Urteil des LG Bielefeld vom 06.08.2008
LG Bielefeld: unter drogeneinfluss, verkehr, fahrzeug, anzeichen, trunkenheit, entziehen, 1849, entziehung, beschlagnahme, datum
Landgericht Bielefeld, Qs 290/08 VIII
Datum:
06.08.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VIII. Strafkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Qs 290/08 VIII
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 9 Gs 1849/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Die vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Beschlagnahme des dem
Angeklagten von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellten
Führerscheins.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Gemäß § 111a StPO ist dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen,
weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten im
Hauptverfahren gemäß § 69 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen
werden wird.
2
Der Beschuldigte ist nämlich dringend verdächtig, sich des Vergehens der fahrlässigen
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB schuldig gemacht zu haben, als er am
02.03.2008 unter Drogeneinfluss einen Pkw geführt hat. Die sehr ungewöhnliche
Fahrweise des Beschuldigten und das träge und einschläfernde Verhalten des
Beschuldigten lassen den Schluss darauf zu, dass der Beschuldigte infolge der
Drogenbeeinflussung nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
3
Angesichts der Höhe des im Blut des Beschuldigten vorhandenen Amphetamins
reichen die Anzeichen hin, um auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen, ohne dass es
der Feststellung von verkehrsordnungswidriger Fahrweise bedarf.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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