Urteil des LG Bielefeld vom 06.12.2006

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Landgericht Bielefeld, 16 O 181/04
Datum:
06.12.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VII. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 181/04
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10
% vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbeaussagen
in Anspruch. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung
darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die
Beklagte entwickelt, stellt her und vertreibt Arzneimittel und Lebensmittel, u.a. auch das
hier streitgegenständliche Produkt "Diabetruw Zimtkapseln", die sie als diätetisches
Lebensmittel zur Behandlung von Diabetes mellitus bewirbt. In Werbeaussagen der
Beklagten heißt es im übrigen im Zusammenhang mit dem Produkt "Diabetruw": "Zimt
gegen Zucker ... Für gute Blutzuckerwerte ... Hält den Blutzuckerspiegel im
Normbereich! ...". Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf die Anlage K 5 Bezug
genommen.
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Das Mittel "Diabetruw" ist vor Einführung intensiv geprüft worden. Die Beklagte hat dazu
Gutachten eingeholt, u.a. das der Lebensmittelchemikerin F. (Anlage K 9). "Diabetruw"
wird ausschließlich über Apotheken vertrieben und hat dort eine erhebliche Nachfrage.
Mit dem Mittel "Diabetruw" wird Zimt als wässriger Zimtextrakt in den Verkehr gebracht.
Dabei werden die gemahlenen Zimtstangen mit Wasser extrahiert. Die ätherischen Öle
werden auf diese Weise aus dem Produkt entfernt. Übrig bleibt dann Zimtextrakt ohne
ätherische Öle.
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Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Mittel "Diabetruw" der Beklagten handele es sich
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eindeutig um ein Medikament, nicht jedoch um ein Lebensmittel. Der in dem streitigen
Produkt enthaltenen Bestandteil MHCP solle der Zuckerstoffwechsel durch eine
Beeinflussung der Insulinresistenz beeinflußt werden. Danach habe das Mittel eine
metabolische Wirkung und zusätzlich eine pharmakologische.
Die Aussagen "Zimt gegen Zucker", "Für gute Blutzuckerwerte", "Hält den
Blutzuckerspiegel im Normbereich" hält die Klägerin ebenfalls für unzulässig. Dieses
deshalb, weil die Bewerbung nicht verkehrsfähiger diätetischer Lebensmittel unlauter
sei. Zum anderen gelte auch für diätetische Lebensmittel das Verbot der
krankheitsbezogenen Werbung im Sinne des § 18 I Nr. 1 LMBG. Zudem sei die
Werbung auch irreführend.
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Der Kläger beantragt,
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I. der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €,
ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an den Geschäftsführern, zu untersagen,
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im geschäftlichen Verkehr
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1. das Mittel "Diabetruw® Zimtkapseln" als "diätetisches Lebensmittel" zu bewerben
und/oder zu vertreiben,
2. das Mittel "Diabetruw® Zimtkapseln" gegenüber an Diabetes mellitus erkrankten
Personen mit den nachstehend wiedergegebenen Aussagen zu bewerben: a)
"Zimt gegen Zucker", b) "Für gute Blutzuckerwerte", c) "hält den Blutzuckerspiegel
im Normbereich", sofern dies geschieht, wie in der Werbeanzeige gemäß Anlage
K 5 und der Aufmachung und der Ausgestaltung wie in Anlage K 4.
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II.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139,20 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, ihr Mittel "Diabetruw® Zimtkapseln" seien als diätetisches
Lebensmittel zu qualifizieren. Die weiter von dem Kläger beanstandeten in der Anzeige
Anlage K 4 aufgeführten Aussagen seien zulässig, da bezüglich der Aussagen "Für
gute Blutzuckerwerte" und "Hält den Blutzuckerspiegel im Normbereich" keine
krankheitsbezogenen Aussagen, sondern Aussagen vorlägen, die auf eine
Gesunderhaltung hindeuteten. Die Aussage "Zimt gegen Zucker" besage lediglich, daß
"Diabetruw" für Zuckerkranke bestimmt sei. Diese Aussage sei auf der Grundlage des
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Privilegs des § 3 letzter Halbsatz DiätVO zulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens und eines ergänzenden Gutachtens der Frau Professor
Dr. E. und durch Anhörung der Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 09.01.2006 und vom
20.06.2006 (Anlageband) und auf die Protokollniederschrift vom 08.11.2006 (Bl. 320 ff.
d.A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
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Soweit die Beklagte gegenüber der Fassung des Klageantrags im Schriftsatz vom
16.12.2004 eine unzulässige Klageänderung rügt, so ist die Rüge unbegründet. Schon
die Klagebegründung zielt darauf hin, der Beklagten die Bezeichnung ihres Mittels
"Diabetruw" als diätetisches Lebensmittel zu untersagen. Wenn jetzt der in der
Klageschrift verwandte Begriff "ergänzende bilanzierte Diät" durch den Begriff
"diätetisches Lebensmittel" ersetzt wird, so bedeutete das lediglich eine Präzisierung
des Klageantrages in Übereinstimmung mit den folgenden Begründungen. Das jedoch
ist keine Klageänderung, zumal die in der ursprünglichen Klagebegründung verwandte
Bezeichnung "ergänzende bilanzierte Diät" ein Unterbegriff des jetzt verwandten
Begriffes "diätetisches Lebensmittel" ist.
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Die Unterlassungsanträge sind jedoch unbegründet und waren deshalb abzuweisen.
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1. Soweit der Kläger begehrt, der Beklagten zu untersagen, das Mittel "Diabetruw®
Zimtkapseln" als "diätetisches Lebensmittel" zu bewerben und/oder zu vertreiben,
scheitert dieser Anspruch daran, daß es sich bei dem streitigen Mittel der
Beklagten tatsächlich um ein "diätetisches Lebensmittel" und nicht um ein
Arzneimittel handelt. Zimt ist der Kammer als Gewürz bekannt, nicht jedoch als
Arzneimittel. Dazu hat die Sachverständige Prof. Dr. F. ausgeführt, daß Zimt auch
vereinzelt in Arzneipräparaten ausschließlich als Kombinationspräparat
Verwendung finde. Als Anwendungsgebiet für Zimt gelte die Förderung der
Verdauung und die Behandlung krampfartiger Verdauungsbeschwerden. Dabei
seien es ätherische Öle als Fraktion der Inhaltsstoffe, die für eine Wirkung
verantwortlich seien. Unstreitig sind die ätherischen Öle aus dem Zimt vor
Verwendung in dem hier streitigen Präparat entfernt worden, so daß von daher
diesem Präparat keine Wirkung als Arzneistoff zukommt. Die Sachverständige hat
weiter ausgeführt, daß Zimtextrakt eine Senkung des Blutzuckerspiegels zu
senken geeignet ist. Diese Wirkung ist in einer Vielzahl von Studien belegt. Diese
Wirkung ist jedoch nach der Ausführung der Sachverständigen nicht
pharmakologischer Natur. Vielmehr ist die Wirkung lebensmitteltypisch mild und
frei von erkennbaren Nebenwirkungen. Zwar kann auch ein Lebensmittel zu einem
Arzneimittel mutieren, das aber nur dann, wenn es hochdosiert ist. Dies ist bei
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"Diabetruw® Zimtkapseln" nicht der Fall, da die Zimtmengen in etwa der
verzehrähnlichen Menge in Deutschland entsprechen. Hohe Konzentrationen, wie
sie den Arzneimitteln entsprechen, wirken nicht mild, sondern haben eine
schnellere Wirkungsweise und wirken bei Kranken und Gesunden gleichermaßen
und können ggfs. zum Tod des Patienten führen, was aber bei "Diabetruw" nach
den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht der Fall ist. All das
begründet die Überzeugung der Kammer, daß der in dem Produkt "Diabetruw®
Zimtkapseln" der Beklagten verwendete Zimtextrakt von Natur her ein
Lebensmittel ist, der seinen Charakter in der verwendeten Form nicht durch
Verwendung in der Kapsel der Beklagten geändert hat. Auf Grund der Wirkung
des Präparates auf Diabetiker auf Grund des von der Sachverständigen
überzeugend festgestellten Umstandes, daß das Produkt geeignet ist, die
Ernährung von Diabetikern sinnvoll zu ergänzen, handelt es sich bei "Diabetruw"
um ein diätetisches Lebensmittel. Danach scheitert der Unterlassungsantrag des
Klägers zu Ziffer I. 1.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der Aussagen in den
Werbeanzeigen der Beklagten "Zimt gegen Zucker", "Für gute Blutzuckerwerte",
"Hält den Blutzuckerspiegel im Normbereich" zu. Nach den Feststellungen oben
zu Ziffer 1. handelt es sich bei dem streitigen Präparat um ein diätetisches
Lebensmittel. Für diese darf gemäß § 18 I Nr. 1 LMBG nicht mit Aussagen
geworben werden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von
Krankheiten beziehen. Das gilt gemäß § 3 I DiätVO auch für diätetische
Lebensmittel. Soweit der Kläger die Werbeaussagen "Für gute Blutzuckerwerte"
und "Hält den Blutzuckerspiegel im Normbereich" beanstandet, scheitert der
Unterlassungsanspruch deshalb, weil diese Aussagen keinen
krankheitsbezogenen Inhalt haben. "Gute Blutzuckerwerte" enthalten auch im
Zusammenhang mit der Gesamtwerbung - keinen Krankheitsbezug. Das gilt auch
für die Aussage "Hält den Blutzuckerspiegel im Normbereich". Zwar ist "Diabetes
mellitus" eine medizinische Indikation eines krankhaften Befundes, aber die
beanstandete Aussage sagt nichts dazu aus, daß "Diabetruw" die krankhaften
Blutzuckerwerte wieder zu einem gesunden Bild umwandeln. Das Mittel "hält"
lediglich den Blutzuckerspiegel im Normbereich. Soweit der Kläger die Aussage
"Zimt gegen Zucker" in der Werbung der Beklagten beanstandet, scheitert auch
insoweit sein Unterlassungsanspruch. Auch diesbezüglich gilt das Privileg des § 3
II Ziffer 4 c DiätVO. Ausgenommen vom Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
nach § 18 I Nr. 1 und 7 LMBG ist der Hinweis: "Zur besonderen Ernährung bei ...
im Rahmen eines Diätplanes ... Bei diätetischen Lebensmitteln für die Diabetiker
kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich
hingewiesen werden". Zutreffend ist zwar, daß die Beklagte nicht auf die
Personengruppe hinweist, sondern auf die spezielle Krankheit dieser Gruppe. Die
Kammer ist der Auffassung, daß die Privilegierung durch das Gesetz nicht nur die
spezielle durch die Krankheit betroffene Personengruppe erfaßt, sondern auch die
Krankheit selbst. Insoweit einen Unterschied zu machen, dafür sieht die Kammer
keinen nachvollziehbaren Grund. Wenn die Beklagte damit die Wirksamkeit von
Zimt gegen "Zucker" beschreibt, so ist damit die Krankheit der Diabetiker gemeint,
und das ist nach Auffassung der Kammer zulässig. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht, wenn man die einzelnen beanstandeten Aussagen im Kontext der Anzeige
sieht. Die Wirkung als Ganzes betrifft ein diätetisches Lebensmittel, dessen
Wirkung auf Diabetes in einer nach der DiätVO zulässigen Weisen beschrieben
wird. Die Werbung für das streitige Präparat durch die Beklagte hält sich nach
alldem im Rahmen der DiätVO und ist damit weder unlauter noch irreführend, so
daß die von dem Kläger weiter geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht
gegeben sind.
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Insgesamt scheitern danach die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Danach
sind auch die von dem Kläger geltend gemachten Abmahnkosten unbegründet, so daß
die Klage im ganzen mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen war.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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