Urteil des LG Bielefeld vom 21.05.2010

LG Bielefeld (höhe, forderung, bezug, zahlungsunfähigkeit, überwiegende wahrscheinlichkeit, schuldner, mutter, stadt, hauptforderung, beschwerde)

Landgericht Bielefeld, 23 T 47/07
Datum:
21.05.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 T 47/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 43 IK 513/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners
zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000,-
- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Beteiligte zu 2) stellte am 20.6.2005 den Antrag auf Eröffnung des
Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Dem Antrag lag eine
Unpfändbarkeitsbescheinigung des Obergerichtsvollziehers T. vom 9.6.2005 bei (Bl. 2
d.A.).
3
Mit Beschluss vom 10.8.2005 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und beauftragte damit
den Beteiligten zu 3). Durch Beschluss vom 23.8.2005 wurde der Beteiligte zu 3) zum
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügungsbeschränkung des Schuldners
wurde auch im Grundbuch von B. Blatt xxx, Flur x, Flurstück xxx, L x in B. eingetragen,
deren Eigentümer der Schuldner ist. Der Beteiligte zu 2) betreibt die
Zwangsversteigerung; der Zwangsversteigerungsvermerk ist im Grundbuch
eingetragen. Auf die Grundbuchauszüge wird Bezug genommen (Bl. 58 ff. d.A.).
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Der Beteiligte zu 3) hatte in Stellungnahmen vom 4.10.2005 und 13.1.2006 mitgeteilt,
dass er davon ausgehe, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei. Da dem Beteiligten zu
3) jedoch der seinerzeitige Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt gewesen war, war
es ihm auch unmöglich, seinen Gutachtenauftrag abzuschließen (Bl. 95, 98 d.A.).
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Das Amtsgericht hat daraufhin dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, die zustellfähige
Anschrift des Beteiligten zu 1) mitzuteilen. Nachdem der Beteiligte zu 2) keine neue
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Adresse mitgeteilt hatte, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 7.3.2006 (Bl. 104
d.A.) den Eröffnungsantrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die
zustellfähige Anschrift des Beteiligten zu 1) sei vom Beteiligten zu 2) trotz gerichtlicher
Auflage nicht mitgeteilt worden und habe auch sonst nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Fax vom 12.6.2006 sofortige
Beschwerde eingelegt (Bl. 129 d.A.).
Durch Beschluss vom 28.8.2006 hat die Kammer den angefochtenen amtsgerichtlichen
Beschluss vom 7.3.2006 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auf den Beschluss wird Bezug
genommen (Bl. 158 ff. d.A.).
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Am 27.11.2006 hat der Beteiligte zu 3) ein Sachverständigengutachten zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten zu 1) erstattet; auf das Gutachten und die
weiteren Stellungnahmen vom 22.3.2007 und 24.4.2007 wird Bezug genommen (Bl. 180
– 186, 271 – 275 und 284 f. d.A.).
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Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4.1.2007 ist über das Vermögen des Beteiligten
zu 1) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden; auf den
Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 195 f. d.A.). Die Anmeldefrist wurde dabei auf
den 23.2.2007 festgesetzt.
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Am 17.1.2007 wurde die Insolvenzverfahrenseröffnung auch im Grundbuch von
Brackwede Blatt xxx eingetragen. Auf den Grundbuchauszug vom 17.1.2007 wird
verwiesen (Bl. 213 ff. d.A.).
10
Gegen den Beschluss vom 4.1.2007 hat der Beteiligte zu 1) am 18.1.2007 sofortige
Beschwerde eingelegt und diese am 23.2.2007, 14.4.2007 und 22.5.2007 näher
begründet (Bl. 249 – 254, 278 – 283 und 287 – 289 d.A.).
11
Die Kammer hat die Beteiligten am 7.8.2007 persönlich gehört, wobei der Beteiligte zu
1) sich hat wegen Arbeitsunfähigkeit vertreten lassen. Auf das Protokoll der öffentlichen
Sitzung vom 7. August 2007 wird Bezug genommen (Bl. 307 ff. d.A.). Anhand der
Tabelle nach § 175 InsO, auf die verwiesen wird (Bl. 273 – 275 d.A.), der Anhörung der
Beteiligten und der Forderungsaufstellung des Beteiligten zu 2) vom 17.7.2007, auf die
Bezug genommen wird (Bl. 792 zu Az. 23 T 494/07), ergibt sich folgende
Forderungsaufstellung:
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1.
13
D. GmbH
14
mit einer Forderung von insgesamt 1.752,45 Euro
15
Nach Angaben der Mutter des Beteiligten zu 1) habe man mit diesem Gläubiger
eine Einigung dahingehend erzielt, dass auf die Forderung 900,-- Euro gezahlt
würden.
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2.
17
Oberjustizkasse Hamm mit einer Forderung
18
in Höhe von 679,50 Euro:
19
Diese Forderung sei nach Angaben des Beteiligten zu 1) bezahlt.
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3.
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Forderung des Beteiligten zu 2)
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in Höhe von 50.167,28 Euro:
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Der Beteiligte zu 2) verweist hinsichtlich der Zusammensetzung der Forderung auf
die Aufstellung vom 17.7.2007 (Bl. 792 zu Az. 23 T 494/07). Zwischen den Parteien
ist dabei unstreitig, dass eine titulierte Darlehensforderung in Höhe von 30.000,--
Euro aufgrund der notariellen Urkunde vom 21.11.2003 besteht; auf die Urkunde
wird Bezug genommen (Bl. 3 – 7 d.A.). Ferner existiert zugunsten des Beteiligten
zu 2) – was unstreitig ist – eine Forderung auf der Grundlage eines Versäumnis-
und Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 8.12.2005 in Höhe von
3.882,66 Euro nebst Zinsen und Kosten. Wegen seiner Forderungen betreibt der
Beteiligte zu 2) zudem die Zwangsversteigerung der Grundbesitzung des
Beteiligten zu 1).
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4.
25
U. M.: Forderung in Höhe von 416.201,62 Euro:
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Dieser Forderung, die der Höhe nach streitig ist, liegen Kaufpreiszahlungen
bezüglich Grundbesitzungen und weitere Darlehen zugrunde, die überwiegend am
31. März 2008 fällig werden. Eine Rate in Höhe von 25.000,-- Euro sei am 31. März
2004 fällig; nach Angaben des Beteiligten zu 1) sei dieses Darlehen aber nie
ausbezahlt worden.
27
5.
28
Stadt B.: Forderung in Höhe von 4.686,22 Euro:
29
Nach Angaben des Beteiligten zu 1) habe man sich mit der Gläubigerin auf eine
Ratenzahlung in Höhe von 50,-- Euro monatlich geeinigt.
30
6.
31
Stadt B.: Forderung in Höhe von 74,97 Euro:
32
Diese Forderung ist bezahlt.
33
7.
34
Stadt B.: Forderung in Höhe von 9.459,24 Euro:
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Nach Angaben des Beteiligten zu 1) hat man sich mit der Gläubigerin auf eine
Ratenzahlung in Höhe von 100,-- Euro monatlich geeinigt.
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8. bis 10.
37
Stadt B.: Forderungen in Höhe von 248,37 Euro, 191,62 Euro und 115,12 Euro:
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Diese Forderungen sind nach Angaben des Beteiligten zu 1) bezahlt.
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11.
40
Stadt B.: Forderung in Höhe von 4.554,54 Euro:
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Nach Angaben des Beteiligten zu 1) hat man sich mit der Gläubigerin auf eine
Ratenzahlung von 50,-- Euro monatlich geeinigt.
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12.
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Finanzamt B.-Außenstadt: Forderung in Höhe von 6.563,13 Euro.
44
13.
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Forderung der E. /Stadtwerke E. in Höhe von 4.356,56 Euro:
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Nach Angaben des Beteiligten zu 3) ist diese Forderung verspätet angemeldet
worden. Es liegt aber ein entsprechendes Versäumnisurteil des Amtsgerichts
Dresden vom 2.9.2005 gegen den Beteiligten zu 1) vor. Ferner wurde ein
Kostenfestsetzungsbeschluss in dieser Sache in Höhe von 552,80 Euro des
Amtsgerichts Dresden vom 11.10.2005 überreicht.
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Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliege. Das folge
daraus, dass die gegen ihn geltend gemachten Forderungen teilweise nicht fällig seien
oder aber bedient würden. Teilweise seien mit Gläubigern
Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden, teilweise seien die
Forderungen auch getilgt. Manche Forderung würde derzeit auch nicht geltend gemacht.
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Der Beteiligte zu 1) ist ferner der Ansicht, dass eine Zahlungsunfähigkeit auch deshalb
nicht vorliege, da die vom Beteiligten zu 2) geltend gemachte Darlehensforderung in
Höhe von 30.000,-- Euro jederzeit bezahlt werden könne. Der Beteiligte zu 1) trägt in
diesem Zusammenhang vor, dass seine Tante auf dem Konto bei der C.bank, unter der
Kontonummer zzz einen Kapitalbetrag in Höhe von 30.000,-- Euro angelegt habe; auf
den eingereichten Kontoauszug wird Bezug genommen (Bl. 793 zu 23 T 494/07). Über
dieses Konto sei die Mutter des Beteiligten zu 1) verfügungsbefugt; auf die
Verfügungsberechtigung vom 30.9.2002 wird Bezug genommen (Bl. 794 zu 23 T
494/07). Die Hauptforderung des Beteiligten zu 2) sei bisher deswegen nicht bezahlt
worden, da man seitens der Familie eine Zahlung nur für zweckmäßig halte, wenn
hierdurch auch das Verfahren einschließlich des Zwangsversteigerungsverfahrens,
erledigt werden könnte. Ansonsten würde man eine Zahlung ablehnen.
49
II.
50
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 34 Abs. 2 InsO statthaft und auch im Übrigen
zulässig eingelegt.
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Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
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Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Beteiligten zu 2) ist
zulässig; insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Gläubiger antragsberechtigt, § 13 Abs.
1 InsO.
53
Der Antrag ist auch begründet.
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Der Beteiligte zu 2) hat als Gläubiger und Antragsteller eine Hauptforderung in Höhe
von 33.882,66 Euro nach § 14 InsO glaubhaft gemacht. Die Forderungen, denen zum
Einen die notarielle Urkunde vom 21.11.2003 in Höhe von 30.000,-- Euro und zum
Anderen ein Versäumnis- und Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts B. vom 8.12.2005 in
Höhe von 3.882,66 Euro zugrunde liegen, bestehen. Das ist zwischen den Beteiligten
unstreitig.
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Der Beteiligte zu 2) hat auch einen Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Maßstab für
die richterliche Überzeugungsbildung stellt die Glaubhaftmachung dar (vgl. § 14 Abs. 1
InsO). Es ist daher nicht erforderlich, dass das Gericht (selbst bei der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens) vom Bestehen der einzelnen Voraussetzungen überzeugt sein
muss (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 918; OLG Hamm, ZIP 1980, 258, 259; OLG Köln, NZI
2000, 174, 175). Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung;
die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür spricht, dass sie zutrifft (vgl. BGH, NZI 2003, 662; BGH, VersR 1976, 928; BGH,
NJW 1994, 2898).
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Dabei ist hier der Eröffnungsgrund "Zahlungsunfähigkeit" nach § 17 InsO glaubhaft
gemacht worden. Nach § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der
Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17
Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der
Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
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Der Beteiligte zu 1) ist zahlungsunfähig:
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Es kann dabei dahinstehen, ob die vom Beteiligten zu 1) vorgetragenen
Ratenzahlungsvereinbarungen überhaupt einer Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich
entgegenstehen würden, denn die Vielzahl der Forderungen und die im Verhältnis dazu
gesehen relativ geringen Ratenzahlungen in Höhe von 50,-- Euro bzw. 100,-- Euro
lassen es zweifelhaft erscheinen, dass der Beteiligte zu 1) als Schuldner überhaupt in
der Lage wäre, die gegen ihn insoweit gerichteten Zahlungspflichten zu erfüllen.
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Der Beteiligte zu 1) ist jedenfalls nicht in der Lage, die gegen ihn gerichteten
Hauptforderungen des Beteiligten zu 2) in Höhe von 33.882,66 Euro nebst Zinsen und
Kosten zu zahlen. Zumindest hinsichtlich der Hauptforderung und bezüglich der Zinsen
steht diese Forderung unstreitig fest und wird nach Fälligkeit gegenüber dem Beteiligten
zu 1) seit langer Zeit geltend gemacht, ohne dass dieser Zahlungen leistet.
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Dem steht nicht entgegen, dass – wie der Beteiligte zu 1) vorträgt – seine Tante auf
einem Konto einen Betrag von über 30.000,-- Euro bereit hält und die Mutter des
Beteiligten zu 1) über das Kontoguthaben verfügungsberechtigt ist. Zwar ist es für die
Frage der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nicht von Bedeutung, wie der Schuldner
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die notwendigen Geldmittel aufbringt, sofern sie ihm unbedingt zur Verfügung stehen.
Das ist bei dem hier vorgetragenen Betrag in Höhe von über 30.000,-- Euro jedoch nicht
der Fall:
Nach dem Ergebnis der Anhörung kann der Beteiligte zu 1) als Schuldner jedenfalls
nicht über den Geldbetrag frei disponieren und ist damit auch nicht in der Lage, mit
diesem Geld Forderungen abzulösen. Im Rahmen der Anhörung wurde nämlich seitens
des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vorgebracht, dass auf die
Hauptforderung des Beteiligten zu 2) in Höhe von 30.000,-- Euro nur dann gezahlt
werde, wenn hierdurch das Insolvenzverfahren und auch das
Zwangsversteigerungsverfahren erledigt werde.
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Derartige Bedingungen dürfen an ein unbedingtes Zahlungsbegehren aber nicht gestellt
werden. Sie zeigen, dass der Beteiligte zu 1) über das Geld nicht frei dispositionsbefugt
ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, wie der Beteiligte zu 1) die berechtigt gegen ihn
gestellten Hauptforderungen zahlen können will.
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Auch die nach wie vor in seinem Eigentum stehende Grundbesitzung "L. x" ist
zugunsten des Beteiligten zu 1) nicht als Vermögensposition zu berücksichtigen:
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Nachdem nämlich der Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen
worden ist, ist der Beteiligte zu 1) gerade nicht mehr in der Lage, die Grundbesitzungen
frei zu veräußern, um daraus einen Gewinn zu erwirtschaften. Dies ist indes auch weder
vorgetragen, noch glaubhaft gemacht worden.
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Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die auf die Zahlungsfähigkeit des
Beteiligten zu 1) schließen lassen könnten:
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Im Rahmen der Anhörung hat die Mutter des Beteiligten zu 1) zwar vorgetragen, dass
der Beteiligte zu 1) über regelmäßige Einkünfte aufgrund der Tätigkeit bei einer
Zeitarbeitsfirma verfügt. Über die Höhe der Einkünfte konnte sie jedoch gerade keine
Angaben machen. Sie führte vielmehr aus, dass der Beteiligte zu 1) im Begriff sei, die
Tätigkeit wieder aufzugeben, um sich selbständig zu machen. Die aus einer solchen
Tätigkeit erzielbaren Gewinne konnte die Mutter des Beteiligten zu 1) nicht
nachvollziehbar darlegen.
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Nach alledem ist damit glaubhaft gemacht, dass der Insolvenzeröffnungsgrund der
Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 ZPO.
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Der Geschäftswert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem
Betrag der Forderungen des Gläubigers, § 58 Abs. 2 GKG. Dabei sind die
Forderungsbeträge ohne Nebenforderung nach dem Nennbetrag der Hauptforderung
maßgeblich (vgl. Hartmann, Kostengesetze (2004), § 58 GKG, Rdnr. 6).
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