Urteil des LG Bielefeld vom 11.09.2008
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Landgericht Bielefeld, 4 O 328/08
Datum:
11.09.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 O 328/08
Tenor:
wird der T. GmbH gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von
Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über
den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer, denen
a) am 7. September 2008 um 10.18.58 Uhr (MESZ) die IP-Adresse xx
und
b) am 7. September 2008 um 10.13.45 (MESZ) die IP-Adresse yy
zugewiesen war.
Gründe:
1
Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Ist ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht
offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Dieser Anspruch richtet sich
gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für
rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Kann die
Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt
werden, ist nach § 101 Abs. 9 TKG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche
Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die
unter den vorgenannten Voraussetzungen von der Zivilkammer zu erlassen ist.
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So liegen – ausgehend von dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin – die Dinge
hier:
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1.
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Es liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor. Die Antragstellerin ist
Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an den auf
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Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an den auf
dem Albumtonträger "E." enthaltenen Aufnahmen des Künstlers P. M. für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Am 7. September 2008 wurden diese Aufnahmen um
10.13.45 Uhr (MESZ) mittels einer so genannten Filesharing Software von dem
Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse yy zugewiesen war, bei einem
anderen Teilnehmer heruntergeladen. Dieselbe Aktion wiederholte um 10.18.58 Uhr
(MESZ) ein weiterer Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse xx
zugewiesen war. In beiden Fällen wurden nach dem erfolgten Download der Musiktitel
die zugleich heruntergeladen Verknüpfungsdateien (die so genannten Torrent-Dateien)
von den betreffenden Internetnutzern nicht gelöscht, so dass die Aufnahmen Dritten
zugänglich blieben, die sie nun ihrerseits widerrechtlich von dem Rechner der
vorgenannten Internetnutzer herunterladen konnten.
2.
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Die T. GmbH bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als
Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Diese Dienstleistung ist
bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. Die für die Downloads
genutzten IP-Adressen zählen zum Bestand der T. GmbH. Sie hat diese Adressen den
betreffenden Internetnutzern zugeordnet und diesen dadurch über deren
Internetanschlüssen Zugang zum Internet gewährt.
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3.
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Den danach bestehenden Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der
Namen und der Anschriften der betreffenden Internetnutzer kann die T. GmbH nur unter
Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30
TKG erfüllen.
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Diese Verwendung von Verkehrsdaten war der T. GmbH zu gestatten.
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Dr. W. Richter am LG
K. Richterin
S. Richter am LG
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