Urteil des LG Bielefeld vom 17.08.2009

LG Bielefeld (ehefrau, türkei, opfer, verhältnis zwischen, deutschland, bundesrepublik deutschland, vorläufige festnahme, eltern, stgb, leben)

Landgericht Bielefeld, 10 Ks 46 Js 1/09 – 11/09 –
Datum:
17.08.2009
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
X. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ks 46 Js 1/09 – 11/09 –
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1, 2 StGB
Gründe:
1
I. Feststellungen zur Person
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1.
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Der zum Zeitpunkt der Tat 26 Jahre alte Angeklagte ist in C. in der Türkei geboren. Das
genaue Geburtsdatum steht jedoch nicht sicher fest. Abweichend von den offiziellen
Ausweisdokumenten soll es nach seinen Angaben der xxxx.1982 gewesen sein. Er
wuchs zunächst im Haushalt seiner miteinander verheirateten und in der Türkei in F.
lebenden Eltern auf, die der kurdischen Volksgruppe angehören. Zur engeren Familie
gehören eine ältere Schwester und ein neun Jahre jüngerer Bruder, die beide noch bei
den Eltern wohnen. Sein 54jähriger Vater ist Wächter bei einer Bank; die acht Jahre
jüngere Mutter versorgt den Haushalt. In der Ehe seiner Eltern hat der Vater das Sagen.
Bei früheren Ehestreitigkeiten stand die Verwendung des Haushaltsgelds häufig im
Mittelpunkt der Auseinandersetzungen, die der Vater nicht selten mit Schlägen der
Mutter beendete. Der Angeklagte erlebte seinen Vater als sehr strenge Person, die ihn
zuhause ebenfalls regelmäßig schlug. Für kleinere Vergehen erhielt er von ihm
Ohrfeigen. Anlässlich eines von ihm begangenen Diebstahls züchtigte ihn der Vater mit
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einem Metallstock. Bei einer anderen Gelegenheit schlug er derart heftig auf ihn mit
einem Stuhl ein, dass das Möbelstück zerbrach. Die letzte körperliche Züchtigung durch
seinen Vater erlitt der Angeklagte als er 18 Jahre alt war.
Im Alter von 6 Jahren wurde der Angeklagte regelgerecht in der Türkei eingeschult.
Nachdem er die 9. Klasse wiederholt hatte, verließ er die Schule ohne Abschluss als er
erneut sitzen blieb. Eine Berufsausbildung machte der Angeklagte im Anschluss an die
Schulzeit nicht. Stattdessen verließ er den elterlichen Haushalt. Bis zu seinem 19.
Lebensjahr wechselte er in der Türkei mehrmals seinen Wohnsitz. So lebte er nach
seinem Auszug aus dem Elternhaus zunächst etwa 6 Monate lang in einem
Männerwohnheim in J., anschließend bei Verwandten in E. und wieder in F.. Während
dieser Zeit fand er unterschiedliche Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie, im
Baugewerbe und im Handel.
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2002 kam der Angeklagte mit 19 Jahren illegal nach Deutschland und beantragte hier
Asyl. Zunächst wurde er einem Asylantenlager in P., anschließend einer Einrichtung bei
I. zugewiesen. Nach etwa 4 Monaten Aufenthalt zog er um nach M., wo er bis Ende
2003 wohnte. Während dieser Zeit arbeitete er in zwei Imbisslokalen, ohne von seinen
Einkünften Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Zusätzlich erhielt er
zum Lebensunterhalt Geldgeschenke eines Onkels. Da sein Asylantrag abgelehnt
worden war, er kein anderes Bleiberecht erworben hatte und die Abschiebung drohte,
reiste er freiwillig in die Türkei aus, wo er bis 2005 seinen Wehrdienst ableistete. Nach
Beendigung der Militärzeit blieb er in seiner Heimat und wohnte abwechselnd in J. und
bei den Eltern in F.. Auch hielt er sich einmal für mehrere Wochen in Frankreich auf. Erst
im Oktober 2008 kam er erneut für längere Zeit illegal nach Deutschland und fand bis zu
seiner Festnahme abwechselnd bei Verwandten in E., T. und I. eine Bleibe. Als
Lebensunterhalt standen ihm – neben den familiären Zuwendungen – seine
Geldersparnisse zur Verfügung, die er nach seinen Angaben in der Türkei gemacht
hatte.
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Die erste Ehe schloss der Angeklagte im September 2001 in der Türkei, als er 19 Jahre
alt war. Die 10 Jahre ältere Ehefrau T. B. wohnte zu dieser Zeit schon in Deutschland in
M.. Bereits 2003 trennte sich das Ehepaar auf Initiative des Angeklagten. Grund hierfür
war, dass die Ehefrau ihm nicht in die Türkei folgen wollte, in die er aufgrund des
abgelehnten Asylantrags ausreisen musste. Die Scheidung wurde kurze Zeit später
ausgesprochen. Ende 2003, wenige Wochen vor seiner Ausreise, lernte der Angeklagte
eine weitere türkischstämmige Frau in M. kennen, mit der er bis August 2006 zusammen
war. Seine Partnerin blieb jedoch ebenfalls in Deutschland wohnen. Den Kontakt zu ihr
hielt der Angeklagte mittels Telefon und Brief aufrecht. Auch diesmal ging das Ende der
Beziehung vom Angeklagten aus. In zweiter Ehe war der Angeklagte dann mit seiner
Cousine, der am xxxx.1990 geborenen N. C., dem Opfer der ihm in diesem Verfahren
zum Vorwurf gemachten Tat, verheiratet. Sie war die Tochter seines in I. lebenden
Onkels I. C.. Beide Ehen des Angeklagten blieben kinderlos.
7
2.
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Unter forensisch bedeutsamen Erkrankungen litt der Angeklagte bislang nicht. Es liegt
bei ihm aber eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung in der Variationsbreite der
Norm vor.
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Eine Alkohol- oder Suchtproblematik besteht bei ihm nicht. Den ersten Alkohol trank er
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im Alter von 18 Jahren. In der Zeit von Mai bis Juni 2008 konsumierte er täglich 4 bis 5
Flaschen Bier. Danach reduzierte er seinen Konsum auf gelegentlich 2 Gläser Raki
oder Bier am Tag. Drogen nahm er noch nie zu sich.
3.
11
Vorstrafen hat der Angeklagte nicht. Jedoch wurden seit 2007 mehrere
Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt. Ein Verfahren (Staatsanwaltschaft Bielefeld, Az.
11 Js 91/08) fußte auf der Strafanzeige seiner verstorbenen Ehefrau N. C. vom
05.08.2008, die sich von dem Angeklagten mit dem Tod bedroht fühlte.
12
4.
13
In dem vorliegenden Strafverfahren erfolgte die vorläufige Festnahme des Ange-klagten
am 01.01.2009. Seit diesem Tag befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des AG H.
vom 01.01.2009 (Az. 12 Gs 1/09) ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA
Bielefeld-Brackwede I.
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II. Feststellungen zur Tat
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1. Vorgeschichte
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Der Angeklagte und sein späteres Opfer, die zur Tatzeit 18 Jahre alte N. C., kannten
sich bereits viele Jahre, weil sie miteinander verwandt und sich daher bei
unterschiedlichen Familienfeiern begegnet waren.
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Während der Angeklagte in der Türkei lebte, wurde N. C. in Deutschland geboren und
wuchs bei ihren Eltern I. und B. C., die Nebenkläger in diesem Verfahren sind, sozial
integriert in I. auf. Mit ihren Freundinnen besuchte sie nachmittags häufig das
Jugendzentrum E., welches in unmittelbarer Nachbarschaft zu der elterlichen Wohnung
gelegen ist. Mit den Sozialmitarbeitern der Einrichtung, vor allem mit dem Zeugen T. und
Frau U., hatte sie bei diesen Treffen regelmäßigen und offenen Kontakt.
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2005, der Angeklagte hielt sich zu dieser Zeit in der Türkei auf, wurde er auf N. C.
aufmerksam, als er sie auf einer Videoaufzeichnung einer Hochzeit erblickte. Sie fand
sofort seinen Gefallen, und er erklärte seiner Familie, N. heiraten zu wollen.
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Zur Jahreswende 2006/2007 war der Angeklagte erneut illegal nach Deutschland
eingereist. Während seines mehrwöchigen Aufenthalts war er in Kontakt mit seiner
späteren Ehefrau getreten. Dieser war derart eng, dass sich hieraus eine Beziehung
entwickelte. Um seine Zuneigung zu ihr zum Ausdruck zu bringen, ritzte er sich ihren
Namen mit einer Rasierklinge in den linken Oberarm. Als er im Mai 2007 erfuhr, dass
N.s Mutter eine Hochzeit verbot und ein Fortführen der Beziehung untersagte,
unternahm der Angeklagte in der Türkei einen Selbstmordversuch mittels einer
Überdosis Tabletten. Im Rahmen der nachfolgenden ärztlichen Behandlung wurde ihm
geraten, sich einer stationär psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, die er jedoch
ablehnte.
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In den folgenden Wochen, unterstützt durch ihre Eltern, fanden der Angeklagte und N. C.
wieder zusammen. Zum Zwecke der Eheschließung reiste N. C. am 15.06.2007 in die
Türkei. Ihre Eltern folgten ihr zwei Wochen später. Bis zu ihrem Eintreffen verbrachte die
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Tochter die überwiegende Zeit mit dem Angeklagten, der intensiv um sie warb. Er
behandelte sie liebevoll und erfüllte ihr im Rahmen seiner Möglichkeiten ihre Wünsche.
Dieses Werben hatte zur Folge, dass die 17jährige N. C. keine Einwände mehr gegen
die angebotene Heirat erhob und schließlich einwilligte. Nach der Verlobung erfolgte
am 02.07.2007 die Eheschließung, die nur im kleinen Kreis abgehalten wurde. Eine
große Feier sollte zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland nachgeholt werden. Als
Zeichen ihrer Verbindung steckten sich die Eheleute gegenseitig Ringe an.
Bereits unmittelbar nach der Eheschließung änderte der Angeklagte jedoch sein
Verhalten. Er versuchte seine junge Ehefrau zu kommandieren und zu bestimmen, was
sie wann zu machen habe, insbesondere auch, wann sie nach Hause zurückkehren
sollte. Er war eifersüchtig und vermutete – dies ohne Grund –, dass N. C. einen Freund
habe. Er äußerte u.a. sinngemäß, dass sie keinem anderen gehören solle, wenn sie
nicht ihm gehöre.
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Unter dem Eindruck, mit der Heirat einen Fehler gemacht zu haben, kehrte N. C. am
24.07.2007 aus der Türkei zurück, während der Angeklagte dort blieb. Im Gegensatz zur
Zeit davor, machte sie auf ihre Angehörigen und im Freundeskreis einen
verschlossenen, unglücklichen Eindruck. Im Jugendzentrum offenbarte sie erst nach
längerem Zögern die Eheschließung. Auch wenn durch die Rückkehr nach Deutschland
eine räumliche Trennung des Ehepaars eingetreten war, versuchte der Angeklagte
weiterhin bestimmenden Einfluss auf die Lebensführung seiner Ehefrau zu nehmen.
Obgleich er ihr daneben Liebesgedichte mittels SMS oder E-Mail ihr zusandte, wandte
sich N. C. von ihm ab. Kurze Zeit nach der Heirat trennte sie sich von ihm und legte den
Verlobungsring ab. Sie ging sogar so weit, dass sie – unterstützt von der Mutter – im
Herbst 2008 den Scheidungsantrag in der Türkei stellte.
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Als N. C. im Spätsommer 2008 von der Ankündigung des Angeklagten erfuhr, nach
Deutschland einzureisen und ihr Gewalt anzutun, wenn sie ihm nicht in die Türkei
folgen würde, wandte sie sich am 05.08.2009 an die Polizei in I. und erstattet die
eingangs bereits geschilderte Strafanzeige. Sie gab an, dass der Angeklagte von ihr
mittels des Telefons oder per E-Mail verlangt habe, in die Türkei zu ihm zu kommen.
Dies und eine Wiederherstellung der Beziehung wolle sie aber nicht. Sie habe daher
Angst vor ihm, weil er ihr für den Fall, dass sie diesem Ansinnen nicht nachgebe, sein
Kommen und dann ihren Tod und den ihrer Familienangehörigen angedroht habe.
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Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten zu seiner Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt
zerrüttet.
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Nach der erneuten, von der Ausländerbehörde nicht gestatteten Einreise des
Angeklagten am 19.10.2008 nach Deutschland wohnte er zunächst bei seinem in E.
lebenden Onkel, dem Zeugen Z. C.. Dieser hatte sowohl zum Angeklagten als auch zur
N. C. einen gleich guten Kontakt und versuchte mehrmals zwischen ihnen zu vermitteln.
Dies fiel ihm in Bezug auf den Angeklagten schwer, weil nach seiner Einschätzung der
Neffe von sich selbst sehr überzeugt ist, alles richtig zu machen, gerne im Mittelpunkt
steht und auf gut gemeinte Hinweise ungehalten und ablehnend reagierte. Es kam in
der Zeit zwischen Mitte Oktober und mit Dezember 2008 lediglich zu sporadischen
Kontakten zwischen ihm und seiner Ehefrau im Kreise der Familie. Diese Begegnungen
waren durch häufigen Streit der Eheleute gekennzeichnet. N. C. verhielt sich dem
Angeklagten gegenüber weitestgehend kühl, distanziert und wiederholte mehrmals
ihren Trennungswunsch, mit dem dieser jedoch nicht einverstanden war. Um ihre Gunst
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wiederzuerlangen, trug er moderne Kleidung, einen Ohrring und änderte seine
Haarfrisur.
Mitte Dezember 2008 suchte der Angeklagte erneut die Eltern der N. C. in I. auf.
Nachdem er bei der Nebenklägerin vorgesprochen hatte, erhielt er die Erlaubnis,
mehrere Tage im Haushalt seiner Schwiegereltern, in dem N. C. ebenfalls wohnte,
bleiben zu dürfen. Während der folgenden Woche näherten sich der Angeklagte und
seine Ehefrau erneut an, so dass sie im kleinen Familienkreis das
Verlobungsversprechen wiederholten und sich gegenseitig die Ringe an-steckten, ohne
jedoch eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. N. C. nahm den in der Türkei
gestellten Scheidungsantrag zurück. Ihr Ehemann und sie suchten ferner Rechtsanwalt
I. in X. auf, um ihn mit der Vertretung in der Asylsache des Angeklagten zu beauftragen.
Ihm Rahmen dieses Beratungsgesprächs, bei dem die N. C. anwesend war und keine
Bedenken erhob, ermächtigte der Angeklagte den Anwalt dann, zur Sicherung des
Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für ihn einen Asylfolgeantrag zu stellen.
Für die Nebenkläger stellte es sich so dar, als sei das Verhältnis zwischen ihrer Tochter
und dem Angeklagten wieder in Ordnung. Dass N. C. innerlich aber nicht zu der
Verbindung mit dem Angeklagten stand und ihn als Lebenspartner ablehnte, zeigte sich
kurze Zeit später u.a. dadurch, dass sie ihren Ring wieder ablegte.
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Eine Familienfeier im Ruhrgebiet am 27.12.2008, zu der der Angeklagte in Begleitung
des Nebenklägers I. C. gefahren war, nahm der Angeklagte zum Anlass, den ebenfalls
dort anwesenden Zeugen Z. C. zu bitten, ihn erneut bei sich aufzunehmen.
28
2.
29
Tatgeschehen
30
Am 31.12.2008 hielt sich der Angeklagte tagsüber bei seinem Onkel Z. C. in E. auf und
beabsichtigte zunächst, mit diesem den Jahreswechsel zu verbringen. Nachdem er
jedoch aus einem Telefongespräch der Ehefrau des Zeugen mit der Nebenklägerin
erfahren hatte, dass N. C. mit ihrer Schwester, der Zeugin I. C., und ihrer Cousine, der
Tochter des mit seiner Familie in T. lebenden Zeugen M. C., mit dem Pkw ihres Vaters
zu einer Silvesterparty nach I. gefahren war, war er ungehalten. Er hatte erwartet, dass
sie ihn entweder zu der Feier mitnehmen oder die Jahreswende mit ihm zusammen in E.
feiert würde. Es folgten im Verlauf des Abends mehrere Telefonate zwischen dem
Angeklagten und seiner Ehefrau, in denen er schließlich ankündigte, nach I. fahren zu
wollen. Deshalb forderte er sie auf, ihn vom Bahnhof in H. abzuholen, was N. C. jedoch
ablehnte. Als ihm sein Onkel Z. C. vorhielt, er habe sich um die Ehefrau zu bemühen
und sie wieder für sich zu gewinnen, entschloss sich der Angeklagte schließlich gegen
21 Uhr, unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von E. nach H. zu fahren. Er
erreichte den Festsaal in I. gegen 23 Uhr, in dem sich N. C. mit ihrer Schwester I. C. und
der Cousine aus T. aufhielt. Mehrfach forderte er dann im energischen, Widerspruch
nicht zulassenden Ton seine Ehefrau auf, mit ihm die Silvesterfeier zu verlassen. Als
sein späteres Opfer schließlich einwilligte, fuhren beide mit dem PKW des
Nebenklägers zur Wohnung des Zeugen M. C. nach T.. Sie nahmen die Cousine mit in
deren elterlichen Haushalt zurück.
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Der Angeklagte und N. C. waren bis ca. 1:30 Uhr auf dem Silvesterfest in der Wohnung
des Zeugen M. C.. In einem unbeobachteten Augenblick nahm der Angeklagte aus einer
Küchenschublade die spätere Tatwaffe an sich. Es handelte sich hierbei um ein
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einseitig geschliffenes und nach vorne spitz zulaufendes Küchenmesser mit einer
Klingenlänge von etwa 6 - 7 cm. Dieses steckte er in seine Jackentasche, so dass es für
andere nicht sichtbar war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits die Absicht, seine
Ehefrau auf der Heimfahrt nach I. mit dem Messer bei einer späteren Aussprache zu
bedrohen und einzuschüchtern. Denn er wollte sie wegen ihrer ablehnenden Haltung
ihm gegenüber, welche sie auch bei der Feier in T. eingenommen hatte, zur Rede
stellen. Auf seinen dort geäußerten Wunsch, im neuen Jahr die Hochzeitsfeier
nachzuholen und das nächste Silvesterfest in einer gemeinsamen Wohnung zu feiern,
hatte sie nur den Kopf geschüttelt und geantwortet: "Träume weiter!" Einen von ihm
erwarteten Neujahrkuss hatte N. C. verweigert.
Gegen 1:30 Uhr fuhren N. C., die den PKW ihres Vaters steuerte, und der vorne neben
ihr sitzende Angeklagte in Richtung I.. Auf der Fahrt entwickelte sich erneut ein Streit
zwischen beiden, in dessen Verlauf der Angeklagte seiner Ehefrau grundlos vorwarf,
Kontakt mit anderen Männern zu haben. Auf seine Vorwürfe reagierte sie mit
Schweigen. Um einer weiteren Unterhaltung aus dem Weg zu gehen, wandte sie sich
von ihm ab und stellte das Autoradio laut ein. Als dann auch noch ihr Mobiltelefon
mehrmals läutete, verlangte der Angeklagte die Herausgabe des Gerätes, um eine
Bestätigung für seinen Vorwurf zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte seine Ehefrau auf
Veranlassung des Angeklagten den Wagen bereits angehalten. Sie standen mit dem
Fahrzeug am Ende eines asphaltierten Feldweges, der in Höhe des Hauses Nr. xxx von
der I. Straße in I. abzweigt. Im Umkreis von etwa 100 bis 150 Metern war dort keine
Bebauung mehr vorhanden. N. C. wollte nicht, dass der Angeklagte erfuhr, mit wem sie
Telefonate geführt oder Kurznachrichten ausgetauscht hatte. Darum sagte sie
wahrheitswidrig, dass sie ihm das Handy nicht geben könne, da der Akku leer sei. Weil
der Angeklagte das nicht glaubte und er auf die Herausgabe bestand, stellte sie ihr
Mobiltelefon aus und übergab es ihm erst dann entsprechend seiner Aufforderung. Da
der Angeklagte weiterhin beabsichtigte, die telefonischen Kontakte seiner Frau,
insbesondere zu anderen Männern zu überprüfen, verlangte er, dass sie ihm die PIN-
Nummer des Handys mitteilte, damit er es wieder in Betrieb nehmen konnte. Diesem
Ansinnen gab die Geschädigte aber nicht nach. Absichtlich nannte sie ihm daraufhin
dreimal eine unrichtige PIN-Nummer, so dass nach entsprechender Eingabe das Gerät
gesperrt wurde. Dieses erzürnte den Angeklagten so sehr, dass er – es war nunmehr
gegen 2:00 Uhr – das Messer aus der Jackentasche zog und ihr sagte: "Du betrügst
mich mit einem anderen Mann!" Er erkannte, dass er N. C. nicht mehr seinen Willen
würde aufzwingen können, insbesondere sie nicht zu einer Rückkehr zu ihm würde
veranlassen können, und dass sie ihn nicht als ihren Ehemann akzeptierte, dem sie
gehorsam zu sein hatte. Damit hatte sie nach seiner Vorstellung ihr Lebensrecht
verwirkt.
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Deshalb stach der Angeklagte im nächsten Augenblick vom Beifahrersitz aus mit dem
Messer mehrfach gezielt gegen den Gesichts- und Halsbereich seiner Ehefrau, um sie
zu töten. In Kauf nehmend, seinem Opfer besondere Qualen zuzufügen, und um es
zusätzlich zu demütigen und zu entstellen, setzte er zwei Messerstiche in beide
Augäpfel der Frau, wodurch diese eröffnet wurden. Diese Stiche hatten zur Folge, dass
N. C. auf Grund der Einblutungen nicht mehr sehen konnte. Nachdem sie zunächst
erfolglos versuchte, sich die Hände schützend vor das Gesicht zu halten und mit
Fußtritten zu wehren, gelang es ihr dann, schreiend durch die Fahrertür des Fahrzeugs
zu flüchten. Auf ihrer kurzen Flucht sprang sie in einen Graben neben dem Feldweg.
Der Angeklagte verließ ebenfalls den Pkw, folgte ihr, holte sie ein, warf sie zu Boden
und stach weiter ununterbrochen auf den Kopf seiner Frau ein. Bei einem kraftvoll
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geführten Stich, der den Schädelknochen im vorderen linken Stirnbereich durchbohrte
und bis ins Gehirn eindrang, brach die Messerklinge ab. Da der Angeklagte erkannte,
dass er den Tod der Geschädigten noch nicht herbeigeführt hatte – sie rief wiederholt
seinen Namen, um ihn von der Fortsetzung der Gewalttätigkeiten abzuhalten –, ging er
zum PKW zurück, weil er mit Hilfe eines anderen Schlagwerkzeugs die Tötung
vollenden wollte. Er rechnete damit, im Wagen einen Billardstock zu finden, den sein
Schwiegervater üblicherweise bei sich führte. Beim Durchsuchen des Autos fiel ihm
zunächst ein Eiskratzer auf, der ihm aber nicht geeignet erschien und den er daher
wegschmiss. Im Kofferraum fand er dann den gesuchten Stock, nahm ihn an sich und
kehrte so bewaffnet zurück zu der noch im Graben liegenden N. C.. Dort schlug er mit
dem dicken Griffende des Queues auf den Kopf seiner Ehefrau ein. Die Schläge waren
so heftig, dass der Stock nach mehreren Schlägen zerbrach. Kriechend versuchte die
Geschädigte ihre Flucht fortzusetzen und den Angeklagten mit der Bemerkung zu
besänftigen: "Es ist ok, lass uns in die Türkei gehen!" Die bis dahin zugefügten, offen
blutenden Verletzungen im Gesicht und am Kopf waren – wovon auch der Angeklagte
ausging – ausreichend, um den Tod der N. C. herbeizuführen.
Da seine Ehefrau noch bei Bewusstsein war und seinen Namen weiterhin rief, begab
sich der Angeklagte erneut zum PKW und entschloss sich nunmehr wegzufahren, um
die Polizei und einen Rettungswagen zu informieren. Als er auf dem Fahrersitz Platz
genommen hatte, sah er im Abblendlicht des Fahrzeugs das blutüberströmte Gesicht
seiner Ehefrau, die aus dem Graben geklettert war und nun auf dem Feldweg kniete.
Jetzt änderte er seine Meinung und entschloss sich, sie zu überfahren, um sie endgültig
zu töten. Denn nach seiner Ansicht waren ihre Verletzungen so schwer, dass ein Leben
hiermit – wenn überhaupt eine Überlebenschance bestand - ihm nicht mehr lebenswert
erschien. Daher fuhr er die Geschädigte frontal an, die zu Boden stürzte und quer zur
Fahrbahn zum Liegen kam. Danach überrollte der Angeklagte sein Opfer mindestens
einmal mit der Vorderachse des PKW. Anschließend stieg er aus dem Auto, begab sich
zu seiner Frau und erkannte, dass sie tödlich verletzt war und alsbald sterben würde. Im
Wissen, seine Tat vollendet zu haben, stieg er in das Fahrzeug und fuhr in Richtung des
Rat-hauses in I. davon, weil er sich der Polizei stellen wollte.
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In I. musste der Angeklagte feststellen, dass die Polizeiwache geschlossen war.
Deshalb erkundigte er sich bei zwei Passanten nach den Notrufnummern von Polizei
und Rettungsdienst, die er anschließend anrief. Kurz vor 2:30 Uhr erhielten zwei
Polizeibeamte, die Zeugen M. und I., von der Einsatzzentrale die Anweisung, mit ihrem
Streifenwagen nach I. zum KiK-Markt zu fahren, um den Angeklagten dort aufzunehmen,
weil er bei seiner Meldung angegeben hatte, seine Ehefrau umgebracht zu haben. Der
vom Angeklagten ebenfalls herbeigerufene Rettungswagen erreichte den vereinbarten
Treffpunkt vor den Polizeibeamten. Der Angeklagte stieg in deren Wagen und wies den
Rettungskräften den Weg zum Tatort, bei dem der Streifenwagen der Polizei nur wenige
Minuten später ebenfalls eintraf. Nachdem der Angeklagte sich zu der Leiche hinab
gebückt und ihr einen Kuss gegeben hatte, was auf die Polizeibeamten nicht ein
Ausdruck echter Gefühlsbewegung machte, erfolgte seine Festnahme. Auf der
anschließenden Fahrt zum Gebäude der Kreispolizeibehörde H. berichtete der
Angeklagte ruhig, äußerlich wenig berührt und in einem verständlichen Deutsch den
Polizeibeamten M. und I. flüssig das Tatgeschehen. Abschließend bat er darum, dass
man bei der Autopsie der Leiche besonders darauf achten möge, ob sein Opfer noch
Jungfrau gewesen sei. Diesen Wunsch wiederholte er gegenüber KHK W. und KHK F.,
die den Angeklagten noch am selben Tag verantwortlich vernahmen.
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Dem Angeklagten wurden am 01.01.2009 um 4:15 Uhr zwei Blutproben und zeitgleich
eine Urinprobe entnommen. Die Untersuchung sowohl auf Alkohol, Drogen als auch auf
Arzneimittel ergab keine positiven Befunde.
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Unmittelbar nach dem Überfahren und noch vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes
war N. C. durch Verbluten nach außen infolge multipler Stichverletzungen und zweier
Platzwunden im Kopfbereich verstorben.
38
Die von der Sachverständigen Dr. med. W. vom Institut für Rechtsmedizin des
Universitätsklinikums Münster am 01.01.2009 vorgenommene Obduktion der N. C.
ergab als Todesursache: Verbluten nach außen infolge multipler Stichverletzungen und
Platzwunden. Bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung der Leiche des Opfers
fanden sich 20 teils tiefreichende Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht sowie am
Kopf- und Halsbereich. Einer dieser Stiche traf den linksseitigen Stirn-/Schläfenbereich,
durchdrang den Schädelknochen, verletzte die darunter liegende feste Gehirnhaut und
endete wenige Millimeter in der Tiefe des Schläfenlappens. Mit zwei anderen
Messerstichen wurden beide Augäpfel eröffnet, was zum sofortigen Verlust des
Augenlichtes infolge der Einblutungen führte. Bei den weiteren vorhandenen
scharfrandigen Hautdefekten an den Armen, den Händen und am linken Bein handelt es
sich um Abwehrverletzungen. Als Zeichen multipler stumpfer Gewalteinwirkung auf den
Körper stellte die Sachverständige Platzwunden am Kopf, ausgedehnte
Hautabschürfungen und Untertaschungen der Haut im Bereich von Bauch, Rücken und
Schultern sowie am Unterarm fest. Ferner diagnostizierte sie einen Teilbruch der
Halswirbelsäule, Brüche beider Schlüsselbeine, einen Rippenserienbruch nahe der
Wirbelsäule links und einen ausgedehnten Beckenbruch. Die Blutarmut der Leiche
zeigte sich durch ganz gering ausgebildete Totenflecken, Blässe der inneren Organe
und sogenannte Verblutungsarmut in der Ausflussbahn der linken Herzkammer.
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Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Weder die Einsichts- noch
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten waren aufgehoben oder erheblich
eingeschränkt.
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III. Beweiswürdigung
41
Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
42
1.
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Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf mittels einer Erklärung seines Verteidigers,
deren Richtigkeit er bestätigt hat, eingelassen. Er hat darin die Tat eingeräumt. Ferner
hat er bekundet: Er sei über das Geschehen erschreckt und entsetzt. Er wisse, dass er
einen furchtbaren Fehler gemacht habe.
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Auf Einzelheiten des Tathergangs ist er jedoch nicht eingegangen. Zum Lebenslauf,
Randgeschehen und zur Vorgeschichte hat er keine Angaben gemacht.
45
2.
46
Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten stützen sich auf die Aussage des
Sachverständigen Dr. E., der dazu als Zeuge vernommen worden ist, sowie dem
verlesenen Zentralregisterauszug und dem Inhalt der auszugsweise verlesenen
47
entsprechenden Akte. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit der
Bekundungen des Zeugen Dr. E. bzw. der verlesenen Urkunden zu zweifeln, sind nicht
ersichtlich.
3.
48
Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat und zum Randgeschehen hat die Kammer
anhand der Aussagen der Zeugen Z., M. und I. C. sowie T. getroffen. In sich
ergänzenden Aussagen haben die Verwandten des Angeklagten neben der
Beschreibung seiner Persönlichkeit insbesondere das Entstehen und die Entwicklung
des Beziehungskonflikts zwischen dem Angeklagten und N. C. glaubhaft, sachlich und
ohne überschießende Belastungstendenz geschildert, wenngleich ihnen aufgrund des
Verwandtschaftsverhältnis auch zum Opfer eine emotionale Betroffenheit anzumerken
war.
49
4.
50
Die Feststellung zum Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der
Zeugen PHK M., POM I., KHK W., Richter am Amtsgericht a.D. L., der als Haftrichter
tätig wurde, sowie auf den Angaben des hierzu als Zeugen vernommenen
Sachverständigen Dr. E.. Ihnen gegenüber hat der Angeklagte unmittelbar nach der Tat
am 01.01.2009 als auch bei der späteren Exploration durch den Sachverständigen das
äußere Tatgeschehen und – soweit ihm zu folgen war – auch seine Motivation
umfassend, wiederholt und widerspruchsfrei geschildert. Dafür, dass die von dem
Angeklagten bei seinen Vernehmungen gegebene Einlassung zum Tatgeschehen nicht
richtig ist, ist kein Grund ersichtlich. Auch wenn bei dem ersten Gespräch mit den
Polizeibeamten M. und I. kein Dolmetscher zugegen war, so hat er ihnen doch
ausreichend verständlich auf Deutsch antworten können. Seine hierbei gemachten
Angaben decken sich mit seinen späteren Aussagen gegenüber dem KHK W., dem
Richter am Amtsgericht a.D. L. und dem Sachverständigen Dr. E., die jeweils einen
Dolmetscher beigezogen hatten. Sowohl gegenüber den Polizeibeamten M. und I. als
auch den Zeugen KHK W. und Richter am Amtsgericht a.D. L. machte der Angeklagte
den Eindruck, sehr ruhig und gefasst zu sein und schilderte nahezu emotionslos das
Tatgeschehen. Auf KHK F., dessen Wahrnehmungsvermerk über die Vernehmung des
Angeklagten verlesen worden ist, wirkte der Angeklagte ruhig, in sich gekehrt, emotional
betroffen.
51
Das den Zeugen gegenüber gemachte, umfassende Geständnis des Angeklagten ist
glaubhaft, weil es in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis und den
Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. steht.
52
5.
53
Die Feststellungen zur Art, zum Umfang der Verletzungen und zur Todesursache der N.
C. basieren auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. W.. Die Sachverständige hat
insbesondere ausgeführt, dass das Opfer sämtliche Stichverletzungen, insbesondere
die mit besonders starken Schmerzen verbundenen Stiche in die Augen, erlitten habe,
als es noch bei Bewusstsein gewesen sei. Die Kammer ist dem Gutachten der
Sachverständigen gefolgt, da ihre Ausführungen klar, widerspruchsfrei und
nachvollziehbar waren. Zudem ist sie der Kammer bereits aus einer Vielzahl von
Verfahren als forensisch erfahrene Sachverständige bekannt und bei der
54
Gutachtenerstattung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.
6.
55
a)
56
Der Angeklagte handelte von Beginn seiner körperlichen Angriffe auf seine Frau mit
Tötungsvorsatz. Soweit er gegenüber den Vernehmungsbeamten noch angegeben
hatte, er habe zunächst nur die Absicht gehabt, seine Ehefrau zu verletzen, handelt es
sich um eine Schutzbehauptung. Ihm war klar, dass die gezielt gegen den Hals- und
Kopfbereich geführten Messerstiche tödliche Verletzungen zur Folge haben würden.
Denn es ist allgemein bekannt, dass sich in diesem Bereich des Körpers lebenswichtige
Organe: Gehirn und Blutgefäße befinden, die bei einem heftigen Stoß mit einem über
eine 6 bis 7 cm lange Klinge verfügenden Messer gegen diesen Körperbereich verletzt
werden und deshalb tödlich sein können. Da der Angeklagte sich in dieser Situation
dennoch dazu entschloss, gezielt auf seine Ehefrau einzustechen, handelte er auch mit
Tötungswillen.
57
b)
58
Die Feststellungen zum Tatmotiv des Angeklagten ergeben sich aus seinem gesamten
Verhalten gegenüber seiner Ehefrau in der Zeit vor der Tat. Die Unnachgiebigkeit, mit
der er seine Vorstellungen gegen ihren Willen durchsetzen wollte, macht deutlich, dass
er nicht etwa aus Enttäuschung und Verzweiflung darüber, dass seine Ehefrau sich von
ihm getrennt hatte und nicht bereit war, zu ihm zurückzukehren, also nicht aus dem
Gefühl heraus, ohne sie nicht leben zu können, gehandelt hat. Sein Verhalten zeigt
vielmehr, dass es ihm darum ging, seiner Ehefrau seinen Willen aufzuzwingen, um als
Ehemann bestehen zu können, was für ihn hieß, ihr die Möglichkeit zu nehmen, sich
ihm zu widersetzen. Hierzu gehörte auch, ihr jeglichen Freiraum eines eigenbestimmten
Lebens, wie beispielsweise soziale Kontakte unabhängig von ihm zu haben, zu
nehmen. Er akzeptierte nicht, dass sich N. C. von ihm abgewandt hatte und sich ihm
widersetzte. Nachdem jedoch seine Versuche, seine Ehefrau zu veranlassen, zu ihm
zurückzukehren, gescheitert waren, konnte er ihr nur seinen Willen dadurch aufzwingen,
dass er ihr ein Weiterleben unmöglich machte. Denn lediglich dann konnte sie ihre
Entscheidung, ohne ihn zu leben, nicht mehr verwirklichen.
59
Er nahm ferner billigend in Kauf, dass sein Vorgehen grausam war, weil er schon zu
Anfang der Auseinandersetzung das Messer in beide Augäpfel der N. C. stieß. Denn es
ist jedermann ohne besonderes Wissen bekannt, dass durch das gewaltsame Öffnen
der Augen das Sehvermögen sofort verloren geht und diese Verletzung mit besonderen
Schmerzen verbunden ist. Dem Angeklagten ging es darum, seine Frau zusätzlich zu
demütigen und zu entstellen, weil sie sich von ihm abgewandt hatte, und er es nicht
hätte ertragen können, wenn sie einen anderen Liebhaber gehabt hätte.
60
7.
61
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten fußen
schließlich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E.. Dieser hat
zusammengefasst ausgeführt:
62
Der Angeklagte sei eine narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit in der Variationsbreite
63
der Norm. Erheblich im Sinne von krankheitswertig sei diese Ausformung nicht.
Betrachte man den Werdegang des Angeklagten, so fänden sich gestörte
Verhaltensmuster, jedoch nur auf der Beziehungsebene. Es handele sich um eine
Persönlichkeitsfehlentwicklung mit im Vordergrund stehenden narzisstischen Anteilen.
Psychodynamisch sei eine solche narzisstische Persönlichkeitsstruktur gekennzeichnet
durch eine abnorm erhöhte Kränkbarkeit, nicht nur im Rahmen von objektiven, sondern
auch von subjektiven, nur von ihm als solche wahrgenommenen Kränkungs- und
Konfliktereignissen. Da innerhalb der narzisstischen Struktur es auch zu einem
inadäquaten Größenselbst komme, mit Neigung zur Selbstüberschätzung, und Abwehr
eigenen schuldhaften Verhaltens bei reduzierter Selbstkritik, könne dies bei gleichzeitig
erhöhter Anspruchshaltung zu erheblichen Konflikten auf der Beziehungsebene führen.
Betrachte man die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer, so spreche
das Beziehungsverhalten des Angeklagten für deutlich narzisstisch strukturiertes
Handeln.
Diese Persönlichkeitsstörung sei aber nicht schwer, da sich das gestörte Verhalten des
Angeklagten überwiegend in der ehelichen Beziehung zeige. Eine
Persönlichkeitsstörung sei erst dann als schwer zu werten, wenn das gestörte Verhalten
sich in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Denken
und zusätzlich auf der Beziehungsebene auswirke. Das abnorme Verhaltensmuster
müsse andauernd und tiefgreifend sein sowie sich in vielen persönlichen und sozialen
Situationen eindeutig unpassend bemerkbar machen. Hinzu komme, dass die Störung
auch später psychopathologisch feststellbar sein müsse. Diese Voraussetzungen seien
aber im vorliegenden Fall zu verneinen. Zum Begutachtungszeitpunkt sei der
psychopathologische Befund unauffällig gewesen. Es hätten sich keine
Impulskontrollstörungen, Antriebsstörungen oder launenhafte Stimmungsänderungen
gefunden. Mit einer krankhaften seelischen Störung, beispielsweise einer
schizophrenen Psychose, sei sein Zustand nicht vergleichbar, da der Angeklagte sich
durchgängig kontrolliert, überlegt und vorsichtig handelnd, mit eloquenter
Eigendarstellung gezeigt habe. Eine andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne
von §§ 20, 21 StGB mit entsprechendem Krankheitswert stelle seine
Persönlichkeitsakzentuierung nicht dar.
64
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung zum Zeitpunkt
der Tat hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Der von ihm begangene Selbstmordversuch
sei nicht als Hinweis auf eine psychische Erkrankung zu werten. Er sei vielmehr
Ausdruck der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung. Ferner sei eine akute
Intoxikation auszuschließen. Alkohol sei in der ihm nach der Tat entnommenen
Blutprobe nicht enthalten gewesen. Auch habe er nicht unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln gestanden.
65
Schwachsinn läge nicht vor. Eine Intelligenzminderung sei nicht feststellbar gewesen,
so dass auch dieses Eingangsmerkmal aus psychiatrischer Sicht bei dem Angeklagten
zu verneinen sei.
66
Der Angeklagte habe die Tat darüber hinaus nicht im Zustand einer tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung begangen. Eine typische Affekthandlung im Rahmen einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei gekennzeichnet durch eine spezifische
Vorgeschichte zur Tat, die manchmal über Jahre anhaltende Konfliktsituationen
beinhalte, mit Aufbau einer chronischen innerseelischen Affektanspannung bei
gleichzeitigem Bemühen, diese ansteigende Spannung zu beherrschen. Besondere
67
Persönlichkeitsprädispositionen, wie z.B. Eifersucht oder äußere Einflüsse, könnten zur
Affekthandlung beitragen. Solche Affekttaten seien bestimmt durch einen typischen
Affektauf- und abbau, mit einem abrupten Einsetzen des Affektes wie aus dem Stand
heraus, ohne Vorlauf, mit einem Affektplateau und einem danach sofort einsetzenden
raschen Abbau am Ende der affektiven Entladung in Form der Straftat. Anschließend sei
ein charakteristisches Folgeverhalten zu beobachten, mit schwerer innerseelischer
Erschütterung des Täters, mit einem Zusammenbrechen, möglicherweise auch
depressiven oder suizidalen Handlungen. Das Tatverhalten selbst sei
persönlichkeitsfremd, d.h., dass es in der Tatanlaufzeit keine aggressiven Handlungen
gegenüber dem Opfer gegeben habe, und Aggressivität gehöre nicht zum typischen
Verhaltensrepertoire des Täters gehöre.
Betrachte man im vorliegenden Fall die Straftat, die Persönlichkeit des Angeklagten
sowie die spezifische Vorgeschichte der Tat, so spreche zwar einiges für ein affektiv
besetztes Delikt. Als hierfür sprechende Faktoren seien zu nennen: das konfliktbehaftete
Beziehungsleben, die ambivalente Einstellung des Opfers zum Angeklagten und die
affektiv besetzte Tat selbst. Diese Gesichtspunkte bedeuteten allerdings nicht
automatisch, dass die Tatbegehung auch im Zustand tiefgreifender
Bewusstseinsstörung erfolgt sei. Denn dagegen spreche im Wesentlichen der gesamte
Tatablauf. Der Tötungsvorgang und das Agieren des Angeklagten seien komplex und
durch 2 Unterbrechungen geprägt gewesen. Zunächst habe der Angeklagte bis zur
ersten Unterbrechung auf das Opfer im Wagen mit dem Messer eingestochen, sei ihr
aus dem Wagen gefolgt, habe sie eingeholt, zu Boden gestoßen und dann mit dem
Messer weiter auf sich eingestochen. Die erste Unterbrechung im Handlungsgefüge sei
darin zu sehen, dass er sich nach einem neuen Tatwerkzeug habe umschauen müssen,
weil die Klingenspitze abgebrochen sei. Er sei zum Auto zurückgegangen, habe es
durchsucht und sich dann für den dort gefundenen Billardqueue entschieden. Als er mit
diesem zum Opfer zurückgegangen sei, habe ein neuer Handlungsablauf eingesetzt. Er
habe damit solange auf das Opfer eingeschlagen, bis der Stock gebrochen sei. Dann
habe es eine zweite Unterbrechung gegeben. Er sei zum Auto zurückgegangen, um
Hilfe zu holen. Als er jedoch das Gesicht des Opfers mit den Verletzungen gesehen
habe, habe er einen neuen Tötungsentschluss aufgrund einer neuen Motivation,
nämlich Mitleid mit dem Opfer, gefasst. Diesen Entschluss umsetzend habe er seine
Frau sodann überfahren. Das Verhalten des Angeklagten sei damit als planvoll und
koordiniert zu werten. Das Schildern der Gesichtsverletzung spreche dafür, dass die
Introspektionsfähigkeit durchgehend erhalten gewesen sei. Gerade diese Komplexität
des Tatgeschehens sei ein wichtiger Gesichtspunkt der gegen die Annahme einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung spreche. Mit einfach gelagerten, zweiphasig
verlaufenden Geschehensabläufen, wie sie in der wissenschaftlichen Literatur
vereinzelt erörtert würden, sei dieser Sachverhalt daher nicht vergleichbar. Ferner
belege das gezeigte Tatnachverhalten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Die
Zeugen M., I., W. und L. hätten keine emotionalen Erschütterungen des Angeklagten
geschildert, obwohl sie zu erwarten gewesen wären. Sie hätten ihn als vollkommen klar,
abgebrüht, ruhig, besonnen, souverän, fast gleichgültig, wenig beteiligt beschrieben.
Dass KHK F. in seinem Wahrnehmungsvermerk festgehalten habe, dass der
Angeklagte ruhig, in sich gekehrt und emotional betroffen gewirkt habe, sei
demgegenüber nicht als Kriterium für die Annahme einer emotionalen Erschütterung
geeignet. Denn es sei der Normalfall, dass bei Tötungsdelikten, insbesondere mit
Beziehungshintergrund, gefühlsmäßige Erregungen eine Rolle spielten. Gegen eine
tiefgreifende Bewusstseinsstörung spreche schließlich, dass der Angeklagte unmittelbar
nach der Tat präzise Angaben zum Tatgeschehen gemacht habe, die keine Lücken
68
aufgewiesen hätten. Nach Abwägung der dargestellten und für sowie gegen die
Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechenden Gesichtspunkte
komme er zu dem Ergebnis, dass ein solcher Zustand zum Tatzeitpunkt beim
Angeklagten nicht vorgelegen habe. Ergänzend, aber für seine Beurteilung des
psychischen Zustands des Angeklagten nicht ausschlaggebend, sei auch noch zu
bedenken, dass der Angeklagte das Messer in Bedrohungsabsicht mitgenommen habe
und dem Opfer vor seiner Einreise nach Deutschland im Herbst 2008 mit dem Tode
gedroht haben soll.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass keines der Eingangsmerkmale des §
20 StGB erfüllt sei. Nach sein – des Sachverständigen – Einschätzung sei der
Angeklagte zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, seine Gefühlsregungen gedanklich
zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Umstände, die eine andere Annahme
rechtfertigten würden, habe er nicht gefunden.
69
Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. gefolgt, da sie keine
Veranlassung hat, an der Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses zu zweifeln.
Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei
und überzeugend. Er ist bei der Erstattung des Gutachtens auch von zutreffenden
Tatsachen ausgegangen.
70
IV.
71
Rechtliche Würdigung
72
Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 Abs. 1
und 2 StGB schuldig gemacht.
73
1. Der Angeklagte fügte seiner Ehefrau mehrere Stichverletzungen und zwei
Platzwunden im Scheitelbereich zu, indem er auf sie mit einem Messer einstach und mit
einem Billardstock einschlug. Diese Verletzungen führten zum Verbluten und
schließlich zum Tod der N. C..
74
Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
75
2.
76
Der Angeklagte hat die Mordmerkmale des niedrigen Beweggrundes und der
Grausamkeit verwirklicht.
77
a)
78
Das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes ist erfüllt, da die Motivation, die den
Angeklagten zur Tatbegehung veranlasst hat, nicht nur als verwerflich, sondern, weil sie
lediglich an den eigenen Bedürfnissen ausgerichtet und von sozialer
Rücksichtslosigkeit gegen sein Opfer geprägt war, als besonders verachtenswert
anzusehen ist.
79
Zwar handelte der Angeklagte vordergründig aus Wut über die Weigerung seiner
Ehefrau, mit ihm ein Gespräch über eine Rückkehr zu ihm zu führen und ihm die PIN-
Nummer von ihrem Mobiltelefon zu nennen, was dazu führen könnte, die Tat nicht als
80
besonders verachtenswert einzustufen, da Wut isoliert betrachtet in der Regel ein
verständlicher, nachvollziehbarer Erregungszustand ist. Das kann jedoch dann nicht
gelten, wenn der Wut-Affekt, der die Tat ausgelöst hat, seinerseits auf einer niedrigen,
auf tiefster Stufe stehenden Gesinnung beruht. Das aber ist hier der Fall. Denn eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Faktoren ergibt, dass die hinter der Wut des
Angeklagten stehende Gesinnung nach sozialethischen Maßstäben als im besonderen
Maße verwerflich anzusehen ist. Es ging dem Angeklagten bei Begehung der Tat
nämlich darum, seine Ehefrau zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu bestrafen, dass
er nicht die Oberhand behalten hatte, d.h. sich mit seiner Vorstellung von einem
gemeinsamen Leben mit ihr nicht hatte durchsetzen können. Der Tatbegehung
zugrunde lag der Gedanke, sie daran zu hindern, ein Leben nach ihrer Wünschen zu
führen. Sie sollte ihren Willen, ihre Entscheidung, getrennt von ihm zu leben, nicht
verwirklichen, nicht gegen ihn durchsetzen können. Dazu sollte sie, weil der Angeklagte
unbedingt die Oberhand behalten wollte, keine Möglichkeit haben. Er wollte ihr
vorschreiben, wie sie zu leben hatte.
Dies ist der Hintergrund, vor dem sich der Angeklagte, als er erkannte, dass alle seine
Bemühungen, seine Ehefrau zur Rückkehr zu ihm zu bewegen, gescheitert waren, den
Entschluss fasste, sie zu töten. Damit besteht zwischen Tatanlass, der (endgültigen)
Weigerung der Ehefrau des Angeklagten, sich seinem Willen zu beugen, und der Tat,
der Tötung des Opfers, ein so eklatantes Missverhältnis, dass die hinter der
Tatausführung stehende Gesinnung des Angeklagten als besonders verachtenswert zu
bezeichnen ist.
81
Das Motiv des Angeklagten seine Ehefrau für ihr aus seiner Sicht unbotmäßiges
Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen, war das maßgebende Motiv für
die Tatbegehung.
82
Dieses Motiv war dem Angeklagten trotz seiner narzisstischen
Persönlichkeitsakzentuierung auch bewusst, da diese keine maßgeblichen
Auswirkungen auf sein Bewusstsein hatte. Denn diese Akzentuierung führte nicht dazu,
dass er ihre mangelnde Bereitschaft, ihm zu gehorchen und zu ihm zurückzukehren,
nicht erkannt und richtig eingeordnet hat. Sein Zustand bewirkte lediglich, dass er sein
Versagen, sich gegen seine Ehefrau durchsetzen zu können, nicht mit seiner
Persönlichkeit, seinem narzisstischen Größenselbst vereinbaren konnte.
83
b)
84
Ferner handelte der Angeklagte auch grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 6. Alt. StGB,
weil er seiner Ehefrau mit bedingtem Vorsatz besondere, über das für eine Tötung
erforderliche Maß hinausgehende Schmerzen und Qualen zufügte. Schon zu Beginn
der Auseinandersetzung nahm er ihr das Sehvermögen, in dem er ihr in die Augen
stach. Dieses Eröffnen der Augäpfel bereitete N. C. weitere Qualen. Sein Handeln folgte
aus einer gefühllosen Gesinnung heraus, weil es ihm in diesem Augenblich darum ging,
sein Opfer zusätzlich zu demütigen und zu entstellen, da es sich ihm nicht mehr
zuwenden und unterordnen wollte.
85
V.
86
Strafzumessung
87
Als Strafe für den vom Angeklagten begangenen Mord kam gemäß § 211 Abs. 1 StGB
nur eine
88
lebenslange Freiheitsstrafe
89
in Betracht.
90
Für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich. Die Gesamtschau der von dem Angeklagten begangenen Tat und seiner
Persönlichkeit lässt keine Entlastungsmomente von Gewicht erkennen, die das
Tatgeschehen als einen Grenzfall und damit die Verhängung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Vertypte Milderungsgründe
sind nicht vorhanden, und schuldmildernde Gesichtspunkte, die in ihrer Gewichtung
gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären, liegen ebenfalls nicht hervor.
91
VI.
92
Besondere Schwere der Schuld
93
Die besondere Schwere der Schuld, die in entsprechender Anwendung des § 57 a Abs.
1 Nr. 2 StGB zu prüfen war, liegt nicht vor. Die Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte
ergibt nicht, dass die Mordtat unter Umständen begangen worden ist, die ein
besonderes Gewicht haben. Einerseits konnte insoweit zwar nicht übersehen werden,
dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale – niedrige Beweggründe und Grausamkeit –
verwirklicht hat. Dieser Gesichtspunkt wird aber andererseits durch Umstände, die die
Tat in einem milderen Licht erscheinen lässt, aufgehoben: es handelt sich um eine
affektbesetzte Beziehungstat, der Angeklagte war nicht vorbestraft, er stellte sich
unmittelbar nach der Tat aus eigener Motivation der Polizei und hat seitdem wiederholt
das Tatgeschehen eingeräumt.
94
VII.
95
Kostenentscheidung
96
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
97