Urteil des LG Bielefeld vom 28.02.2007

LG Bielefeld: versicherungsschutz, versicherungsnehmer, obliegenheit, fahrrad, avb, reisegepäck, entwendung, ausnahme, beweislastverteilung, anwendungsbereich

Landgericht Bielefeld, 22 S 252/06
Datum:
28.02.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 252/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 28 C 116/06
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2006 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Minden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz für einen Fahrraddiebstahl aus einem
Hausratversicherungsvertragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin unterhält bei der
Beklagten eine Familienhaushaltsversicherung mit der Versicherungsnummer
210/55/211553561. In diesen Vertrag sind die VHB 92 einbezogen worden, auf die
Bezug genommen wird (Bl. 90 ff.).
2
Ferner besteht eine Hausratversicherung des Ehemanns der Beklagten, Herrn H., mit
der Versicherungsnummer 030 34 10539460. In diesen Vertrag sind die HRB 01/03
einbezogen worden, die im Wesentlichen wortgleich mit den VHB 92 sind und auf die
ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 49 ff.). Der Ehemann der Klägerin hat seine
Ansprüche aus diesem Vertrag an die Klägerin abgetreten.
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Beide Verträge sehen eine Erstattung des Neuwerts der versicherten Sachen vor.
4
Die Klausel E der HRB 01/03 entspricht der Klausel 7110 der VHB 92. Sie lautet:
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"1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch
Diebstahl, wenn nachweislich
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a. das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss
gesichert war und außerdem
b. der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das
Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen
Fahrradabstellraum befand.
7
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[...]".
9
Das Fahrrad des Ehemanns befand sich in der Nacht vom 14.05.2005 auf den
15.05.2005 außerhalb des Wohnhauses der Klägerin, und zwar war es nach Angaben
der Klägerin mit einem Fahrradschloss am Kellereingangsgitter hinter dem Haus
angekettet. Um welche Uhrzeit das Fahrrad genau gestohlen wurde, konnte nicht mehr
nachgehalten werden; jedenfalls bemerkte der Ehemann der Klägerin die Entwendung
des Fahrrads am 15.05.2005 um 8.30 Uhr.
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Der Diebstahl wurde bei der Polizei angezeigt, die Beklagte auf Schadensersatz wegen
des Verlustes des Fahrrades in Anspruch genommen, wobei der Neuwert eines
vergleichbaren Fahrrades von der Klägerin zunächst mit € 650,00 beziffert wurde. Die
Beklagte lehnte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht ab, da die Voraussetzungen für
einen Versicherungsfall nicht nachgewiesen seien.
11
Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte mit Klage vom 19.12.2005 auf Zahlung von €
650,00 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit einen Betrag
von 200.-- € gezahlt. Die Klägerin hat dennoch weitere € 650,00 verlangt und nunmehr
geltend gemacht, das Fahrrad habe einen Neuwert von € 850,00 gehabt. Der
Restbetrag von € 650,00 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem die
Parteien sich im wesentlichen um die rechtliche Einordnung der o.g. Nachtzeitklausel
als verhüllte Obliegenheit oder als objektive Risikobeschränkung streiten.
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Die Klägerin hat behauptet, selbst Versicherungsnehmerin zu sein. Vorsorglich stützt sie
ihr Begehren auf das von ihrem Ehemann abgetretene Recht. Sie ist der Ansicht
gewesen, die o.g. Klausel stelle eine sog. verhüllte Obliegenheit dar. Dies habe zur
Folge, dass die Beweislast für den Zeitpunkt des Diebstahls bei der Beklagten liege,
d.h. die Beklagte müsse, um leistungsfrei zu sein, beweisen, dass der Diebstahl nicht
zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr stattgefunden habe. Es handele sich bei der Klausel
um eine verhüllte Obliegenheit und nicht um eine objektive Risikobeschränkung, da der
grundsätzlich umfassende Versicherungsschutz durch die Klausel wieder für bestimmte
Fälle eingeschränkt werde. Diese Einschränkung sei an bestimmte – vom
Versicherungsnehmer unterlassene – Handlungsweisen geknüpft. Der
Versicherungsschutz entfalle somit, wenn der Versicherungsnehmer ihn treffende
Obliegenheiten verletze. Für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes sei nach
den allgemeinen Regeln die Versicherung beweispflichtig.
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Neben den Kosten für die Neubeschaffung des Fahrrads hat die Klägerin den Ersatz der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 186,25 begehrt.
14
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 650,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2006 sowie €186,25 nicht anrechenbare
Anwaltskosten zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Die Beklagte hat die Schadenshöhe bestritten. Ferner ist sie der Ansicht gewesen, die
o.g. Klausel enthalte keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine objektive
Risikobeschränkung. Der Versicherungsschutz sei nicht umfassend, sondern
hinsichtlich durch Diebstahl hervorgerufener Versicherungsfälle grundsätzlich
beschränkt auf Einbruchdiebstahl und Beraubung. Dies ergebe sich aus Ziff. 3.1.2 HRB
01/03 bzw. § 3 Ziff.2 VHB 92. Durch die streitgegenständliche Klausel werde dieser
Versicherungsschutz teilweise auf einfache Diebstähle erweitert. Da es sich insoweit
um ein haftungsbegründendes Tatbestandsmerkmal handele, sei für dessen Vorliegen
nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsnehmer darlegungs- und
beweispflichtig. Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es
handele sich bei der Klausel um eine objektive Risikobegrenzung. Der
Versicherungsschutz bestehe von vornherein nicht umfassend, sondern lediglich für die
Fälle des Einbruchs und der Beraubung. Bezüglich der Entwendung von Fahrrädern
werde dieser Versicherungsschutz für gewisse Fälle auf die einfachen Diebstähle
erweitert. Die insoweit beweispflichtige Klägerin habe diese Voraussetzungen jedoch
nicht beweisen können.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen
Klageantrag hinsichtlich der Zahlung von € 650,00 nebst Zinsen weiterverfolgt; die
erstinstanzlich nicht zugesprochenen Rechtsanwaltsgebühren werden mit der Berufung
nicht angegriffen.
21
Die Berufungseinlegung ist mit Schriftsatz vom 07.08.2006 erfolgt. Als Berufungsführer
ist der Ehemann der Klägerin, Herr H., benannt worden. Gleichwohl ist das zutreffende
erstinstanzliche Aktenzeichen des Amtsgerichts Minden (28 C 116/06) angegeben
worden. Der Berufung hat auch eine Abschrift des amtsgerichtlichen Urteils beigelegen,
aus dessen Rubrum sich die Klägerin als klägerische Partei ergeben hat. Mit Schriftsatz
vom 01.09.2006 ist die Klarstellung erfolgt, dass die Berufung seitens der Klägerin
durchgeführt werden soll.
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In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin unter Bezugnahme auf
Rechtsprechung und Literatur ihre Rechtsansicht zu der Auslegung der o.g.
Nachtzeitklausel. Es handele sich um eine verhüllte Obliegenheit, da die Klausel an ein
Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfe. Dieser müsse, damit er seinen
Versicherungsschutz nicht verliere, das Fahrrad in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00
Uhr entweder in Gebrauch haben oder es in entsprechende Räumlichkeiten verbringen.
Es sei gerade nicht so, dass der Versicherer von vornherein nur Versicherungsschutz im
Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu Verfügung stelle, sondern er versichere
Fahrräder im gesamten Tageszeitraum, mache dies indes von einem speziellen
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Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig.
Sofern die Klausel dennoch als objektive Risikoabgrenzung auszulegen sei, sei sie
wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer
unangemessen benachteilige. Eine Beschränkung auf eine versicherte Zeit von
lediglich 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bedeute von vornherein eine Einschränkung des
Versicherungsschutzes um ein Drittel. Ferner würde die damit verbundene
Beweislastumkehr den Versicherungsnehmer in Beweisnot bringen, da dieser den im
Einzelfall kaum zu führenden Beweis des Diebstahlzeitpunkts führen müsse.
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Die Klägerin beantragt ferner die Zulassung der Revision. Sie meint, der Rechtsstreit
habe grundsätzliche Bedeutung, da es zu der insofern maßgeblichen Frage der
Auslegung der Nachtzeitklausel sich widersprechende gerichtliche Entscheidungen und
Streit in der Literatur gebe. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage sei noch
nicht vorhanden. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich ferner daraus, dass die
Klausel, wie die Klägerin behauptet, in einer Vielzahl, nahezu allen,
Haftpflichtversicherungsverträgen enthalten sei.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des am 04.07.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts
Minden die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 650,00 nebst Zinsen i.H.v. 5
%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
29
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen zu der Auslegung der "Nachtzeitklausel". Das Amtsgericht
habe in zutreffender Weise entschieden, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Nachtzeitklausel um eine objektive Risikobegrenzung handele und daher die Klägerin
für die Entwendung des Fahrrades zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr die Beweislast
trage. Es werde grundsätzlich in diesem Zeitfenster kein Versicherungsschutz gewährt,
so dass auch kein bestehender Schutz wieder entzogen werde, sondern von vornherein
kein Schutz bestanden habe. Die Klausel fordere auch kein vorbeugendes Verhalten
des Versicherungsnehmers i.S.e. Obliegenheit, sondern stelle objektive Kriterien auf,
bei deren Vorliegen der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zur Nachtzeit
überhaupt erst erhalte. Insbesondere werde durch die Klausel kein objektiv
nachlässiges Verhalten sanktioniert.
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Ein Verstoß gegen § 307 II BGB liege nicht vor; ein solcher komme von vornherein nicht
in Betracht, wenn Risikobeschreibungen nicht den bestehenden Schutz einschränkten,
sondern lediglich das versicherte Risiko – wie hier – beschrieben werde. Die
Voraussetzungen der Revisionszulassung lägen nicht vor.
31
Entscheidungsgründe
32
Die gem. § 511 II Nr.2 ZPO zulässige Berufung form- und fristgerecht eingelegt, sie ist
jedoch unbegründet.
33
I.
34
Die Berufung ist zulässig; sie ist trotz der Falschbezeichnung des Berufungsführers als
"H." nicht unzulässig i.S.d. § 519 II ZPO, da zumindest anhand der beigefügten
Unterlagen erkennbar war, für wen die Berufung eingelegt worden ist. Sowohl für das
Gericht als auch für den Prozessgegner blieb nicht zweifelhaft, dass das
amtsgerichtliche Urteil nicht von Herrn H., sondern von der Klägerin angefochten
werden sollte.
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Die Berufungseinlegung erfolgte unter Beifügung des erstinstanzlichen Urteils, der
Benennung des erstinstanzlichen Aktenzeichens und der Mitteilung des
Verkündungstags des angefochtenen Urteils. Zudem handelt es sich trotz der
Namensverwechslung auf Klägerseite um den identischen Nachnamen. Bei einer
derartigen Sachlage können hinsichtlich der Person der Berufungsklägerin keine
vernünftigen Zweifel aufkommen (vgl. BGH NJW 1996, 320, 321).
36
II.
37
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Regulierung des
Schadens aus der streitgegenständlichen Entwendung des Fahrrades aus dem
zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrag hat.
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Die Klägerin hat bei Fahrraddiebstählen grundsätzlich einen Anspruch auf
Schadensregulierung aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag.
Dabei kann offen bleiben, ob dieser Anspruch aus eigenem Recht oder aus von ihrem
Ehemann abgetretenem Recht resultiert; insbesondere sind die maßgeblichen
Vertragsbedingungen der HRB 01/03 und VRB 92 in Bezug auf die entscheidenden
Klauseln gleichlautend. Ihr Anspruch scheitert vorliegend jedoch daran, dass sie nicht
nachzuweisen vermochte, wann das Fahrrad gestohlen worden ist. Insoweit folgt die
Kammer der Auffassung, dass bei der Vereinbarung einer sog. "Nachtzeitklausel" der
Versicherungsnehmer beweispflichtig dafür ist, dass der Diebstahl nicht in der Zeit
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr stattgefunden hat.
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Die Beurteilung der Frage der Beweislast hängt davon ab, wie die streitgegenständliche
Nachtzeitklausel in Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92 rechtlich
einzuordnen ist. Sofern die Klausel als verhüllte Obliegenheit aufzufassen ist, würde die
Beklagte die Beweislast dafür tragen, dass sich der Diebstahl des Fahrrades nicht
zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat, um einer Leistungspflicht zu entgehen
[so u.a. BGH VersR 1979, 343 (zu AVB Reisegepäck); OLG Hamm VersR 1983, 1127
(zu AVB Reisegepäck); AG Köln, VersR 1988, 76, 76 (zu VHB 74); Römer/Langheid-
Römer, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 6, Rn. 8; Prölls/Martin-Prölls,
Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 6, Rn. 24 f.; Beckmann/Matusche-
Beckmann – Präve, Versicherungsrecht Handbuch, 1. Aufl. 2004, § 10, Rn. 309]. Sollte
die Klausel dagegen als objektive Risikobegrenzung auszulegen sein, müßte die
Klägerin beweisen, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet
hat, um Leistungen aus der Hausratversicherung beanspruchen zu können [so u.a. LG
Essen VersR 1973, 1157 (zu AVB für Einbruchdiebstahlversicherung); LG Paderborn
VersR 1986, 481 (zu AVB Reisegepäck); LG München I NJW 1983, 1685 (zu AVB
Reisegepäck); AG Berlin-Charlottenburg VersR 1985, 156 (zu HRB); AG Bremen VersR
1983, 333 (zu HRB); AG Meschede, Urteil vom 28.11.1985, Az 3 C 647/85 (zu AVB
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Reisegepäck); AG Meldorf, Urteil vom 06.02.1991, Az 31 C 576/90 (zu HRB); AG Trier
Urteil vom 30.10.1984, Az.54 C 364/84 (zu VHB 74); AG Lübeck, Urteil vom 23.10.1987,
Az. 25 C 3285/87 (zu VHB); AG Bad Homburg, Urteil vom 03.07.1987, Az 2 C 430/87
(zu VHB 74); AG Tettnang, Urteil vom 07.07.1987, Az. 7 C 500/87 (zu VHB 74)].
Dieser letztgenannten Auslegungsmöglichkeit ist nach Auffassung der Kammer der
Vorzug zu geben, d.h. es ist von einer objektiven Risikobegrenzung und nicht von einer
verhüllten Obliegenheit auszugehen.
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Die Abgrenzung zwischen verhüllter Obliegenheit und objektiver Risikobegrenzung
gestaltet sich nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. VersR 1979, 343) wie folgt:
Maßgebend ist nicht die äußere Form, sondern der materielle Inhalt der einzelnen
Bedingung. Da das Wesen einer Obliegenheit darin zu sehen ist, dass sie dem
Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise auferlegt, die dieser beachten
muss, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten, kann eine als
Risikobeschränkung gefasste Bestimmung verhüllt eine Obliegenheit enthalten, wenn
sie der Sache nach eine Verhaltensnorm aufstellt. Dabei ist entscheidend, ob das
Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder sein Verhalten hinter
objektiven Voraussetzungen, wie z.B. dem Versicherungsort oder dem Zustand der
versicherten Sache, zurücktritt. Eine Risikobeschränkung ist anzunehmen, wenn die
einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht in erster Linie den
Versicherungsnehmer zu einem entsprechenden sorgfältigen Verhalten bei der
Verwaltung einer versicherten Gefahr bewegen sollen, von dem es abhängt, ob er sich
einen zugesicherten Versicherungsschutz erhält. Im Vordergrund steht vielmehr die
individualisierende Beschreibung desjenigen Wagnisses am Versicherungsort, für das
allein Versicherungsschutz gewährt werden sollte, unabhängig davon, ob sich der
Versicherungsnehmer dementsprechend verhalten hat oder nicht.
42
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Nachtzeitklausel
als objektive Risikobeschränkung aufzufassen, die einen grundsätzlich beschränkten
Versicherungsschutz für gewisse Fälle erweitert.
43
1.
44
Dafür spricht zunächst der sachliche Anwendungsbereich des Vertragswerks. Gem. Ziff.
1.1 HRB 01/03 bzw. § 1 Ziff.1 der VHB 92 ist der gesamte Hausrat versichert, wobei Ziff.
1.2 HRB 01/03 bzw. § 1 Ziff. 1.2 VHB 92 der Versicherungsschutz für bestimmte, an sich
nicht als Hausrat aufzufassende Dinge erweitert. Fahrräder sind dort nicht genannt und
sind auch nicht unter den Begriff des Hausrats zu subsumieren, so dass für Fahrräder
demnach grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht.
45
Dieser Anwendungsbereich wird nunmehr durch Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff.
7110 VHB 92 nochmals ausgeweitet, allerdings nur in dem dort genannten Umfang. D.h.
bei einem Abhandenkommen von Fahrrädern wird von der Hausratversicherung Ersatz
geleistet, sofern sich dieser Vorfall zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat.
Folglich besteht für Fahrräder kein grundsätzlich vollumfänglicher Versicherungsschutz,
der durch eine weitere Klausel wieder eingeschränkt wird, sondern es besteht
umgekehrt grundsätzlich kein Versicherungsschutz, der teilweise auf Fahrräder
ausgedehnt wird.
46
2.
47
Entsprechendes gilt hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereiches. Die
Hausratversicherung greift bereits nach ihrem Wortlaut nur für Schäden an
Gegenständen ein, die sich in dem versicherten Objekt – die Wohnung oder das Haus,
das in dem Versicherungsvertrag benannt ist – befinden. Gegenstände, die außerhalb
dieser Räumlichkeit aufbewahrt werden, unterfallen grundsätzlich nicht dem
Versicherungsschutz, es sei denn sie werden durch besondere Bestimmung mit
einbezogen. Dies ergibt sich bezüglich der Versicherung von Fahrrädern aus Ziff. 9.4
HRB 01/03, wonach Fahrräder auch versichert sind, wenn sie in gemeinschaftlich
genutzten Räume aufbewahrt werden, die sich auf dem gleichen Grundstück des
versicherten Objekts befinden.
48
Diese Erweiterung nimmt Buchstabe E der HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92 wieder
auf, indem die räumliche Erweiterung des Abstellens in einem gemeinschaftlichen
Fahrradkellers wiederholt und zudem der räumliche Anwendungsbereich in Gänze für
den Fall des Gebrauchs erweitert wird. Auch insoweit wird das o.g. Regel-Ausnahme-
Prinzip deutlich, wonach grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, dieser jedoch
durch spezielle Regelungen wieder erweitert wird.
49
3.
50
Ferner hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Regel-
Ausnahme-Verhältnis auch aus der Art und Weise des Abhandenkommens ergibt.
51
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz nur, wenn ein Versicherungsfall i.S.d. Ziff.
3.1 HRB 01/03 bzw. § 3 VHB 92 vorliegt. Für den Fall der Entfernung von
Gegenständen aus dem versicherten Objekt durch Dritte besteht Versicherungsschutz
nur, sofern es sich um einen Einbruchdiebstahl oder eine Beraubung handelt (Ziff. 3.1.2
HRB 01/03 bzw. § Ziff. 2 VHB 92). Der einfache Diebstahl ist daher grundsätzlich nicht
erfasst, was folgerichtig ist, da Versicherungsschutz an sich lediglich für die versicherte
Wohnung oder das versicherte Haus besteht, worin der Dritte denknotwendig zunächst
einbrechen muss, um von dort Gegenstände zu entfernen. Das Vertragswerk gewährt
aber in Erweiterung dieses grundsätzlich beschränkt bestehenden
Versicherungsschutzes für gewisse Fälle des einfachen Diebstahls ausnahmsweise
ebenfalls Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der streitgegenständlichen Klausel
Buchstabe E HRB 01/03 bzw. Ziff. 7110 VHB 92, wonach ein einfacher Diebstahl
versichert ist, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Entwendung
zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, der Gebrauch sowie die Aufbewahrung in einem
gemeinsamen Fahrradkeller. Der Versicherungsschutz wird dadurch aber entgegen der
Ansicht der Klägerin nicht zunächst allumfassend für alle Fälle des einfachen
Diebstahls von Fahrrädern gewährt, sondern die Ersatzfähigkeit des Fahrraddiebstahl
unterliegt bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit
überhaupt Versicherungsschutz besteht. Es verhält sich nicht dergestalt, dass der
Versicherungsschutz auf jeglichen Fahrraddiebstahl erweitert wird und sodann wieder
gewisse Ausnahmen gemacht werden.
52
4.
53
Neben der Frage des Regel-Ausnahme-Verhältnisses spielt die Frage der inhaltlichen
Gestaltung der Klausel eine entscheidende Rolle (vgl. oben BGH VersR 1979, 343).
Das maßgebliche Kriterium einer Obliegenheit kann damit beschrieben werden, dass
54
ein objektiv nachlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem Entzug des
grundsätzlich bestehenden Versicherungsschutzes sanktioniert wird. Demgegenüber
besteht das Wesen einer objektiven Risikobegrenzung darin, dass der bestehende
Versicherungsschutz von vornherein eingeschränkt wird (BGH NJW-RR 2000, 1190,
1190).
Hinsichtlich der reinen Nachtzeitklausel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) werden lediglich die
objektiven Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschrieben. Dort wird
ersichtlich kein objektiv nachlässiges Verhalten sanktioniert.
55
Gleiches gilt im Ergebnis für die beiden anderen Klauselbestandteil des Gebrauch und
der Verbringung in einen gemeinsamen Fahrradkeller. Die beiden Klauselbestandteile
knüpfen zwar an ein Verhalten des Versicherungsnehmers an, jedoch wird auch
insoweit kein objektiv nachlässiges Verhalten mit dem Entzug des
Versicherungsschutzes bestraft.
56
Die alleinige Tatsache des Nichtgebrauchs in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und
6.00 Uhr (ansonsten bestünde bereits nach dem ersten Klauselbestandteil
Versicherungsschutz) kann nicht als objektiv nachlässiges Verhalten aufgefasst werden.
Dem Versicherungsnehmer kann nicht ernsthaft vorgeworfen werden, dass er es
unterlassen hat, sein Fahrrad zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr in Gebrauch zu haben.
57
Auch bezüglich der Tatsache der unterbliebenen Verbringung in einen gemeinsamen
Fahrradkeller kann letztlich nicht von einer verhüllten Obliegenheit gesprochen werden.
Zwar kann es ein objektiv nachlässiges Verhalten darstellen, wenn das Fahrrad zur
Nachtzeit nicht in einen Fahrradkeller gebracht wird. Dies setzt jedoch voraus, dass dem
Versicherungsnehmer diese Möglichkeit überhaupt offen steht, d.h. dass er einen
Fahrradkeller, o.ä. zur Verfügung hat. Diese Möglichkeit steht jedoch nicht zwingend
jedem, sondern nur einem Teil der Versicherungsnehmer offen, je nachdem wie die
jeweiligen Wohnverhältnisse sind. Eine Obliegenheit kann jedoch nur vorliegen, wenn
hinsichtlich aller Versicherungsnehmer ein objektiv nachlässiges Verhalten mit dem
Verlust des Versicherungsschutzes sanktioniert wird, was somit mangels zwingendem
Vorhandensein eines Fahrradkellers bei allen Versicherungsnehmern nicht gegeben ist.
Daraus folgt, dass auch hinsichtlich dieses Klauselbestandteils lediglich ein objektives
Faktum beschrieben wird, welches das Bestehen des Versicherungsschutzes an
gewisse Voraussetzungen knüpft.
58
Der Auslegung der "Nachtzeitklausel" als objektive Risikobegrenzung stehen die
Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 13.12.1978 (VersR 1979, 343) nicht
entgegen. Der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Fall betraf einen anderen
Sachverhalt, nämlich eine Reisegepäckversicherung. Hier hat der BGH festgestellt,
dass es sich bei der Nachtzeitklausel um eine verhüllte Obliegenheit handelt. Im Fall der
AVB Reisegepäck lag jedoch eine andere rechtliche Konstruktion vor. Es bestand
Versicherungsschutz grundsätzlich für alle im Kofferraum befindlichen Gegenstände.
Dieser grundsätzlich umfassende Versicherungsschutz wurde wieder eingeschränkt,
wobei die Einschränkung an ein objektiv nachlässiges Verhalten des
Versicherungsnehmers geknüpft war. Dieser hatte nämlich, damit er seinen
Versicherungsschutz auch während der Nachtzeit behält, bestimmte Verhaltensweisen
zu beachten.
59
Wie oben dargestellt handelt es sich bei der HRB 01/03 bzw. VHB 92 um ein anderes
60
Regelungskonzeptkonzept. Dort wird ein grundsätzlich beschränkter
Versicherungsschutzes auf gewisse Teilbereiche erweitert. Ferner werden vom
Versicherungsnehmer keine zusätzlichen Verhaltensweisen zur Nachtzeit gefordert,
deren Nichteinhaltung mit dem Verlust des Versicherungsschutzes sanktioniert werden.
5.
61
Darüber hinaus wird die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel auch der
Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Der Versicherung wäre bei lebensnaher
Betrachtungsweise der Beweis dafür, dass das Fahrrad während der Nachtzeit
gestohlen wurde, nahezu unmöglich. Demgegenüber bereitet dieser Beweis dem
Versicherungsnehmer regelmäßig wesentlich geringere Schwierigkeiten, da er laufend
Zugriff auf das versicherte Objekt hat und daher den Entwendungszeitpunkt zum einen
leichter nachhalten und zum anderen leichter beweisen kann (z.B. durch
Zeugenbeweis, dass das Fahrrad am frühen Morgen noch vorhanden war).
62
6.
63
Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die streitgegenständliche Klausel – sofern
sie als objektive Risikobegrenzung ausgelegt wird – nicht gegen § 307 BGB. Der
Versicherungsnehmer wird nicht unangemessen benachteiligt. Durch die Klausel
werden die Rechte des Versicherungsnehmers nicht unangemessen beschränkt,
sondern es wird im Gegenteil an sich nicht bestehender Versicherungsschutz teilweise
erweitert. In der Tatsache, dass er nicht vollumfänglich (rund um die Uhr), sondern
lediglich bezüglich der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr erweitert wird, liegt keine
unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Vielmehr ist es eine
Frage der Privatautonomie, inwieweit ein grundsätzlich nicht bestehender
Versicherungsschutz hinsichtlich gewisser Fallgestaltungen ausgedehnt wird.
64
Auch der Einwand der Klägerin, dass die veränderte Beweislastverteilung eine
unangemessene Benachteiligung bewirkt, greift nicht durch. Die Beweislastverteilung
entspricht nach wie vor den allgemeinen Regeln, wonach jede Partei die
Tatbestandsmerkmale der Norm darlegen und beweisen muss, aus der sie ihren
Anspruch ableitet. Da sich der Versicherungsnehmer auf den
Hausratversicherungsvertrag beruft, muss er dessen Tatbestandsvoraussetzungen
beweisen, also auch die Tatsache, dass es sich um einen (einfachen) Diebstahl
gehandelt hat, der sich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat. Dass diese
Beweislastverteilung der Billigkeit entspricht, wurde bereits oben dargelegt.
65
7.
66
Damit muss, da es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine objektive
Risikobeschränkung handelt, die Klägerin darlegen und beweisen, dass sich der
Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugetragen hat. Dieser Beweis ist ihr nicht
gelungen, so dass die Klage zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen wurde. Die
Berufung ist daher zurückzuweisen.
67
III.
68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
69
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.11, 711
ZPO.
70
IV.
71
Die Revision war gem. § 543 I Nr.1, II Nr.1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die der Sache
zugrundeliegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und über ihre
Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Ausführungen geäußert wurden
(Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2004, § 543, Rn. 11).
72
Die hier streitgegenständliche Rechtsfrage besteht in der Auslegung einer Bedingung,
die Versicherungen in einer Vielzahl von Fällen durch ihr Bedingungswerk mit den
Versicherungsnehmern vereinbart haben und deren rechtliche Bewertung unmittelbare
Auswirkung auf die Frage der Beweislast hat. Eine grundlegende Klärung der
rechtlichen Einordnung der Nachtzeitklausel – verhüllte Obliegenheit oder objektive
Risikobegrenzung – lässt eine Klärung für eine Vielzahl künftiger Rechtsstreite
erwarten. Dies gilt um so mehr, als der BGH sich zu der Frage der Nachtzeitklausel in
den AVB Reisegepäck bereits geäußert hat, zu der Nachtzeitklausel der HRB jedoch
noch nicht.
73
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts dient auch der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, nachdem die Auslegung der Nachtzeitklausel in den
Hausratversicherungsbedingungen von der untergerichtlichen Rechtsprechung, wie
oben dargelegt, in unterschiedlicher Weise beurteilt wird.
74