Urteil des LG Bielefeld vom 19.02.2008

LG Bielefeld: behandlungsfehler, einkünfte, leistungsfähigkeit, eingriff, beruf, entgangener gewinn, wahrscheinlichkeit, zukunft, anfang, synovektomie

Landgericht Bielefeld, 4 O 234/03
Datum:
19.02.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 234/03
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
1.361.446,40 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB aus einem Betrag von 557.318,91 € ab dem 22.06.2004 sowie aus
einem weiteren Betrag von 804.127,49 € ab dem 01.08.2007.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet
sind, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden, die aus der
fehlerhaften Behandlung im De-zember des Jahres 1993 resultieren, zu
ersetzen, soweit die dahingehenden Ansprü-che nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw.
übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 61 %, die Beklagten
39 %.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
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Der am 27.10.1975 geborene Kläger erlitt am 28.11.1993 im Rahmen eines
Fußballspiels eines Sportverletzung, und zwar ein Distorsionstrauma des linken
Kniegelenkes. Aufgrund seiner Knieverletzung stellte sich der Kläger am 29.11.1993 in
der ambulanten Sprechstunde der Chirurgischen Abteilung der Städtischen Kliniken C.
vor, deren damaliger Chefarzt der Beklagte zu 1) war und der auch in die weitere
Behandlung des Klägers mit eingebunden war. Die Beklagte zu 2) ist deren Trägerin.
Aufgrund des klinischen Verdachtes einer vorderen Kreuzbandruptur erfolgte dort noch
am selben Tag die stationäre Aufnahme des Klägers zur weiteren Behandlung. Nach
einem vorangegangenen ärztlichen Aufklärungsgespräch, welches anhand eines
standardisierten Aufklärungsbogens erfolgte, wurde bei dem Kläger am 01.12.1993 eine
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Operation des linken Kniegelenkes durchgeführt, die mit einer diagnostischen
Arthroskopie eingeleitet wurde. Hierbei wurde ein intraligamentär gerissenes vorderes
Kreuzband festgestellt, das hintere Kreuzband war intakt. Im äußeren lateralen
Gelenkabschnitt war ein luxierter und eingeklemmter Außenmeniskus-Korbhenkel
beschrieben, der sich nicht zurückverlagern ließ. Die Knorpelverhältnisse an Ober- und
Unterschenkel stellten sich als unauffällig dar. Im weiteren Operationsverlauf wurde der
vordere Kreuzbandstumpf reseziert. Aufgrund einer eingetretenen intra operativen
Blutungssituation, die den arthroskopischen Eingriff unübersichtlich machte, wurde der
Außenmeniskus-Korbhenkelriss über einen offenen Gelenkeingriff reseziert und
entfernt. Anschließend erfolgte die ausgiebige Spülung des Gelenkes, dann die Einlage
zweier Redon-Drainagen. Das Gelenk wurde schichtweise verschlossen und steril
verbunden.
Der postoperative Verlauf gestaltete sich bis zum 10.12.1993 zunächst
komplikationslos. Ab dem 10.12.1993 wurden im Krankheitsverlauf Fieber bis 37,9 °
sowie eine gerötete Wunde dokumentiert. Es erfolgte eine Antibiotikagabe mit
Refosporin 3 x 2 g intravenös; ferner wurde eine Kniegelenkspunktion am Abend des
10.12.1993 durchgeführt. Dabei wurden 7 ml trüb-seröses Sekret gewonnen, welches
mikrobiologisch untersucht wurde.
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Daraufhin wurden am 11.12.1993 eine erneute Arthroskopie, Gelenkspülung, Anlage
einer Saug-Spüldrainage und eine offene Wundrevision im Bereich der lateralen
Gelenkeröffnung durchgeführt. Im OP-Bericht vom 11.12.1993 wurde unter anderem
vermerkt, dass in den letzten drei Tagen ein zunehmender Kniegelenkerguss
aufgetreten sei, der aber nicht von einer Rötung oder Überwärmung des Kniegelenkes
begleitet war. Die bakteriologische Untersuchung der Abstrichproben ergab zwei
verschiedene Keime im Kniegelenkspunktat. Die am Vortag der Revisionsoperation
eingeleitete Antibiotikatherapie mit Refosporin wurde bis zum 14.12.1993 intravenös
fortgesetzt und anschließend auf Tarivid oral umgestellt. Am vierten postoperativen Tag
kam es jedoch zu einer deutlichen Fiebererhöhung bis auf 38,7 ° mit nachfolgend
dokumentierten subfebrilen Temperaturspitzen und wiederholt nachgewiesener
Keimbesiedelung.
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Am 22.12.1993 wurde die Indikation zur offenen Gelenkinnenhautentfernung
(Synovektomie) gestellt und der Eingriff am 23.12.1993 durchgeführt. Laut OP-Bericht
war die Gelenkinnenhaut massiv entzündlich verändert und gewuchert. Im Gelenk
fanden sich jedoch weder Eiter noch Fibrinflocken. Eine ausgedehnte Synovektomie
wurde durchgeführt. Weiterhin wurde ein Abstrich entnommen und Synovialgewebe zur
histologischen Untersuchung eingesandt. Durch die Entfernung weiterer
Gelenkinnenhautanteile konnte die präoperative Beweglichkeit von 0/30/45 ° auf
postoperativ 0/0/130 ° gesteigert werden. Es erfolgte eine ausgiebige Spülung des
Gelenkes. Nach Gelenkverschluss wurde eine sofortige Mobilisierung mit einer
Bewegungsschiene eingeleitet. Postoperativ konnte kein Keimwachstum mehr
verzeichnet werden. Es kam zu einem sukzessiven Absinken der zuvor bestandenen
subfebrilen Temperaturen.
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Trotz intensiv durchgeführter Krankengymnastik kam es zu einer Verschlechterung der
Kniegelenksbeweglichkeit, so dass am 07.01.1994 eine Narkosemobilisierung
durchgeführt wurde. Unter Fortsetzung der intensiven krankengymnastischen
Übungsbehandlung und Schmerztherapie konnte der Kläger sodann am 21.01.1994 bei
reizlosen Wundverhältnissen und einem Bewegungsausmaß von 0/15/100 ° in die
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ambulante Nachsorge entlassen werden.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf materiellen
Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz des ihm entgangenen Verdienstes, den er als
ein Profifußballer voraussichtlich hätte erzielen können, in Anspruch.
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Mit gutachterlichem Bescheid der Gutachterkommission für Ärztliche Haftpflichtfragen
vom 23.03.1999 der auf Veranlassung des Klägers eingeholt worden war, wurde
entschieden, dass die hier streitgegenständliche Behandlung des Klägers nicht den
Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Darin wird unter anderem festgestellt,
dass die sachgerechte Therapie des schicksalhaft eingetretenen Kniegelenkinfektes
zeitlich zu lange verzögert worden sei. So sei bei dem Kläger zu lange eine Spül-
Saugdrainage als Therapie angewandt und die letztlich am 23.12.1993 durchgeführte
subtotale Synovektomie verspätet durchgeführt worden. Darauf sei auch die langwierige
Heilbehandlung und Versteifung des Kniegelenkes des Klägers zurückzuführen.
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Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual mit an den Prozessbevollmächtigten des Klägers
gerichtetem Schreiben vom 16.05.2001 mitgeteilt, dass sie ihre
Schadensersatzverpflichtung hinsichtlich immaterieller und materieller Forderungen des
Klägers dem Grunde nach anerkenne. Sie hat von dem Kläger geltend gemachte
Schmerzensgeldansprüche mit Zahlung eines Betrages von 82.500,00 DM
vergleichsweise abgegolten.
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Der Kläger trägt vor:
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Der bei ihm am 01.12.1993 in der Klinik der Beklagten zu 2) erfolgte Eingriff sei nicht
fachgerecht durchgeführt worden. Insbesondere habe die zwecks
Außenmeniskusentfernungen durchgeführte Arthrotomie nicht dem im Jahre 1993
allgemein anerkannten ärztlichen Standard entsprochen, der Außenmeniskus hätte
vielmehr arthroskopisch entfernt werden müssen, da insbesondere eine Arthrotomie
immer ein erhöhtes Infektionsrisiko berge. Abgesehen davon wäre die Naht des
Außenmeniskus zumindest eine gleich- bzw. höherwertige Behandlungsalternative
gewesen, über die der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen.
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Ferner sei der im Zusammenhang mit dem Eingriff vom 01.12.1993 bei dem Kläger
eingetretene Kniegelenksinfekt auf ein vermeidbares Fehlverhalten der ihn
behandelnden Ärzte zurückzuführen. Jedenfalls sei der bei dem Kläger eingetretene
Infekt des Kniegelenkes zu spät und auch mit dem Eingriff vom 11.12.1993 nicht
fachgerecht behandelt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte nämlich eine
arthroskopische Synovektomie durchgeführt werden müssen. Die sodann bei dem
Kläger am 23.12.1993 durchgeführte offene Synovektomie sei dagegen nicht angezeigt
gewesen, vielmehr hätte eine arthroskopische Synovektomie durchgeführt werden
müssen, da sich dadurch die Gefahr einer Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes
zumindest reduziert hätte. Ferner sei auch der Umstand, dass die Spül-Saugdrainage
undicht gewesen sei und am 21.12.1998 die Spülvorrichtung sogar in
entgegengesetzter Richtung verbunden gewesen sei, auf Behandlungsfehler
zurückzuführen.
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Der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtfertige sich auch daraus,
dass er im Hinblick auf den Eingriff vom 01.12.1993 nicht ordnungsgemäß über den
geplanten Eingriff und die damit einhergehenden Risiken aufgeklärt worden sei. Er habe
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lediglich einen Perimed-Aufklärungsbogen unterschrieben, der sich nur auf eine
diagnostische Arthroskopie beziehe und somit unter Ausschluss therapeutischer-
chirurgischer Maßnahmen. Bei dem Eingriff seien jedoch darüber hinaus auch eine
therapeutische Arthroskopie sowie eine offene Kniegelenksoperation (Resektion des
Außenmeniskus) vorgenommen worden. Damit seien jedoch zusätzliche und deutlich
höhere Risiken verbunden, worüber er nicht aufgeklärt worden sei. Wäre er jedoch
ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätte er sich zumindest in einem
Entscheidungskonflikt darüber befunden, ob er diesen weiteren operativen Eingriffen
hätte zustimmen oder zumindest, ob er diese im Hause der Beklagten zu 2) hätte
vornehmen lassen sollen.
Bedingt durch die Behandlungsfehler, wobei es sich insbesondere bei der zeitlich zu
lange verzögerten und nicht fachgerecht durchgeführten Behandlung des bei dem
Kläger eingetretenen Knieinfektes zudem um einen groben Behandlungsfehler handele,
habe sich der Gesundheitszustand des Klägers zunehmend verschlechtert. So
bestünden nach wie vor beim Kläger Bewegungseinschränkungen sowie Hüft- und
Kniebeschwerden, die mit deutlichen Verschleißerscheinungen und anhaltenden
Schmerzen einhergingen, die auf die Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Dabei
handele es sich um einen Dauerschaden; auch in Zukunft sei noch mit weiteren
Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des Klägers zu rechnen.
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Aufgrund der behandlungsfehlerhaft eingetretenen Beschwerden und gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers könne er den erlernten Beruf eines
Konstruktionsmechanikers derzeit und auch in Zukunft nicht mehr ausüben. So sei das
linke Kniegelenk bereits versteift, wodurch das rechte Kniegelenk überansprucht werde
und auch bereits deutliche Verschleißerscheinungen, die mit anhaltenden Schmerzen
einhergingen, zeige. Die gesamte Lebensplanung des Klägers sei durch das ärztliche
Fehlverhalten nunmehr gegenstandslos geworden. Insbesondere könne er nunmehr
behandlungsfehlerhaft bedingt das von ihm ursprünglich erstrebte Berufsziel eines
professionellen Fußballspielers nicht mehr verwirklichen, das er sonst mit großer
Wahrscheinlichkeit hätte erreichen können. So habe der Kläger Ende der 80er, Anfang
der 90er Jahre in der B-Jugend des DSC B. C., und zwar in der höchsten Spielklasse für
B-Jugendliche, in der Westfalen Liga, gespielt. Zur Zeit seines Sportunfalles am
28.11.1993 habe er in der A-Jugend des DSC B. C., ebenfalls in der Westfalen Liga,
gespielt. Er habe auch stets die Position des zentralen Mittelfeldspielers, des
sogenannten "Spielmachers", bekleidet. Die den Kläger betreuenden Vereins- und
Auswahltrainer hätten in ihm eine überragende fußballerische Persönlichkeit gesehen,
so dass er jedweden Zweifel als Profi-Fußballer in der ersten Fußball-Bundesliga eine
exponierte Stellung hätte einnehmen können. So sei der Kläger hinsichtlich seines
fußballerischen Potentials und seiner Leistungen mehrfach mit dem mehrfachen
Nationalspieler M. S., gegen den und mit dem er auch des öfteren gespielt habe,
verglichen worden. Aufgrund seiner überragenden fußballerischen Leistungen sei
seitens des Vereins des DSC B. C. daher auch geplant gewesen, dass der Kläger noch
als A-Jugendlicher ab Januar 1994 am Training der ersten Mannschaft des DSC B. C.
habe teilnehmen und ab der Saison 1994/1995 einen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit
habe erhalten sollen. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung seitens des Beklagten zu 1)
sei es dem Kläger aber letztlich verwehrt geblieben, eine mit erheblichen
Verdienstmöglichkeiten verbundene Karriere als professioneller Fußballspieler, an
deren Anfang er bereits gestanden habe, fortzusetzen. Dem Kläger sei daher ein
erheblicher materieller Schaden, insbesondere ein Erwerbsschaden entstanden. Bei
fachgerechter ärztlicher Behandlung wäre seine frühere sportliche Leistungsfähigkeit
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wieder im vollem Umfange hergestellt worden. Er hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf
seiner sportlichen Entwicklung als Profifußballer mit großer Wahrscheinlichkeit als
Profifußballer in der ersten Bundesliga spielen und ein durchschnittliches
Nettoeinkommen für den Zeitraum von 1994 bis 2007 von insgesamt 3.580.000,00 €
erzielen können, wobei bereits ein Risikoabschlag von 50 % rechnerisch berücksichtigt
worden sei. Dieser ihm entgangene Verdienst berechne sich wie folgt:
Saison 1994/1995: 50.000,00 €
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Sasion1995/1996: 80.000,00 €
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Saison 1996/1997: 100.000,00 €
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Saison 1997/1998: 200.000,00 €
19
Saison 1998/1999: 250.000,00 €
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Saison 1999/2000: 300.000,00 €
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Saison 2000/2001: 300.000,00 €
22
Saison 2001/2002: 350.000,00 €
23
Saison 2002/2003: 350.000,00 €
24
Saison 2003/2004: 400.000,00 €
25
Saison 2004/2005: 400.000,00 €
26
Saison 2005/2006: 400.000,00 €
27
Saison 2006/2007: 400.000,00 €
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=insgesamt somit ein Betrag von: 3.580.000,00 €.
29
Aber auch dann, wenn man eine Fußballkarriere des Klägers lediglich als Regionalliga-
Fußballer zugrundelege, hätte er zumindest monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von
mindestens 5.000,00 € erzielen können, so dass sich in diesem Falle ein entgangener
Gewinn für den Zeitraum Dezember 1993 bis 30.06.2007 ein Betrag von 875.000,00 €
(175 x 5.000,00) ergeben würde.
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Aber selbst dann, wenn der Kläger nicht Profi-Fußballer geworden wäre, hätte er
zumindest in seinem erlernten Beruf als Konstruktionsmechaniker arbeiten und
dementsprechend höhere als die tatsächlich erzielten Einkünfte vereinnahmen können.
So hätte der Kläger in dem Zeitraum von 1997 bis 2003 unter Zugrundelegung der
Gehaltsentwicklung von Feinmechanikern in diesem Zeitraum insgesamt Nettoeinkünfte
in Höhe von 84.333,12 € verdienen können. Unter Abzug der in diesem Zeitraum von
ihm anderweitig erzielten Einnahmen in Höhe von 41.685,10 € ergäbe sich danach als
entgangener Verdienst ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 42.648,02 €. Da sich in
zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres hätte vereinbaren lasse, sowohl als Mechaniker tätig
zu sein als auch in einer Oberliga- bzw. Regionalligamannschaft Fußball zu spielen,
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hätte der Kläger zusätzliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von mindestens
1.250,00 € erzielen können, dass sich ein weiterer Verdienstausfallschaden in Höhe
von 143.750,00 € für den Zeitraum Dezember 1993 bis 30.06.2003 (115 Monate x
1.250,00 €) ergäbe, so dass sich ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt
186.398,02 € errechne, den die Beklagten dem Kläger zu ersetzen hätten (Hinsichtlich
der Berechnung im einzelnen der von dem Kläger in den Jahren 1993 bis einschließlich
zum 30.06.2003 tatsächlich erzielten Einkünfte von 66.457,19 € bzw. für den Zeitraum
von 1997 bis zum 30.06.2003 erzielten Einkünfte von insgesamt 41.685,10 € wird auf
die Aufstellung des Klägers Bl. 13 – 16 der Akten Bezug genommen. Ferner wird im
Hinblick auf die von dem Kläger im Zeitraum von 2004 bis einschließlich 2007
tatsächlich erzielten Einkünfte auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers (Bl.
569 – 570 der Akten) Bezug genommen.
Nachdem der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 04.06.2004, den Beklagten zugestellt
am 22.06.2004, im Hinblick auf den Zahlungsantrag die Klage zunächst nur in Höhe
eines Betrages von 557.318,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit erhoben hatte, beantragt er nunmehr im Wege der Klageerweiterung,
32
1.
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.580.000,00 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von
557.318,91 € seit Rechtshängigkeit und aus einem Betrag in Höhe von
3.022.681,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der
Klageerweiterung zu zahlen,
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2.
35
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem
Kläger alle weiteren materiellen Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung im
Dezember des Jahres 1993 resultieren, zu ersetzen, soweit die dahingehenden
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind bzw. übergehen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen vor:
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Grobe Behandlungsfehler seien den den Kläger behandelnden Ärzten nicht unterlaufen,
insbesondere sei ein solcher auch nicht in der zeitlich verzögerten Behandlung des bei
dem Kläger schicksalhaft eingetretenen Infektes zu sehen. So seien bei der Behandlung
von eingetretenen Gelenkinfekten in der Regel mehrfache operative Revisionen
erforderlich. Eine derartige Behandlung nehme in der Regel meist mehrere Wochen in
Anspruch, bis letztlich ein Gelenkinfekt zur Ausheilung komme. Es sei für die
Gesamtsanierung eines Infektes letztlich unerheblich, an welchen Tagen die
rezidivierenden Spülungen durchgeführt würden, zumindest was die Durchführung
einen Tag früher oder später angehe. Daraus folge, dass das zeitliche Management und
die Frage, an welchen bestimmten Tagen eine erneute operative Spülung eines
infizierten Gelenkes durchgeführt werde, nicht entscheidend sei, soweit nur die weitere
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operative Spülbehandlung so lange fortgesetzt werde, bis es zur Sanierung komme. Die
Infektsanierung beim Kläger, welche mehrere Wochen bedurft hätte, sei daher
insgesamt als Regelfall im zeitlichen Verlauf bei schweren Gelenkinfekten zu bewerten,
so dass diese hier auch nicht als grober Behandlungsfehler zu bewerten sei.
Abgesehen davon wären auch bei einer von vornherein fachgerechten ärztlichen
Behandlung des Klägers allein schon aufgrund des von diesem am 28.11.1993
erlittenen Sportunfalles und des beim Kläger schicksalhaft eingetretenen Knieinfektes
Bewegungseinschränkungen sowie Hüft- und Kniebeschwerden eingetreten und auch
künftig verblieben mit der Folge, dass der ursprüngliche Gesundheitszustand und die
ursprüngliche sportliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr wieder in vollem
Umfange folgenlos hätten wiederhergestellt werden können. Denn im Rahmen des
operativen Eingriffes am 01.12.1993, der fachgerecht durchgeführt worden sei, sei der
Stumpf des vorderen Kreuzbandes arthroskopisch reseziert und eine offene
Außenmeniskus-Korbhenkelresektion durchgeführt worden. Damit habe ein Zustand
nach subtotaler Außenmeniskusresektion bei fehlendem Kreuzband und schwerer
Kniegelenkinfektion vorgelegen. Da dadurch ein erheblicher Substanzverlust am
Außenmeniskus eingetreten sei, der einem kompletten Fehlen des Außenmeniskus
gleichgesetzt werden könne, hätte der Kläger von vornherein das ursprüngliche Niveau
seiner sportlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr erreichen können. Dies liege
insbesondere am Verlust der Rotationsstabilität bei fehlendem Außenmeniskus, der
keine sportliche Aktivität bei komplexen Laufsportarten, wie es das Fußballspielen
darstelle, auch nur auf mittlerem Niveau zulasse. Selbst bei geglückter vorderer
Kreuzbandrekonstruktion nach Infektsanierung zeige sich regelhaft eine minimale
Restinstabilität, die nur im Idealfall und nicht bei der zusätzlichen Rotationsinstabilität
bei Außenmeniskussubtotalresektion kompensiert werden könne. Auch bei
fachgerechter Behandlung hätte daher selbst im günstigsten Falle beim Kläger immer
ein Zustand am linken Knie vorgelegen, welcher auch bei bestmöglichen
rekonstruktiven Maßnahmen keine Wiederherstellung seiner sportlichen
Leistungsfähigkeit auf höchstem oder auch nur mittlerem Niveau möglich gemacht hätte.
Es sei daher auszuschließen, dass der Kläger noch eine Tätigkeit als Lizenzspieler bei
einem Ober- oder Bundesligaverein hätte ausführen können.
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Im übrigen werde auch bestritten, dass der Kläger aufgrund seiner bisherigen
Spielpraxis und von seinen fußballerischen Leistungen und Fähigkeiten her hinreichend
qualifiziert gewesen wäre, eine Karriere als Profi-Fußballer auf Oberliga- oder gar
Bundesliganiveau mit Erfolg einschlagen und fortsetzen zu können.
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Auch werde bestritten, dass der Kläger unfallbedingt oder behandlungsfehlerhaft
bedingt den erlernten Beruf als Feinmechaniker nicht mehr ausüben könne. Der Kläger
sei auch nicht berufsunfähig. Vielmehr könne dieser jetzt und in der Zukunft zumindest
leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchführen. Der Kläger habe auch
keine hinreichende Anstrengungen unternommen, um einen Beruf mit diesem
Anforderungsprofil ausüben zu können. So habe der Kläger bislang nicht substantiiert
dargelegt, welchen Tätigkeiten er eigentlich seit 1993 nachgegangen sei bzw. welche
Tätigkeiten ihm zumutbar gewesen wären oder was er hätte unternehmen müssen, um
solche Tätigkeiten zu erlangen.
43
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
44
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher
Sachverständigengutachten und die Anhörungen der Sachverständigen sowie durch die
uneidliche Vernehmung der Zeugen T., O., Q., B. und N.. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen
Priv.-Doz. Dr. I. vom 07.01.2005 (Bl. 303 ff. d.A.) und vom 12.09.2005 (Bl. 303 ff. d.A.)
sowie auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr. J. vom 23.03.2007 (Bl.
424 ff. d.A.), ferner auf die Sitzungsniederschriften vom 28.09.2004 (Bl. 204 ff. d.A.), vom
24.05.2005 (Bl. 288 ff. d.A.), vom 17.01.2006 (Bl. 294 ff. d.A.) sowie vom 16.10.2007 (Bl.
508 ff. d.A.).
45
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Die Klage ist nur zum Teil begründet.
47
Dem Kläger steht gegen die Beklagten der wegen ärztlicher Behandlungsfehler geltend
gemachte materielle Schadensersatzanspruch nur in Höhe von 1.361.446,40 € gemäß
den §§ 823, 31, 831 BGB bzw. aus positiver Verletzung des Behandlungsvertrages in
Verbindung mit § 278 BGB zu. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht
zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger, der aufgrund eines Sportunfalls am
28.11.1993 eine vordere Kreuzbandruptur und einen Korbhenkelriß des
Außenmeniskus erlitten hatte, im Dezember 1993 in der Chirurgischen Abteilung der
Städtischen Kliniken C. von dem damaligen Chefarzt der Abteilung, dem Beklagten zu
1), nicht fachgerecht behandelt wurde, was sich die Beklagte zu 2) als Trägerin der
Klinik zurechnen lassen muss.
48
Dies ergibt sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der
Sachverständigen Dr. I. und Prof. Dr. L./Dr. J. und wird letztlich auch von den Beklagten
nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 2) hat die aus diesem Grunde ihre
Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Kläger hinsichtlich immaterieller und
materieller Forderungen mit Schreiben vom 16.05.2001 dem Grunde nach auch
anerkannt.
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Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist zwar der Eingriff vom
01.12.1993, bei dem eine arthroskopische Resektion der Kreuzbandstümpfe und die
offene Resektion des Außenmeniskuskorbhenkels durchgeführt wurde, unter dem
Aspekt der Indikation, der Operationsmethode und der Art der Durchführung selbst nicht
zu beanstanden. So war nach stattgehabtem Distorsionstrauma die Verdachtsdiagnose
einer vorderen Kreuzbandruptur zutreffend und die Indikationsstellung zum operativen
Vorgehen medizinisch gerechtfertigt. Die hier durchgeführte Entfernung des
Außenmeniskus über eine Gelenkeröffnung war im Jahre 1993 auch ein anerkanntes
chirurgisches Verfahren und hier auch geboten, da nach Auftreten einer Blutung und
deutlicher Verschlechterung der Sichtverhältnisse eine Fortsetzung des zunächst initial
angewandten arthroskopischen Verfahrens ein zu hohes Risiko dargestellt hätte. Ob
auch eine Naht des Außenmeniskus als etwaig höherwertige Behandlungsalternative
bei dem damaligen Verletzungsbild hätte erfolgreich durchgeführt werden können, kann
dagegen nicht festgestellt werden. Abgesehen davon wäre es auch höchst fraglich, ob –
wie der Sachverständige Dr. I. bei seiner mündlichen Anhörung im Termin am
16.10.2007 nachvollziehbar ausgeführt hat – ein genähter Meniskus anlässlich des
schicksalhaft eingetretenen Infektes überhaupt hätte erhalten werden können. Um
nämlich einen Infekt zu beseitigen, ist es erforderlich, schlecht durchblutetes Gewebe
und vor allen Dingen totes Fremdmaterial zu entfernen. Hierzu hätte dann hier auch das
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Auflösen der Nähte und die Entfernung des Meniskus gehört.
Ein Behandlungsfehler ist hier jedoch zumindest darin zu sehen, dass die Sanierung
des nach dem Eingriff vom 01.12.1993 auch bei Anwendung der gebotenen ärztlichen
Sorgfalt nicht stets zu vermeidenden hier schicksalhaft eingetretenen Infektes am linken
Knie des Klägers zu spät erfolgte. Aufgrund der erkennbaren Beschwerdesymptomatik
hätte sowohl die erste als auch die zweite am 11.12. bzw. 23.12.1993 durchgeführte
operative Revision bereits zu einem frühren Zeitpunkt erfolgen müssen. So ist für den
10.12.1993 in den Krankenunterlagen Fieber sowie eine gerötete Wunde dokumentiert.
Unter Zugrundelegung der Originalfieberkurve ergibt sich ein Temperaturanstieg mit
Pulsanstieg bis zu einer Temperatur von 37,9 °. Entsprechend wird auch im
Entlassungsbrief des Gesamtaufenthaltes ausgeführt, dass am Tag des 10.12.1993
Fieber aufgetreten sei. Auch erfolgte am Abend des 10.12.1993 eine
Kniegelenkspunktion mit Gewinnung eines trüb-serösen Ergusses, welcher mit
Fibrinflocken durchsetzt war. Es wurde eine intravenöse Antibiotikatherapie noch am
selben Abend mit Refosporin begonnen, offenbar unter der Vorstellung eines Infektes.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum bei einer klinischen Infektkonstellation und
Punktion eines trüb-serösen Ergusses die Revisionsoperation erst am darauffolgenden
Tag des 11.12.1993 durchgeführt wurde. Die Indikation zur operativen Revision und
deren Durchführung hätte daher eindeutig bereits am 10.12.1993 erfolgen müssen.
Hinzu kommt, dass es auch nicht verständlich erscheint, dass vor Entnahme eines
Punktates zur Erregergewinnung und –-Bestimmung bereits eine Antibiotikatherapie
eingeleitet wurde.
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Auch die zweite Revision am 23.12.1993 hätte bereits früher erfolgen müssen. So wurde
im weiteren Verlauf nach der ersten Revisionsoperation vom 11.12.1993 mehrfach eine
bakterielle Belastung des Kniegelenkes als auch Bakterien in lokalen Wundabstrichen
nachgewiesen. Die Antibiose, dann mit Umsetzung auf eine orale Therapie drei Tage
postoperativ, erfolgte gemäß des erstellten erregerspezifischen Antibiogramms.
Dennoch kam es am vierten postoperativen Tag zu einer deutlichen Fiebererhöhung bis
auf 38,7 ° mit nachfolgend dokumentierten subfebrilen Temperaturspitzen. Obwohl in
regelmäßigen Abständen Infekthinweise hätten überprüft werden müssen, erfolgte
jedoch keine Abnahme von laborchemischen Entzündungsverlaufsparametern. Eine
Kontrolle der Blutwerte hätte jedoch spätestens am fünften Tag nach dem
Revisionseingriff durchgeführt werden müssen. Die erst am 23.12.1993 durchgeführte
zweite Revisions-Operation ist somit unter Verletzung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt
zu spät erfolgt. Hinzu kommt, dass dem Pflegebericht vom 11.12.1993 zu entnehmen ist,
dass die Spülsaugdrainage undicht war. Weiter ist unter dem 21.12. dokumentiert, dass
die Spülvorrichtung entgegengesetzt verbunden war und die herkömmliche Laufrichtung
wieder hergestellt wurde. Dies bedeutet, dass zuvor bakteriell besiedelte
Drainageflüssigkeit wieder in das Gelenk hineinfließen konnte. Auch insoweit ist von
einer nicht fachgerechten Behandlung auszugehen. Wie der Sachverständige Dr. J. bei
seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 16.10.2007 nämlich ausgeführt hat,
handelte es sich dabei um eine nicht sachgerechte Durchführung einer
Spülsaugdrainage.
52
Nach alledem muss sowohl hinsichtlich der ersten operativen Revision am 11.12. als
auch bei der zweiten Revision am 23.12.1993 insgesamt von einem zeitlich fehlerhaften
Management des Gelenkinfektes des Klägers ausgegangen werden, das einem
sorgfältig handelnden Arzt bei Anwendung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt
schlechterdings nicht unterlaufen darf und einen eindeutigen und eklatanten Verstoß
53
gegen den allgemein anerkannten fachärztlichen Standard darstellt. Denn das Auftreten
einer postoperativen Gelenkinfektion wie im vorliegenden Fall stellt eine
ernstzunehmende Komplikation dar. Daher ist ein umgehendes und konsequentes
Handeln erforderlich, da die Heilung und Prognose auch wesentlich von der Latenz
zwischen Ausbruch der Infektion, Diagnose und dem nachfolgenden therapeutischen
Vorgehen abhängt. So können die Folgen bei zu spät erkanntem Infekt teilweise
dramatisch hinsichtlich sekundärer Gelenkknorpelschäden und der nachfolgenden
Arthroseentstehung sein. Es ist daher insbesondere in keinster Weise nachvollziehbar,
warum die operative Intervention bei anhaltendem Bakteriennachweis und klinischer
Verschlechterung am vierten postoperativen Tag nach der ersten Revision mit Fieber
bis 38,7 ° trotz durchgeführter antibiotischer Therapie erst am 23.12.1993 erfolgte.
Auch wenn die Revisions-Operationen vom 11.12. und 23.12.1993 selbst von der
Operationsmethode und der Durchführung her nicht zu beanstanden sind, so handelt es
sich zur Überzeugung der Kammer - wovon letztlich auch die Sachverständigen Dr. I.
und Dr. J. ausgehen – hinsichtlich der fehlerhaften Behandlung des Gelenkinfektes
insgesamt um einen groben Behandlungsfehler, der schlechterdings nicht unterlaufen
darf. Diese Bewertung wird auch nicht durch die Ausführungen des von den Beklagten
eingeholten Privatgutachtens von Dr. T. vom 11.12.2007 in Frage stellt, der unter
anderem ausgeführt hat, dass das zeitliche Management, an welchen bestimmten
Tagen eine erneute operative Spülung eines infizierten Gelenkes durchgeführt werde,
nicht als entscheidend zu bewerten sei, so lange nur die weitere operative
Spülbehandlung so lange fortgesetzt werde, bis es zur Sanierung komme; auch sei die
Infektsanierung bei dem Kläger, welche mehrere Wochen bedurft hätte, insgesamt als
Regelfall im zeitlichen Verlauf bei schweren Gelenkinfekten zu bewerten sei. Denn zum
einen hat der Privatgutachter Dr. T. selbst eingeräumt, dass er zur Frage eines groben
Behandlungsfehlers nur bedingt Stellung nehmen könne, da ihm nicht alle
medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der Pflegedokumentation bei seiner
Bewertung nicht vorgelegen hätten. Zum anderen hat er selbst herausgestellt, dass von
entscheidender Wichtigkeit die erste operative Intervention bei Kenntnis eines Infektes
oder auch bei Verdacht auf Infekt sei, welche unverzüglich und auch jederzeit als Notfall
erfolgen sollte. Gegen diesen Behandlungsgrundsatz haben hier jedoch die den Kläger
behandelnden Ärzte in einer einen groben Behandlungsfehler darstellenden Weise
verstoßen. Wie vorstehend ausgeführt, haben sie gerade nicht, obwohl bereits
eindeutige Symptome auf den eingetretenen Infekt bzw. auf das Fortbestehen des
Infektes hinwiesen, darauf in adäquater Weise konsequent und umgehend reagiert.
54
Der Kläger hat behandlungsfehlerhaft bedingt auch einen Gesundheitsschaden erlitten.
Es ist hier davon auszugehen, dass die Kniegelenksbeschwerden sowie die irreversibel
eingetretene eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies des Klägers, das
degenerative Veränderungen und multiple Ossifikationen sowie eine beginnende
Retropatellararthrose erkennen lässt, auf die nicht fachgerechte Behandlung der
aufgetretenen Infektion zurückzuführen sind. Wie bereits ausgeführt, stellt das Auftreten
eines postoperativen Gelenkinfektes eine ernstzunehmende Komplikation dar, die ein
umgehendes und konsequentes Handeln erfordert. Denn ein erheblicher Anteil der
Gelenkinfekte kann insbesondere zu einer Versteifung des betreffenden Gelenkes
führen. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass allein schon die vom Kläger durch
den Sportunfall erlittenen Knieverletzungen sowie die den Beklagten nicht als
Behandlungsfehler zuzurechnende schicksalhaft eingetretene Infektion mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesamtkomplex dieser sich gegenseitig
verstärkenden negativen Auswirkungen zu den jetzigen Kniebeschwerden des Klägers
55
geführt haben können. Wie sich aufgrund der Anhörung der gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2007
ergibt, hätte jedoch bei fachgerechter Behandlung der Knieverletzung des Klägers
zumindest – nach Dr. J. – die Wahrscheinlichkeit bzw. – nach Dr. I. – die konkrete
Chance bestanden, dass der Kläger seinen ursprünglichen Gesundheitszustand und
seine volle sportliche Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Einsatz als
Bundesligaspieler wieder erreicht hätte. Diese im wesentlich übereinstimmenden
Schlussfolgerungen der Sachverständigen erscheinen auch insgesamt als
nachvollziehbar. So haben die Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr. J. in ihrem schriftlichen
Gutachten (Bl. 462 ff. d.A.) überzeugend dargelegt, dass die Wiederherstellung der
vollen sportlichen Leistungsfähigkeit bei fachgerechter ärztlicher Behandlung nach
durchgeführter Meniskusteilentfernung und geplanter Kreuzbandrekonstruktion zu
einem hohen Prozentsatz bestanden hätte. So seien Sportler als auch Profisportler in
der Regel sechs Monate nach erfolgter vorderer Kreuzbandplastik in der Lage, zu ihren
früheren sportlichen Aktivitäten zurückzukehren, wobei allerdings die Wiederaufnahme
der sportlichen Betätigung auf präoperativem Niveau großen individuellen
Schwankungen unterliege. So sei in der Literatur berichtet, dass nach erfolgter
Meniskusteilresektion und Kreuzbandersatzplastik ca. 90 % der Patienten diesen wieder
Sport aufnehmen könnten, wobei im Hochleistungsport ca. 65 % ihr Leistungsniveau vor
dem Unfall wieder erreichten. Zwar ist nach den Ausführungen der Sachverständigen
dafür Voraussetzung, dass eine Kreuzbandersatzoperation erfolgt. Diese Operation
hätte hier jedoch – wie die Sachverständigen Dr. I. sowie Dr. J. übereinstimmend
dargelegt haben – nach Ausheilung des schicksalhaft eingetretenen Infektes und
fachgerechter Behandlung bei Infektfreiheit des Gelenkes durchaus noch durchgeführt
werden können, was dann aber aufgrund der nichtfachgerechten Behandlung des
Infektgeschehens und der damit einhergehenden Komplikationen hier letztlich nicht
mehr möglich war.
Zwar stellt der hier bei dem Kläger schicksalhaft eingetretene Kniegelenkinfekt eine
weitere schwerwiegende Komplikation dar, die die Gesamtprognose im Hinblick auf die
Wiederherstellung der vollen sportlichen Belastungsfähigkeit unter Einbeziehung der
negativen Auswirkungen, die sich aus den beiden vom Kläger erlittenen Verletzungen
(Kreuzbandruptur und Meniskusteilentfernung) bereits ergeben, weiter verschlechtert.
Allerdings liegt – wie sich aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof.
Dr. L./Dr. J. ergibt – die in der Literatur beschriebene Erfolgsrate guter und excellenter
Resultate bei entsprechender konsequenter Therapie einer postoperativen
Gelenkinfektion bei über 90 %. Dabei hängen die Ergebnisse jedoch in erster Linie von
einem frühen Infektstadium ab, das als prognostisch günstiger anzusehen ist, als auch
vom Zeitintervall zwischen dem Auftreten des Gelenkinfektes/klinischer Symptome
sowie der chirurgischen Intervention, wobei die Folgen bei zu spät erkanntem Infekt
teilweise dramatisch hinsichtlich sekundärer Gelenkknorpelschäden und der
nachfolgenden Arthroseentstehung sein können.
56
Liegt somit die Erfolgsrate – wie vorstehend ausgeführt – im Hinblick auf die
Wiederherstellung der vollen sportlichen Leistungsfähigkeit bei fachgerechter ärztlicher
Behandlung für die hier eingetretenen Sportverletzungen des Klägers sowie die
schicksalhaft aufgetretene Infektion jeweils für sich allein betrachtet bei deutlich über 50
%, dann ist es durchaus auch nachvollziehbar, dass die Gesamtprognose aufgrund des
Zusammentreffens der verschiedenen hier in Rede stehenden Komplikationen auch
unter Berücksichtigung der dadurch bedingten Kumulation und etwaigen gegenseitigen
Verstärkung der negativen Auswirkungen nicht zwingend zur Verneinung selbst einer
57
nur geringen Erfolgsaussicht bei fachgerechter Behandlung führen muss. Die von den
Sachverständigen Dr. J. und Dr. I. im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung in der
Verhandlung vom 16.10.2007 im einzelnen näher dargelegte Auffassung, dass bei
fachgerechter Behandlung der Knieverletzung des Klägers zumindest die konkrete
Möglichkeit bestanden hätte, dass der Kläger seinen ursprünglichen
Gesundheitszustand und damit seine sportliche Leistungsfähigkeit, grundsätzlich auch
als Bundesligaspieler, wieder hätte erreichen können, erscheint daher plausibel.
Dagegen sprechen auch nicht zwingend die Ausführungen des von den Beklagten
eingeholten Privatgutachters Dr. med. L. T. in seinen Stellungnahmen vom 02.10. und
11.12.2007. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen mehr allgemeiner Natur sind
und Dr. T. die Krankenunterlagen des Klägers auch nicht vollständig ausgewertet
hatten, stehen sie in den hier entscheidungsrelevanten Fragen nicht in einem
unüberbrückbaren Widerspruch zu den Darlegungen der gerichtlich bestellten
Sachverständigen. Denn der Privatgutachter Dr. T. hat in seiner Stellungnahme vom
02.10.2007 selbst ausgeführt, dass bei der Art der von dem Kläger erlittenen
Kombinationsverletzung selbst eine erfolgreiche Meniskusrefixation und
Kreuzbandrekonstruktion in der Regel eine komplette Wiederherstellung auf das
ursprüngliche Niveau nicht garantiert, so dass in den meisten Fällen ein gradueller
Verlust des bisherigen Leistungsvermögen angenommen werden muss. Aus der Art
dieser Bewertung des zu beurteilenden Sachverhaltes mit den Umschreibungen "in der
Regel" sowie "in den meisten Fällen" folgt jedoch zugleich, dass es eben auch Fälle
gibt, in denen nach fachgerechter Behandlung das ursprüngliche vor der
Sportverletzung bestandene Leistungsniveau hätte durchaus wieder erreicht werden
können. Auch hat der Gutachter Dr. T. selbst nicht definitiv ausgeschlossen, dass eine
erfolgreiche Kreuzbandrekonstruktion und Meniskusrefixation im Falle des Klägers noch
hätte erfolgen können. Auch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. T. vom
11.12.2007 lässt nicht eindeutig erkennen, dass er die Wiedererlangung der alten
Sportfähigkeit des Klägers selbst bei geglückter vorderer Kreuzbandrekonstruktion und
nach Infektsanierung völlig ausschlösse. Dies ergibt sich aus den entsprechenden
Schlussfolgerungen "im Regelfall sei hier die komplette Aufgabe des Leistungssportes
eingetreten" (Bl. 556 d.A.) sowie eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes nach
schweren Gelenkinfekten gehe auch im Idealfall mit narbigen Veränderungen im
Kniegelenk sowie mit einer deutlichen Muskelatrophie einher, welche für sich allein das
Wiedererlangen der alten Sportfähigkeit nahezu ausschließe" (Bl. 557 d.A.). Aus den
darin enthaltenen Formulierungen "im Regelfall" sowie "nahezu" kann letztlich
geschlossen werden, dass zumindest eine konkrete Chance bestanden hätte, dass der
Kläger seinen ursprünglichen Gesundheitszustand und seine sportliche
Leistungsfähigkeit bei von vornherein fachgerechter Behandlung wieder erreicht hätte.
58
Nach alledem ist somit von einem Kausalzusammenhang zwischen den
Behandlungsfehlern und den eingetretenen Kniebeschwerden des Klägers
auszugehen. Denn im Falle des – hier vorliegenden – groben Behandlungsfehlers tritt
zu Gunsten des Klägers eine Beweislastumkehr ein. Dafür reicht es aus, dass der
Behandlungsfehler – wie hier – (nur) generell zur Herbeiführung des Schadens geeignet
sein muss. Allerdings entfällt die bei einem groben Behandlungsfehler im Grundsatz
bestehende Kausalitätsvermutung ausnahmsweise dann, wenn der
Kausalzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist. Sie entfällt aber nicht schon
dann, wenn der Kausalzusammenhang nur "eher unwahrscheinlich" ist (vgl. OLG
Hamm, VersR 99, 488). Dass der Kausalzusammenhang jedoch gänzlich
unwahrscheinlich wäre, hat – wie vorstehend ausgeführt – die Beweisaufnahme jedoch
59
gerade nicht ergeben.
Diese Beweislastumkehr ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften
Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung bei Infektsymptomen (vgl.
BGH NJW 2004, 1871 ff., OLG Köln, NJW 2006, 69 ff.).
60
Der Kläger kann danach von den Beklagten Ersatz seiner materiellen Schäden
verlangen, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden sind. Darunter fällt
auch der geltend gemachte Erwerbsschaden. Zur Überzeugung der Kammer ist hier
davon auszugehen, dass der Kläger ohne die Behandlungsfehler in der Lage gewesen
wäre, den von ihm angestrebten Beruf eines Profifußballers zu ergreifen und daraus
entsprechende Einnahmen zu erzielen. Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung
eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 BGB
eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der
Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des
Betroffenen festgestellt werden kann. Gemäß den §§ 252 Satz 2 BGB bzw. § 287 ZPO
ist dann der entgangene Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen, danach zu bestimmen, was mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte. Kann aber ein Geschädigter, wie hier der Kläger, der vor dem Schadensereignis
noch nicht als Profifußballer gespielt hat und deshalb zwangsläufig auch keinen Erfolg
in einer solchen Tätigkeit nachweisen, so ist mangels besonderer Umstände nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des
Geschädigten in seiner beabsichtigten Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die
weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den
Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei verbleibende Risiken dann
gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen können (vgl. BGH NJW 1998,
1634; OLG Stuttgart, VersR 1999, 630). In Anwendung dieser Grundsätze ist hier davon
auszugehen, dass der Kläger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus sein
Berufsziel eines Profifußballers hätte verwirklichen können. Die Zeugen T., Q. und B.
haben bei ihrer Vernehmung im wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft bekundet,
dass der Kläger, der vor dem Unfallereignis als Amateur in der B- sowie auch zuletzt in
der A-Jugend bei B. C. und damit in der höchsten deutschen Jugendfußballklasse für
Spieler von 16 bis 18 Jahre gespielt hatte, fußballerisch sehr talentiert gewesen sei und
nach seinen Fähigkeiten und Leistungen durchaus Aussicht gehabt hätte, auch in der
Bundesliga zu spielen. So haben die Zeugen B. und T. übereinstimmend dem Kläger
bescheinigt, dass es sich bei diesem um ein außergewöhnliches Talent gehandelt
habe, er zu einem der besten Spieler in der A- bzw. B-Jugend gezählt habe, ehrgeizig
und pflichtbewusst gewesen sei und auch eine eiserne Disziplin im Training gezeigt
habe. Diesen Aussagen kommt auch besonderes Gewicht zu, da die Zeugen B. und T.
den Kläger als Trainer in der A-Jugend und B-Jugend des DSC B. C. über mehrere
Jahren betreut hatten und somit über hinreichend Erfahrung und
Vergleichsmöglichkeiten verfügten, um über die fußballerischen Fähigkeiten und
Leistungen des Klägers fachkundig urteilen zu können. Auch dem Zeugen Q., der in der
Zeit von 1992 bis Februar 1994 Trainer der ersten Mannschaft des DSC B. C., und zwar
der Oberligamannschaft war, war der Kläger als talentierter Spieler aufgefallen, der
neben einigen anderen Spielern der A-Jugend auch bereits am Training der ersten
Mannschaft mit teilgenommen hatte. Auch nach dessen Aussage hätte der Kläger
bereits in der ersten Mannschaft leistungsmäßig spielen können. Insbesondere hatte
danach bei dem Vorstand des DSC B. C. auch die Absicht bestanden, dem Kläger ab
der Saison 1994/1995 einen entsprechenden Spielervertrag anzubieten. Aufgrund
61
dieser im wesentlichen übereinstimmenden und überzeugenden Bekundungen der
Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger gewillt war und
leistungsmäßig auch in der Lage gewesen wäre, auf der Grundlage seiner bisherigen
fußballerischen Praxis sein Berufsziel eines Profifußballers zu verwirklichen.
Für die Prognose der dem Kläger entgangenen Einnahmen als Berufsfußballspieler hat
die Kammer sowohl die Einkommensverhältnisse in der zweiten wie auch in der ersten
Bundesliga zugrundegelegt. Die Kammer ist dabei von folgenden Erwägungen
ausgegangen: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dürfte nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Kläger aufgrund etwaig besonders
hervorragender Leistungen es vermocht hätte, durchgehend in der ersten Bundesliga zu
spielen, zumal auch in der zweiten Bundesliga das Leistungsniveau der Spieler sehr
hoch ist. Nicht wenige Spieler werden in ihrer Spielerlaufbahn in beiden Klassen der
Bundesliga gespielt haben. Für die entsprechende Prognose greift zu Gunsten des
Klägers auch keine Beweislastumkehr ein, da sich diese nur auf die
haftungsbegründende Kausalität, auf den sogenannten "Primärschaden", nicht aber auf
die haftungsausfüllende Kausalität, den sogenannten "Sekundärschaden" erstreckt. Der
Verdienstausfall stellt jedoch einen Sekundärschaden dar (vgl. BGH, VersR 93, 969).
62
Auch soweit die Leistungen des Klägers bei Spielen der A-Jugend des DSC-B. gegen
die A-Jugend des Vereins C.E. mit denjenigen des in dieser Mannschaft damals
spielenden M. S. verglichen und nach Meinung der damaligen Fußballtrainer dieser
Vereine als gleichwertig eingestuft worden sind, kann aus dieser Beurteilung nicht ohne
Weiteres abgeleitet werden, dass dann auch der Kläger mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine ähnlich steile Fußballkarriere wie M. S. gemacht hätte. Denn
die spätere Entwicklung eines noch jungen Fußballtalentes zu einer herausragenden
Spielerpersönlichkeit mit entsprechend hohem Einkommen ist von mannigfaltigen
individuellen Umständen geprägt und auch von zahlreichen objektiven Unwägbarkeiten
bestimmt, so dass eine hinreichend verlässliche Prognose auch dann, wenn beide
Spieler in etwa gleichwertige sportliche Fähigkeiten und Leistungen zu einer
bestimmten Zeit bei ihren Einsätzen in Spielen der A-Jugend gezeigt haben sollten,
insoweit nicht gestellt werden kann.
63
Bei der Prognose der Höhe des Erwerbsschadens ist weiter zu berücksichtigen, dass
die Höhe der Spielergehälter von vielfältigen Faktoren abhängt und durchaus
unterschiedlich ausfallen kann. Wie sich den glaubhaften und nachvollziehbaren
Aussagen der vernommenen Zeugen O., N. und Q. entnehmen lässt, spielen
insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bundesligaclubs und die
sportlichen Fähigkeiten und Leistungen sowie Art und Dauer der spielerischen
Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Spieler eine wesentliche Rolle. Ferner ist von
Bedeutung, dass Bundesligaspieler bei Vereinen, die gerade in die erste Bundesliga
aufgestiegen sind und Spieler, die gerade am Anfang ihrer Karriere stehen, zunächst
bedeutend weniger verdienen. Auch setzen sich die Spielergehälter in der Regel aus
einem bestimmten Fixgehalt und Leistungsprämien in – je nach Club –
unterschiedlicher Höhe zusammen. So beträgt – wie sich insbesondere aus der
Aussage des Zeugen O. ergibt – das Monatsgehalt eines Spielers in der zweiten
Bundesliga zwischen 2.000,00 und 3.000,00 € brutto. Dabei handelt es sich lediglich um
ein Fixgehalt. Bei entsprechend angefallenen Leistungsprämien können junge Spieler,
die aus dem Nachwuchsbereich erstmals in der zweiten Bundesliga spielen, dann auch
zwischen 20.000,00 bis 25.000,00 € brutto monatlich verdienen, wobei in der Regel
dann in den Folgejahren, sofern der Spieler gut einschlägt, auch Beträge zwischen
64
5.000,00 und 8.000,00 € als Fixgehalt zzgl. etwaiger Leistungsprämien gezahlt werden,
wobei unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch noch höhere Einkommen erzielt
werden können. So können sich in der ersten Bundesliga für Fußballspieler, die noch
jünger sind und gerade am Anfang ihrer Laufbahn eines Profi-Fußballers stehen,
Verdienstmöglichkeiten in Höhe von 5.000,00 € monatlich brutto ergeben, wobei jedoch
auch Bundesligaspieler der ersten Klasse bis 250.000,00 € brutto monatlich verdienen
können. Spitzenspieler unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch mehr. Zusätzlich
werden dann auch noch entsprechende Leistungsprämien gezahlt. Nach dem
Kenntnisstand des Zeugen Q. sind ab Mitte der 90er Jahre Spielergehälter von
800.000,00 bis 1 Million Euro im Jahr durchaus für Spieler in der ersten Bundesliga
üblich, wobei besonders talentierte Spieler auch noch mehr verdienen können.
In Abwägung der für die Höhe der Spielergehälter maßgeblichen Bemessungsfaktoren
hat die Kammer danach berücksichtigt, dass der Kläger in der Saison 1994/1995 als
junger Spieler erst am Anfang seiner Profikarriere gestanden und zunächst auch
mehrere Jahre erst in der ersten Profimannschaft des DSC B. C. gespielt hätte. Dabei
war auch zu veranschlagen, dass der Kläger bei diesem Fußballclub im Vergleich zu
anderen Fußballvereinen geringere Einkünfte erzielt hätte, da die finanzielle
Leistungsfähigkeit des DSC-B. zumindest in den zurückliegenden Jahren stets
besonders angespannt war.
65
Ferner ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger allenfalls über einen
Zeitraum von 13 Jahren den Hochleistungssport des Profifußballers hätte ausüben
können, allerdings schon nach 10 Jahren bei ihm eine Funktionsminderung und ein
damit einhergehender Leistungsabfall eingetreten wäre. Dies ergibt sich aus den
nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. I. und Dr. J., die mit
überzeugenden Begründungen dargelegt haben, dass auch bei fachgerechter
Behandlung des Kniegelenkinfektes es schon aufgrund der erfolgten Teilentfernung des
Außenmeniskus, die allein durch den Sportunfall des Klägers bedingt war und nicht als
Behandlungsfehler zu werten ist, im späteren Verlauf zu einer Degeneration des
Gelenkknorpels gekommen wäre, so dass der Hochleistungssport als Profi-Fußballer
allenfalls nur zeitlich befristet hätte ausgeübt werden können. Danach ist mit die
sportliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gelenkknorpelschäden und damit
einhergehender Arthrose nach einem Zeitraum von ungefähr 10 Jahren zu rechnen. Da
somit die Entstehung einer Arthrose als sicher anzunehmen ist, sich jedoch der
Zeitpunkt ihrer Entstehung und damit einhergehenden nachhaltigen Beeinträchtigung
der sportlichen Leistungsfähigkeit nur ungefähr bestimmen lässt, erscheint es der
Kammer als gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Kläger nur über einen Zeitraum
von 13 Jahren in der Lage gewesen wäre, den Beruf eines Profifußballers auszuüben,
in den letzten drei Jahren dieses Zeitraumes jedoch mit schon einsetzenden
Funktionsminderungen und Leistungseinschränkungen.
66
Danach geht die Kammer im Rahmen der Schätzung von folgendem Bruttoeinkommen
aus, das der Kläger über einen Zeitraum von 13 Jahren als Berufsfußballer in der ersten
bzw. zweiten Bundesliga hätte erzielen können:
67
In der Saison 94/95 und 95/96 jeweils 72.000,00 €;
68
in der Saison 96/97 und 97/98 jeweils 120.000,00 €;
69
in der Saison 98/99 und 99/00 jeweils 240.000,00 €;
70
in der Saison 00/01 und 01/02 jeweils 360.000,00 €;
71
in der Saison 02/03 und 03/04 jeweils 480.000,00 €;
72
in der Saison 04/05 und 05/06
73
sowie 06/07 jeweils 120.000,00 €;
74
mithin insgesamt: 2.904.000,00 € brutto.
75
Auf diesen Betrag ist jedoch ein Abschlag vorzunehmen, der zur Überzeugung der
Kammer in Höhe von 50 % als gerechtfertigt erscheint. Damit wird zum einen den
erheblichen Unsicherheiten Rechnung getragen, mit denen gerade im vorliegenden Fall
die Schätzung des Erwerbsschadens des Klägers behaftet ist. Zum anderen wird damit,
was hier der entscheidende Gesichtspunkt ist, die Verletzungsanfälligkeit des Klägers
hinreichend berücksichtigt. Wie sich insoweit aus den übereinstimmenden
Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt, wäre auch ohne die
ärztlichen Behandlungsfehler, allein schon aufgrund des Sportunfalls und des
schicksalhaft eingetretenen Infektes nach erfolgter Meniskusteilresektion eine
erhebliche Verletzungsanfälligkeit verblieben, die den uneingeschränkten Einsatz des
Klägers als Profifußballer hätte in Frage stellen können. Dabei ist auch dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass bereits dieses Risiko als solches, ohne dass es sich bereits
verwirklicht haben müsste, zu einer für den Spieler ungünstigeren Vertragsgestaltung,
insbesondere zu einer kürzeren Vertragslaufzeit führen kann.
76
Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 50 % ergibt sich somit ein
Erwerbsschaden des Klägers in Höhe von 1.452.000,00 € brutto, der grundsätzlich von
den Beklagten zu ersetzen wäre (vgl. zur Anwendung der modifizierten
Bruttolohmethode BGH NJW 99, 3711; BGH NJW 87, 1815; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl. 2006, Rdnr. 95 ff.).
77
Auf diesen Betrag muss sich der Kläger die in dem vom Klageantrag zu Ziffer 1)
erfassten Zeitraum erzielten tatsächlichen bzw. erzielbaren Einkünfte von insgesamt
90.553,67 € anrechnen lassen. Der Kläger hätte diese Einkünfte neben seiner – hier
hypothetisch angenommenen – Tätigkeit als Profi-Fußballer ohnehin nicht zusätzlich
erzielen können bzw. ist dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an ihn
seitens von Sozialversicherungsträgern geleisteten Zahlungen infolge eines
entsprechenden Forderungsüberganges auf diese ein Schadensersatzanspruch nicht
verblieben (vgl. BGH NJW 1998, 1635). Wie der Kläger selbst im einzelnen dargelegt
und bei seinem ursprünglichen Klageantrag auch in Abzug gebracht hat, beliefen sich
die tatsächlichen Einkünfte des Klägers in den Jahren 1993 bis einschließlich zum
30.06.2003 auf 66.457,19 €. Hinsichtlich der Berechnung und Auflistung im einzelnen
wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 04.06.2004 (Bl. 78 bis 80 d.A.). Ferner
ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger
auch für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003 weiterhin Arbeitslosenhilfe
in Höhe von täglich 15,36 € somit für 180 Tage insgesamt 2.764,80 € erhalten hat. Wie
der Kläger weiter vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen,
insbesondere Bewilligungsbescheide - von den Beklagten unbestritten - belegt hat, sind
die in dem Zeitraum von 2004 bis einschließlich 2007 von dem Kläger erzielen
Einkünfte weiter in Abzug zu bringen. Danach hat der Kläger Einkünfte wie folgt erzielt:
78
vom 01.01. bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 105,91 €/wöchentlich;
79
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, und zwar
80
vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von 502,06 € monatlich;
81
vom 01.07. bis 31.07.2005 in Höhe von 489,39 € monatlich;
82
vom 01.08. bis 31.08.2005 in Höhe von 413,37 € monatlich;
83
vom 01.09.05 bis 31.12.06 in Höhe von 489,39 € monatlich;
84
vom 01.01. bis 31.01.2007 in Höhe von 488,13 € monatlich sowie
85
vom 01.02. bis 31.12.2007 aufgrund eines Arbeitsvertrages des Klägers mit der Firma
Sport Consulting und Marketing 632,40 € netto/Monat.
86
Hinsichtlich der Auflistung im einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des
Klägervertreters vom 21.01.2008 (Bl. 602 f. d.A.). Für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis
zum 31.12.2007 belaufen sich somit die Einkünfte des Klägers auf weitere 24.096,48 €,
so dass der Kläger sich insgesamt auf den von ihm erlittenen Erwerbsschaden einen
Betrag von 90.553,67 € anrechnen lassen muss. Dabei sind die aus der Anrechnung der
tatsächlich erzielten Einkünfte sich ergebenden steuerlichen Vorteile des Klägers außer
Betracht zu lassen, da diese hier nicht wesentlich ins Gewicht fallen.
87
Dass der Kläger gerade in dem betreffenden Zeitraum noch weitere Einkünfte erzielt
hätte bzw. durch Aufnahme bestimmter im Rahmen seiner eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit ihm zumutbarer Erwerbstätigkeiten hätte erzielen können, ist nicht
ersichtlich. Dies wird von den Beklagten, die dafür beweispflichtig sind (vgl. BGH, NJW
1998, 1636), weder substantiiert vorgetragen noch wird dafür Beweis angetreten.
88
Der von den Beklagten zu regulierende Erwerbsschaden des Klägers für den von dem
Klageantrag zu Ziffer 1) erfassten Zeitraum beläuft sich von Anfang 1994 bis Ende 2007
somit auf einen Betrag von insgesamt 1.361,446,40 €.
89
Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist daher nur in Höhe dieses Betrages begründet, so dass
im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Klageantrag die Klage abzuweisen war.
90
Ferner ist der von dem Kläger erhobene Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig
und auch begründet. Wie bereits vorstehend im Rahmen der Ausführungen zu dem
Klageantrag zu Ziffer 1) dargelegt, sind die Beklagten aufgrund der einen groben
Behandlungsfehler darstellenden zeitlich fehlerhaft erfolgten Sanierung des bei dem
Kläger im September 1993 schicksalhaft eingetretenen Infektes als Gesamtschuldner
verpflichtet, dem Kläger die daraus entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen. Der
Kläger kann daher auch über den ihm bereits zuerkannten Erwerbsschaden hinaus
auch noch die weiteren bereits entstandenen und ihm künftig noch entstehenden
materiellen Schäden ersetzt verlangen, soweit die dahingehenden Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Der
Feststellungsantrag in Bezug auf in der Vergangenheit bereits zum Teil entstandene
weitere materielle Schäden ist hier auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der
91
Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer bezifferten Leistungsklage
unzulässig, da im vorliegenden Fall die weitere Schadensentwicklung noch nicht
absehbar ist und ein Zahlungsantrag insoweit kaum sinnvoll bzw. gar unmöglich ist.
Es besteht auch zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch in Zukunft dem
Kläger weitere materielle Schäden, insbesondere weitere Erwerbsschäden entstehen
können. Zwar wäre – wie vorstehend ausgeführt – in dem von der Kammer
berücksichtigten Zeitraum einer Tätigkeit als Profifußballer dem Kläger die Ausübung
einer weiteren beruflichen Tätigkeit ohnehin nicht möglich gewesen. Es ist hier jedoch
nicht als gänzlich unwahrscheinlich anzunehmen, dass der Kläger zumindest nach
Beendigung seiner Laufbahn als Profi-Fußballer ohne die Behandlungsfehler den von
ihm erlernten Beruf eines Konstruktionsmechanikers hätte aufnehmen können. Zwar
haben die Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. im Rahmen ihrer Anhörung im Termin vom
10.06.2007 im wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass es auch bei
fachgerechter Behandlung des Kniegelenkinfektes im späteren Verlauf zu einer
Degeneration des Gelenkknorpels und zu einer Entstehung einer Arthrose gekommen
wäre. Andererseits hat der Sachverständige Dr. I. in seinem Gutachten vom 07.01.2005
ausgeführt, dass der Kläger zur Zeit und auch in Zukunft den erlernten Beruf eines
Konstruktionsmechanikers nicht mehr ausüben könne, wobei jedoch nicht unterstellt
werden könne, dass die dazu führenden Beschwerden und gesundheitlichen
Beeinträchtigungen alleine, überwiegend oder wesentlich durch den anerkannten
Behandlungsfehler verursacht worden seien. Auch die Sachverständigen Prof. Dr. L./Dr.
J. vermochten in ihrem schriftlichen Gutachten keine eindeutige kausale Zuordnung
vorzunehmen. So haben sie ausgeführt, dass die Ausübung des gelernten Berufes des
Klägers als Konstruktionsmechaniker aufgrund des Kniegelenkbefundes sicher nicht
mehr möglich sei, es jedoch spekulativ bleibe, ob die vorliegenden Beschwerden des
Klägers alleine auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien, sicher bestehe eine
wesentliche Teilursache. Aufgrund dieser Bewertungen der Sachverständigen ist die
eingetretene Unfähigkeit des Klägers, den erlernten Beruf eines
Konstruktionsmechanikers auszuüben, zumindest mitursächlich auf die
Behandlungsfehler zurückzuführen. Wirken aber – wie hier – die mehreren möglichen
Mitursachen nicht abgrenzbar im Sinne einer Gesamtkausalität zusammen, so haftet der
für den groben Fehler Verantwortliche auch für den gesamten Schaden, sofern nicht
feststeht, dass der Behandlungsfehler nur einen abgrenzbaren Teil des Schadens
verursacht hat (vgl. BGH VersR 1997, 362 ff.; VersR 2005, 942; OLG Hamm, VersR
1996, 1371). Eine abgrenzbare Teilkausalität ist hier jedoch nicht ersichtlich.
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Zwar kann nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen der
Kläger in Zukunft noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ohne
regelmäßiges Heben schwerer Lasten durchführen, so dass davon auszugehen ist,
dass der Kläger auch in Zukunft Einkommen aus beruflicher Tätigkeit, ggfls. nach
entsprechender Umschulung, was ihm auch zuzumuten wäre, wird grundsätzlich
erzielen können. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Kläger bei Aufnahme einer
derartigen Tätigkeit ein geringeres Einkommen erzielen wird, als er durch Ausübung
seines erlernten Berufes als Konstruktionsmechaniker hätte verdienen können, so dass
der Kläger von den Beklagten als Erwerbsschaden die entsprechende
Einkommensdifferenz geltend machen könnte.
93
Der Kläger kann seine geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auch
zusätzlich mit Erfolg auf ein Aufklärungsdefizit stützen. Soweit er vorträgt, das von ihm
unterschriebene Aufklärungsformular für den Eingriff am 01.12.1993 betreffe nur eine
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diagnostische Arthroskopie ohne therapeutische/chirurgische Maßnahmen, letztere
seien bei ihm jedoch ohne weitere Aufklärung über die damit einhergehenden Risiken
im Anschluss daran durchgeführt worden, scheitert dieser Einwand bereits unter dem
Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung. Der Kläger hat im Rahmen seiner
mündlichen Anhörung im Termin vom 17.01.2006 einen Entscheidungskonflikt nicht
plausibel dargelegt, dass er sich im Falle einer fachgerechten Aufklärung über die mit
den durchgeführten Eingriffen einhergehenden Risiken nicht für die Durchführung der
therapeutischen Arthroskopie und der Resektion des Außenmeniskus in der Klinik der
Beklagten zu 2) einverstanden erklärt hätte.
Letztlich kann diese Frage jedoch hier dahinstehen, da der Kläger nicht dargelegt hat
und dies auch nicht ersichtlich ist, dass ihm aufgrund eines etwaigen Aufklärungsdefizits
über die bereits zuerkannten Schadensersatzansprüche hinaus weitere materielle
Ansprüche zustünden, die von auf Behandlungsfehler gestützte
Schadensersatzansprüche nicht mit erfasst wären.
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Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger gemäß den §§ 291, 288 BGB verlangen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.
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