Urteil des LG Bielefeld vom 04.02.2010

LG Bielefeld (kläger, höhe, ampel, kreuzung, schmerzensgeld, zeitpunkt, unfall, ezb, fahrzeug, parkplatz)

Landgericht Bielefeld, 2 O 294/09
Datum:
04.02.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 294/09
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
%punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.09.2009 zu
zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger 7.209,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 30.07.2009 sowie weitere 250,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 25.10.2009 und weitere 70,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
%punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit
dem 28.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden schließlich als Gesamtschuldner verurteilt, an
den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40
Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 9 % der Kläger und zu 91 % die
Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
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Am 10.07.2009 befuhr der Kläger mit seinem PKW vom Typ Fiat mit dem amtlichen
Kennzeichen xxx, die A.-Straße in Bielefeld in Richtung O.straße (D. Straße) und wollte
dabei die Lichtzeichenanlage hinter dem Polizeipräsidium an der Kreuzung zur H.
Straße überqueren.
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Der Beklagte zu 1) befuhr zu diesem Zeitpunkt die H. Straße aus Richtung B.straße
kommend und wollte die Kreuzung mit der A.-Straße geradeaus in Richtung F.-Straße
überqueren.
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Auf der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen, wobei das
Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde.
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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst folgende Schadenspositionen
geltend gemacht:
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1. Reparaturkosten
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6.515,89
EUR
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2. Gutachterkosten
10
600,51
EUR
11
3. Pauschale Unkosten
12
25,00
EUR
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4. Schmerzensgeldvorschuss
14
1.000,00
EUR
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19
5. Taxikosten
68,30
EUR
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6. Zuzahlungskosten Krankenhaus
18
10,00
EUR
Gesamtbetrag:
8.219,70
EUR
Darüber hinaus hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt und dazu
unwidersprochen vorgetragen, dass er neben einer schweren Thoraxprellung unter
anderem auch Brüche der sechsten und siebten Rippe links erlitten habe und noch drei
Monate nach dem Unfall unter den Folgen gelitten habe, insbesondere habe er noch
Schmerzen im Bereich der rechten Halswirbelsäule sowie Schmerzen insbesondere
beim Husten und bei der Bewegung des Thoraxes verspürt. Insoweit befinde er sich
auch noch heute in ärztlicher Behandlung. Der Kläger hält insoweit ein Schmerzensgeld
in Höhe von 1.500,00 Euro für angemessen.
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Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.10.2009 (Bl. 37 d. A.) die
Klage um 250,00 Euro hinsichtlich der gezahlten Abschleppkosten und mit Schriftsatz
vom 26.01.2010 (Bl. 70 d. A.) um die Kosten für ein ärztliches Attest in Höhe von 70,53
Euro erweitert.
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Er behauptet, er habe die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bei Grünlicht
überquert. Deswegen sei der Beklagte zu 1) bei Rot gefahren und die Beklagten zum
Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.
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Nach Teilrücknahme in Höhe des bereits in die Berechnung des Schadens
einbezogenen Schmerzensgeldvorschusses von 1.000,00 Euro beantragt der Kläger
noch,
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wie erkannt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, so
dass der Kläger bei Rot gefahren seien müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus der
Aussage des Zeugen I. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, der damals an der
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Fußgängerampel der H. Straße gestanden und bekundet habe, dass die
Lichtzeichenanlage für ihn Rotlicht gezeigt habe. Daraus sei zwingend zu folgern, dass
die für den Beklagten zu 1) maßgebliche Ampel Grün gezeigt haben müsse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis
erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S., D., T. und I.. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 04.02.2010 (Bl. 77 f. d. A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 1) den Unfall allein
schuldhaft dadurch verursacht, dass er bei Rotlicht in die Kreuzung der A.-Straße mit der
H. Straße eingefahren ist.
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Das Gericht stützt sich insoweit zunächst auf die Aussage des Zeugen T.. Dieser hat bei
seiner Vernehmung bekundet, dass er in gleicher Richtung wie der Kläger zunächst die
A.-Straße in Richtung D. Straße befuhr und an der Kreuzung H. Straße nach rechts
abgebogen sei, um sofort wieder rechts auf den dort befindlichen Parkplatz einzubiegen.
Als er noch in diesem Abbiegevorgang auf den Parkplatz gewesen sei, habe er bereits
den Knall der Fahrzeuge auf der Kreuzung gehört.
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Die Einmündung, in die der Zeuge T. einbiegen wollte und eingebogen ist, befindet sich
gerichtsbekannt nur wenige Meter hinter der Kreuzung der A.-Straße mit der H. Straße.
Bis zu diesem Einbiegen und der Wahrnehmung des Knalls der zusammengestoßenen
Fahrzeuge kann daher nur ein ganz geringer Zeitraum – der Zeuge musste nach seinen
Angaben nicht wegen etwaiger Fußgänger an der Fußgängerfurt anhalten - verstrichen
sein. Da er selbst bei Grün die Ampel an der Kreuzung H. Straße überquert hat, kommt
ein längerer Zeitraum bis zum Zusammenstoß der Fahrzeuge von mehr als drei
Sekunden nicht in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt kann der Beklagte zu 1) noch nicht
Grün gehabt haben. Denn nach dem Ampelphasenplan schaltete die Ampel für den
Kläger (2, 2a, 2b und 2c) erst - bei einer Umlaufphase von 100 Sekunden - in der
Sekunde 77 des Umlaufplanes von Grün auf Gelb und erst drei Sekunden später auf Rot
(bei Sekunde 80); während der Beklagte zu 1) nach dem Umlaufplan frühestens in der
Sekunde 86 Grün erhielt (Ampeln 3, 3a, 3b und 3c). Zwischen der letzten Grünphase der
für den Kläger maßgeblichen Ampeln und der frühesten Grünphase für den Beklagten
zu 1) liegen daher 9 Sekunden. Der Beklagte zu 1) kann auf dieser Grundlage (noch)
nicht Grün gehabt haben.
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Gestützt wird die Überzeugung des Gerichts zudem durch die Aussagen der Zeugen D.
und I.. Beide standen als Fußgänger an den jeweils für sie Rot zeigenden Ampeln und
warteten auf Grünlicht für ihre Fußgängerampel. Während dieser Zeit fuhren die
Fahrzeuge auf der A.-Straße, für die nach der Aussage D. als sie nach ihrer Ankunft
etwas später auf die Ampel gesehen hatte, auch "Grün" zeigte. Nach der weiteren
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Aussage des Zeugen I. hat dieser auch unmittelbar nach dem Zusammenstoß (Crash)
auf die Ampel geschaut, die für den Geradeausverkehr auf der H. Straße bestimmt war
(des Beklagten zu 1). Diese zeigte zu diesem Zeitpunkt nach seinen weiteren Angaben
"Rot". Nach seinen weiteren Angaben kommt insoweit auch allenfalls ein Bereich von
zwei bis drei Sekunden in Betracht zwischen dem Zusammenstoß und seinem Blick auf
die Ampel, wenn nicht sogar weniger.
Aus beiden Aussagen ergibt sich damit, dass jedenfalls die Fahrzeuge, die die A.-
Straße in Richtung D. Straße befuhren zunächst Grünlicht hatten und auch kein
Fahrzeug zunächst angehalten hat. Dies führt zu der gleichen Schlussfolgerung wie
bereits oben aufgrund der Aussage des Zeugen T., da die Ampel für die Fahrzeuge auf
der A.-Straße erst in der Sekunde 77 von Grün auf Gelb und in der Sekunde 80 auf Rot
schaltet und der Beklagte zu 1) frühestens ab der Sekunde 86 hätte Grün erhalten
können.
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Aus der Aussage des Zeugen I. ergibt sich aber darüber hinaus, dass selbst nach dem
Zusammenstoß (etwa zwei bis drei Sekunden danach) die Ampel für den Beklagten zu
1) auf "Rot" stand. Daraus ergibt sich, dass noch nicht einmal die Sekunde 85 des
Umlaufplanes erreicht gewesen sein kann, wo die Ampel für den Beklagten zu 1) von
Rot auf Gelb schaltete. Ebenso ist nicht denkbar, dass zwischen dem Zusammenstoß
und der Wahrnehmung des Zeugen I., dass die Ampel für den Beklagten zu 1) auf Rot
stand, eine zwischenzeitliche Grünphase für den Beklagten zu 1) gewesen wäre, da
diese mehr als 20 Sekunden (von Sekunde 86 bis Sekunde 7) dauert.
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Aus dem Gesamtzusammenhang der Zeugenaussagen in Verbindung mit dem
Ampelphasenplan ergibt sich danach viel mehr, dass der Kläger zu 1) bei "Grün" und
der Beklagte zu 1) bei "Rot" gefahren sein muss, wobei er möglicherweise die Ampel für
Rechtsabbieger an der H. Straße aus Versehen als die für ihn maßgebliche Ampel
erachtet hat, da diese Ampel (3 RE) sich teilweise mit der Ampel des Klägers
hinsichtlich der Grünphase überschneidet (ab der Sekunde 60 bis zu Sekunde 76 des
Umlaufplanes).
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Auf dieser Grundlage sind die Beklagten dem Kläger gegenüber zum vollem
Schadensersatz verpflichtet, da einerseits der Unfall für den Kläger als unabwendbar
erscheint und zudem eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile zu einer
vollständigen Haftung der Beklagten führt.
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Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien nicht umstritten, so dass der Kläger
den Betrag von 7.209,70 Euro sowie die später in den Prozess eingeführten Kosten für
das Abschleppen in Höhe von 250,00 Euro und das ärztliche Attest in Höhe von 70,53
Euro ersetzt verlangen kann.
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Außerdem kann der Kläger Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 718,40 Euro
verlangen.
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Schließlich steht dem Kläger auch ein Schmerzensgeld aufgrund der unstreitig
erlittenen Verletzungen zu. Unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen, der
Dauer der Behandlung und vorgetragenen Beeinträchtigungen hält das Gericht ein
Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.
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Der Zinsanspruch ist aus Verzugsgesichtspunkten bzw. unter dem Gesichtspunkt der
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Rechtshängigkeit begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 92 I, 719 ZPO.
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