Urteil des LG Bielefeld vom 06.09.2005
LG Bielefeld: operation, implantation, medizinische indikation, lege artis, anhörung, behandlungsfehler, form, eingriff, prothese, einlage
Landgericht Bielefeld, 4 O 66/04
Datum:
06.09.2005
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 66/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckendes Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer vermeintlich fehlerhaften Operation zur
Brustvergrößerung in Anspruch. Sie stellte sich als Privatpatientin erstmals am
19.03.2003 in der ambulanten Sprechstunde des Beklagten vor und klagte über
asymmetrische, zu kleine Brüste, die sie psychisch belasteten und wünschte eine
Vergrößerung und Angleichung der Brüste. Der Beklagte untersuchte die Klägerin und
erörtert mit ihr die gewünschte Operation, wobei er in der psychischen Belastung der
Klägerin eine medizinische Indikation sah.
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Am 31.03.2004 stellte sich die Klägerin im Brustzentrum der Städtischen Kliniken
Bielefeld-Mitte zur Operation durch den Beklagten vor. Die Assistenzärztin I. führte ein
Aufnahmegespräch. Zwischen den Parteien ist strittig, ob bzw. in welchem Umfang die
Fragen der Operationsmethode und der mit einer Operation verbundenen Risiken
erörtert wurden. Die Klägerin unterschrieb eine Einverständniserklärung, auf deren
Rückseite (ohne weitere Unterschrift der Klägerin) neben der Zeile "OP erklärt"
handschriftlich vermerkt ist: "... mögliche Risiken: Blutungen, Infektion, kosmet.
Ergebnis, Narben, Drainage(n), Thrombose/Embolie, Reaktion auf Medikamente,
Schwellung, "blauer Fleck", Kapselfribrose/Verhärtung/Schmerzen/Gefäß-
/Nervenverletzung, Empfindungs-/Bewegungsstörungen, event. Stillprobleme,
Durchblutungsstörungen" und auf deren Vorderseite in der Rubrik "Geplanter Eingriff"
handschriftlich "Brustvergrößerung bds. mit Silikonprothesen (unter den Brustmuskel
gelegt)" eingetragen ist.
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Am 01.04.2003 führte der Beklagten bei der Klägerin in Assistenz der Oberärztin Frau
Dr. D. eine subpectorale Augmentation beidseits unter Einlage von Silikonprothesen
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durch. Am 03.04.2003 wurde die Klägerin entlassen. Sie stellte sich am 16.04.2003
beim Beklagten vor und klagte über Schmerzen. Der Beklagte verschrieb ihr
Progestolgel. Am 22.04.2003 stellte sich die Klägerin erneut vor und klagte über
stärkere Schmerzen. Der Beklagte untersuchte die Klägerin und verschrieb ein
Schmerzmittel, welches sie bis zum Abklingen der Beschwerden nehmen sollte.
Die Klägerin behauptet, die Behandlung durch den Beklagten sei nicht lege artis erfolgt
und trägt dazu folgendes vor:
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Der Beklagte habe eine falsche Operationsmethode gewählt. Er habe die Implantate
nicht derart in die Muskeln einlegen dürfen, wie er dies getan habe.
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Durch den Eingriff sei es dazu gekommen, dass die Muskeln ausgeblutet seien und sich
erheblich verkürzt hätten. Vor dem Eingriff sei die Klägerin völlig durchtrainiert gewesen.
Nunmehr sei es ihr unmöglich, die Muskulatur durch Training zu erhalten oder erneut
aufzubauen. Sie sei wegen einer Bandscheibenerkrankung jedoch darauf angewiesen,
die Brust- und Rückenmuskulatur zu trainieren. Weiter habe sie auch festgestellt, dass
der Aufbau des Schultermuskels nicht mehr möglich sei. Der Beklagte müsse auch
diesen abgetrennt oder zumindest erheblich verletzt haben. Da die Klägerin dauerhaft
große Schmerzen im gesamten Brustbereich habe, müsse es darüber hinaus zu Nerv-
und Gefäßverletzungen gekommen sein. Infolge der fehlerhaften Behandlung sei es zu
einer erheblichen Fehlhaltung der Klägerin gekommen. Aufgrund der eingeschränkten
Möglichkeit des Muskelaufbautrainings sei es im Laufe des Verfahrens zudem auch zu
einer Verschlechterung der Rückenprobleme, einem Bandscheibenvorfall im Bereich
C5/C6 und Veränderungen an der Brustwirbelsäule gekommen.
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Die vom Beklagten eingesetzten Implantate seien falsch eingesetzt worden und hätten
die falsche Form oder Größe. Sie würden auf die Rippen drücken, wodurch es
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zu erheblichen Schmerzen und Bewegungsstörungen komme. Den Implantaten fehle
auch die nötige Stützfunktion.
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Durch die Operation habe sie eine Hängebrust bekommen. Der Oberkörper sei
"abgesackt". Die Haut sei vom Dekollete-Bereich bis zum Bauch faltig geworden. Die
Brustwarzen säßen viel zu tief. Die Brüste und Brustwarzen seien asymmetrisch, da die
Implantate auf beiden Seiten unterschiedlich gesetzt worden seien. Die Schnittführung
sei falsch gewählt. Der Schnitt habe unter der Brust erfolgen müssen.
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Die Körbchengröße habe sich letztlich nicht – so wie gewollt – verändert. Eine
Brustvergrößerung sei nicht erfolgt.
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Die Klägerin rügt weiter, vor der Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu
sein. Weder der Beklagte noch die Assistenzärztin I. hätten sie auf die beiden
Möglichkeiten der präpectoralen und der subpectoralen Augmentation hingewiesen.
Über die geplante Operationsmethode sei überhaupt nicht gesprochen worden.
Dementsprechend sei sie auch nicht darüber informiert worden, dass die Implantate
unter den Muskel hätte gelegt werden sollen.
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Über die Risiken des Eingriffs sei nur insoweit gesprochen worden, als der Beklagte ihr
am 19.03.2003 gesagt hätte, dass lediglich die Risiken einer Kapselfibrose und einer
Abstoßung bestünden. Im übrigen habe keine Aufklärung stattgefunden. Insbesondere
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seien die Risiken, die auf der Rückseite der Einverständniserklärung vom 31.03.2003
aufgeführt seien, nicht mit ihr besprochen worden. Der diesbezügliche Eintrag habe sich
zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch nicht auf der Rückseite befunden. Ebenso sei zum
Zeitpunkt der Unterschrift auf der Vorderseite der Einverständniserklärung auch nicht
der in Klammern gesetzte handschriftliche Zusatz "unter den Brustmuskel gelegt"
vorhanden gewesen. Sie sei insbesondere in keinster Weise darüber aufgeklärt worden,
dass es bei der submuskulären Implantation zu Schmerzen und erheblichen
Bewegungseinschränkungen bis hin zur Unmöglichkeit des täglichen
Muskelkrafttrainings kommen könne. Letzteres, obwohl sie den Beklagten und Frau I.
darauf hingewiesen habe, dass sie ein intensives Krafttraining betreibe, auf das sie
wegen seit ca. 15 Jahren vorherrschender Rückenprobleme angewiesen sei. Sie sei
davon ausgegangen, dass es nur die Methode – nämlich die präpectorale – gäbe, die
Implantate über den Muskel einzusetzen. Wäre sie darüber aufgeklärt worden, dass
submuskuläre Implantationen durchgeführt werden sollten, hätte sie dieser Operation
niemals zugestimmt, sondern eine Implantation über den Muskel gewählt. Ebenso sei
sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Brust absacken könne und es damit zu
einer Hängebrust oder einer Verstärkung einer Hängebrust kommen könne und damit
eine zusätzliche Hautstraffung erforderlich sei.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes und hält insoweit einen
Betrag von mindestens 10.000,00 EUR für angemessen. Weiter begehrt sie mit dem
Hinweis, dass eine Korrekturoperation nötig sei, die Feststellung der Einstandspflicht
des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie aufgrund der Ereignisse der Operation
vom 01.04.2003 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das ab dem 01.10.2003 mit 5
% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Landesbank
verzinst wird.
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festzustellen, dass der Beklagten verpflichtet ist, der Klägerin allen
zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch
die Ereignisses der Operation vom 01.04.2003 entstehen wird, soweit der
Anspruch nicht auf einen anderen übergegangen ist oder noch übergeht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet, dass die Behandlung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei und
behauptet dazu folgendes:
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Die gewählte Operationsmethode entspreche dem medizinischen Standard. In
Abwägung der beiden möglichen Operationsmethoden der sub- und der präpectoralen
Augmentation werde die subpectorale Einlage als Standardvorgehen empfohlen. Die
Vorteile der präpectoralen Methode lägen darin, dass die Operation leichter
durchzuführen sei und die Brustmuskulatur geschont werde. Die Nachteile dieser
Methode bestünden darin, dass im Vergleich zur subpectoralen Methode in der Folge
deutlich häufiger Abstoßungsreaktionen aufträten und überdies bei schlaffem
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Bindegewebe die Prothese durchhänge. Dies seien auch die Nachteile des
subpectoralen Aufbaus. Die vorgenannten Komplikationen träten bei dieser
Vorgehensweise jedoch deutlich seltener auf. Der Nachteil der subpectoralen Methode
liege darin, dass die Operationstechnik aufwendiger sei und Schmerzen in der
Brustmuskulatur auftreten könnten, die sich aber regelhaft nach einer gewissen Zeit
zurückbildeten. Der Klägerin sei daher die subpectorale Methode empfohlen worden,
wobei sie auch über die präpectorale Operationsmethode unterrichtet worden sei. Bei
der Klägerin sei überdies die subpectoral Methode besonders indiziert gewesen, da sie
über ein relativ schwaches Bindegewebe verfüge. Bei einer präpectoralen Einlage hätte
den Implantaten vollkommen der Halt gefehlt.
Die Prothesen seien nicht zu klein gewesen. Größere Prothesen hätten ein deutlich
größeres Operationstrauma verursacht. Zudem wäre ein Absacken der Brustdrüsen viel
auffälliger. Zu einer Absackung der Prothesen sei es nicht gekommen. Die Prothesen
lägen vollkommen korrekt über der unteren Umschlagfalte. Das als kosmetisch
unbefriedigend angesehene Abhängen der Brust resultiere daraus, dass die Brustdrüse
über den Prothesen abgerutscht sei. Ursache hierfür sei die Veranlagung der Klägerin,
nicht jedoch eine Fehlbehandlung durch den Beklagten. Dass die Haut faltig geworden
sei, sei ebenfalls nicht Folge der Operation, sondern stehe in Zusammenhang mit der
entstandenen Ptosis.
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Die Durchblutung der Brustmuskeln sei durch die Operation nicht gestört worden. Diese
erfolge nicht vom Ansatz am Brustbein und von den Rippen her, sondern von oben. Eine
Durchblutungsstörung sei bei der gewählten Operationsmethode ausgeschlossen. Der
Muskel könne sich zwar zusammenziehen, bliebe aber in der Regel in seiner
ursprünglichen Lage. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Das Absacken
der Achselhöhle stehe in keinem Zusammenhang mit der Operation, da dieses Areal
überhaupt nicht berührt werde.
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Die gewählte Schnittführung entspreche der in allen gängigen Lehrbüchern
empfohlenen.
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Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin vor der Operation über die verschiedenen
Operationsmethoden wie die Risiken der Operation aufgeklärt worden sei. Bei der
Untersuchung am 19.03.2003 sei Gegenstand der Aufklärung gewesen, ob der von der
Klägerin gewünschte Eingriff überhaupt indiziert worden sei, ferner der Hinweis, dass
die Operation erhebliche Risiken bezüglich des kosmetischen Ergebnisses habe. Am
31.03.2003 sei die Klägerin nach der Anamnese durch die Assistenzärztin Frau I. erneut
aufgeklärt worden. Sie sei insbesondere über die verschiedenen Operationsmethoden,
deren Vor- und Nachteile sowie die Risiken der Operation aufgeklärt worden. Das
operative Vorgehen sei am 31.03.2003 nochmals von Frau Dr. D. mit der Klägerin
besprochen worden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. W., mündliche Anhörung des Sachverständigen und
Vernehmung der Zeuginnen K. (vormalig I.) und Dr. D.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 03.11.2004 und des Protokolls der mündlichen
Verhandlung vom 06.09.2005 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin stehen gegen den Beklagten die mit der Klage verfolgten materiellen und
immateriellen Schadensersatzansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers
gem. §§ 823, 253 bzw. 280 BGB nicht zu.
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Die Klägerin hat zunächst den ihr obliegenden Beweis, dass sie vom Beklagten nicht
fachgerecht behandelt worden ist, nicht erbracht. Aufgrund der Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. W., an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht und die sich
die Kammer zu eigen macht, lässt sich ein ärztlicher Behandlungsfehler im
Zusammenhang mit der Operation vom 01.04.2003 nicht feststellen.
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Der Sachverständige ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Brustvergrößerung in Form der submuskulären Augmentation indiziert gewesen und
entsprechend den gängigen Standards ohne Behandlungsfehler ausgeführt worden sei.
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Zur Frage der Indikation der submuskulären Augmentation hat der Sachverständige
dabei in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die submuskuläre Implantation
heute dem üblichen Standard entspreche, welches insbesondere deshalb gewählt
werden, um die Rate an Kapselfibrosen zu reduzieren.
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Soweit er sodann weiter dargelegt hat, dass keine falsche Operationsmethode gewählt
worden sei, sich jedoch unmittelbar postoperativ wie auch unter dem Langzeitaspekt die
Notwendigkeit einer zusätzlichen Hautmantelstraffung bestätigt habe und eine solche
zur Erzielung einer günstigeren Form hätte durchgeführt werden müssen, hat der
Sachverständige in seiner persönlichen Anhörung klarstellend ergänzt, dass es keine
eindeutigen Empfehlungen oder standardmäßige Vorgehensweisen gebe, nach denen
eine Hautmantelstraffung immer gleich vorzunehmen sei, vielmehr im Einzelfall
entschieden werden müsse, ob sofort gestrafft werde oder eine Nachstraffung
vorgenommen werden solle.
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Den weiteren Hinweis, dass die subsmukuläre Implantation im Falle der Klägerin unter
dem Aspekt ihres seit 17 Jahren ausgeführten Krafttrainings zu bemängeln sei, hat er in
seiner persönlichen Anhörung dahingehend erläutert, dass grundsätzlich keine
Kontraindikation für die submuskuläre Augmentation vorgelegen habe. Vergleichbare
Fälle bei stärkeren Muskelbeanspruchungen und submuskulärer Implantation böten
sowohl nach den Berichten in der Literatur als auch nach seinen eigenen Erfahrungen
keine erhöhten Probleme. Insoweit könne auch eine auf den Brustmuskel eingebrachte
Prothese ähnliche Beschwerden hervorrufen, insbesondere da bei dieser
Implantationsform die Kapselfibroserate höher sei, so dass allein die Kapselfibroserate
mit ihren spezifischen subjektiven Beschwerden für den Patienten bei auf den
Brustmuskel eingebrachter Prothese höher anzusetzen wäre.
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Zur Frage der Durchführung der Operation hat der Sachverständige in einzelnen
folgendes ausgeführt: Betreffend der Implantatgröße und Implantatform liege kein
Behandlungsfehler vor. Bei der Klägerin seien Polytech Silimed Silikonprothesen mit
249 ml rechts und 277 ml links platziert worden. Bei den Implantaten habe es sich um
runde, mit Silikongel gefüllte, texturierte Implantate mit moderatem Profil gehandelt,
somit um gängige Implantatgrößen sowie –formen. Die Kammer sieht auch keinen
Anlass, daran zu zweifeln, dass bei der Klägerin runde Implantate eingebracht sind.
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Zwar konnte der Sachverständige die runde Form nicht anhand der ihm (im Termin zur
mündlichen Verhandlung) vorgelegten Kernspintomagraphieaufnahmen nachhalten, ob
bei der Klägerin rund oder anatomisch geformte Implantate eingebracht sind und hat
dies damit erklärt, dass die Implantate immer eine gewisse Deformierung seitens des
umliegenden Gewebes erfahren würden. Der Sachverständige hat darüber hinaus
jedoch erklärt, dass die Bestellnummern des Herstellers in den Krankenunterlagen, wie
sie auch in den Produktaufklebern der original verpackten Implantate mitgeliefert
würden, auf die angenommene Implantatform hinweisen würden. Damit ist mangels
anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die bei der Klägerin eingebrachten
Implantate den in der Krankenakte eingeklebten Aufklebern entsprechen. Zudem hat der
Sachverständige in seiner persönlichen Anhörung ergänzend erklärt, dass bei der
vorhandenen Brustausgangsform auch ein anatomisch geformtes Implantat kein
besseres Ergebnis gebracht hätte, da das Hauptproblem die überschüssigen
Brustweichteile über dem Brustmuskel darstellen würden.
Weiter hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, dass die
Implantate, wie im Operationsbericht ausgeführt, korrekt eingesetzt seien und die Wahl
der unterschiedlichen Implantatgrößen am postoperativen Operationsergebnis eine
seitengleiche Symmetrie ergeben habe. Die Schnittführung des Beklagten entspreche
nicht den gängigen Inzisionen. Sie sei als atypische zu werten, es sei jedoch von keiner
Behinderung außer einer stärkeren Sichtbarkeit auszugehen. Diesbezüglich hat der
Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass es sich
nicht um eine fehlerhafte Behandlung, sondern lediglich um ein kosmetisches Problem
insoweit handele, als die sichtbare Narbe schon im äußeren unteren Quadranten zu
liegen komme und nicht wie im Allgemeinen üblich im Bereich des unteren mittleren und
äußeren Quadranten.
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Darüber hinaus kann entgegen der Behauptung der Klägerin nicht festgestellt werden,
dass keine Brustvergrößerung eingetreten sei. Nach der diesbezüglichen Ausführung
des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten ist vielmehr eine Brustvergrößerung,
von Körbchengröße 75B auf 75C erfolgt und lediglich durch das Absacken der
Weichteile über den Implantaten der Eindruck einer nicht eingetretenen
Brustvergrößerung entstanden.
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Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Muskeln oder
Nerven und Gefäße fehlerhaft verletzt hat. Der Sachverständige hat in seiner
mündlichen Anhörung insoweit zwar bestätigt, dass bei der submuskulären
Augmentation der Klägerin tatsächlich Muskeln und Nerven durchtrennt worden seien,
sodann aber erläutert, dass dies keinen Behandlungsfehler darstelle. Bei einer
submuskulären Augmentation müssten vielmehr immer Muskelansätze durchtrennt
werden. Dies entspreche einem regelhaften Vorgehen und es könnten zwangsläufig
auch Folgeerscheinungen wie nachlassende Muskelspannung, atypische
Muskelkontraktionen in veränderter Lage des Muskels oder auch Sensibilitätsstörungen
im Brustbereich auftreten. Auch könnten dabei längerwierige Nervenschmerzen
verbleiben. Ein Anhalt für Gefäßverletzungen liege aber nicht vor. Muskeln seien in
korrekten Anteilen abgetrennt worden. Ein Anhalt dafür, dass der Muskel an falscher
Stelle abgetrennt sei, liege daher ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei er nicht in den
Anteilen Richtung Schlüsselbein durchtrennt, da in einem solchen Fall das Implantat
eine hohe Fehlplatzierung aufweisen müsse. Auch nach Durchsicht der
Kernspinaufnahmen könne nicht festgestellt werden, dass eine atypische Abtrennung
durchgeführt worden sei, die gegen ärztliche Standards verstoßen würde.
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Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nicht
über die Risiken der Operation aufgeklärt worden sei, insbesondere nicht darüber, dass
die subpectorale und die präpectorale Implantation als Behandlungsalternativen zur
Verfügung standen und eine subpectorale Augmentation durchgeführt werden sollte.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
die Klägerin seitens der Zeugin K. über die Möglichkeit und die Risiken der
subpectoralen wie der präpectoralen Implantation, insbesondere das Risiko der Ptosis,
aufgeklärt worden ist sowie darüber, dass eine subpectorale Implantation geplant war.
Die Zeugin hat bekundet, dass sie mit der Klägerin in dem von ihr geführten
Aufklärungsgespräch die auf der Rückseite der Einverständniserklärung vom
31.03.2003 vermerkten Risiken besprochen habe und dies für die Kammer
nachvollziehbar damit begründet, dass sie die Risiken – um nichts zur vergessen -
üblicherweise schon vor einem Gespräch auf der Rückseite vermerke und sei sicher,
dass die Klägerin ihre Unterschrift auf der Vorderseite in Kenntnis der Eintragungen
geleistet habe. Dies sei Standard. Ein Grund, nachträgliche Eintragungen vorzunehmen,
habe nicht bestanden. Üblicherweise würden von ihr im Aufklärungsgespräch auch die
Alternativverfahren erörtert. Dies ergebe sich vorliegend insbesondere aus der obigen
handschriftlichen Eintragung "unter den Brustmuskel". Sie erörtere in diesen Fällen
auch das Alternativverfahren, dass die Implantate vor den Muskel gelegt werden
könnten sowie die damit verbundenen Vor- und Nachteile hinsichtlich dieser beiden
Verfahren. Als Nachteil eines präpectoralen Verfahrens führe sie an, dass bei diesem
Verfahren das Risiko einer Kapselfibrose und einer Abstoßreaktion des Körpers größer
sei und auch die Gefahr des Eintritts eine Ptosis bestehe. Diese Risiken seien bei dem
subpectoralen Verfahren geringer. Als Nachteil bei dem subpectoralen Verfahren
erkläre sie in der Regel, dass ein Schnitt im Muskel erfolgen müsse und postoperativ
Bewegungs- und Empfindungseinschränkungen entstehen könnten. Ebenso weise sie
stets darauf hin, dass das kosmetische Ergebnis unbefriedigend ausfallen könne. Die
Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussage zu zweifeln. Die Aussage der
Zeugin ist glaubhaft. Die Zeugin hat insbesondere frei von Widersprüchen und ohne
Belastungstendenzen ausgesagt. Da die Zeugin K. die Aufklärungsgespräche nach
ihrem Bekunden üblicherweise wie dargestellt führt, geht die Kammer davon aus, dass
sie auch hinsichtlich der Aufklärung der Klägerin nicht von ihrem Standard abgewichen
ist, demgegenüber die Erinnerung der Klägerin unvollständig ist. Insoweit geht die
Kammer insbesondere davon aus, dass die Klägerin den Belehrungen im Hinblick auf
die bei ihrer Tochter vom Beklagten im Ergebnis zur vollsten Zufriedenheit
durchgeführte Brustvergrößerung keine vollkommene Aufmerksamkeit geschenkt hat
und sich heute nur noch an die ggfs. hervorgehoben besprochenen Risiken der
Kapselfibrose und der Abstoßung erinnern kann, die auch nach den Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. W. grundsätzlich für beide Operationsmethoden bestehen,
und nach der Aussage der Zeugin K. hinsichtlich beider Verfahren erwähnt worden sind.
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Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten und der Zeugin mitgeteilt
hat, dass sie seit 17 Jahren Krafttraining betreibe, auf das sie wegen ihrer
Rückenprobleme angewiesen sei. Da der Sachverständige dargelegt hat, dass
besondere Probleme einer submuskulären Augmentation im Hinblick auf einen
Kraftverlust weder in der Literatur bekannt sei und auch ihm im Rahmen seiner 14-
jährigen Praxis nur einmal begegnet seien, musste der Beklagte insoweit auch nicht von
einem besonderen Risiko für die Klägerin ausgehen bzw. die Klägerin
dementsprechend besonders belehren, sondern durfte es mit dem auf der Rückseite der
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Aufklärung vorgenommenen Hinweis auf die Gefahr von Bewegungseinschränkungen
bewenden lassen. Die Klägerin kann daher auch nicht mit dem Einwand gehört werden,
dass sie in keinster Weise darüber aufgeklärt worden sei, dass es bei der
submuskulären Implantation zu Schmerzen und erheblichen
Bewegungseinschränkungen bis hin zur Unmöglichkeit des täglichen
Muskelkrafttrainings kommen könne.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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