Urteil des LG Bielefeld vom 24.01.2004

LG Bielefeld: fahrzeug, reparaturkosten, strasse, akte, kollision, wiederbeschaffungswert, einfahrt, stadt, vollstreckbarkeit, kauf

Landgericht Bielefeld, 8 O 303/03
Datum:
24.01.2004
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 303/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der
sich am 4.3.2003 in Minden ereignete.
2
Der Beklagte zu 2) war Fahrer und Halter eines am Unfall beteiligten Fahrzeuges, das
bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Die Klägerin war Eigentümerin und
Führerin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges Mercedes Benz ‚500 E / E60 AMG’, das
zum Unfallzeitpunkt mit dem amtlichen Kurzzeitkennzeichen MI – 049125 versehen war.
Die Klägerin hatte dieses Fahrzeug kurz vor dem Unfall erworben.
3
Der Unfall ereignete sich auf der L. Strasse in Minden. Die Klägerin, die sich auf dem
Heimweg befand, nachdem sie ihren Bruder N. D.. zuvor in die Stadt gefahren hatte,
befuhr die L. Strasse in Fahrtrichtung L.. Als sie die Einfahrt zum dort befindlichen
Restaurant ‚MC Donalds’ passieren wollte, bog der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw aus
dieser Einfahrt kommend auf die bevorrechtigte L. Strasse ein. Dort kam es zu einer
Kollision der Fahrzeuge. Der Beklagte zu 2) fuhr der Klägerin bei dem Zusammenstoß
in die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges. Die hinzugezogene Polizei verwarnte den
Beklagten zu 2) gebührenpflichtig.
4
Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug durch den Sachverständigen H. V. am 5.3.2003
besichtigen. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 6.3.2003 Reparaturkosten in
Höhe von 8.514,09 € netto und einen Wiederbeschaffungswert von 13.750 € brutto.
Wegen der Einzelheiten wird auf das der Klageschrift als Anlage beigefügte Gutachten
(Blatt 4-13 der Akte) verwiesen. Der Sachverständige V. stellte der Klägerin einen
Betrag von 651,57 € in Rechnung. Die Klägerin trat ihren diesbezüglichen
5
(vermeintlichen) Ersatzanspruch gegen die Beklagten zunächst am 7.3.2003 an den
Sachverständigen V. ab, der ihn am 18.6 2003 wiederum an die Klägerin zurück abtrat.
Mit Schreiben vom 13.3.2003 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Regulierung
der Schäden bis zum 20.3.2003 auf. In der Folge veräußerte die Klägerin das
Unfallfahrzeug unrepariert zu einem Preis von 2.500 € an einen Im- und Export-Händler
in Kassel. Die Beklagte zu 1) lehnte einen Ausgleich der Schäden ab und meldete
vorprozessual Bedenken bezüglich der Höhe der ermittelten Reparaturkosten an. Zu
einer von der Beklagten zu 1) geforderten Nachbesichtigung des klägerischen
Fahrzeuges kam es nach der Veräußerung des Fahrzeuges durch die Klägerin nicht
mehr.
6
Die Beklagte zu 1) gab eine Restwertermittlung des Sachverständigen T. D. in Auftrag.
Dieser kam in seiner Fahrzeugbewertung vom 15.5.2003 zu einem
Wiederbeschaffungswert von 7.300 € brutto (vgl. Blatt 37 der Akte). Weiterhin
beauftragte die Beklagte zu 1) den Sachverständigen D. mit der Ermittlung der
Reparaturkosten an dem klägerischen Fahrzeug. Dieser stellte in seinem Gutachten
vom 15.5.2003, das er anhand der vom Gutachter V. gefertigten Fotos erstellte,
Reparaturkosten von 4.576,55 € brutto fest. Auf das der Klageerwiderung als Anlage B6
beigefügte Gutachten wird Bezug genommen (Blatt 40-46 der Akte).
7
Die Klägerin behauptet, sämtliche geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug
seien durch den streitgegenständlichen Unfall am 4.3.2003 in Minden verursacht
worden. Das Fahrzeug habe vor diesem Unfall keine ihr bekannten Vorschäden
aufgewiesen. Bei dem Kauf des Fahrzeuges ein bis zwei Tage vor dem Unfall seien ihr
bei der Besichtigung keinerlei Schäden aufgefallen. Sie habe außer dem
streitgegenständlichen Unfall auch keinerlei Berührungen oder Unfälle mit dem
Fahrzeug erlitten. Es seien an der Beifahrerseite keine Schäden vorhanden, die auf
verschiedene Unfälle hinweisen und in verschiedene Richtungen verlaufen würden.
Vielmehr sei der gesamte Schaden an der Beifahrerseite im Rahmen des Unfalls am
4.3.2003 entstanden.
8
Die Klägerin beantragt,
9
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 9.186,11 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.3.2003 zu zahlen.
10
Die Beklagten beantragen,
11
die Klage abzuweisen.
12
Die Beklagten bestreiten, dass die geltend gemachten Schäden an dem klägerischen
Fahrzeug aus dem Unfallgeschehen herrühren. Sie behaupten, die an dem Fahrzeug
der Klägerin festgestellten Schäden könnten in keinem Falle durch den angeblichen
Geschehensablauf entstanden sein. Die Klägerin versuche vielmehr auch Vorschäden
an dem Fahrzeug einzufordern, die nicht durch das streitgegenständliche
Unfallgeschehen entstanden sein könnten. Ihrer Ansicht nach scheidet bereits eine
Haftung dem Grunde nach aus, da die Klägerin zum einen nicht den
Kausalitätsnachweis erbracht habe und sie zum anderen Vorschäden mit geltend
mache.
13
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zur Prozessakte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen im Verhandlungstermin am
3.1.2005 Bezug genommen.
14
Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 13.8.2003 sowie mit ergänzendem Beschluss
vom 26.1.2004 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S.. eingeholt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 4.10.2004
verwiesen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17
Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 4.3.2003 kein
Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1
PflVG (bezüglich der Beklagten zu 1) gegen die Beklagten zu. Eine Haftung scheidet
jedenfalls aus, weil nicht bewiesen ist, dass die geltend gemachten Schäden an ihrem
Fahrzeug ganz oder teilweise aus dem Unfallgeschehen herrühren.
18
Es wäre Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch der Klägerin
gegen die Beklagten, dass sie darlegen und beweisen kann, dass durch das
Unfallgeschehen der geltend gemachte Schaden an der Beifahrerseite ihres
zwischenzeitlich veräußerten Fahrzeuges verursacht worden ist. Diesen ihr
obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht führen können. Ferner ist auch nicht
schlüssig dargetan, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des
Schadens auf die Kollision mit dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug des
Beklagten zu 2) zurückzuführen ist.
19
Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des vom Gericht beauftragten Sachverständigen
S.. vom 4.10.2004 steht für das Gericht fest, dass die Klägerin in einem erheblichen
Umfang auch solche Schäden geltend gemacht hat, die erwiesenermaßen nicht aus
dem Unfall vom 4.3.2003 stammen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten
eindeutig festgestellt, dass es aus technischer Sicht nicht möglich ist, die Schäden an
der Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeuges insgesamt auf das angebliche
Unfallgeschehen zurückzuführen. Auch wenn der Sachverständige S.. die
Begutachtung nicht anhand einer Nachbesichtigung, sondern anhand der gefertigten
Lichtbilder des Sachverständigen V. durchführen musste, hat das Gericht keine
Bedenken, seinen sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen zu folgen. Der
Sachverständige hat festgestellt, dass sich an dem Fahrzeug der Klägerin zwei
unterschiedliche Schadensrichtungen und zwei völlig unterschiedliche verursachende
Schadensteile bestimmen lassen. Der Sachverständige führt aus, dass der Schaden an
der Beifahrerseite zwar bei oberflächlicher Betrachtung in sich geschlossen wirke, bei
genauerer Betrachtung aber verschiedene Schäden deutlich würden und nicht alle
Schäden auf ein einziges Schadensereignis zurückzuführen sein können. Denn die
Schäden würden zum einen keine Verbindung und zum anderen eine andere
Schadensrichtung aufweisen. Im hinteren Bereich der hinteren Tür sei ein fast
punktueller Anstoß zu erkennen, wobei dieser Schaden keine Verbindung zu den
übrigen Schäden am hinteren Radlauf aufweise. Dieser Schaden sei mit einer
Schadensrichtung von hinten nach vorne entstanden. Dagegen weise der Schaden am
hinteren Radlauf einen Schadensverlauf von vorne nach hinten, also in umgekehrter
Richtung auf. Der Schaden am Radlauf habe auch ein eher flächiges Schadensbild,
20
welches einem Anstoß gegen ein festes Hindernis bei einem zu engem Umfahren
entspreche. Der Sachverständige konnte damit seine Schlussfolgerung auf
verschiedene, für die technische Beurteilung maßgebliche Kriterien stützen. Angesichts
dieses eindeutigen Beweisergebnisses aufgrund der Begutachtung des
Sachverständigen steht für das Gericht fest, dass die Beschädigungen an der
Beifahrerseite zum mindestens erheblichen Teil nicht auf den Unfall vom 4.3.2003
zurückgeführt werden können. Im Hinblick darauf war auch eine Vernehmung des von
der Klägerin für das Fehlen anderer Schäden benannten Zeugen N. D.. nicht notwendig.
Selbst wenn dieser bestätigen würde, dass ihm an dem Fahrzeug vor dem
streitgegenständlichen Unfall keine Schäden aufgefallen seien, würde eine solche
Aussage die eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen.
Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin war der Zeuge bei dem Unfall selbst
nicht dabei. Vielmehr hatte sie ihn bereits vor dem Unfall in der Stadt abgesetzt und sie
befand sich auf dem Heimweg. Soweit die Schäden aber nicht aus einem einzigen
Unfallgeschehen herrühren können, könnten die Schäden ohne weiteres vor oder nach
dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen eingetreten sein, ohne dass dies der
Zeuge D.. hätte bemerken müssen. Auch dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines
Obergutachtens war nicht zu entsprechen. Eine neue Begutachtung setzt nach § 412
Abs. 1 ZPO voraus, dass das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Die
Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kommt insofern nur ausnahmsweise in
Betracht und setzt grobe Mängel des erstatteten Gutachtens, besonders schwierige
Fragen, Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen oder überlegene
Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen voraus (vgl. Baumbach-Hartmann,
62. Auflage, § 412, Rz. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelte
sich weder um eine besonders schwierige Frage noch bestehen Bedenken gegen die
Sachkunde und die Methodik des erfahrenen Sachverständigen S.., der in einer Vielzahl
von Verfahren entsprechende Gutachten anfertigt. Das Gutachten ist auch sorgfältig
erstellt und begründet worden. Die Klägerin hat dagegen keinerlei konkrete Mängel im
angegriffenen Gutachten aufgezeigt, sondern nur allgemein vorgetragen, dass die
Feststellungen des Sachverständigen S.. unzutreffend seien.
Hiernach muss als gesichert zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin versucht hat,
Altschäden oder zumindest solche Schäden mit abzurechnen, die aus einem anderen
Unfallereignis stammen müssen. Der Geschädigte verliert seinen
Schadensersatzanspruch aber insgesamt, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug
weitere, nicht kompatible Schäden aufweist, der Geschädigte dies aber in Abrede stellt,
um auch diese ersetzt zu erhalten (KG, DAR 2001, 172; OLG Köln, r+s 1998, 191; OLG
Köln, VersR 1999, 865, 866). Anders als im Regelfall des normalen Zusammenstoßes
zweier schadensfreier Fahrzeuge besteht in diesem Fall keine Beweislage im Sinne
des ersten Anscheins für die Verursachung der einzelnen Beschädigungen durch den
Zusammenprall (vgl. OLG Köln, r+s 1998, 191). Der demnach der Klägerin obliegende
Vollbeweis kompatibler Schäden ist ihr nicht gelungen. Eine Verursachung einzelner
der geltend gemachten Schäden durch das in Rede stehende Unfallereignis erscheint
zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist jedoch davon auszugehen, dass nicht
sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen
sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben
oder bestreitet er das Vorliegen weiterer Schäden, so ist ihm auch für diejenigen
Schäden, die dem Unfallereignis unter Umständen zugeordnet werden könnten, kein
Ersatz zu leisten. Denn es lässt sich insoweit nicht ausschließen, dass sämtliche
Schäden durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind und/oder dass bereits
erhebliche Vorschäden vorhanden waren (OLG Köln, VersR 1999, 865, 866). Hier
21
betreffen die geltend gemachten Schäden, die aus verschiedenen Schadensereignissen
herrühren, allesamt die Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeuges. Die Klägerin hat
insoweit mehrere mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringende Schäden
geltend gemacht. Dabei kann auch nicht ohne weiteres festgestellt werden, welche
Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Klägerin hätte durch einen
substantiierten Sachvortrag die verschiedenen Schäden und ihren Ursachen angeben
müssen. Auf dieser Grundlage hätte gegebenenfalls sachverständig geklärt werden
können, welche Schäden nur dem hier im Verfahren gegenständlichen Unfall
zugeordnet werden können und inwieweit diese in konkretisierbarem Umfang die
Kosten einer ohnehin notwendigen Reparatur erhöht hätten. Das hat die Klägerin aber
weder in der schriftlichen Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen S..
noch im Termin zur mündlichen Verhandlung – trotz entsprechenden Befragens durch
das Gericht – getan. Da nach dem unzureichenden Vortrag der Klägerin die
Feststellung, welche Schäden gegebenenfalls dem Unfall vom 4.3.2003 zugeordnet
werden könnten, nicht möglich ist, entfällt eine Ersatzpflicht insgesamt.
Da die Klage somit erfolglos bleibt, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs.
1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
22