Urteil des LG Bielefeld vom 06.04.2010

LG Bielefeld (wasser, uwg, landwirtschaftlicher betrieb, folge, behandlung, kläger, anlage, höhe, gerät, industrie)

Landgericht Bielefeld, 15 O 221/08
Datum:
06.04.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 221/08
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr
1.
die V-V Wasserbehandler „VV-Industry 3/4““, „VV-Building 5/4““, VV-
Care & Clean“, VV.-Industry 1,5 „“ und „VV-Industry-80bar“ mit folgenden
Angaben zu bewerben:
1.1.
Bei höheren Gehalt an Kalk (ab 9o dH (Deutsche Härtgrade)) wird durch
unser patentiertes Verfahren, ein ausgeklügeltes Flußsystem, jeder
Tropfen Wasser auf die Oberflächen unterschiedlich polarisierter
Permanentmagneten gebracht. Das führt zu Umwandlung von instabilen
Kalkkristall (fester Kalkstein) zum stabilen Kalkkristall (weicher
Kalkschlamm). Siehe dazu folgende Abbildungen:
Die beiden linksstehenden Mikroskopien zeigen einen Tropfen Wasser
vor und nach der Behandlung durch Magnetscherfelder.
Vorher (links oben) verbinden sich Kalkkristalle und bilden starke
Verkrustungen. Die Folge davon sind Störungen in Wasserrohren.
Nachher (links unten) schwimmen die stabilen Kalkkristalle im losen
Zustand und werden mit herausgeschwemmt.
Diese Kalkwandlung führt zu zwei wichtigen Ergebnissen. Zum einen
kommt es zu weniger Kalksteinablagerungen“.
1.2.
„Zum anderen werden durch das ‚Zerstäuben des Kalks‘ sogenannte
Andockpunkte für die freie und aggressive Kohlensäure geschaffen.“,
1.3.
„Kohlensäure gebunden, Aggressivität neutralisiert.
Das hat einen sehr entscheidenden Vorteil, denn nunmehr ist das
Wasser kalk- und kohlensäuregebunden. Das heißt, es ist neutral und
nicht mehr aggressiv, was sich dann vor allem in weniger Rostbildung
zeigt.“,
1.4.
„Das zweite hochwirksame Wirkprinzip ist unsere Verwirbelungs-
Geometrie. Das hat der erfindungsreiche Naturforscher Viktor
Schauberger (1885 – 1958) bereits im frühen 20. Jahrhundert
herausgefunden. Diese Verwirbelungen tragen im wesentlichen zur
Entzerrung der Wassercluster bei. Das ist sehr wichtig. Durch die
schnurgeraden Wasserleitungen sind die Wassermoleküle unter hohen
Druck regelrecht zu sogenannten Clustern (Haufen) zusammengedrückt
worden.
Nach der Verwirbelung ist das Waser sichtlich ‚entspannter‘ oder
‚entzerrter‘, was erheblich zu einer höheren Löslichkeit führt.
Eine höhere Löslichkeit ist entscheidend für die Einsparung jeglicher
chemischer Zusätze.“,
1.5.
„Eine sehr wichtige Ebene in unserer umfangreichen
Wasserbehandlung ist das Prinzip der gezielten
Informationsübertragung durch quantenphysikalische Pro-zesse. Hierbei
sei folgendes erklärendes Beispiel angeführt. Wenn man mit dem
Computer eine CD beschreibt (programmiert), haben wir wesentlich
mehr Informationen auf der beschriebenen CD gegenüber der vormals
leeren CD, obwohl die CD ihr Erscheinungsbild im Äußerungen nicht
verändert hat.
Wir nutzen u.a. die Erkenntnisse querdenkender Naturforscher, die
erfreulicherweise auch bei etablierten Wissenschaft mehr und mehr zum
Selbstverständnis führt:
Wasser hat ein Gedächtnis.“,
2.
das Gerät „VV-Industry 3/4““ mit folgenden Angaben zu bewerben:
2.1.
„Beispielhaft sei hier nur die zerspanende Industrie genannt, die durch
das nunmehr nicht mehr aggressive kalk- und kohlensäuregebundene
Wasser beachtliche Einsparungen erzielen kann.“,
2.2.
„Hier die Vorteile für die Industrie:
Korrosions- und Kalkschutz der Maschinen, Werkzeuge und Spannmittel
sowie jeglicher Wasserdosierungssysteme“,
2.3.
„Geringere bis keine Aggressivität des physikalisch behandelten Wasser
sowie Keimreduzierung“,
2.4.
„... für den Kalk- und Rostschutz des gesamten
Frischwasserleitungssystems in einer Montagehalle, als vollständiger
und ökologischer Ersatz für eine nicht mehr zeitgemäße Chemische
Enthärtungsanlage.“,
3.
das Gerät „VV-Building 5/4““ mit folgender Angabe zu bewerben:
Es dient vor allem für den Kalk-und Rostschutz des kompletten
Wasserleitungssystems.“,
4.
das Gerät „VV-Care & Clean“ mit folgender Aussage zu bewerben:
„... kann bei geringeren Wasserabnahmemengen eingesetzt werden, wie
zum Beispiel bei Dampf- und Hochdruckreinigern, Wasch- und Geschirr-
spülmaschinen, Kaffeeautomaten, Dampfduschen, Wohnmobilen und
Booten und dergleichen mehr. Die Gerätschaften halten ganz einfach
länger und brauchen auch weniger gewartet zu werden.“,
5.
das Gerät „VV.-K1““ mit folgenden Aussagen zu bewerben:
5.1.
„Das Wasser fließt durch zwei Kammern für Magnetfelder
(Dauermagnete) und durch verschiedene Verengungen. Es kommt zu
hohen Verwirbelungen und Turbulenzen des Wassers. Der Kalk im
Wasser wird in seiner kristallinen Struktur umgeformt, er wird praktisch
pulverisiert. In dieser stabilen Form haftet sich der Kalkkristall in den
Wasserrohren nicht mehr an. Bis zu 95 % Kalkverkrustungen werden
dabei verhindert.“,
5.2.
„Vorhandene Kalkstein- und Rostablagerungen in den Wasserrohren
(siehe in der Abb. das linke Rohrstück) werden nach und nach
herausgespült, bis schließlich nur noch eine Schutzschicht an den
Rohrwandungen verbleibt.“,
5.3.
„Bei neuverlegten Rohren bildet sich gleich eine stabile
Kalkschutzschicht und läßt weitere Kalksteinbildung und Verkrustungen
gar nicht erst zu.“,
5.4.
„Grundsätzlich lassen sich unsere TÜV-geprüften Wasseraufbereiter in
jedem Was-serleitungssystem verwenden: In privaten Haushalten,
Krankenhäusern, öffentlichen Gebäuden, in der Industrie, in der
Landwirtschaft, in Beregnungskreisläufen, in der Gas-
tronomie, für Autowaschanlagen u.vm.- einfach überall, denn gesundes
und be-lebtes Wasser sowie Kalk- und Rostschutz sind schlicht
unverzichtbar für Mensch, Tier, Pflanze, Erde und das
Rohrleitungssystem.“,
6.
ein „Zweikammer-Kristall-System“ mit den Aussagen zu bewerben:
6.1.
„Neben der bisherigen Kalkumwandlung ist es uns seit 1998 in einer
einzigarteigen Kombination erstmalig gelungen, auch den energetischen
Aspekt natürlichen Was-sers wieder zu gewinnen. Das Wasser muß,
neben dem bisherigen Magnet –Flußsystem, noch eine Kristall-Kammer
durchfließen, die u.a. mit Bergkristallen be-stückt ist. Warum
Bergkristalle?
Bergkristalle haben energetisch ein sogenanntes rechtsdrehendes
Energiegitter mit einer entsprechend energiereichen Schwingung. Diese
Schwingung wird an das vorbei-
fließende Wasser übertragen. Dadurch erfährt unser Trinkwasser
ebenfalls ein rechtsdrehendes Energiegitter. Energiereicheres Wasser
hat eine bessere physika-lische und chemische Lösungsfähigkeit, aber
auch eine tiefere Eindringfähigkeit zur Folge.“,
6.2.
„Die derzeitige Wasserqualität
Die Folge von denaturierender Wasserumlaufregulierung, chemischer
Hygenisierung seitens des Gesetzgebers und zu allerletzt das
„Reinpressen des sog. reinen Wassers“ in schnurgerade Leitungen unter
hohem Druck ist ein müde gewordenes schales Brauchwasser, das
keine Energie und Lebenskraft mehr hat.
Das Wasser, das in unsere Haushalte gepumpt wird, ist aggressiv
geworden, es kommt zu Rohrbrüchen, Elektrogeräte gehen defekt.
Grobstofflich fällt Kalk in der instabilen Form aus und setzte Leitungen
und Warmwasseraufbereitung zu, Armaturen werden schwergängig usw.
Viel dramatischer ist jedoch der feinstofflich energetische Verlust.
Schauberger stellte eine Beziehung zwischen Trinkwasserqualität und
Krebshäufigkeit her. Er war aus diesem Grund der Meinung, man solle
nur Wasser trinken, das die Qualität von reinem Quellwasser habe, weil
es die höchste natürliche Ordnungs- und Informationsdichte besitze.
Dies konnte er an folgendem Experiment zeigen: Trank er eine Liter
frischen Quellwasser, exakt 1 kg schwer, so nahm sein Körpergewicht
nur um 300 – 400 Gramm zu. Mehr als die Hälfte des Wassers wurde
vom Körper also direkt als energetische Information oder eben als
lebensspendender Ordnungsimpuls aufgenommen.
Wassergesundung durch Edelstein-Therapie
Auf der feinstofflichen Ebene wurde die fehlende Energetik des Wasser
wieder mit-tels Bergkristallen zurückgewonnen.“,
6.3.
„In den Bergkristallen stecken die Ur-Informationen des Wassers und
diese energie-reichen Eigenschwingungen (rechtsdrehendes
Energiegitter) beleben das vorbeifließende Trinkwasser wieder.“,
6.4.
4. Gedrücktes Wasser ist energielos. Das durch schnurgerade Leitungen
und ho-hem Druck transportierte Wasser ist leider so gut wie leblos. Die
einzelnen Wasser-moleküle sind stark komprimiert worden und
regelrecht verklebt. Diese verklebten Molekülhaufen (H2O-Cluster)
können sich nicht mehr frei bewegen. Sie sind in ihrer Schwingung
gehemmt und haben somit wenig Bewegungsenergie.
5. Entspanntes Wasser ist energiehaltiger. Durch ein spezielles Magnet-
Flußsystem wird das Wasser praktisch zerstäubt und entspannt sich
wieder. Das ist von immenser Wichtigkeit.“,
6.5.
„Die verdichteten H2O-Cluster werden entzerrt und haben wieder eine
bessere Be-wegungsfreiheit bzw. Eigenschwingung. Der Energiegehalt
des Wasser nimmt zu.“,
6.6.
„Unsere Süßwasserreserven auf der Erde werden zunehmend knapper.
Die wach-sende Bevölkerung verschmutzt und vergiftet das Wasser
immer mehr. So hat unser wertvolles Trinkwasser mehr und mehr mit
Giftstoffen, Schwermetallen, Radioaktivität, Verunreinigungen durch
Nitrate, Kunstdünger, und Spritzmitteln sowie Hormonen zu kämpfen. Mit
unserem neuen Edelstein-Zusatz, der viele weitere Edelsteine mit dem
heilenden Regenbogen-Farbspektrum enthält, wird das Wasser
therapiert und gesundet wieder. Und wenn das Waser gesund ist, ist
auch Mensch und Natur gesund!“,
6.7.
„Kirlian-Fotografie (1999)
Mittels der sog. Kirlian-Fotografie konnten wir die Lebenskraft seines
Tropfen Was-sers anschaulich aufzeigen. Vorher war das
bioenergetische Feld um den Tropfen stark gestört (links). Nachher
erhielten wir eine harmonisch gesunde, prächtig und gleichmäßig, voller
Lebenskraft scheinende Aura (rechts).“
6.8.
„Ein namhaftes Institut, das sich auf Wasseruntersuchungen spezialisiert
hat und auch medizinische Diagnosen erstellt, wies nach: Die
untersuchte Wasserprobe konnte nach der Behandlung durch das
System der Firma V-V eine deutliche Qualitätssteigerung gegenüber der
Neutralprobe erreichen Es [...] zeigen sich parallele lineare Kristalle, die
keine 90o Winkelstrukturen mehr tragen. Hier wird besonders deutlich,
dass die schädlichen Faktoren, die vor allem in einer Tendenz zur
Ablagerung der unbelebten Mineralien bestanden, deutlich neutralisiert
werden konnten. Einerseits ist hier mit Sicherheit die Wirkung der
Magneten zu beachten, die eine Umkristallisierung und Verkleinerung
der Kristalle mit sich bringen konnte, was immer zu einer besseren
Lösung der Mineralien und damit zur Minderung der Ausfällung führt,
aber andererseits sind die feineren Winkelstrukturen zwischen 45o und
15o als Resultat der energetischen Wirkung der Bergkristalle zu sehen.
Offensichtlich konnte hier eine feine Vitalkraft in die Probe wirken, die
das gesamte Qualitätsniveau des Wasser anheben konnte.“,
6.9.
„Dies kommt dem Verbraucher zugute, da er in seinem Stoffwechsel
angeregt wird und die Entgiftungsfunktion des Wassers verbessert
werden konnte.“,
6.10.
„In einer weiteren Untersuchungsmethode nach Dr. F. , einem
japanischen Na-turarzt, der revolutionierende Wasserkristall-Bilder
anhand von gefrorenen Wasser-tropfen aufzeigen konnte, wurden
wieder eine Neutralprobe und eine mit unserem Zwei-Kammer-Kristall-
System behandelte Wasserprobe analysiert. Es handelte sich um
Schweizer Leitungswasser im neu eingerichteten Labor Dr. F.s in der
Nähe von Zürich. Die Neutralprobe zeigte in fast keiner der 50
Einzelproben Kristalle, al-lenfalls undefinierbare Kristallfragmente.
Unsere Probe hingegen wies in 49 Fällen Kristallstrukturen auf. In 15
Einzelproben konnten sogar vollständige Kristalle, trotz des in diesem
Fall sehr mineralhaltigen Wassers, gebildet werden. Das weist auf eine
eindeutige Qualitätsverbesserung hin.“,
6.11.
„Ein landwirtschaftlicher Betrieb aus dem Allgäu konnte bei seinen
Kühen feststellen, dass diese mehr Milch hergeben. Dabei verbrauchen
sie sogar weniger an Zusatz-Kraftfutter, da die Futterverwertung durch
das belebte Wasser einfach intensiver ist. Außerdem sind die
Tierarztkosten gesunken. Pflanzen zeigen ein üppigeres Wachstum,
ohne Dünger!“,
6.12.
„Innerhalb der Familie ist das allgemeine Wohlbefinden gestiegen. Beim
Baden oder Duschen fühlt sich die Haut wie ‚eingecremt‘ an.“,
6.13.
„Wasch- und Pflegemittel können deutlich reduziert werden, teilweise
sogar bis zu 50 %.“,
6.14.
„Die blasser gewordenen Kalkstaubflecken sind nunmehr leicht
entfernbar.“,
6.15.
„Geschirrspüler: Um den Kalk zu entfernen gebrauchen wir lediglich
etwa einen Liter Haushaltsessig (10%ig) pro Monat zum Kurzspülgang
dazugeben – Pfennigsartikel gegenüber der teuren Chemie. Danach
glänzt der Innenraum wie neu, sozusagen wie aus dem Laden. Keine
Verkalkung der Düsen von den Spüldreharmen mehr. Vor allem die
finanziellen Einsparungen beim Geschirrspüler sind doch beträchtlich.
So hatten wir vorher halbjährliche Wartungsintervalle, die hauptsächlich
wegen starker Verkrustungen als unumgänglich erschienen.“,
6.16.
Außerdem reduzieren sich Spülmittel und Klarspüler um ca. 50 %, was
sich auf weitere 175 Euro an Einsparungen im Jahr beziffert.“,
6.17.
„Kaffeemaschinen, Wasserkocher: Früher hatten wir einen
professionellen Kaffeeautomat von Pallux. Die Reparaturkosten
betrugen etwa 500 Euro im Jahr, nur wegen der Kalkverkrustungen. Wir
schafften den Kaffeeautomaten deshalb ab und setzten einfache
Haushaltskaffeemaschinen ein, da die Anschaffung einer solchen
wesentlich billiger war als die teure Reparatur. Wir hatten dann
Anschaffungskosten von Kaffeemaschine und Wasserkocher in Höhe
von etwa 100 Euro jährlich, die, wie gesagt, einfach ausgewechselt
wurden. Jetzt können wir uns diese Anschaffungen ersparen.“,
6.18.
„Eiswürfelbereiter: Seit dem Einsatz der Wasseraufbereitung keine
Verkalkung mehr an den Kühlstäben und den Schalen. Vorher waren die
hartnäckigen Kalkrückstände nur schwer zu lösen.“,
6.19.
„Kalkflecken: Perlatoren, die vorher nur mit aggressivsten chemischen
Mitteln zu lösen waren, lassen sich nunmehr leicht vom Kalkstaub
entfernen. Ebenso unsere Edelstahlbecken, wobei sich die auch blasser
gewordenen Wasserflecken wesentlich leichter abwischen lassen.“,
6.20.
„Seit Oktober 1999 haben wir Ihren Wasseraufbereiter in unserer
Reinigung installiert und wir sind damit hochzufrieden. Bis dato hatten
wir einen nicht unerheblichen Wartungsaufwand an unseren
Gerätschaften. So mußten die stark verkalkten Heizspiralen sowie
Heizstäbe in unserem Dampfbügeltisch und dem Dampferzeuger einmal
im Jahr ausgetauscht werden. Das kostete uns ca. 1.000 Euro im Jahr,
denn das waren jeweils 6 Heizspiralen sowie 6 Heizstäbe. Die
Gerätehersteller empfahlen uns eine chemische Entkalkungsanlage, die
für unsere Belange etwa 5.000 Euro kosten sollte. Außerdem hätte so
eine Anlage bei unserem sehr harten Wasser einiges an Folgekosten
und selbst natürlich auch wieder an Wartungsaufwand verursacht. Gott
sei Dank erfuhren wir zur gleichen Zeit von Ihrer Art der
Wasseraufbereitung; eine Empfehlung von einem unserer Kunden.
Seitdem wir das Wasseraufbereitungsgerät installiert haben, ist, was den
Kalk anbetrifft, keinerlei Wartung mehr nötig und wir können uns die
teuren Reparaturkosten ersparen. Wir brauchen lediglich regelmäßig
den Kalkschlamm abzulassen. Die Heizelemente sind frei von
Kalkverkrustungen.“,
6.21.
„Die feinen Dampfdüsen des Dampfbügeleisens waren früher immer
verstopft und mußten regelrecht freigekratzt werden. Das ist nunmehr
nicht erforderlich und die Unterseite ist ganz blank und sauber. Die
Heißwasserdampfpistole weist ebenfalls keine Kalkverkrustungen mehr
auf.“,
6.22.
„Im Kühlkreislauf unserer Reinigungswaschmaschine traten vorher
ständig Probleme mit verkalkten Elementen auf und es kam dann immer
zum völligen Stillstand der Maschine. Die Reparaturkosten beliefen sich
jedesmal auf etwa 300 Euro. Auch dieses konnten wir seither
einsparen.“,
6.23.
„Für die Haut ist ein leichtsaurer Bereich günstig. Stichwort
Säureschutzmantel. Hautsalben für Allergiker haben einen pH-Wert von
5.“,
6.24.
„Grundsätzlich lassen sich unsere TÜV-geprüften Wasseraufbereiter in
jedem Was-serleitungssystem verwenden: In privaten Haushalten,
Krankenhäusern, öffentlichen Gebäuden, in der Industrie, in der
Landwirtschaf, in Beregnungskreisläufen, in der Gastronomie, für
Autowaschanlagen u.v.m. - einfach überall, denn gesundes und
belebtes Wasser sowie Kalk- und Rostschutz sind schlicht unverzichtbar
für Mensch, Tier, Pflanze, Erde und das Rohrleitungssystem.“,
7.
das Gerät „VV-EnergyPlus“ mit folgender Aussage zu bewerben:
7.1.
„Idel bei Hautproblemen.“,
7.2.
„Lebendiges Wasser setzt die natürlichen Heilungskräfte des Körpers
wieder in Gang und unterstützt durch seine vitalisierende Wirkung die
Genesungsprozesse“,
7.3.
„Bei Hautproblemen (Neurodermitis, Verhärtungen, Schorf,
Schuppenflechte) wurde –nach regelmäßigem Duschen- bereits nach
kurzer Zeit eine deutliche Verbesserung der Hautstruktur festgestellt.“,
7.4.
„Auf Cremes kann verzichtet werden, da das Wasser eine rückfettende
Wirkung hat.“.
jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 38 wiedergegeben.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das
einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft
insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollzie-hen
ist.
II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
30.12.2008 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist wegen der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung
gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig
vollstreckbar, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d
1
Die Beklagte vertreibt verschiedene als Wasserbehandler und
Wasseraufbereitungsgeräte bezeichnete technische Anlagen. Diese Anlagen werden
auf den Internetseiten der Klägerin, abrufbar unter V-V.com (ausgedruckt gemäß Anlage
K 38), beworben. Einleitend finden sich dort allgemeine Ausführungen zur
Wirkungsweise der Anlagen mit dem Hinweis auf das Zusammenspiel von drei
Wirkprinzipien: Kalkumwandlung infolge Behandlung des Wassers durch
Magnetscherfelder, Verwirbelung des Wassers sowie gezielte Informationsübertragung
durch quantenphysikalische Prozesse. Diese Wirkprinzipien sind sodann näher
beschrieben in den zu 1.1. bis 1.5 des Urteilstenors enthaltenen Aussagen.
2
Im folgenden stellt die Beklagte auf ihren Internetseiten verschiedene Geräte und
Systeme vor, insbesondere:
3
VV-Industry 3/4 mit den Werbeaussagen zu 2.1 bis 2.4 des Urteilstenors;
VV-Building 5/4 mit der Werbeaussage zu 3. des Urteilstenors;
VV-Care & Clean mit der Werbeaussage zu 4. des Urteilstenors;
VV-K 1 mit den Werbeaussagen zu 5.1. bis 5.4. des Urteilstenors;
4
Zwei-Kammer-Kristall-System mit den Werbeaussagen zu 6.1. bis 6.24. des
Urteilstenors;
VV-EnergyPlus mit den Werbeaussagen zu 7.1. bis 7.4. des Urteilstenors.
5
Wegen des weiteren Inhalts der Werbung der Beklagten wird auf die dem Urteil
beigeheftete Anlage K 38 verwiesen.
6
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Sorge
für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu seinen Mitgliedern gehören
eine Reihe von Firmen, die Geräte/Produkte vertreiben, die gleichfalls, auf welcher Art
auch immer, der Wasserbehandlung/-aufbereitung dienen sollen. Er hat gegenüber der
Beklagten den Standpunkt eingenommen, die Werbung für die Geräte/Anlagen gemäß
Anlage K 38 sei irreführend, weil die behaupteten Wirkungsweisen wissenschaftlich
nicht nachgewiesen seien, und hat die Beklagte deswegen mit Schreiben vom
28.10.2008 abgemahnt. Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung kam die Beklagte jedoch nicht nach.
7
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter und
verlangt zusätzlich den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 €. Er trägt vor:
Obwohl auf Magnetbasis arbeitende Wasserbehandlungsgeräte (entsprechend dem
ersten von der Beklagten angeführten Wirkprinzip) seit einer Reihe von Jahren auch im
Markt erhältlich seien, fehle nach wie vor ein Wirksamkeitsnachweis, der
wissenschaftlichen Anforderungen genüge. Hinzuweisen sei in dem Zusammenhang
auf Testberichte der Zeitschrift "Öko-Test" und der "Stiftung Warentest", einen Aufsatz
von Hans Richter in der Zeitschrift "Skeptiker" (Ausgabe 2/03), eine Studie
"Trinkwasseraufbereiter" des Technologiezentrums Wasser, Karlsruhe, Ergebnisse von
Prüfungen anhand eines vom DVGW (Deutscher Verein für das Gas- und Wasserfach)
entwickelten Arbeitsblattes W 512 und auf in verschiedenen Prozessen eingeholte
Sachverständigengutachten. Der behauptete Effekt einer Verwirbelung von Wasser –es
sei nach der Verwirbelung entspannter und entzerrter- sei gleichfalls nicht
wissenschaftlich belegt; eine Verwirbelung ändere an den physikalischen
Eigenschaften des Wassers nichts. Schließlich gehöre auch eine von Bergkristallen
ausgehende Informationsübertragung auf vorbeifließendes Wasser nicht zum
allgemeinen Stand der Wissenschaft. Weiter macht der Kläger geltend: Soweit dem (mit
den von der Beklagten vertriebenen Geräten) behandelten Wasser in einzelnen der
angegriffenen Werbeaussagen gesundheitsfördernde und kosmetische Wirkungen
beigemessen werde, folge die Unzulässigkeit der Werbung abgesehen von den
allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen insbesondere auch aus
spezialgesetzlichen Regelungen gemäß §§ 11, 27 LFGB. Wenn die Beklagte mit
(angeblichen) Erfahrungsberichten zufriedener Kunden werbe, mache sie sich das
durch die Aufnahme in ihren Internetauftritt zu eigen. Da die behaupteten Wirkungen
aber nicht wissenschaftlich gesichert seien, gelte dafür dasselbe wie für die eigenen
Aussagen der Beklagten.
8
Die Klägerin beantragt,
9
wie erkannt.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Sie trägt vor: Sämtliche Geräte basierten auf der Technik, dass das Wasser durch einen
Magnetfeld geleitet und/oder in den Geräten durch Strömungsführung verwirbelt werde.
Der Einsatz der Geräte bewirke weniger Kalkablagerung und weniger Rostbildungen,
führe zur Auflösung von vorhandenen Kalk- und Rostansätzen, vermindere den Gehalt
an Kohlensäure im Wasser und entspanne das Wasser im Sinne einer höheren
Löslichkeit mit der Folge der Einsparung jeglicher chemischer Zusätze. Das alles sei
wissenschaftlich fundiert. Was die Reduzierung von Kalkablagerungen durch das Leiten
von Wasser über Magnetfelder angehe, werde dies insbesondere durch Studien des im
Jahre 2008 verstorbenen Wissenschaftlers Dr. Klaus J. Kronenberg, tätig gewesen u.a.
an der Staatlichen Universität in Pomona/Kalifornien, belegt. Wegen der Einzelheiten
wird insoweit auf Seiten 2 bis 14 der Klageerwiderung (Bl. 63 bis 75 d.A.) sowie auf die
als Anlage B 1 vorgelegte Studie "Vorzüge der magnetischen Wasserbehandlung"
verwiesen. Durch die in den Geräten enthaltene Technik zur Verwirbelung
durchlaufenden Wassers werde der Molekülverband des Wassers entzerrt. Das führe zu
einer höheren Löslichkeit des Wassers mit der Folge der Entkalkung und der
Einsparung jeglicher chemischer Zusätze. Mit der gezielten Informationsübertragung
("Wasser hat ein Gedächtnis") werde, anknüpfend an die Studien des Dr. Kronenberg,
die zutreffende Tatsache beschrieben, dass das magnetbehandelte Wasser eine
gewisse Zeit seine Fähigkeiten behalte, Kalkablagerungen abzubauen. Zum Beweis für
die Richtigkeit der vorgetragenen Wirkbehauptungen beruft sich die Beklagte auf die
Einholung eines Sachverständigengutachtens.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
14
Entscheidungsgründe
15
Die Klage ist begründet.
16
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die angegriffenen
Werbeaussagen der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1; 3; 5 UWG zu; teilweise folgt der
Anspruch auch aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; 27 Abs. 1
S. 2 Nr. 1 LFGB. Da zwischen dem beanstandeten Verhalten und der gericht-
17
lichen Entscheidung am 30.12.2008 das UWG-Änderungsgesetz vom 22.12.2008
(BGBl. I 2008, 2949 ff.) in Kraft getreten ist, konnte die Unterlassungsklage nur
erfolgreich sein, wenn das beanstandete Verhalten zur Zeit der Begehung
wettbewerbswidrig war und auch nach neuem Recht wettbewerbswidrig ist. Diese
Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt; da bei den hier maßgeblichen
Vorschriften wesentliche Änderungen nicht erfolgt sind, braucht im folgenden nicht
näher differenziert zu werden. Im einzelnen gilt folgendes:
18
Die Anspruchsberechtigung des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; sie wird auch
von der Beklagten nicht in Frage gestellt.
19
Die Beklagte bewirbt die von ihr vertriebenen Geräte mit einer Reihe von Wirkzusagen,
20
insbesondere zum Zwecke der physikalischen Behandlung von Kalkablagerungen, die
–zusammenfassend- abgeleitet werden aus der Behandlung des Wassers mit
Magnetfeldern, durch Verwirbelung und durch Informationsübertragung. Die Werbung
mit diesen Wirkzusagen ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG a.F./§ 5
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG n.F., weil die behaupteten Wirkweisen kein gesicherter Stand der
Wissenschaft sind. Insoweit steht das Gericht auf dem Standpunkt, dass aus
verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, wie insbesondere § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB
(für Lebensmittel) und § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB (für kosmetische Mittel) ein
allgemeiner Grundsatz abzuleiten ist, der dahin geht: Mit Wirkzusagen darf nicht
geworben werden, wenn sie wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Das hat
für technische Geräte wie hier jedenfalls dann zu gelten, wenn sie auch der Behandlung
von Lebensmitteln, wozu Wasser zählt, dienen.
Vorliegend hat die Klägerin hinreichend dafür vorgetragen, dass es an einer
wissenschaftlichen Absicherung der behaupteten Wirkzusagen fehlt. Dem ist die –für
die wissenschaftliche Absicherung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte- im
wesentlichen nur durch Hinweis auf die Studien des Dr.Klaus J. Kronenberg
entgegengetreten. Das genügt nicht, um die wissenschaftliche Absicherung zu belegen;
Vortrag im einzelnen dazu, dass es sich nicht nur um eine Einzelmeinung handelt,
sondern seine Thesen sich in der Wissenschaft mindestens als überwiegende Meinung
durchgesetzt haben, fehlt. Dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens, dass die behaupteten und beworbenen Wirkweisen
zutreffen, war nicht nachzugehen. Denn es ist nicht Aufgabe des gerichtlichen
Verfahrens, durch Einholung eines Gutachtens die wissenschaftliche Absicherung zu
betreiben, die herbeizuführen Sache der Beklagten gewesen wäre, bevor sie mit den in
Rede stehenden Wirkungszusagen werblich auftrat (vgl. Urteile der Kammer vom
09.05.2006, 15 O 54/06 und 15 O 63/06, jeweils abrufbar bei Juris; vgl. ferner das vom
Kläger zitierte Urteil 11 O 19/07 LG Bielefeld vom 09.11.2007, gleichfalls abrufbar bei
Juris).
21
Soweit dem mit den beworbenen Geräten behandelten Wasser Wirkungen
gesundheitsfördernder Art und/oder kosmetischer Art beigemessen werden (so die
Werbeaussagen 6.9., 6.12., 6.23. sowie 7.1. bis 7.4.), ergibt sich der
Unterlassungsanspruch (zusätzlich) aus §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
LFGB, jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG; bei den genannten Vorschriften
handelt es sich zweifelsfrei um Marktverhaltensregelungen. Wenn schließlich eine
Reihe von Werbeaussagen in der Wiedergabe von –angeblichen- Erfahrungsberichten
zufriedener Kunden bestehen (6.11. bis 6.22.), bestand keine Veranlassung diese
Werbeaussagen vom Verbot auszunehmen. Denn wer mit Empfehlungen Dritter wirbt,
macht damit die Angaben des Dritten zu seinen eigenen; er hat sie wettbewerbsrechtlich
in vollem Umfang zu vertreten (vgl. Hefermehl/Bornkamm, 27. Aufl., § 5 UWG RN 2.
163). Zur fehlenden wissenschaftlichen Absicherung dieser Aussagen ist auf die obigen
Ausführungen zu verweisen.
22
Die Entscheidung über die Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die
Zinsentscheidung beruht insoweit auf §§ 291, 288 BGB.
23
Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 ZPO.
24
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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