kreis versehen mit der Jahreszahl 1997 und
den Namen V T anzubringen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, die Leistung der Ziffer 1. bis zum 31.10.2001 zu
erbringen.
3. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, zahlt er an den Kläger
eine Vertragsstrafe von 1.000,00 DM.
4. Der Beklagte zahlt zur Abgeltung aller in diesem Rechtstreit anhängigen
Ansprüche an den Kläger 2.875,00 DM. Dafür ist dem Beklagten die übliche
Nutzung des Logos, d.h. auf der Internethomepage, in dem üblichen
Geschäftsverkehr, d.h. auf Briefbögen und Postkarten und Briefumschlägen, in
üblichen Visitenkarten, auf Werbeträgern sonstiger Art (z.B. T-Shirts,
Feuerzeugen, Kaffeebechern u.a.) gestattet.
5. Die Parteien sind darüber einig, dass das Nutzungsrecht nicht an Dritte veräußert
werden darf, d.h. ausschließlich auf den Beklagten übertragen ist.
6. Die Kosten des Rechtsstreites und Vergleiches werden gegeneinander
aufgehoben.
4
5
In der Folgezeit gab es mehrere Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der vom
Beklagten im o.g. Vergleich übernommenen Verpflichtung. In einem Verfahren bzgl.
6
eines Vollstreckungsantrages des Klägers vom 2.9.2005 (AZ 42 C 91/01) trug der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 2.9.2006 folgendes vor:
Diese Aufkleber werden auch in den Liegenschaften verwendet, in denen
Reinigungskräfte des Unternehmens tätig sind. Mit Schreiben vom 10.11.2005 forderte
der Kläger den Beklagten vergeblich auf, mitzuteilen, wie viele Aufkleber verwendet
wurden.
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Am 26.6.2005 befanden sich auf dem PKW Renault Megane, amtliches Kennzeichen
WAF ER 679 auf der Heckklappe sowie an den beiden hinteren Seitenfenstern
insgesamt drei selbstklebende Kunststoffaufkleber mit dem Firmensignet "Der
Hausmeister" ohne Copyrightvermerk. Insoweit wird auf die in den Akten befindlichen
Lichtbilder GA 15-17 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.6.2005 forderte der
Kläger den Beklagten wegen Verstoßes gegen den geschlossenen Vergleich zur
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.533,88 € auf.
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Ferner verwendete der Beklagte auf seinem PKW Mercedes Vito mit dem amtlichen
Kennzeichen WAF DH 811 zwei Schriftzüge "Der Hausmeister" ohne den
Copyrightvermerk und auf der Heckklappe einen weiteren Schriftzug mit
Copyrightvermerk.
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Auf der Web-Site http://dienstleistungen. Freepage.de/der-hausmeister befindet sich das
Logo "Der Hausmeister" auf sieben Web-pages - insgesamt sieben Mal die
Pinselstrichzeichnung mit Schriftzug und ein Mal der Schriftzug im Vordergrund der
Seite und darüber hinaus 64 Mal Pinselstrichzeichnungen im Hintergrund der jeweiligen
Seite- ohne Anbringung des Copyrightvermerkes. Auf der Startseite befindet hingegen
sich der Copyrightvermerk "Copyright K w F".
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Auf der Internetseite http://www.der-hausmeister.net bzw. www.der hausmeister befindet
sich der Copyrightvermerk mit dem Namen des Klägers, wobei allerdings der
Nachname des Klägers mit zwei "tt" statt nur mit einem "t" geschrieben ist.
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Mit Schreiben vom 10.11.2005 wurde der Beklagte seitens des Klägers aufgefordert
Auskunft hinsichtlich der Adresse "K w F" zu erteilen sowie zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 9.203,25 €.
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Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte verstoße gegen die Verpflichtungen aus dem
Vergleich, weshalb er die im Vergleich auferlegte Vertragsstrafe zu zahlen habe.
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Hierzu trägt er vor: Der Vergleich enthalte keine Einschränkung hinsichtlich
großflächiger Autowerbung. Im Zweifel habe der Kläger gem. § 13 UrhG des
Bestimmungsrechts, wann, wie und wo die Bezeichnung erfolge. Jede Nutzung, sei es
im Internet, auf einem Auto oder Außen unterfalle dem Vergleich. Mit der Verwendung
der Aufkleber in den Liegenschaften Dritter ohne den streitgegenständlichen
Copyrightvermerk verstoße der Beklagte gegen seine im Vergleich übernommene
Verpflichtung. Da er nicht wisse, wie viele Aufkleber verwendet worden seien und damit
die Anzahl der Verstöße nicht ermitteln könne, sei ihm der Beklagte zur Auskunft
verpflichtet.
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Des Weiteren habe der Beklagte drei Mal gegen den Vergleich verstoßen, indem er auf
dem PKW Renault Megane drei Kunststoffaufkleber angebracht habe ohne
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Copyrightvermerk. Der Beklagte sei daher wegen dieser Verstöße zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 3x 1000,00 DM, mithin 1.533,38 € verpflichtet.
Ferner habe der Beklagte drei Mal gegen die Verpflichtungen des Vergleiches
verstoßen, in dem sich auf seinem PKW Mercedes zwei Schriftzüge ohne
Copyrightvermerk befinden würden und ein weiterer Schriftzug mit zu kleinem, lediglich
mit Klebestreifen angebrachten, und ästhetisch nicht in der Form zum Logo passenden
Copyrightvermerk. Das AG Bielefeld habe in dem Zwangsvollstreckungsverfahren 42 C
91/01 festgestellt, dass auch Teile des Logos mit dem Copyrightvermerk versehen sein
müssten und dieses aus großer Entfernung deutlich sichtbar sein müsse. Notfalls müsse
der Beklagte die Logos mit fehlender Bezeichnung abdecken. Die Logos seien auch
nicht von Dritten entfernt worden, sondern hätten sich nicht auf dem Auto befunden. Der
Beklagte sei daher zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3 x 1.000,00 DM,
mithin 1.533,88 € verpflichtet.
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Ferner habe der Beklagte gegen die Pflichten aus dem Vergleich verstoßen, indem er
auf seiner Domain den Copyrightvermerk nicht angebracht habe, bzw. die Web-Site den
Copyrightvermerk K w F enthalte und auf einer Web-Site der Nachname des Klägers
falsch geschrieben worden sei. Diesbezüglich lägen 456 Verstöße vor. Die
streitgegenständlichen Webseiten hätten sich zum abgemahnten Zeitpunkt am
10.11.2005 unter der bereits genannten ULR zum Online Abruf bereit befunden.
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Bei dem Copyrightvermerk K w F handele es sich um einen eigenständigen Verstoß
gegen das gem. § 13 UrhG bestehende Recht des Klägers auf
Urheberechtsbenennung. Durch die Benennung einer dritten Person werde das
Urheberrecht des Klägers geleugnet. Dieser Verstoß sei besonders schwerwiegend, so
dass nach den Grundsätzen des Urheberechtes ein Aufschlag von 200% auf die
Vertragsstrafe vorzunehmen sei.
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Die Vertragsstrafe richte sich, wie bei sonstiger urheberechtlicher Nutzung die
Lizenzhöhe nach der Auflagenhöhe richte, nach der Zahl der tatsächlichen Verstöße.
Dem Vergleich liege im Kern ein urheberechtlicher Schadensersatz zugrunde, so dass
ein Verstoß nicht lediglich pro Auto und Webseite angenommen werden könne.
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Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
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1. an den Kläger darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Aufkleber, die mit dem vom
Kläger entworfenen, im Verfahren LG Bielefeld 20 S 219/01
streitgegenständlichen Logo versehen sind, an welchen Liegenschaften als
Außenwerbung insgesamt angebracht worden sind, in denen Reinigungskräfte
des Unternehmens des Beklagten tätig waren/sind und die von ihm geleistete
Auskunft eidesstattlich zu versichern,
2. an den Kläger entsprechend der unter Punkt I.1 genannten Auskunft
Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 DM (= 511,29 €) pro Verstoß nebst Zinsen
in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
3. an den Kläger durch die Nutzung des unter Punkt I.1 genannten
streitgegenständlichen Logos auf dem PKW Renault Megane, amtliches
Kennzeichen WAF ER 679, Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 DM ( =
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1.511,29 € ) nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem
8.7.2005 zu zahlen,
4. an den Kläger durch die Nutzung des unter Punkt I.1 genannten
streitgegenständlichen Logos auf dem PKW Mercedes Vito, amtliches
Kennzeichen WAF DH 811, Schadensersatz in Höhe von 3000,00 DM ( =1.511,29
€) nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu
zahlen.
5. an den Kläger durch die Nutzung des unter Punkt I.1. genannten
streitgegenständlichen Logos auf der unter den Domains
http://dienstleistungen.freepage.de/der-hausmeister, http://www.der-
hausmeister.net sowie http://www.der-hausmeister.org. abrufbaren Web-Site pro
festgestellten Verstoß Schadensersatz in Höhe von 14.000,00 DM= (7.158,06 €)
nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu
zahlen.
6. an den Kläger für die unter der Domain http://dienstleistungen.freepage.de/der-
hausmeister befindliche Urheberrechtsverletzung "K w F" Schadensersatz in Höhe
von 1000,00 DM (511,29€) und einem Strafzuschlag, der in das Ermessen des
Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit
dem 18.11.2005 zu zahlen,
7. auf die vom Kläger verlangten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der
Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet, gegen die ihm im Vertrag auferlegten Verpflichtungen verstoßen zu haben.
Im einzelnen trägt er vor: Bei den verwendeten Aufklebern von einer Größe von 7,5 cm x
11,5 cm auf Liegenschaften, in denen Reinigungskräfte des Beklagten tätig seien und
auf dem PKW Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen WAF ER 679 handele
es ich um sogenannte Streuartikel, die von dem Vergleichsschluss nicht erfasst seien.
Lediglich bei Außenwerbung sei nach dem Inhalt des geschlossenen Vergleiches ein
Copyrightvermerk anzubringen. Dies sei vor Vergleichsabschluss seinerzeit
ausdrücklich erörtert worden. Autowerbung sei vom Vergleichsschluss nur erfasst,
soweit es sich um großflächige werbewirksame Autowerbung handele. Dies sei bei den
Aufklebern auf den PKW Renault Megane nicht der Fall. Bereits aus einer relativ kurzen
Entfernung sei der Text nicht mehr erkennbar. Von ihm gehe keine Werbewirkung aus.
Diese Auffassung habe auch die Beschwerdekammer des Landgerichtes Bielefeld
vertreten mit dem der Beschluss des AG Bielefeld vom 11.10.2005 AZ 42 C 91/021
aufgehoben worden sei. Der Beklagte habe die Aufkleber an Reinigungsmaschinen
angebracht, um sein Eigentum zu kennzeichnen. Es sei ihm nicht möglich zu sagen, wo
der Aufkleber überall Verwendung gefunden habe, da er an Verteilerkästen etc.
angebracht worden sei, um Hausbewohnern die Möglichkeit zu geben, seine
Telefonnummer bei Bedarf in Erfahrung zu bringen. Von daher könne er auch gar keine
Auskunft erteilen, da keine Vermerke über die Verwendung der Aufkleber existieren
würden. Um etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem Weg zu gehen, der ihn seit
Jahren systematisch mit der Behauptung verfolge, er verstoße gegen die vertraglichen
Vereinbarungen, verwende er nunmehr nur noch Aufkleber mit dem Copyrightvermerk
ohne hierzu verpflichtet zu sein.
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Die Fahrzeugwerbung an dem PKW Mercedes Vito mit dem amtlichen Kennzeichen
WAF DH 811 bestehe aus bestehe aus reißfesten und selbstklebenden PVC Folien.
Alle Buchstaben und Symbole seien einzelne Folien, die auf die Fahrzeugscheiben
aufgebracht und einander zugeordnet werden müssten. Diese Arbeiten lasse er
regelmäßig durch eine Fachfirma erledigen. Der Copyrightvermerk sei der Größe nach
ausreichend, er wirke weder anstößig noch unprofessionell. Die Verwendung derartiger
Materialien sei in der Autowerbung üblich. Dass die Folie am rechten Ende, die das
Copyright enthalten würde, zerzupft sei, rühre daher, dass irgendjemand versucht habe,
die Folie zu entfernen. Von den Fahrzeugscheiben seien diese Teile der Werbefolie, die
das Copyright enthielten, unmittelbar vor Anfertigung der Klage entfernt worden. Dies
sei bei Fahrzeugscheiben mittels eines Klingenschabers problemlos möglich. Der
Beklagte sei unmittelbar am Tag vor Fertigung der Lichtbilder mit dem Fahrzeug
unterwegs gewesen und sei von Freunden angesprochen worden, warum die
Copyrightvermerke an dem Fahrzeug kleben würden. Unmittelbar nachdem er das
Fehlen bemerkt habe, habe er die Copyrightaufkleber ersetzen lassen. Ihm könne kein
Vorwurf gemacht werden, wenn von dritter Seite in sein Eigentum eingegriffen werde.
25
Die vom Kläger zitierten Internetseiten unter der Domain
http.//dienstleistungen.freepage.de/der-hausmeister würden nicht existieren. Es handele
sich nicht um eine Domain des Beklagten. Freepage.de existiere seit ca. zwei Jahren
nicht mehr. Es sei möglich, dass es sich um Onscreen-Ausdrucke handele aus
Internetveröffentlichungen aus der Zeit vor Abschluss des Vergleiches. Denkbar sei
auch, dass jemand die Internetseiten ins Netz gestellt habe. Bei Freepage handele es
ich um eine kostenlose Möglichkeit Internetseiten ins Netz zu stellen. Der Beklagte habe
alle Internetaktivitäten einem externen Dienstleister, der Fa. Herbort&Rottschäfer
überlassen. Der Dienstleister betreue auch die Internetveröffentlichungen zu den
Domains http://www.der-hausmeister.net bzw. http://www.der-hausmeister. Andere
Internetveröffentlichungen gebe es nicht und habe er nicht veranlasst. Er selbst habe zu
keinem Zeitpunkt diese Internetseite unter der oben genannten Website bei freepage
eingestellt. Es sei für einen technisch versierten Anbieter unproblematisch, die Inhalte
einer fremden Datei zu speichern und diese bei freepage einzustellen. Der
Internetdienstleister habe keine Auskunft darüber geben können, welche Person eine
solche Internetseite dort eingestellt habe.
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K w F habe vor Begin der Streitigkeiten die allererste Internetseite für das Unternehmen
des Beklagten gestaltet. Der Copyrightvermerk beziehe sich nicht auf das Logo sondern
auf die Seite als solche. Der Copyrightvermerk schließe die Seiten als solche ab. Nach
dem Vergleich sei bei der Umstellung der Internetseite dann die Internetseite mit dem
Copyrightvermerk K w F gelöscht worden.
27
Der Schreibfehler im Namen des Klägers begründe keine Vertragsstrafe. Den
Schreibfehler habe er berichtigen lassen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren 42 C 91/01
habe der Kläger am 13.11.2001 einen Ausdruck einer Internetseite vorgelegt, auf der
derselbe Schreibfehler vorhanden gewesen sei, ohne dies zu beanstanden.
28
Im übrigen könne der Kläger die behaupteten Verstöße nicht addieren. Bzgl. der
Autowerbung und bzgl. der Internetseite liege allenfalls je ein Verstoß vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
31
Die zulässige Klage ist lediglich im zuerkannten Umfang begründet.
32
1.
33
Der Beklagte ist verpflichtet dem Kläger aus dem zwischen den Parteien am 2.10.2001
geschlossenen Vergleich Schadensersatz in Höhe von 511,29 € zu leisten wegen der
Nutzung des streitgegenständlichen Logos auf dem PKW Mercedes Vito mit dem
amtlichen Kennzeichen WAF DH 811. Unstreitig waren auf den beiden auf dem
Fahrzeug angebrachten Schriftzügen "Der Hausmeister" kein Copyrightvermerk
vorhanden, während auf der Heckklappe ein weiterer Schriftzug den Vermerk enthielt.
Nach Auffassung des Gerichtes hat der Beklagte damit gegen den zwischen den
Parteien geschlossenen Vergleich verstoßen mit der Folge, dass die im Vergleich für
einen Verstoß vorgesehen Vertragsstrafe zu zahlen ist. Nach dem Inhalt des Vertrages
hatte der Beklagte in der Autowerbung den Copyrightvermerk anzubringen. Dass es
sich bei den Schriftzügen "Der Hausmeister" auf dem PKW Mercedes Vito um
Autowerbung handelt, wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Beklagte ist
auch der Verpflichtung den Copyrightvermerk anzubringen, schuldhaft nicht
nachgekommen. Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, er sei noch am Tag vor
dem Fehlen der Copyrightvermerke von Freunden gefragt worden, weshalb die
Aufkleber überall angebracht seien; unmittelbar nachdem er das Fehlen bemerkt habe,
habe er diese unverzüglich ersetzen lassen. Die Aufkleber seien offenbar von
unbefugten Dritten entfernt worden. Zum einen ist das Vorbringen des Beklagten schon
wenig plausibel. Er hätte, falls die Vermerke von Dritten entfernt worden wären, das
Logo abdecken können.
34
Im übrigen genügen die angebrachten Copyrightvermerke nicht den Verpflichtungen aus
dem Vergleich. Nach dem Inhalt des Vergleiches, unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen ergibt sich, dass der Copyrightvermerk in einem
angemessenen Verhältnis zur Größe des Logos stehen und auch noch aus einer
größeren Entfernung deutlich sichtbar sein muss. Ferner hat sich der Vermerk auf das
Gesamtlogo zu beziehen (so auch Beschluss des LG Bielefeld vom 2.7.2002 AZ 25 T
379/02). Dem genügen die angebrachten Vermerke nicht. Der Beklagte kann sich auch
nicht damit entlasten, eine Firma mit der Außenwerbung beauftragt zu haben. Für die
Erfüllung der im Vergleich enthaltenen Verpflichtung ist er allein verantwortlich.
35
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt jedoch nur ein zur Zahlung der
Vertragsstrafe verpflichtender Verstoß vor. Die Argumentation des Klägers richtet sich
allein nach urheberrechtlichen Gesichtspunkten. Die Parteien haben vorliegend jedoch
ihre Streitigkeiten, die sich auf Urheberechte des Klägers bezogen, den im Vergleich
enthaltenen Regelungen unterworfen und eine Vertragsstrafe gem. § 339 BGB
vereinbart.
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Vorliegend ist schon fraglich, ob nicht eine natürliche Handlungseinheit vorliegt, so dass
wegen Vorliegens nur eines Verstoßes die Strafe ohnehin nur einmal anfallen würde.
Letztlich ergibt sich jedoch nichts anderes, wenn man mehrere selbstständige Verstöße
annehmen würde. Ob bei mehrmaligen Verstößen die Strafe einmal oder mehrfach
anfällt, ist eine Frage der Auslegung (BGH NJW 2001, 2622). Dabei ist auf die
allgemeinen für eine Vertragsauslegung geltenden Grundsätze abzustellen. Nach der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) wird sich regelmäßig ergeben, dass
nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages auch in Fällen, in denen nicht
ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, die Vertragsstrafe nicht
für jede einzelne Tat verwirkt ist. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragstrafen
für jeden Einzelakt wird von den Vertragsparteien in der Regel nicht gewollt sein (BGH
a.a.O.). Nach interessengerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass die Parteien
für fehlende Copyrightvermerke bei dem streitgegenständlichen Logo auf Fahrzeugen
des Beklagten nur jeweils einen Verstoß pro Fahrzeug angenommen hätten und nicht
jeden fehlenden Copyrightvermerk als selbstständigen Verstoß geahndet hätten. Dafür
spricht bereits die gleichartige Begehungsweise und das geringe "wirtschaftliche
Gewicht der Einzeltaten".
2.
38
Der Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger durch die Nutzung des
streitgegenständlichen Logos auf den Websites http://dienstleistungen.freepage.de/der-
hausmeister./ und http://www.der-hausmeister.net bzw. http://der-hausmeister.org
Schadensersatz in Höhe von 511,29 € zu zahlen. Unstreitig fehlte auf den Websites der
Copyrightvermerk.
39
Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass diese
Websites existierten. Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, er habe die Websites
nicht zu verantworten, unbefugte Dritte hätten diese ins Internet gestellt und er habe
seine Internetaktivitäten einem Dienstleister überlassen. Der Beklagte ist für die
Internetseiten selbst verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass Seite entweder mit dem
Copyrightvermerk versehen werden oder gelöscht werden. Sein Vorbringen, "unbefugte
Dritte" hätten die Seiten ins Internet gestellt, ist mehr als unwahrscheinlich, da dafür
auch nicht das geringste Motiv erkennbar ist.
40
Soweit der Kläger auf den Websites den Copyrightvermerk mit einem Schreibfehler
versehen war und der Nachname des Klägers statt mit einem "t" mit zwei "tt"
geschrieben worden ist, ist bereits fraglich, ob insoweit ein schuldhaftes Verhalten des
Beklagten, nur bei diesem ist die Vertragsstrafe verwirkt, vorliegt.
41
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da das Gericht die Verstöße als eine rechtliche
Einheit ansieht und somit nur einen Verstoß annimmt, der zur Zahlung der
Vertragsstrafe verpflichtet.
42
Es kann dahinstehen, ob nicht bereits eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Wie
bereits dargelegt, ist auch bei Annahme mehrere Verstöße nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes regelmäßig von einer rechtlichen Einheit auszugehen. Dafür
spricht vorliegend neben der gleichartigen Begehungsweise und dem geringen
wirtschaftlichen Einzelgewicht, dass ansonsten die Summierung der Vertragsstrafen zu
einer nicht angemessenen Schadensersatzforderungen führen würde. Demgegenüber
besteht kein dem entgegenstehende besonderes Sicherungsinteresse des Klägers. Die
wenn auch geringe Vertragsstrafe ist geeignet den Beklagten von weiteren Verstößen
abzuhalten, zu denen es in der Folgezeit auch unstreitig nicht mehr gekommen ist.
43
3.
44
Hinsichtlich des Copyrightvermerkes "K w F" auf der Website
45
http://dienstleistungen.freepage.de/der-hausmeister./ hat der Kläger ebenfalls einen
Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten in Höhe von 511,29 €. Das
Gericht geht hier von einem eigenständigen Verstoß aus. Denn im Gegensatz zu den
fehlenden Copyrightvermerken liegt hier eine andere Eingriffsintensität vor. Der
Beklagte erweckt den Eindruck, Urheber des streitgegenständlichen Logos sei K w F
und nicht der Kläger. Zwar kann der Beklagte kennzeichnen, dass K w F, wie er vorträgt,
die Internetseite gestaltet hat. Trotzdem hat der Beklagte dafür zu sorgen, dass der
streitgegenständliche Copyrightvermerk auf den Internetseiten angebracht wird. Hierzu
hatte er sich ausdrücklich im Vergleich verpflichtet. Durch Anbringung des
Copyrightvermerkes "K w F" wird nun für den objektiven Betrachter der Eindruck
erweckt, nicht nur die Internetseite sondern auch das streitgegenständliche Logo sei von
diesem entworfen worden.
Einen Strafaufschlag vermochte das Gericht jedoch nicht zuzubilligen. Es kann dahin
stehen, ob ein solcher nach Urheberrecht zuzuerkennen wäre. Denn Rechtsgrundlage
für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist allein der zwischen den
Parteien geschlossene Vergleich, der pro Verstoß eine Vertragsstrafe von 1.000,00 DM
(511,29 €) vorsieht, ohne dass die Möglichkeit bestünde diese zu erhöhen. § 343 BGB
sieht lediglich eine Herabsetzung einer Vertragsstrafe, nicht jedoch eine Erhöhung vor.
46
Den Ansprüchen des Klägers stehen auch nicht die Zwangsvollstreckungsverfahren
gem. § 890 ZPO entgegen. Denn bei Verstößen gegen die in einem gerichtlichen
Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung kann der Gläubiger gleichzeitig die
vereinbarte Vertragsstrafe einfordern und den Antrag nach § 890 ZPO stellen (BGH
NJW 1998, 1138).
47
4.
48
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
49
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und
auf Schadensersatz hinsichtlich der auf Liegenschaften verwendeten Aufkleber. Des
Weiteren hat der Kläger gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf
Schadensersatz wegen der Nutzung des streitgegenständlichen Logos auf dem PKW
Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen WAF ER 679.
50
Insoweit hat der Beklagte gegen die im Vergleich enthaltenen Pflichten nicht verstoßen.
Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich bei den streitgegenständlichen
Aufklebern, die auf den mit der Klageschrift überreichten Lichtbildern des PKW Renault
Megane zu sehen sind, weder um Autowerbung noch um stationäre Außenwerbung,
sondern um dem Beklagten nach dem Vergleich gestattete übliche Nutzung im
allgemeinen Geschäftsverkehr auch zu Werbezwecken. Soweit der Kläger bestritten hat,
dass es sich bei den vom Beklagten überreichten Aufklebern um die in den
Liegenschaften verwendeten handelt, hätte er dafür den Gegenbeweis zu erbringen.
51
Die streitgegenständlichen Aufklebern sind von weitem zwar als Aufkleber zu erkennen,
jedoch nicht zu identifizieren. Von ihnen geht daher keine stationärer Außenwerbung
oder Autowerbung vergleichbare Wirkung aus. Sie sind vielmehr Visitenkarten
vergleichbar, deren Nutzung mit dem streitgegenständlichen Logo dem Beklagten
ausdrücklich gestattet worden ist.
52
5.
53
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 I S. 1, II, 286 I S. 1 BGB. Mit Schreiben vom
10.11.2005 ist der Beklagte seitens des Klägers zur Zahlung von Schadensersatz unter
Fristsetzung zum 17.11.2005 aufgefordert worden, so dass er sich mit Fristablauf in
Verzug befand.
54
Des gleichen hat der Beklagte als Verzugsschaden die vom Kläger verauslagten
Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der
Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu ersetzen.
55
Die Höhe des Zinssatzes folgt aus dem Gesetz.
56
6.
57
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
58
Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
59
Degner
60