Urteil des LG Bielefeld vom 08.06.2010

LG Bielefeld (schuldner, stundung, umstände, verwendung, verhalten, vorschrift, schlussbericht, beschwerde, erläuterung, vorinstanz)

Landgericht Bielefeld, 23 T 348/10
Datum:
08.06.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 T 348/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 43 IN 1455/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die nach § 4d Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässig eingelegte
Beschwerde ist unbegründet.
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Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Stundung nach § 4a
Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3
InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in
anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist, sofern sie bereits in diesem
Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind. Zwar wollte der Gesetzgeber, wie der
Bundesgerichtshof zur Begründung ausgeführt hat, die Entscheidung über die Stundung
an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen knüpfen, was in
erster Linie bei den Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO der Fall
sein wird. Jedoch können bei der Entscheidung über die Stundung auch die übrigen in §
290 Abs. 1 InsO genannten Versagungsgründe dann zu einer Versagung führen, wenn
die Voraussetzungen eines solchen weiteren Versagungsgrundes bereits in diesem
Verfahrensstadium zweifelsfrei feststehen (BGH, NZI 2006, 712; 2005, 232). Das gilt
auch für die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO.
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Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO greift hier indess schon deshalb nicht
ein, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Schuldner i. S. d. § 304 Abs. 1 InsO
beschränkt ist und einen Verstoß gegen die Anforderungen aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO
in einem durchgeführten Verbraucherinsolvenzverfahren erfordert (vgl. FK-InsO-Ahrens,
5. Aufl., § 290, Rdnr. 50).
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Das vorliegende Verfahren ist indes nicht als Verbraucherinsolvenzverfahren
durchgeführt worden und der Schuldner ist wegen der Vielzahl der Gläubiger auch kein
Schuldner i. S. d. §§ 304 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 InsO.
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Jedoch sind hier die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei
gegeben.
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Dieser Versagungsgrund greift ein, wenn der Schuldner während des
Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzordnung sich ergebende Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Erfasst werden aber
über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im
eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Hier geht es vor
allem um die Pflichten nach § 97 Abs. 1 InsO. Verweigert der Schuldner insbesondere
Auskünfte über Umstände, die für eine spätere Anfechtung von Bedeutung sein können
(§ 97 Abs. 1 S. 1 InsO), kann ihm unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
bereits die Stundung versagt werden (vgl. BGH, NZI 2005, 232, 233).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Nach dem Schlussbericht des Beteiligten zu 2) vom 5.11.2009 hat der Schuldner
nachweislich kurz vor der Insolvenzantragstellung bei der Volksbank I. mehrere
Kontoabhebungen in Höhe von insgesamt 4.880 Euro getätigt. Der Verbleib von
mindestens 3.300 Euro ist ungeklärt. Nachdem der Schuldner zunächst angegeben
hatte, er habe damit Verbindlichkeiten bei verschiedenen Gläubigern getilgt, hat er
später eingeräumt, das Geld für private Zwecke verwendet zu haben, ohne hierzu
konkrete Angaben zu machen. Desweiteren hat er kurz vor der Insolvenzantragsstellung
noch bei zahlreichen Drittschuldnern Außenstände in einer Größenordnung von 9.500
Euro eingenommen. Den Verbleib von 3.000 Euro konnte der Schuldner trotz
mehrfacher Versuche des Beteiligten zu 2) nicht erklären. Schließlich hat der Schuldner
am 18.10.2005 von dem Drittschuldner S. gegen Quittung einen Betrag von 1.633,74
Euro vereinnahmt, ohne diesen auf seine Geschäftskonten einzuzahlen. Auch die
Verwendung dieses Geldes hat der Schuldner nicht erläutert, geschweige denn belegt.
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Die im Schlussbericht dargelegten Umstände hat der Schuldner nicht bestritten. Auch im
Beschwerdeverfahren ist keine weitere Stellungnahme zu den fraglichen Vorwürfen
erfolgt, obwohl dem Schuldner sowohl durch das Amtsgericht als auch die Kammer
hierzu ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist.
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Das Verhalten des Schuldners war zumindest grob fahrlässig, da er durch den
Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Verwendung der genannten Gelder mehrfach zur
Erläuterung aufgefordert worden ist, zum Teil sogar unrichtige oder widersprüchliche
Angaben gemacht hat. Nachvollziehbare Hinderungsgründe für die fehlende Mitwirkung
des Schuldners sind weder gegenüber den Beteiligten zu 2) oder dem Amtsgericht noch
im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Durch sein Verhalten hat der
Schuldner die Geltendmachung möglicher Anfechtungsansprüche vereitelt oder
erheblich erschwert und dadurch die mögliche Einziehung erheblicher Beträge zur
Insolvenzmasse verhindert.
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Aus den genannten Gründen ist die Verfahrenskostenstundung zu Recht verweigert
worden.
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Schließlich hat die Rechtspflegerin ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die
Verfahrenskostenstundung gem. §§ 3 Nr. 2e, 18 RPflG zutreffend angenommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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