Urteil des LG Bielefeld vom 22.05.2009
LG Bielefeld: öffentliche bekanntmachung, geschäftsbericht, verfügung, daten, verwaltung, bilanz, gesetzgebung, eingriff, beschränkung, unterlassen
Landgericht Bielefeld, 1 O 136/09
Datum:
22.05.2009
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 O 136/09
Tenor:
Im Wege der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Grund des dem
Be¬schluss bei¬ge¬füg¬ten An¬tra¬ges ge¬mäß § 937 Abs. 2 ZPO und
we¬gen der Dring¬lich¬keit des Fal¬les ohne voran¬ge¬gan¬ge¬ne
Ver¬hand¬lung an¬ge¬ord¬net:
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, die jährlichen Bezüge, die
der Antragsteller als Mitglied des Vorstands von der Antragsgegnerin
erhält, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, sie
insbesondere in einem Jahresabschluss, Anhang, Geschäftsbericht oder
einer anderen Publikationsstelle unter Nennung seines Namens oder
seiner Organstellung offen zu legen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
• die Festsetzung eines Ord¬nungsgeldes in Höhe von bis zu
250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei
mehreren oder wiederholten Zuwidehandlungen bis zu insgesamt zwei
Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I.
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Die Antragsgegnerin ist eine in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt des
öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse. Der Antragsteller ist Vorsitzender des
Vorstands der Antragsgegnerin.
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Die Antragsgegnerin ist nach Maßgabe des neu eingefügten § 19 Abs. 5 S. 1 SpkG
NRW für das Kalenderjahr 2008 erstmalig verpflichtet, die individuellen
Vorstandsbezüge offen zu legen. § 19 Abs. 5 SpkG NRW wurde durch Art. 1 des
Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher
Vorschriften vom 18.11.2008 (GV NRW vom 28.11.2008, S. 696) in das
Landessparkassenrecht eingefügt. S. 1 dieser Vorschrift lautet: "Die Bezüge der
einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Geschäftsbericht der Sparkasse individualisiert
auszuweisen."
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Anfang des Jahres 2009 kam es in Bezug auf die Auslegung, Anwendung und
Aussetzung von § 19 Abs. 5 SpkG NRW zu einem Meinungsaustausch zwischen den
Sparkassen und ihren Prüfungsverbänden sowie der Wirtschaftsprüferkammern und den
jeweiligen Sparkassenaufsichtsbehörden. Mit Schreiben vom 01.04.2009 teilte die
Sparkassenaufsicht NRW dem anfragenden Rheinischen Sparkassen- und Giroverband
mit, dass die Sparkassenaufsicht jeden Jahresabschluss, der nicht die nach § 19 Abs. 5
SpkG NRW erforderlichen Angaben enthält, beanstanden werde. Dieses Schreiben
wurde u.a. an den Antragsteller weitergeleitet.
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Die Antragsgegnerin beabsichtigt, der Offenlegungspflicht nach Maßgabe der § 19 Abs.
5 SpkG NRW, 340 k Abs. 1 S. 2 HGB bis zum 31.05.2009 nachzukommen, sofern bis
zur Testatserteilung Ende der 20 KW keine entpflichtende gerichtliche Entscheidung
vorliegen sollte.
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Der Antragsteller hält die für die Offenlegungspflicht allein in Betracht kommende
gesetzliche Grundlage - § 19 Abs. 5 S.1 SpkG NRW - wegen Verstoßes gegen Art. 2
Abs. 1 und Art. 72 GG sowie wegen Verstoßes gegen die Verfassung für das Land NRW
für verfassungswidrig. Wegen der Begründung wird auf Bl 17 – 34 GA sowie die Anlage
CBH 2 verwiesen.
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Der Antragsteller beantragt den Erlass folgender einstweiliger Verfügung:
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Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es
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zu unterlassen, die jährlichen Bezüge, die der Antragsteller als Mitglied des
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Vorstands von der Antragsgegnerin erhält, zu veröffentlichen oder veröffentlichen
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zu lassen, sie insbesondere in einem Jahresabschluss, Anhang,
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Geschäftsbericht oder einer anderen Publikation unter Nennung seines Namens
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oder seiner Organstellung offen zu legen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Von der Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Antrag hat die Antragsgegnerin Abstand
genommen.
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II.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
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Der Antragsteller ist weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5
Abs. 1 ArbGG. Auf ihn findet § 5 Abs.1 S.3 ArbGG Anwendung. Er ist Organvertreter der
Antragsgegnerin. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin betrifft ihn in seiner Funktion
als Vorstandsmitglied und damit in seinem organschaftlichen Verhältnis zur
Antragsgegnerin.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
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a. Der Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der
Veröffentlichung seiner jährlichen Bezüge folgt aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1
i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG.
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(1). Das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG gewährleistete
allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 115, 320, 341). Es sichert seinen
Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung
und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren
Daten zu (BVerfGE 115, 320, 341). Die öffentliche Bekanntmachung
personenbezogener Daten als Sonderform der Datenübermittlung ist vom Schutzbereich
des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1
Abs. 1 GG erfasst (BVerfG, NJW 2008, S: 1435 ff.)
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In das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird im Falle einer staatlich
angeordneten öffentlichen Bekanntmachung solcher Informationen in allgemein
zugängliche Quellen eingegriffen (vgl. BVerfGE 78, 77, 84 ff.).
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Die Jahresbezüge der Vorstände von Sparkassen sind personenbezogene Daten, die
sich bei Veröffentlichung in der vorgesehenen Form auch einem individualisierbaren
Grundrechtsträger, u.a. dem Antragsteller, zuordnen lassen.
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Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgesehenen Form bedeutet deshalb einen
Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung.
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(2). Dieser Eingriff ist nach Ansicht der Kammer nicht durch § 19 Abs. 5 S.1 SpkG NRW
gerechtfertigt.
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Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf nach Art. 2
Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar ergeben und die dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Eine solche verfassungsmäßige,
gesetzliche Grundlage für den anstehenden Eingriff liegt nicht vor, da § 19 Abs. 5 S.1
SpkG NW nach Ansicht der Kammer verfassungswidrig ist.
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§ 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NRW verstößt gegen Art. 72 Abs. 1 GG, weil neben der vom
Bundesgesetzgeber im HGB wahrgenommenen Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11
GG kein Raum für abweichendes Landesrecht bleibt.
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Das Bankwesen gehört gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zu dem Gebiet der
konkurrierenden Gesetzgebung. Im Bereich des Bankwesens haben andererseits die
Länder aus ihrer Eigenstaatlichkeit heraus die Befugnis zur Organisation ihrer
Verwaltung, wozu – mittelbar – auch die Sparkassen gehören. Ferner steht den Ländern
die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Kommunalrechts zu, dem auch die
Sparkassen als landesrechtliche Anstalten öffentlichen Rechts (s. § 1 Abs. 1 SpkG NW)
zuzuordnen sind.
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Die aus diesem Spannungsfeld folgende Abgrenzungsproblematik zwischen Bundes-
und Landeskompetenz erfolgt im Groben anhand der Unterscheidung zwischen dem
"formellen" und dem "materiellen" Sparkassenrecht (BVerfGE 75, 292, 299).
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Die Vorranggesetzgebung des Bundes erfasst das "materielle Sparkassenrecht", wozu
u.a. die "Geschäftspolititk und die Wirtschaftsführung der Sparkassen" gehört, während
insbesondere Fragen der Errichtung und Verwaltung der öffentlichen Sparkassen als
sog. "formelles Sparkassenrecht" in der Gesetzgebungskompetenz der Länder
verbleiben (Rengelin/Szczekalla, in Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum GG,
Stand 09/07, Art. 74 Abs. 1 Nr.1 Rn. 134). Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat
von seiner Befugnis u.a. durch Beschließung des SpkG NW Gebrauch gemacht.
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Der neu eingefügte § 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NW regelt indes die indiviualisierte
Offenlegung von Vorstandsbezügen. Diese Vorschrift betrifft nicht die Errichtung oder
Verwaltung der Sparkassen, sondern inhaltlich Fragen der Geschäftspolitik der
Sparkassen. Sie ist deshalb dem Bereich des materiellen Sparkassenrechts und
dementsprechend dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung i.S. von Art. 72 und
74 GG zuzuordnen.
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Die Länder haben in diesem Bereich gem. Art. 72 Abs.1 GG die Befugnis zur
Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seiner
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
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Hinsichtlich der Offenlegung von Vorstandsgehältern hat der Bund indes im HGB eine
abschließende gesetzliche Regelung getroffen, so dass für eine abweichende
landesrechtliche Regelung kein Raum ist.
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Gem. 340 Abs. 1 HGB haben Kreditinstitute, zu denen auch Sparkassen zählen (siehe
nur § 340 k Abs. 3 S. 1 HGB) u.a. einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser
Jahresabschluss wird aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung gebildet
(§ 242 Abs. 3 HGB). Er ist gem. § 264 Abs. 1 S. 1 HGB um einen Anhang zu erweitern,
der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet. In den §§
284 ff. HGB ist schließlich aufgeführt, welche Angaben in den Anhang der Bilanz oder
der Gewinn- und Verlustrechnung mit aufzunehmen sind. U.a. sind gem. § 285 S. 1 Nr. 9
Buchstabe a. HGB für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats,
eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe die für
die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge anzugeben. Einem Umkehrschluss
aus § 340 a Abs. 2 S. 1 und 2 HGB ist zu entnehmen, dass § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe a
HGB auch auf Kreditinstitute und damit auch Sparkassen Anwendung findet.
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Durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 03.08.2005 hat der
Gesetzgeber einen neuen S. 5 in § 285 Abs. 1 Nr. 9 lit. a HGB eingefügt. Danach gilt bei
börsennotierten Aktiengesellschaften die Pflicht, die Bezüge eines jeden einzelnen
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Vorstandmitgliedes unter Namensnennung gesondert anzugeben. Eine Befreiung von
dieser Verpflichtung ist nur unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 5 HGB möglich.
In der Gesetzesbegründung ist zu dieser Einfügung ausgeführt, dass die Beschränkung
der Pflicht zur Individualangabe auf börsennotierte Aktiengesellschaften ausreichend
und auch nur hier sinnvoll ist (BT-Drucks. 15/1577, S. 7). Aus dieser Begründung geht
hervor, dass der Bundesgesetzgeber sich bewusst dagegen entschieden hat, die Pflicht
zur individualisierten Offenlegung von Vorstandsbezügen auf andere als
börsenorientierte Aktiengesellschaften zu erstrecken. Es ist deshalb von einer insoweit
abschließenden Regelung durch den Bundesgesetzgeber auszugehen.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass § 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NW eine
Ausweisung im "Geschäftsbericht" und – anders als § 285 HGB - nicht im Anhang zum
Jahresabschluss vorsieht. Der Frage, wo individualisierte Vorstandsgehälter
ausgewiesen werden, ist denknotwendig die Frage vorgeschaltet, ob sie überhaupt
individualisiert ausgewiesen werden dürfen. Spätestens durch seine
Ausnahmeregelung für börsenorientierte Aktiengesellschaften hat der
Bundesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er es bei den übrigen
Gesellschaften und damit auch bei den Sparkassen bei der Offenlegung der
Gesamtbezüge aller Vorstandsmitglieder belassen will.
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b. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund. Unstreitig hat die
Antragsgegnerin vor, ihrer Verpflichtung aus § 19 Abs. 5 S. 1 SpkG NW bis zum
31.05.2009 nachzukommen. Damit würde ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes der Anspruch des Antragstellers zunächst vereitelt.
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III. Das Gericht ist auch nicht durch Art. 100 Abs. 1 GG daran gehindert, vor der im
Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG vorläufigen
Rechtsschutz zu gewähren, da dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes
geboten erscheint und die Hauptsache hierdurch nicht vorweggenommen wird (vgl.
BVerfG, NJW 1992, S. 2749).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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