Urteil des LG Bielefeld vom 25.01.2006
LG Bielefeld: verbraucher, preisvergleich, produkt, internet, zeitung, werbung, wettbewerber, abmahnung, verfügung, markt
Landgericht Bielefeld, 16 O 120/05
Datum:
25.01.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VII. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 120/05
Tenor:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken
an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Telekommunikation- und/oder Internet-Dienstleistungen im Wegen
eines Preis-
vergleichs unter Herausstellung einer maximalen Jahresersparnis zu
bewerben
und/oder bewerben zu lassen, ohne zugleich auch unmittelbar in dem
Preis-
vergleich darauf hinzuweisen, daß bei dem Produkt „DSL NoLimit 2000
XL“ eine
Mindestvertragslaufzeit besteht und die in dem Preisvergleich
genannten Wett-
bewerbsprodukte keiner Mindestvertragslaufzeit unterliegen, wenn dies
geschieht
wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der „Neuen
Westfäli-
schen Zeitung“ vom 11./12.12.2004;
und/oder
b) einen Preisvergleich, insbesondere einen Preisvergleich mit einer
behaupteten
maximalen Jahresersparnis, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,
wenn
die zugrundeliegenden Telekommunikations- und/oder Internet-
Dienstleistungen
nicht identisch sind, ohne auf die bestehenden Unterschiede unmittelbar
und
hinreichend deutlich hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in der als
Anlage K 34
beigefügten Werbeanzeige aus der „Neuen Westfälischen Zeitung“ vom
11./12.12.2004;
und/oder
einen Preisvergleich mit einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben
und/oder
bewerben zu lassen, wenn zur Gleichartigkeit der verglichenen
Telekommunika-
tions- und/oder Internet-Dientleistungen bei „Y.“ Aufpreise bezahlt
werden
müssen und dadurch die behauptete maximale Jahresersparnis nicht
erreichbar
wird, wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 34 beigefügten
Werbeanzeige
aus der „Neuen Westfälischen Zeitung“ vom 11./12.12.2004;
2. an die Klägerin € 792,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Ba-siszinssatz seit dem 21.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu
tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
85.000,-- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages zuzüg-lich 10 % vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung in
Anspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Klägerin ist das auf dem Gebiet der Telekommunikations-Dienstleistungen größte
deutsche Unternehmen. Sie bietet vielfältige Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Telekommunikation an. Sie verfügt über ein Telekommunikationsnetz und stellt ihren
Kunden im Rahmen ihres Dienstleistungsangebots u.a. diverse Telefonanschlüsse in
verschiedenen technischen Ausführungen zur Verfügung, insbesondere analoge,
digitale (ISDN-) und DSL (Digital Subscriber Line) -Telefonanschlüsse. Die Klägerin
stellt die technische Plattform für den von ihrer Tochtergesellschaft, der Firma X. AG,
angebotenen Online-Dienst "X" zur Verfügung. Den Online-Dienst ihrer
Tochtergesellschaft bewirbt und vermarktet die Klägerin umfassend.
3
Der Markt auf dem Gebiet der Vermittlung von Telefongesprächen im Festnetz ist seit
dem 01.01.1998 vollständig liberalisiert worden. Seither bietet eine Vielzahl von
Unternehmen ihre lizenzpflichtigen Dienstleistungen an. Grundsätzlich besitzt der
Telefonkunde zwei Möglichkeiten, die Dienstleistungen der neuen Anbieter in Anspruch
zu nehmen. So können sich die Verbraucher über eine sogen. dauerhafte
Voreinstellung (Pre-Selection) dafür entscheiden, daß automatisch alle Gespräche, die
mit einer Ortsnetzkennzahl beginnen, durch einen bestimmten Wettbewerber vermittelt
werden. Ferner können sie sich dafür entscheiden, den jeweiligen Wettbewerber, der
ein konkretes Gespräch vermitteln soll, durch die jeweilige Angabe der entsprechenden,
dem Wettbewerber zugeteilten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl auszuwählen.
Dieses Verfahren wird als "Call-by-Call" bezeichnet. Beide Verfahren sind auch für
Telefonate in den Ortsbereichen verwendbar.
4
Die Verbraucher besitzen die Möglichkeit, ihren Telefonanschluß sowohl von der
Klägerin als auch von einem Wettbewerber der Klägerin zur Verfügung gestellt zu
bekommen. Die entsprechenden Gespräche werden sodann entweder von der Klägerin
für ihre Telefonanschlüsse oder durch den Wettbewerber für dessen Telefonanschluß
abgerechnet. Entscheidet sich der Verbraucher dazu, seinen Telefonanschluß als Voll-
anschluß von einem Wettbewerber zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist das "Pre-
Selection"- bzw. das "Call-by-Call"-Verfahren nicht oder nur noch mit erheblichen
Einschränkungen möglich.
5
Sowohl die Klägerin als auch ihre Wettbewerber bieten eine Vielzahl von Tarifen für die
einzelnen Telefongespräche an, die jeweils nach bestimmten Zeiten und Entfernungen
zwischen den Gesprächsteilnehmern gestaffelt sind.
6
Zu dem Produktportfolio der Klägerin zählt u.a. der digitale Telefonanschluß "X.-ISDN
standard". Für diesen hatten die umworbenen Verkehrskreise zum maßgeblichen
Zeitpunkt monatlich einen Betrag in Höhe von 23,60 € zu bezahlen. Dieses Produkt der
Klägerin unterliegt keiner Mindestvertragslaufzeit. Verbraucher, die über den
Telefonanschluß "X-ISDN standard" der Klägerin verfügen, erhalten ohne Aufpreis von
der Klägerin monatlich ihre Telefonrechnung in Papierform. Registriert sich der
Verbraucher bei dem Angebot "Rechnung online" erhält er von der Klägerin zudem eine
einmalige Gutschrift in Höhe von 5,-- €.
7
Ende 2004 waren etwa 6,7 Mio. DSL-Anschlüsse in Betrieb, davon wurden 5,5 Mio. von
der Klägerin für ihre Endkunden bereitgestellt, der Rest entfiel auf Wettbewerber der
Klägerin.
8
Die Beklagte verfügt über Lizenzen der Klassen 3 und 4. Sie bietet eigene Festnetz-
Übertragungswege, Datenübermittlungsdienste, Netzmanagementdienste und
Sprachmehrwertdienste an. Sie hält u.a. das Produkt "DSL NoLimit 2000 XL" vor. Für
dieses Produkt berechnet die Beklagte einen monatlich zu bezahlenden Betrag in Höhe
von 39,99 €. Dieses Produkt kann nur als Gesamtpaket bei der Beklagten abgenommen
werden. Die Einzelkomponenten (DSL-Flatrate, DSL-Zugang und ISDN-Anschluß) kann
der Verbraucher nicht einzeln buchen. Entscheidet sich der Verbraucher dazu, dieses
Produkt in Anspruch zu nehmen, erhält er standardmäßig seine Rechnung elektronisch.
Für eine Rechnung in Papierform hat er einen monatlichen Aufpreis von 1,50 € zu
zahlen.
9
Die Dienstleistungen der "Y-Gruppe" werden in Teilen Baden-Württembergs, Nordrhein-
Westfalens, Schleswig-Holsteins sowie den Städten Berlin, Hamburg, München und
den Großraum Nürnberg angeboten. Die Beklagte, die Firma Y Westdeutschland GmbH
& Co. KG, ist in Teilen Nordrhein-Westfalens tätig. Die Beklagte ist mit den von ihr für
Telefongespräche berechneten Preisen in einer relevanten Anzahl von Fällen nicht
billiger als die Klägerin.
10
Die von ihr angebotenen Telekommunikations- bzw. Internet-Dienstleistungen über das
Produkt "DSL NoLimit 2000 XL" hat die Beklagte am 11. bzw. 12.12.2004 in der "Neuen
Westfälischen Zeitung" beworben. Wegen der Einzelheiten der Werbeanzeige wird auf
die Anlage K 34 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Aussagen der
Beklagten in dieser Anzeige seien insoweit wettbewerbswidrig, als sie - die Klägerin -
die Unterlassung dieses Aussagen im Rahmen ihres Klageantrages begehre.
11
Wegen dieser behaupteten Wettbewerbsverstöße hat die Klägerin die Beklagte mit
Schreiben vom 15.04.2005 abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 20.04.2005 zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Unter
Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 150.000,-- € hat die Klägerin
ihrer Abmahnung eine Kostennote mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.190,-- €
beigefügt. Wegen der Abmahnung wird auf die Anlage K 35 Bezug genommen. Die
Beklagte hat auf diese Abmahnung nicht reagiert.
12
Die Klägerin beantragt,
13
1.
14
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes
in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten - zu vollstrecken an dem (n) Geschäftsführer(n) ihrer persönlich
haftenden Gesellschafterin - zu unterlassen,
15
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
16
a)
17
Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen mit der Angabe
18
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
"Y sucht Bielefelds cleverste DSL-Nutzer",
19
wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten
Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen Zeitung" vom
11./12.12.2004;
20
und/oder
21
b)
22
Telekommunikation- und/oder Internet-Dienstleistungen im Wegen eines
Preisvergleichs unter Herausstellung einer maximalen Jahresersparnis
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne zugleich auch
unmittelbar in dem Preisvergleich darauf hinzuweisen, daß bei dem
Produkt "DSL NoLimit 2000 XL" eine Mindestvertragslaufzeit besteht und
die in dem Preisvergleich genannten Wettbewerbsprodukte keiner
Mindestvertragslaufzeit unterliegen, wenn dies geschieht, wie in der als
Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen
Zeitung" vom 11./12.12.2004;
23
und/oder
24
c)
25
einen Preisvergleich, insbesondere einen Preisvergleich mit einer
behaupteten maximalen Jahresersparnis, zu bewerben und/oder
bewerben zu lassen, wenn die zugrundeliegenden Telekommunikations-
und/oder Internet-Dienstleistungen nicht identisch sind, ohne auf die
bestehenden Unterschiede unmittelbar und hinreichend deutlich
hinzuweisen, wenn dies geschieht, wie in der als Anlage K 34
beigefügten Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen Zeitung" vom
11./12.12.2004;
26
und/oder
27
einen Preisvergleich mit einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben
und/oder bewerben zu lassen, wenn zur Gleichartigkeit der verglichenen
Telekommunikations- und/oder Internet-Dientleistungen bei "Y"
Aufpreise bezahlt werden müssen und dadurch die behauptete maximale
Jahresersparnis nicht erreichbar wird, wenn dies geschieht, wie in der als
Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der "Neuen Westfälischen
Zeitung" vom 11./12.12.2004;
28
und/oder
29
d)
30
für ein nur einheitlich abnehmbares Gesamtangebot mit der Angabe von
Einzelpreisen zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies
31
geschieht, wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der
"Neuen Westfälischen Zeitung" vom 11./12.12.2004;
und/oder
32
33
e)
34
Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen, die in einigen
Regionen der Bundesrepublik Deutschland (aktuell in Teilen Baden-
Württembergs, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holsteins sowie den
Städten Berlin, Hamburg, München und den Großraum Nürnberg
[Erlangen, Fürth, Nürnberg]) und auch dort nicht uneingeschränkt
angeboten werden, mit der Angabe zu bewerben und/oder bewerben zu
lassen, die "Y-Leistungen" seien schon in vielen Gebieten verfügbar;
35
2.
36
an die Klägerin € 1.585,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
gemäß dem § 247 BGB seit dem 21.05.2005 zu bezahlen.
37
Die Beklagte beantragt,
38
die Klage abzuweisen.
39
Sie tritt der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen und trägt im einzelnen dazu vor:
40
Ihre Aussage "Y sucht Bielefelds cleverste DSL-Nutzer" beziehe sich lediglich auf die
Kunden, nicht auf ihre - der Beklagten - Leistung und besage nichts zur Vorteilhaftigkeit
des Angebotes.
41
Der Antrag zu Ziffer 1. b) seit unzulässig, weil unbestimmt und sei im übrigen auch
unbegründet, da sie - die Beklagte - ausreichend auf Mindestlaufzeiten hinweise. Im
übrigen bestünden auch bei der Klägerin bei bestimmten Leistungen
Mindestvertragslaufzeiten.
42
Auch der Antrag zu Ziffer 1. c) sei zu unbestimmt. Im übrigen sei nicht erforderlich, daß
die verglichenen Produkte identisch seien. Im übrigen betreffe das Ausstellen von
Rechnungen keine Eigenschaft. Darüber hinaus seien Rechnungskosten für den
Verbraucher ohne Relevanz.
43
Auch der Antrag zu Ziffer 1. d) sei unzulässig, weil er zu weit und zu abstrakt gefaßt sei.
Der Antrag sei aber auch insoweit unbegründet, da die Klägerin zum einen selbst
aggressiv mit Kosten für die Flatrate werbe. Darüber hinaus würde im
Telekommunikationsbereich häufig mit Kopplungsangeboten geworben. Sie - die
Beklagte - mache in ihrer Werbung hinreichend deutlich, daß die einzelnen Leistungen
nicht getrennt erworben werden könnten.
44
Der Antrag zu Ziffer 1. e) sei ebenfalls zu unbestimmt, darüber hinaus unbegründet, da
beim Verbraucher durch diese Aussage keine relevante Fehlvorstellung veranlaßt
45
werde.
Nach alledem seien auch die Abmahnkosten unbegründet.
46
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.
47
Entscheidungsgründe:
48
Die wettbewerbsrechlichen Unterlassungsansprüche sind nur zum Teil begründet,
haben aber im übrigen keinen Erfolg.
49
1. Soweit die Klägerin die Unterlassung der Werbeaussage "Y sucht Bielefelds
cleverste DSL-Nutzer" begehrt, bleibt der Anspruch ohne Erfolg. Soweit die
Klägerin der Auffassung ist, diese Werbeaussage sei irreführend und verstoße
danach gegen §§ 3, 5 UWG, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Daß mit
diesem Teil der Werbung dem angesprochenen Verbraucher suggeriert werden
soll, daß die Beklagte der günstigste Anbieter von DSL-Dienstleistungen auf dem
relevanten Markt ist, erschließt sich bei unbefangener Betrachtung der Aussage
nicht. Vor allem ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte damit aussagt, daß ihre
Dienstleistungen in allen Teilbereichen günstiger seien als die der Klägerin. Der
Werbeslogan spricht den Kunden als jemanden an, der das Angebot der
Beklagten prüfen soll, macht jedoch keine Aussage zum Preis oder der
Leistungsfähigkeit der beworbenen Angebote. Den Kunden zur Prüfung der
Angebote aufzufordern, ist Sinn der Werbung und sachgerecht. Die Richter der
Kammer sind Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise, so daß ihre Wertung
der Aussage ausreichend ist. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens in
Form einer Verkehrsbefragung bedarf es danach nicht. Die Werbeaussage
beinhaltet nach dem oben Gesagten auch nicht einen unsachlichen und
herabsetzenden Vergleich zu Lasten der Klägerin und erzeugt auch kein schiefes
Bild der Machtverhältnisse auf dem einschlägigen Markt. Durch die Aufforderung
durch die Beklagte wird der Kunde zur Prüfung aller für ihn relevanten
Angebotsteile veranlaßt. Das ist in keiner Weise herabsetzend, jedenfalls vermag
die Kammer eine solche Tendenz der Aussage nicht zu entnehmen.
2. Soweit die Klägerin unter Ziffer 1. b) ihres Klageantrages die Unterlassung der
Herausstellung einer maximalen Jahresersparnis ohne Hinweis auf bestehende
Mindestvertragslaufzeiten begehrt, ist der Anspruch begründet. Der Anspruch ist
zulässig. Er zielt auf das Verbot einer wettbewerbswidrigen Handlung und ist auch
ausreichend bestimmt. Den Einwand der anderweitigen Rechtskraft hat die
Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan. Der Anspruch ist begründet. Dieser Teil
der Werbeaussage verstößt gegen §§ 3, 5 UWG. Durch die Angabe der
Jahresersparnis stellt die Beklagte ihre Leistung der der Klägerin gegenüber. Ein
Vergleich von Leistungen in jedoch nur dann zulässig, wenn - Unterschiede in den
Leistungen vorausgesetzt - diese Unterschiede deutlich herausgestellt werden.
Unstreitig besteht bei dem Produkt der Beklagten "DSL NoLimit 2000 XL" eine
Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren. Diese Laufzeit gibt es bei der Klägerin
nicht. Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, auch bei der Klägerin bestünden
Mindestvertragslaufzeiten, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, denn die
50
Beklagte weist in der Fußnote 3 ihrer Werbung ausdrücklich darauf hin, daß bei
der Klägerin eben keine solche Mindestvertragslaufzeiten gelten. Der Anspruch ist
aber auch aus einem anderen Grund begründet. Die Beklagte weist in der
beanstandeten Aussage über eine maximale Jahresersparnis nicht ausreichend
darauf hin, daß der angesprochene Kunde eine Mindestlaufzeit des Vertrages von
zwei Jahren hinnehmen muß. Der Hinweis auf Ziffer 4. im Fließtext hinter der
"maximalen Jahresersparnis" reicht nicht aus, um den Kunden vor Augen zu
führen, daß er sich bei der Beklagten für zwei Jahre binden muß. Fußnote Nr. 4
weist nämlich auf die Mindestvertragslaufzeit nicht hin.
3. Soweit die Klägerin in Ziffer 1. c) 1. Alternative die Unterlassung begehrt, daß die
Beklagte in ihrem Preisvergleich mit einer maximalen Jahresersparnis wirbt, ohne
auf bestehende Unterschiede zwischen ihrem Leistungsangebot und dem der
Klägerin hinzuweisen, ist auch dieser Anspruch begründet. Der
Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 3, 5, 6, 8 I UWG. Der Antrag ist ausreichend
bestimmt, denn die Beklagte kann anhand des Verbotes durchaus feststellen, was
und warum ihr etwas verboten worden ist. Der Anspruch ist auch im übrigen
begründet. Der Beklagten ist zwar grundsätzlich zuzugeben, daß bei einem
Produktvergleich die Waren nicht identisch zu sein brauchen, es muß sich dabei
lediglich um vergleichbare Waren und Dienstleistungen handeln
(Baumbach/Hefermehl/Bornkamm Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 5 Rdnr. 7.66). Das
Unterlassungsbegehren der Klägerin zielt aber nicht auf identische
Dienstleistungen ab, sondern das Verbot bezieht sich nur darauf, daß bei nicht
identischen Dienstleistungen nicht auf bestehende Unterschiede hingewiesen
wird. Bei dem beanstandeten Preisvergleich fehlt es an der Angabe bestehender
Unterschiede zum Angebotsspektrum der Parteien. Unstreitig hat der Kunde der
Klägerin die - kostensparende - Möglichkeit, über das "Call-by-Call"- bzw. das
"Pre Selection"-Verfahren Angebote von Wettbewerbern in Anspruch zu nehmen.
Diese Möglichkeit bietet die Beklagte ihren Kunden nicht. Darüber hinaus erhält
der Verbraucher bei der Klägerin seine Rechnung in Papierform ohne Aufpreis.
Für diese Leistung muß der "Y"-Kunde gesondert bezahlen. Auf diese
Unterschiede, die die Kammer für erheblich hält, hätte die Beklagte hinweisen
müssen, denn dem Kunden wird eine Gleichwertigkeit der Leistungen
vorgespiegelt. Das jedoch ist irreführend und begründet den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch. Aus dem im vorangegangenen Gesagten ist auch der
Unterlassungsanspruch in Ziffer 1. c) 2. Alternative begründet. Zum Erreichen der
Gleichartigkeit der gegenübergestellten Leistungsangebote müssen bei der
Beklagten Aufpreise für die Papierrechnung bezahlt werden, auf die die Beklagte
hätte hinweisen müssen.
4. Unbegründet ist hingegen der Klageantrag zu Ziffer 1. d), mit dem die Klägerin die
Werbung mit Einzelpreisen für ein nur einheitlich abnehmbares Gesamtangebot
verbieten lassen möchte. Zutreffend ist zwar, daß die Beklagte im Rahmen der
Werbung für die Berechnung ihrer maximalen Jahresersparnis Einzelleistungen
mit entsprechenden Einzelpreisen bewirbt, tatsächlich können jedoch die
Einzelleistungen nur im Paket abgenommen werden. Die Beklagte weist jedoch
auf diesen Umstand nach Auffassung der Kammer hinreichend hin. Zum einen
steht hinter jedem Preis für die Einzelleistung die Fußnote 1. Diese verweist auf
einen Hinweis im Fließtext, aus dem ersichtlich ist, daß die Einzelangebote nur im
Paket abgenommen werden können. Hinzu kommt der Hinweis vor jeder
Einzelleistung "inkl". Fußnote und "inkl"-Zusatz machen ausreichend deutlich, daß
hier nur eine "Paketabnahme" der Leistungen der Beklagten im Rahmen des "DSL
NoLimit 2000 XL"-Angebotes durch den Kunden möglich ist. Danach besteht kein
Irrtum auf Seiten der potentiellen Kunden. Daß für die Einzelleistungen
Einzelpreise ausgeworfen werden und daß für die DSL Flatrate noch dieser
Einzelpreis besonders hervorgehoben wird, ist angesichts der im Ergebnis klaren
und verständlichen Aussage "Paketpreis" nach Auffassung der Kammer nicht von
entscheidender Bedeutung. Für den potentiellen Kunden ist die Kalkulation der
Beklagten unerheblich, für ihn zählt der - einzig relevante - Gesamtpreis. Ein Irrtum
im Rahmen der Einzelpreise ist danach unbeachtlich.
5. Unbegründet ist auch der Anspruch der Klägerin zu Ziffer 1. e) gerichtet auf das
Verbot der Werbeaussage, die Y-Leistungen seien schon in vielen Gebieten
verfügbar. Unstreitig bietet die Beklagte ihre Leistungen nicht flächendeckend an.
Ebenso unstreitig ist es aber auch, daß die Beklagte in einigen Teilen
Deutschlands ihre Leistungen anbietet, unstreitig in Teilen Baden-Württembergs,
Nordrhein-Westfalens, Schleswig-Holsteins und den Städten Berlin, Hamburg,
München und im Großraum Nürnberg. Schon daraus ergibt sich, daß die Beklagte
mit ihrer Werbeaussage keine relevante Fehlvorstellung bei dem Verbraucher
erweckt. Hinzu kommt, daß die Werbung sich an Bielefelder Verbraucher wendet
und in Bielefeld Y in vielen Gebieten tatsächlich verfügbar ist.
6. Der Zahlungsanspruch ist lediglich in Höhe von 792,50 € begründet. Dem Grunde
nach folgt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein berechtigtes
Abmahnschreiben aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Die Hälfte der angefallenen
Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr in diesem Verfahren angerechnet.
Danach stehen der Klägerin dem Grunde nach 50 % der Geschäftsgebühr in Höhe
von 3.170,-- € zu. Dabei ist der Streitwert angesichts der Bedeutung und der Größe
des Marktes und der behaupteten Wettbewerbsverstöße mit 150.000,-- €
angemessen bewertet. Die Abmahnung durch die Klägerin vom 15.04.2005 war -
wie oben ausgeführt - nur zu einem Teil berechtigt, den die Kammer mit insgesamt
50 % bewertet, so daß sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 792,-- € ergibt. Mit
der Zahlung dieses Betrages befindet sich die Beklagte jedenfalls seit dem
21.05.2005 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinses folgt aus § 288 I BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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