Urteil des LG Bielefeld vom 19.05.2004
LG Bielefeld: firma, wirtschaftliche einheit, darlehensvertrag, wahrung der frist, rückzahlung, immobilienfonds, auszahlung, widerrufsrecht, rückabwicklung, willenserklärung
Landgericht Bielefeld, 3 O 216/03
Datum:
19.05.2004
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 216/03
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.976,13 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 23.06.2003 zu zahlen und dem Kläger die Lebensver-
sicherung der ... ,
Vertrags-Nr. ... , zurückabzutreten Zug um Zug gegen
Abtretung aller Rechte des Klägers an dessen Anteil an der GVV-GbR ...
.
Es wird zudem festgestellt, dass der Kläger in Bezug auf den
Darlehensvertrag Nr. ... bei der Beklagten
keine Verpflichtungen mehr hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Rückabwicklung eines mit der Beklagten
geschlossenen Darlehensvertrags.
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Am 02.06.1994 unterschrieb der Kläger eine Selbstauskunft über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Eintrittsantrag in die Grundstücks- und
Verwaltungs GbR ... . Es handelt sich hierbei um einen geschlossenen Immobilienfond,
dessen Zweck der Erwerb sowie die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung von
Immobilien im Großraum ... war, nämlich des Bürogebäudes des ... und der
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Seniorenwohnanlage ... .
Initiator des Fonds war die Firma ... (im Folgenden Firma ... genannt). Es war der 33. von
insgesamt 41 von der Firma ... initiierten Fonds. Insgesamt umfassten die 41 Fonds
63.692 Anteile. Verschiedene Banken haben den Erwerb der meisten dieser Anteile
finanziert. Die Beklagte finanzierte neben anderen Kreditinstituten die Fonds Nr. 31 - 36
sowie 38 - 41. Das Finanzierungsvolumen der Beklagten betrug insgesamt ca. 16.000
Anteile. Wegen der Einzelheiten dazu, welche Bank welche Anteile finanzierte, wird auf
die Aufstellung Anlage K 8 verwiesen.
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Vor der Unterschriftsleistung hatte der Kläger zwei Angebotsprospektteile über diesen
Fonds erhalten, wegen deren Einzelheiten auf die zu den Akten gereichten Kopie
(Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.07.03) verwiesen wird. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Selbstauskunft und des Eintrittsantrages wird auf die zu den
Akten gereichten Kopien dieser Urkunden (Anlagen K 4 und K 5) Bezug genommen.
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Der Eintrittsantrag wurde einige Tage später notariell beurkundet.
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Die Beklagte besaß ebenfalls zumindest die zum Zeitpunkt der Finanzierung
gedruckten Prospekte über die Fonds.
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Die Beklagte händigte ihre Darlehensanträge an die Firma ... aus, die bundesweit mit
etwa 20 juristisch selbstständigen Organisationen zusammen arbeitete.
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Zur Finanzierung seiner beiden Fondsanteile unterzeichnete der Kläger am 20.06.1994
einen Darlehensvertrag über 70.480,00 DM. Die monatliche Zinsrate betrug 399,39 DM.
Das Darlehen sollte am 01.12.2013 getilgt werden, und zwar auch dann, wenn die zur
Sicherheit abgetretene Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufen sollte. In
diesem Vertrag heißt es weiterhin u.a.: "... Vorhaben: Finanzierung eines GdbR-Anteiles
(Immobilienfonds) ...
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Der/die Darlehensnehmer weist/weisen die ... unwiderruflich an, den
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Auszahlungsbetrag aus dem Darlehen ausschließlich dem Konto des
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Treuhänders gutzuschreiben. Vor Auszahlung des Darlehens benötigen wir:...
Beitrittserklärung zur GdbR-Gesellschaft...."
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Des weiteren unterschrieb der Kläger am selben Tag eine Widerrufsbelehrung, in der es
u.a. heißt:
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"Sie können Ihre auf Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung
binnen einer Frist von einer Woche
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...
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schriftlich widerrufen.
ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene
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Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufes.
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Haben Sie das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn das
Darlehen nicht
binnen zwei Wochen
Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt wird."
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der
beiden Urkunden (Anlage K 1) verwiesen.
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Am 24.11.1994 schloss die Beklagte mit der Firma ... einen Rahmenvertrag ab, in dem
sich die Firma ... u.a. für den Fall des Widerrufes gem. §§ 7, 9 VerbrKG dazu
verpflichtete, den ihr eventuell bereits zugeflossenen Nettokreditbetrag zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Abkommens wird auf die Anlage K 6 verwiesen.
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Die Firma ... fiel etwa 1996/1997 in Konkurs.
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Von August 1994 bis Januar 2003 zahlte der Kläger monatlich 399,39 DM, d.h.
insgesamt 40.737,78 DM. In dieser Zeit erhielt er zudem 17.184,48 DM aus
Ausschüttungen, Mietgarantien und Ausfallgarantien der Bank. Wegen der
Zusammensetzung der Summe von 17.184,48 DM im Einzelnen wird auf die Aufstellung
des Klägers Anlage K 7 Bezug genommen.
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Durch Schreiben vom 05.02.2003 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, seine
auf Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gem. §§ 1 ff. HWiG
a.F., zu widerrufen.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte wegen fehlender Beratung auf
Schadensersatz. Die Beklagte ihm habe zum einen eine äußerst ungünstige
Finanzierungsform angedient. Er behauptet, die Vollfinanzierung mit Disagio und Ersatz
der regelmäßigen Tilgung durch Abschluss eines Lebensversicherungs-
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vertrages sei im vorliegenden Fall besonders unwirtschaftlich. Hierüber sei er nicht
aufgeklärt worden.
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Außerdem hat die Beklagte nach seiner Ansicht nicht im erforderlichen Maße auf die mit
Abschluss eines geschlossenen Immobilienfonds verbundenen Gefahren hingewiesen.
Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang im Wesentlichen:
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Die Beklagte habe die Rolle als Kreditgeberin überschritten. 1992 habe die Firma ... der
Beklagten, die auf der Suche nach Kunden gewesen sei, das Konzept der Fonds
vorgestellt. Als erforderliche Gewinnspanne sei die Beklagte von einer Zins-
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marge von 2% ausgegangen. Dabei sei vereinbart worden, die Verwaltung der
Finanzierungen solle weitgehend die Firma ... und nicht die Beklagte selbst
übernehmen. Die Beklagte habe jeweils durchschnittlich etwa 50 % der jeweiligen
Anteile finanziert. Die Beklagte habe die Firma ... dazu aufgefordert, sich möglichst mit
schon vermieteten Objekten zu befassen. Daraufhin habe die Firma ... ihre
Geschäftspolitik geändert. Die Firma .. und die Beklagte hätten gemeinsam den
Prospektinhalt miteinander abgestimmt. Zudem habe die Beklagte den Beleihungswert
aller Objekte selbst überprüft. Vor der ersten Finanzierung habe die Firma ... der
Beklagten u.a. Bonitätsunterlagen, Bilanzen, die gesamte Verkaufskonzeption nebst
Aufstellung aller erforderlichen Kosten, die Berechnung der möglichen Mieteinnahmen
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sowie Wirtschaftspläne überreicht. Die Beklagte habe den Einkaufspreis der Firma ...
und den Verkaufspreis des Objektes an die Fondsgesellschaft ebenso wie die Innen-
und Außenprovisionen gekannt. Die Beklagte habe sich ebenso wie andere Banken
dazu verpflichtet, den Darlehensvertrag mit den geworbenen Kunden abzuschließen,
wenn der Kunde in das gemeinsam zwischen der Firma ... und den Banken aufgestellte
Bonitätsraster, das u.a. ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200,00 DM vorgesehen
habe, gepasst habe. Die Entscheidung über die Kreditannahme habe bei der Firma ...
gelegen, die Beklagte habe nur formal die Verträge unterschrieben. Die Firma ... sei die
ausgelagerte Kreditabteilung der Beklagten gewesen. Die Firma ... habe mit der
Beklagten und anderen Geldinstituten die genaue Höhe der Tranche, d.h. des Anteiles
der jeweiligen Bank an der Summe aller notwendigen Darlehen, die Zinskonditionen
und Darlehensbedingungen ausgehandelt. Wenn der Vertrieb eines Fonds nicht
fristgerecht habe abgeschlossen werden können, habe die Firma ...
Bereitstellungszinsen zahlen müssen. Die Beklagte habe ebenso wie die anderen
Banken eine Ausfallbürgschaft der Firma ... über die gesamte von der jeweiligen Bank
finanzierte Tranche erhalten. Ab 1994 habe die Beklagte, als einzige Bank, eine
Barsicherheit für die gegenüber den Kunden eingegangene Mietgarantien der Firma ...
bekommen. Entgegen den Prospektangaben hätten die Vertriebskosten nicht 6 %,
sondern durchschnittlich 15 % bis 16 % betragen, was die Beklagte auch gewusst habe.
Weiterhin behauptet der Kläger, der tatsächliche Fondsanteilswert sei viel niedriger als
in dem Prospekt angegeben. Auch seien die Mieterwartungen völlig unrealistisch
gewesen. Deswegen habe die Beklagte Ende 1994 eine zusätzliche Absicherung
gegenüber der Firma ... in Höhe einer Zahlung von 5.000.000,00 DM gefordert.
Zudem ist der Kläger der Ansicht, seine auf den Abschluss des Darlehenvertrages
gerichtete Willenserklärung gem. §§ 1 ff. HWiG a.F. wirksam widerrufen zu haben. In
diesem Zusammenhang behauptet der Kläger: Etwa Ende 1992/Anfang 1993 habe der
Zeuge ... , ein Mitarbeiter der Finanzberatungsfirma ... , die mit der Firma ...
zusammengearbeitet habe, seine damalige Lebensgefährtin angerufen und unter dem
Vorwand, seine bestehenden Versicherungen zu überprüfen, einen Termin mit ihm in
seiner Wohnung vereinbart. Bei dem ersten Besuch habe der Zeuge seine
entsprechenden Versicherungsdaten erfasst und sodann am 21.01.1993 eine
sogenannte Kosteneinsparungsanalyse (Anlage K 3) erstellt. In dieser Analyse sei
erstmals die Möglichkeit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
erwähnt worden. Bei den folgenden Besuchen in seiner Wohnung, die stets auf Initiative
des Zeugen zustande gekommen seien, habe der Zeuge die von der Firma ... initiierten
Fonds vorgestellt und deren Vorteile aufgezeigt. Bei den Besuchen im Juni 1994 habe
der Zeuge schließlich die Selbstauskünfte, den Eintrittsantrag und den Darlehensvertrag
ausgefüllt und sich jeweils sogleich von ihm unterschreiben lassen. Der Zeuge habe ihn
auch bei dem notariellen Beurkundstermin begleitet.
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Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, der Darlehensvertrag enthalte entgegen §
4 Abs. 1 VerbrKG a.F. nicht die notwendigen Angaben des Gesamtbetrages.
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Der Kläger verlangt in erster Linie die Rückerstattung der gezahlten Zinsen abzüglich
der erhaltenen Ausschüttungen, Mietgarantien und Ausfallgarantien der Bank.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 11.976,13 nebst
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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Rechtshängigkeit zu zahlen und dem Kläger die Lebensversicherung
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der ... , Vertrags-Nr. ... , zurückabzutreten Zug um Zug gegen Abtretung
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aller Rechte des Klägers an dessen Anteil an der GVV-GbR
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...
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2. festzustellen, dass der Kläger in Bezug auf den Darlehensvertrag-
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Nr. ... vom 20.06.1994 bei der Beklagten keine Verpflichtungen mehr
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hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ein Schadensersatzanspruch ist nach Ansicht der Beklagten nicht gegeben. Sie habe
nicht in zurechnenbarer Weise der Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit
dem Initiator erweckt und dadurch einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Anlegers
geschaffen. Ein Einwendungsdurchgriff gem. § 9 VerbrKG a.F. sei nicht gegeben, da
kein verbundenes Geschäft vorgelegen habe und zudem das VerbrKG nicht auf den
Beitritt zu einer Gesellschaft anwendbar sei. Zudem sei der Kläger insbesondere durch
den Erhalt der Prospekte umfassend aufgeklärt worden. Etwaige
Schadensersatzansprüche wären auch verjährt.
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Ein Widerruf gem. §§ 1 ff. HWiG a.F. ist nach Auffassung der Beklagten nicht wirksam.
Das Widerrufsrecht gem. dem VerbrKG a.F., über das der Kläger
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-unstreitig- belehrt worden sei, schütze den Kläger im gleichen Umfang. Eine etwaige
Haustürsituation sei ihr zudem nicht zurechenbar. Außerdem wäre ein Widerrufsrecht
des Klägers inzwischen verwirkt. Im übrigen sei der Kläger im Falle des Widerrufes
gem. §§ 1 ff. HWiG a.F. dazu verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen. Er müsse das
Verwendungsrisiko des Darlehens allein tragen. Ein Einwendungsdurchgriff kann gem.
§ 9 VerbrKG a.F. sei nicht möglich.
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Schließlich sei der Darlehensvertrag nicht gemäß § 4 VerbrKG unwirksam.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlungen vom 18.02.2004 und 19.05.2004, in der das Gericht den Kläger
persönlich angehört hat, verwiesen.
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Das Gericht hat über die Umstände der dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden
Verhandlungen Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... . Wegen
des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
19.05.2004 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist begründet.
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Es kann dahinstehen, ob der Kläger Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden
wegen Verletzung von Aufklärungspflichten besitzt und ob der Vertrag gem. §§ 4, 6
VerbrKG a.F. wirksam ist.
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Dem Kläger steht gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBG i.V.m. §§ 312, 495, 355 ff. BGB ein
Zahlungsanspruch in dem ausgeurteilen Umfang zu. Der Kläger hat seine auf
Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom
05.02.2003 wirksam widerrufen. Der Widerruf entfaltet nicht nur Wirkung ab dem
01.01.2003, sondern erfasst rückwirkend den ganzen Vertrag. Eine solche Rückwirkung
ist bereits deshalb unbedenklich, weil dem Kläger auch nach altem Recht ein
Widerrufsrecht mit gleichen Rechtsfolgen zustand.
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Die Anwendung der §§ 3 ff. HWiG a.F. steht nicht § 5 Abs. 2 HWiG a. F.
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entgegen. Denn § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist aufgrund des Urteils des Europäischen
Gerichtshofes vom 13.12.2001 (RsC-481/99) dahin auszulegen, dass Kreditverträge
nicht zu den in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. bezeichneten Geschäften gehören, soweit das
Verbraucherkreditgesetz kein gleichweit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das
Haustürwiderrufsgesetz (BGH, WM 2002, 1181 ff.). Die zuletzt genannte Voraussetzung
liegt vor, weil schon das in § 7 Abs. 3 VerbrkG a.F. bestimmte Erlöschen des
Widerrufsrechts nach einem Jahr die Widerrufsmöglichkeiten des Verbrauchers im
Vergleich zum Haustürwiderrufsgesetz a.F. einschränkt.
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Der Darlehensvertrag geht auf eine Haustürsituation im Sinne von § 312 BGB, § 1
HWiG a.F. zurück. Die mündlichen Verhandlungen über den Darlehensvertrag fanden
im Bereich der Privatwohnung des Klägers statt. Der Zeuge ... hat die entsprechenden
Behauptungen des Klägers bestätigt. Das Gericht würdigt die Zeugenaussage auch als
glaubhaft. Denn die Aussage ist in sich widerspruchsfrei, detailiert und lebensnah. Ein
Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar. Die Besuche
des Zeugen in der Wohnung des Klägers waren auch ursächlich für den Abschluss des
Darlehensvertrages. Insoweit ist unerheblich, dass sich die Verhandlungen über einen
längeren Zeitraum erstreckt haben. Entscheidend ist, ob der Vertrag ohne die
Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (vgl.
BGHZ 131, 385 ff.). Davon ist bereits deshalb auszugehen, weil nach der glaubhaften
Zeugenaussage sämtliche Verhandlungen einschließlich der Unterzeichnung des
Darlehensvertrages in der Privatwohnung erfolgten.
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Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312 Abs.
3 Nr. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. sind nicht gegeben. Nach den Bekundungen
des Zeugen erscheint es zumindest möglich, dass der Kläger die erste
Kontaktaufnahme nicht verlangt habe. Zudem sollte nach den Bekundungen des
Zeugen das erste Gespräch nur über die Versicherungen des Klägers geführt werden,
nicht jedoch über Kapitalanlagen und Steuersparmodelle. Des Weiteren hat der Zeuge
erklärt, die Initiative für sämtliche Folgegespräche sei nicht von dem Kläger, sondern
von ihm ausgegangen.
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Ein Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 3
HWiG a.F. liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Darlehensvertrag nicht notariell
beurkundet wurde. Im übrigen deutet viel darauf hin, dass mit der Unterzeichnung des
Eintrittsantrages aus der Sicht des Klägers bereits ein Grad an Verbindlichkeit erreicht
worden ist, der den kurze Zeit später anstehenden Notartermin als bloße Formalie
erscheinen ließ.
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Die Haustürsituation ist der Beklagten auch zuzurechnen. In diesem Zusammenhang ist
nach ständiger Rechtsprechung auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze
zurückzugreifen. Ist der Verhandlungsführer Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein
Handeln zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger das Verhalten des
Verhandlungsführer kannte oder kennen musste. Dabei genügt es für eine fahrlässige
Unkenntnis in diesem Sinne, dass die Umstände des einzelnen Falles dem
Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, auf welchen
Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (vgl. BGH, WM 2003, 483
ff.m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Bereits der Umstand, dass der Darlehensvertrag - wie die Beklagte bei seiner
Zusendung ohne weiteres erkennen konnte - am Wohnort des Klägers, d.h. in der nicht
sehr großen Stadt ... unterzeichnet wurde, war aus der Sicht der Beklagten als ein
Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Haustürsituation zu werten. Denn es musste der
Beklagten zumindest ernsthaft möglich erscheinen, dass der Vertrag bei dem Kläger zu
Hause und nicht im Büro des Verhandlungsführers, das sich zufällig auch in der Stadt ...
hätte befinden können, unterschrieben wurde. Wenn aber eine Vertragsunterzeichnung
in einer Haustürsituation erfolgt sein konnte, so musste sich für die Beklagte auch der
Verdacht aufdrängen, dass - worauf es nach § 312 BGB, § 1 HWiG a.F. ankommt - die
Anbahnung des Vertrages eventuell (ebenfalls) zu Hause stattgefunden hat.
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Diesen Verdacht mussten aus der Sicht der Beklagten die übrigen Umstände in
erheblichem Maße erhärten. Aus der Gesamtwürdigung folgt, dass es Aufgabe der
Beklagten war, sich nach der Art und Weise, wie ihre Kunden geworben wurden, zu
erkundigen.
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Denn die Beklagte hatte unstreitig die vertriebliche Anbahnung des
Vertragesabschlusses völlig aus der Hand gegeben. Sie hatte die Darlehensanträge an
die Firma ... ausgehändigt und wusste, dass die Firma ... mit einer Vielzahl von
Vertriebsorganisationen zusammen arbeitete.
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Zudem war der Beklagten unstreitig bekannt, dass für die Fonds Tausende von
Anlegern und Kreditnehmern gewonnen werden sollten. Da - wovon die Beklagte
ausgehen musste - nicht jeder Interessent einen Vertrag abschließen würde, musste mit
einer noch erheblich größeren Anzahl von potentiellen Kunden Vertragsverhandlungen
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geführt werden. Aus der Sicht der Beklagten musste es ihr völlig lebensfremd
erscheinen, dass eine solche Anzahl von Interessenten sich von sich aus bei der Firma
... und den von ihr eingeschalteten Vertriebsorganisationen gemeldet hätten. Etwas
anderes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn aus der Sicht der Beklagten konkrete
Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Firma ... und/oder ihr Vertriebspartner
an eine noch erheblich höhere Anzahl von zuvor nicht interessierten Privatleuten - was
mit einem hohen Kostenaufwand verbunden gewesen wäre - Werbebroschüren
versandt hätte. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall gewesen.
Der von dem Kläger erklärte Widerruf war gem. § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 2 Abs. 1
Satz 2 HWiG a.F. fristgemäß, weil er keine ordnungsgemäße Belehrung über sein
Widerrufsrecht erhalten hatte.
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Mit dem Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht
erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahle, enthält die Belehrung
entgegen § 2 Abs. 1, Satz 3 HWiG a.F. eine andere Erklärung. Diese konnte bei dem
Kunden die unrichtige Vorstellung erwecken, sein Widerrufsrecht sei an die weitere
Voraussetzung der Rückzahlung des Kredites innerhalb der genannten Frist gebunden
(vgl. BGH, WM 2003, 61 ff. m.w.N.).
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Aber auch nach neuem Recht ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß. Denn nach § 355
Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist entgegen der tatsächlich erfolgten
Belehrung nicht eine Woche, sondern zwei Wochen. Des weiteren verstößt die
Belehrung gegen § 355 Abs. 2 BGB, indem - für den Kunden irreführend - für den
möglichen Fristbeginn u.a. auf den Zugang der Ausfertigung des Darlehensvertrages
bei der Beklagten abgestellt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2002 - 1 U
45/02 für § 2 HWiG a.F.). Außerdem ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß wegen des
Hinweises, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei
Wochen zurückgezahlt wird. Denn eine solche Vereinbarung ist zum einen gem. § 506
Abs. 2 BGB unwirksam und zum anderen wird durch den Hinweis entgegen § 355 Abs.
2 BGB der unrichtige Eindruck erweckt, das Recht zum Widerruf sei nicht beliebig (vgl.
auch Palandt-Heinrichs, 62. Auflg., 355 BGB, Rnr. 14). Insoweit kann auf die
entsprechenden Ausführungen zum alten Recht Bezug genommen werden.
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Schließlich ist nach altem und neuen Recht die Belehrung auch deswegen unwirksam,
weil sie sich nicht darauf erstreckt, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene
Vertrag nicht wirksam zustande kommt (vgl. OLG München, ZIP 2002, 1940 zum alten
Recht; Anlage 2 Anhang zu § 355 BGB). Denn der Darlehensvertrag war mit dem Beitritt
zum Immobilienfonds verbunden.
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Das Recht zum Widerruf ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt.
Es fehlt bereits an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Denn die
Beklagte hatte im Verhalten des Klägers keinen Anlass, darauf zu vertrauen, der Kläger
werde das ihm zustehende Recht nicht mehr ausüben. Die Beklagte musste vielmehr
erkennen, dass ihre dem Kläger erteilte Belehrung unwirksam war, der Kläger eventuell
von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung erst später erfahren würde und daher ein
Widerruf auch erst später erfolgen könnte. Die Beklagte hatte es in der Hand, durch eine
nachträglich erteilte, wirksame Belehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen
und damit den Schwebezustand zu beenden (vgl. auch OLG Frankfurt, WM 2002, 545
ff.).
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Rechtsfolge des Widerrufs ist gem. § 357 BGB, § 3 HWiG a.F. die Rückabwicklung der
empfangenen Leistung. Dabei ist der Kläger nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta
verpflichtet.
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Für das alte Recht war anerkannt, dass sich für verbundene Haustürgeschäfte die
Rückzahlung der Darlehensvaluta nach dem Schutzzweck der Widerrufsregelung im
Haustürwiderrufs-Gesetz und entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKG
a.F. in aller Regel allein im Verhältnis zwischen der Kreditgeberin und dem
Geschäftspartner des Darlehensnehmers vollziehen muss (vgl. u.a. BGH, BGHZ 133,
254, 260 f.). Diese Grundsätze sind nun in §§ 358 f. BGB auch bezogen auf
Haustürgeschäfte ausdrücklich nomiert.
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Es liegt hier ein verbundenes Geschäft im Sinne der Vorschriften vor.
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§ 358 Abs. 3 BGB und § 9 Abs. 3 VerbrKG a.F. erfassen auch solche Geschäfte, die zur
Finanzierung des Entgeltes für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache
gewährt werden. Dabei muss es sich entsprechend dem Schutzzweck dieser
Vorschriften nicht um solche Verträge handeln, die dem Grundmodell des
kaufrechtlichen Leistungsaustausches entsprechen, sondern es kann sich insoweit - wie
hier - auch um den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung handeln (vgl. BGH WM 2003,
1762 ff.).
73
Des Weiteren ist eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehensvertrag und dem
Beitritt zum Fonds gegeben. Eine solche Einheit ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande
kommt, der von sich aus eine Bank um die Finanzierung seines Gesellschaftsbeitrittes
ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Fondsvertreibers dem
Interessenten im Zusammenhang mit den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des
Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem Fondsvertreter gegenüber zur
Finanzierung grundsätzlich bereit erklärt hat (vgl. u.a. BGH, a.a.O.). Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat den Kredit, wie dies nach dem
Anlagekonzept des Initiators der Fondsgesellschaft vorgesehen war, durch
Unterzeichnung eines von ihm vom Vermittler des Fondsinitiaten vorgelegten
Antragsformulars der Beklagten beantragt. Zudem sollte das Darlehen nach den
ausdrücklichen Regelungen im Kreditvertrag ausschließlich der Finanzierung der
Gesellschaftsbeteiligung des Klägers dienen. Im übrigen hat die Beklagte - wie der mit
der Firma ... abgeschlossene Rahmenvertrag zeigt - selbst beide Verträge als
verbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKG a.F. angesehen.
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Die wirtschaftliche Einheit der beiden Verträge ist auch nicht gem. § 358 Abs. 3 Satz 3
BGB ausgeschlossen. Denn der Kläger hat kein Grundstück oder ein
grundstücksgleiches Recht wie z.B. einen Miteigentumsanteil, Wohneigentum oder ein
Erbbaurecht erworben. Der Beitritt zu Immobiliengesellschaften fällt nicht unter
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§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB (vgl. auch Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 358 BGB Randnummer
7 und 17). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn der
Gesellschaftsbeitritt ist etwas anderes als der Erwerb eines Grundstücks oder
grundstückgleichen Rechts. Aber auch der Zweck von § 358 Ans. 3 BGB rechtfertigt den
Ausschluss eines Beitritts eines Immobilienfonds von dieser Regelung. Denn bei einem
finanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds kann im Gegensatz zu einem finanzierten
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Grundstückserwerb nicht in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein nicht
besonders rechtskundiger und geschäftserfahrener Laie die Personen des
Kreditnehmers und des Partners des finanzierten Geschäftes deutlich voneinander
unterscheiden kann (vgl. auch BGH, BGHZ 150, 248 ff. und BGH in BGHZ 133, 254 ff.).
Die allgemeinen Grundsätze der Rückabwicklung sind hier nicht deswegen zu
modifizieren, weil es sich bei den zu finanzierenden Geschäft um den Beitritt zu einer
Gesellschaft handelt. Eine Einschränkung gibt es nach der neueren Rechtssprechung
(vgl. BGH, WM 2003, 1762 ff.) dann, wenn es sich bei dem verbundenen Geschäft um
einen Gesellschaftsbeitritt handelt und der Gesellschaftsbeitritt fehlerhaft ist sowie
bereits in Vollzug gesetzt worden ist, in folgender Weise: Die Bank tritt im Verhältnis
zum Anleger in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft ein, und es sind alle
Ansprüche als Rechnungsposten in eine Gesamtabrechnung einzustellen. Der Anleger
ist nicht mehr an den Kreditvertrag gebunden. Er kann die Rückzahlung aller geleisteten
Zinsen und Tilgungsraten verlangen. Zudem steht ihm ein Anspruch auf Auszahlung
des gesellschaftsrechtlichen Abfindungsguthabens zu. Demgegenüber hat die Bank
einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und zumindest nach altem Recht
auch auf eine Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen Auszahlung der
Darlehensvaluta bis zur Kündigung der Beteiligung. Für die Höhe des zu
berücksichtigen Abfindungsguthabens ist die Bank darlegungs- und beweispflichtig.
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Begründet wird dieses Ergebnis mit folgenden Überlegungen: Es erscheine
sachgerecht, wenn der Anleger - wie jeder Anleger, der seine Fondsbeteiligung
eigenfinanziert - das Anlagerisiko im Sinne einer Verlustbeteiligung an dem Fonds
tragen müsse und die Bank das Risiko der Insolvenz der Fondsgesellschaft.
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Diese Erwägungen greifen nicht im vorliegenden Fall. Eine unsachgemäße
Privilegierung des fremdfinanzierten Anlegers ist hier bei der Anwendung der normalen
Grundsätze der Rückabwicklung des verbundenen Geschäftes nicht gegeben. Denn im
Gegensatz zu dem von dem BGH entschiedenen Fall ist es hier das
Finanzierungsgeschäft, das fehlerhaft ist. Zudem ist entsprechend dem Anlegekonzept
und dem tatsächlichen Verhalten bei der Finanzierung der von der Firma ... initiierten
Fonds regelmäßig davon auszugehen, dass ohne das Zustandekommen eines
Finanzierungsvertrages der Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht erfolgt wäre. Auch
verlangen die schützenswerten Interessen der Bank hier nicht, dass der Verbraucher
und nicht die Bank das Anlegerisiko tragen muss. Denn die Bank hatte es zum einen in
der Hand, das Verlustrisiko minimal zu gestalten, indem sie eine ordnungsgemäße
Belehrung vorgenommen hätte, sodass im Falle eines Widerrufs bereits kurze Zeit nach
Unterzeichnung des Vertrages die Unwirksamkeit des Vertrages festgestanden hätte.
Zudem war es ihr möglich, für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages
entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen mit der Firma ... zu vereinbaren. Diese
Möglichkeit hat hier auch die Beklagte genutzt. In dem Rahmenabkommen vom
24.11.1994 haben die Beklagte und die Firma ... u.a. verabredet, dass im Falle des
Widerrufs des Darlehensvertrages die Firma ... den ihr zugeflossenen Nettokreditbetrag
zurückzahlen wird. Das Risiko der Insolvenz der Firma ... muss die Beklagte ohnehin,
d.h. auch im Fall der Anwendung der Rückabwicklungsregeln gem. dem Urteil des
BGH, WM 2003, 1762 ff. - tragen. Schließlich entspricht es auch nicht den allgemeinen
Grundsätzen der Rückabwicklung von verbundenen Geschäften, dass das Anlagerisiko
vom Verbraucher übernommen wird. Vielmehr trägt der Unternehmer grundsätzlich das
Risiko, dass er die überteuert verkaufte Ware zurücknehmen muss, und das
Kreditinstitut das Insolvenzrisiko dieses Unternehmers (vgl. auch §§ 357 bis 359 BGB).
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Nicht nur die Zahlung der geleisteten Zinsen abzüglich der Ausschüttungen,
Mietgarantien und Ausfallgarantien, sondern auch die Rückzahlung der zur Sicherheit
abgetretenen Lebensversicherung kann der Kläger gem. §§ 357 ff. BGB verlangen.
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Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. §§ 280, 286, 288 BGB gerechtfertigt.
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In Folge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages ist auch der
Feststellungsantrag begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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gez. Unterschrift
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