Urteil des LG Bielefeld vom 20.06.2007

LG Bielefeld: kreisverkehr, unfall, kollision, sachschaden, bad, verschulden, verfügung, einfahrt, gutachter, geschwindigkeit

Landgericht Bielefeld, 21 S 57/07
Datum:
20.06.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 57/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Oeynhausen, 20 C 108/06
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Februar 2007 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen – unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner
1.923,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2005 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 56 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I.
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Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1
ZPO,
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§ 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
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Dem Grunde nach hat der Kläger Ansprüche gegen die Beklagten aus §§ 7, 18, 17
StVG, § 3 PflVG.
7
1.
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Der Kläger ist – mit Ausnahme der Gutachterkosten – insoweit ist die mit der Abtretung
des Schadensersatzanspruchs an den Gutachter begründete Klageabweisung von der
Berufung nicht angegriffen - als Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw
aktivlegitimiert. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Kaufvertrag vom 12.02.2004
ergibt sich, dass der Pkw dem Kläger von dem Verkäufer am selben Tage übergeben
wurde. Neben der dinglichen Einigung liegt somit auch die Übergabe des
Kaufgegenstandes vor, wobei an der Berechtigung des Veräußernden keine Zweifel
bestehen, so dass die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB erfüllt sind.
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Unabhängig davon streitet die Vermutung des § 1006 I BGB für die Eigentümerstellung
des Klägers. Der Kläger war unstreitig Besitzer des Kfz, so dass es Aufgabe der
Beklagte gewesen wäre, diese Vermutung durch entsprechenden Vortrag zu entkräften,
was jedoch nicht erfolgt ist. Der Umstand, dass das Kfz am Tage des Unfalls
(30.11.2004) mit roten Kennzeichen unterwegs war, spielt insoweit keine Rolle, da die
straßenverkehrsrechtliche Anmeldung keinerlei Auswirkungen auf die
Eigentümerstellung hat.
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2.
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Der Schaden ist bei dem Betrieb eines Kfz i.S.d. § 7 I StVG entstanden. Da weder ein
Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 II StVG vorliegt, noch der Unfall für beide Seiten
unabwendbar i.S.d. § 17 III StVG war, ist gem. § 17 I StVG die wechselseitige
Verursachungsquote zu bestimmen.
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a)
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Ein Verschulden des Klägers in Gestalt einer Vorfahrtsverletzung nach § 8 StVO steht
nicht fest. Der Kläger hat den Unfall dahingehend geschildert, dass er bereits eine
gewisse Wegstrecke – ca. drei Fahrzeuglängen – im Kreisverkehr zurückgelegt hat,
dann verkehrsbedingt anhalten musste und ca. vier bis fünf Sekunden später der
Beklagte zu 1.) mit seinem LKW auf ihn auffuhr. Nach diesem – dem Kläger nicht zu
widerlegenden – Vortrag war sein Einfädelvorgang in den Kreisverkehr bereits
abgeschlossen, bevor sich der Beklagte zu 1.) mit seinem LKW näherte, so dass ihm
kein Vorwurf der Vorfahrtsverletzung gemacht werden kann.
14
b)
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Auch ein Verschulden des Beklagten zu 1.) ist letztlich nicht feststellbar. Der Beklagte
zu 1.) hat bei seiner Anhörung durch die Kammer geschildert, dass er das Einfahren des
Klägers in den Kreisverkehr wahrgenommen, dies jedoch nicht zum Anlass genommen
habe, sofort zu bremsen. Er habe erst gebremst, als er durch das Aufleuchten der
Bremslichter an dem Pkw des Klägers gesehen habe, dass dieser verkehrsbedingt
abbremsen musste. Trotz der unmittelbar eingeleiteten Bremsung habe er die Kollision
nicht mehr verhindern können.
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Insoweit ist dem Beklagte zu 1.) zwar möglicherweise der Vorwurf zu machen, dass er
sein Bremsmanöver zu spät, nämlich nicht unmittelbar nach der Einfahrt des Klägers in
den Kreisverkehr eingeleitet hat, sondern erst, nachdem der Kläger seinerseits gebremst
hat. Gleichwohl steht nicht fest, dass durch die sofortige Bremsung seitens des
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Beklagten zu 1.) der Unfall vermieden worden wäre, d.h. es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es auch zu der Kollision gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1.) sofort
auf das Einfahren des Klägers durch eine Bremsung reagiert hätte. Dies kann letztlich
nicht mehr aufgeklärt werden; insbesondere ist die Einholung eines
Sachverständigengutachtens insoweit zur Aufklärung nicht geeignet, da keine
hinreichenden Parameter für eine Begutachtung zur Verfügung stehen.
c)
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Ein Anscheinsbeweis kommt weder der einen noch der anderen Seite zur Hilfe. Es
mangelt an der Typizität des Geschehensablaufs. Nach den obigen Ausführungen
spricht weder ein Anschein für einen Vorfahrtsverstoß nach § 8 StVO des Klägers, noch
handelt es sich in Bezug auf den Beklagten zu 1.) um einen klassischen Auffahrunfall,
bei dem der erste Anschein gegen den Auffahrenden spricht, weil entweder der nötige
Sicherheitsabstand (§ 4 I 1 StVO) oder die der Verkehrssituation entsprechende
Geschwindigkeit nicht eingehalten wurde (§ 3 I StVO) oder die erforderliche
Aufmerksamkeit fehlte (§ 1 II StVO).
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d)
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Da der Geschehensverlauf nicht mehr aufklärbar ist, ist von einem jeweils hälftigen
Verursachungsbeitrag der beiden Unfallbeteiligten auszugehen.
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3.
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Der grundsätzlich ersatzfähige Sachschaden des Klägers beträgt € 3.847,63. Der Kläger
berechnet seinen Sachschaden zulässigerweise auf der Basis der fiktiven
Nettoreparaturkosten i.H.v. € 3.827,63. Ferner kann er die von ihm geltend gemachte
Unkostenpauschale i.H.v. € 20,00 verlangen. Von dem Gesamtschaden i.H.v. €
3.847,63 kann der Kläger 50 %, mithin € 1.923,82 verlangen.
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4.
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Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB begründet.
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5.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92, 97, 100 IV ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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