Urteil des LG Bielefeld vom 31.08.2005

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Landgericht Bielefeld, 21 S 110/05
Datum:
31.08.2005
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 110/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 11 C 512/04
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. März 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 812, 87 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
30.11.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 89 % und
die Klägerin zu 11 %.
1
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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Gründe
4
I.
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Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für
dessen Folge die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin in vollem
Umfang einzustehen hat.
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Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 8. März 2005, auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
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Sie macht geltend:
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Eine Reparatur bei der am Wohnort der Klägerin ansässigen Fa. N. habe eine
zumutbare und gleichwertige Möglichkeit der Schadensbeseitigung dargestellt.
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Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Fa. N. um eine
renommierte und anerkannte Fachwerkstatt handele, welche mit einer modernen
Einrichtung ausgestattet sei, über ein fortlaufend geschultes und mit sämtlichen hier in
Betracht kommenden Arbeiten erfahrenes Mitarbeiterteam ebenso wie über eine
Lackiererei verfüge, eine dreijährige Garantie gewähre und ausschließlich
Originalersatzteile der Markenhersteller verwende.
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Soweit das Amtsgericht anführe, dass nur bei einer markengebundenen Fachwerkstatt
Gewähr für eine sach- und fachgerechte Reparatur bestehe, habe es sich über den
unstreitigen Vortrag zur Kompetenz und Arbeitsweise der Fa. N. hinweggesetzt.
Zumindest hätte es den hierzu erfolgten Beweisangeboten nachgehen müssen. Eine
Reparatur bei der Fa. N. hätte auch keinen negativen Einfluss auf den Verkaufswert des
Fahrzeuges gehabt. Die gegenteilige Annahme des Amtsgerichts entbehre einer
tatsächlichen Grundlage.
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Ferner sei nicht berücksichtigt worden, das es sich um einen überschaubaren und
einfach zu behebenden Schaden gehandelt habe, dessen Reparatur durch die Fa. N.
gleichwertig und ohne Verbleiben eines Minderwertes hätte erfolgen können. Das
Amtsgericht habe in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht berücksichtigt, dass es sich
bei dem Pkw der Klägerin um ein erstmals am 18.09.1996 zum Straßenverkehr
zugelassenes Taxi mit einer Laufleistung von 167.409 km gehandelt habe, welches
über Gebrauchsspuren an diversen Karosserieteilen aufweise. Auch aus diesem Grund
hätte die Reparatur in einer Markenwerkstatt keinen deutlichen Einfluss auf den Zeit-
bzw. Verkaufswert gehabt.
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Die Klägerin werde in ihrer Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt. Diese müsse sich
im Rahmen ihrer rein fiktiven Abrechnung das wirtschaftlichere und gleichwertige
Instandsetzungsangebot bei der Fa. N. entgegenhalten lassen.
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Die geltend gemachten fiktiven Verbringungskosten seien nicht erstattungsfähig, da
diese – insoweit unstreitig – tatsächlich nicht entstanden sind und auch nicht
notwendigerweise angefallen wären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.03.2005 zu 11 C 512/04,
zugestellt am 15.04.2005, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in zweiter
Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 812, 87
€ aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB.
23
Lediglich die in dem Gutachten des Sachverständigen C. aufgeführten Kosten für die
Verbringung zum Lackierbetrieb von 97,80 € sind nicht erstattungsfähig.
24
1.
25
Die Klägerin ist berechtigt, ihrer Schadensberechnung die von dem Sachverständigen
C. ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde zu legen.
26
a)
27
Der Umfang der von der Beklagten zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten richtet sich
nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution "erforderlich" i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1
BGB ist.
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Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit, die
Restitution in Eigenregie durchzuführen, beschränkt ihn dabei auf solche Maßnahmen,
die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der
Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen
erscheinen. Im Rahmen des ihm Zumutbaren hat der Geschädigte danach den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für
die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom
29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086). Der Geschädigte, der mühelos eine
ihm ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat,
muss sich daher grundsätzlich auf diese verweisen lassen (BGH a.a.O.).
29
b)
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Die von der Beklagten aufgezeigte Reparaturmöglichkeit durch eine nicht
markengebundene, freie Werkstatt stellt sich nach Auffassung der Kammer hier jedoch
nicht als eine gleichwertige, zumutbare Reparaturmöglichkeit dar.
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Die Kammer teilt dabei die Auffassung des Amtsgerichts, dass im Grundsatz nur in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt hinreichende Gewähr dafür besteht, dass mit
Originalersatzteilen und möglicherweise vorhandenen Spezialwerkzeugen nach
Vorgaben des Herstellers gearbeitet wird und eine durch Fortbildungsmaßnahmen des
Herstellers gesicherte ausreichende Qualifikation vorhanden ist.
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Bei Erteilung eines Reparaturauftrages an eine markengebundene Werkstatt kann der
Geschädigte danach ohne weiteres auf eine fachgerechte Schadensbeseitigung
entsprechend den Herstellervorgaben unter Verwendung von dessen Original-
Ersatzteilen vertrauen.
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Zwar trifft es zu, dass im Einzelfall auch eine nicht markengebundene Fachwerkstatt
hinreichende Gewähr für eine sach- und fachgerechte Reparatur bietet und eine im
Verhältnis zu einer Markenwerkstatt gleichwertige Leistung erbringen kann.
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Hiervon kann der Geschädigte aber nicht allein aufgrund der von dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers erfolgten Benennung einer solchen Werkstatt
ausgehen. Für ihn ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine Fachwerkstatt
handelt, deren Standards denen einer markengebundenen Werkstatt gleichstehen, die
hinreichend qualifiziert ist und bei der eine vollständige Schadensbeseitigung
gewährleistet ist. Auch kann und muss der Geschädigte nicht darauf vertrauen, dass ihm
vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nur solche Reparaturbetriebe genannt
werden, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.
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Es kann dem Geschädigten danach grundsätzlich nicht zugemutet werden, die ihm
aufgezeigte Reparaturmöglichkeit aus Schadensminderungsgesichtspunkten ohne
weiteres wahrzunehmen und sich dem Risiko einer nicht sach- und fachgerechten
Reparatur auszusetzen.
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In Bezug auf freie Werkstätten ist der Geschädigte vielmehr ohne konkrete eigene
Nachforschungen nicht in der Lage, vorab festzustellen, ob es sich bei dem ihm
genannten Betrieb um eine hinreichend qualifizierte, im Umgang mit derartigen
Fahrzeugen und Schäden vertraute Fachwerkstatt handelt, bei der eine im Verhältnis zu
einer markengebundenen Werkstatt vergleichbare Arbeit gewährleistet ist.
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Zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative und zur Einziehung von Erkundigungen
hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden
Fahrzeugmarke ist der Geschädigte aber nicht verpflichtet (BGH a.a.O.). Insofern
begründet die bloße Benennung einer alternativen Werkstatt keine zumutbare, dem
Geschädigten mühelos zugängliche Möglichkeit der wirtschaftlicheren
Schadensbeseitigung
38
c)
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Dass die bei einer Reparatur durch eine markengebundene Werkstatt angefallenen
Stundenverrechnungssätze zugrundezulegen sind, wenn die Reparatur tatsächlich in
einer solchen durchgeführt wurde, wird letztlich auch von der Beklagten nicht bestritten.
Diese hat selbst vorgetragen, dass sie in einem solchen Fall die Kosten erstattet hätte.
40
d)
41
Eine andere Betrachtungsweise ist nicht etwa deshalb veranlasst, weil die Klägerin hier
fiktive Reparaturkosten auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens
geltend macht.
42
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die vom Sachverständigen nach den
Preisen einer Markenwerkstatt geschätzten Kosten unabhängig davon verlangen, ob er
die Reparatur von einer "freien" Werkstatt, von Schwarzarbeitern, von ihm selbst oder
überhaupt nicht ausführen lässt (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 249 Rn. 14
m.w.N.). Der Schädiger ist dabei zur vollen Behebung des Schadens unabhängig von
den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet. Ließe man die
Schadensberechnung bei fiktiver Abrechnung auf der Grundlage einer vom
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Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgezeigten Reparaturmöglichkeit in einer
kostengünstigeren Fremdwerkstatt zu, würde letztlich auch die dem Geschädigten
eröffnete Möglichkeit zur Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt.
e)
44
Die Klägerin kann auch nicht aufgrund der Art des Schadens sowie des Alters und
Gebrauchszustandes des verunfallten Fahrzeuges sowie dessen Verwendung als Taxi
auf eine derartige Möglichkeit verwiesen werden.
45
Es kann nach Auffassung der Kammer dahingestellt bleiben, ob sich der Geschädigte
im Einzelfall aufgrund des Alters, der Laufleistung und des Zustandes des verunfallten
Fahrzeuges auf eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen
lassen muss. Vorliegend hat der von der Klägerin beauftragte Sachverständige bei
ermittelten Reparaturkosten von 4.190,84 € brutto eine genaue Ermittlung des
Wiederbeschaffungswertes bereits deshalb nicht vorgenommen, weil dieser eindeutig
über den Instandsetzungskosten liege. Bei einem derartigen Wert des verunfallten
Fahrzeuges hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer aber in jedem Fall einen
Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur in einer Markenwerkstatt. Gleiches gilt im
Hinblick auf den nicht unerheblichen Schadensumfang unabhängig von dem – von
einem Geschädigten in der Regel ohnehin nicht sachgerecht zu beurteilenden -
Schwierigkeitsgrad der Reparatur.
46
f)
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Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, über welche Ausstattung und Qualifikation
die Fa. N. verfügt und ob bei dieser eine im Verhältnis zu einer markengebundenen
Fachwerkstatt gleichwertige Arbeit geleistet wird.
48
2.
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Die Klage erweist sich hingegen als unbegründet, soweit die Klägerin fiktive Kosten der
Verbringung zu einer externen Lackiererei in Höhe von 97,80 € verlangt.
50
Fiktive Verbringungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, von der
abzuweichen kein Anlass besteht, nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich
angefallen sind oder dargelegt und ggfs. bewiesen ist, dass diese bei Durchführung
einer Reparatur in jedem Fall anfallen werden, weil eine Reparaturwerkstatt mit
angeschlossener Lackiererei nicht mit zumutbarem Aufwand zu erreichen ist. Dies ist
aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
51
3.
52
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
53
III.
54
Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die
Frage, ob der Geschädigte bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur die Kosten einer
vom Schädiger benannten günstigeren Reparaturmöglichkeit in einer nicht
markengebundenen Werkstatt ersetzt verlangen kann, grundsätzliche Bedeutung hat
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und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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