Urteil des LG Bielefeld vom 17.12.2009

LG Bielefeld (gegen die guten sitten, kläger, zeuge, ehefrau, treu und glauben, höhe, schenker, betrag, verhältnis zwischen, könig)

Landgericht Bielefeld, 9 O 31/07
Datum:
17.12.2009
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 31/07
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.500,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.01.2003 aus 7.500,00 € und seit dem 19.01.2003 aus weiteren
5.000,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung ist Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien waren Teilnehmer des Schenkkreises "Tafelrunde" in P.. Bei diesem
Schenkkreis befand sich in der ersten Ebene eine Person, der Empfänger (König), in der
zweiten Ebene 2 Personen (Edelmänner), in der dritten Ebene 4 Personen (Ritter) und
in der vierten Ebene 8 Personen (Knappen). Die Schenkungen erfolgten grundsätzlich
von der vierten Ebene auf die erste Ebene. Sobald die erste Ebene beschenkt worden
war, teilte sich die Pyramide und die beiden Mitspieler der zweiten Ebenen werden
jeweils Empfänger (Könige) einer eigenen Tafelrunde.
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Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger der Tafelrunde beitrat, war der Beklagte König.
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Der Kläger überwies am 16.01.2003 anlässlich der Tafelrunde am 15.01.2003 im D. in
P., bei der er persönlich nicht anwesend war, 5000,00 € an den Beklagten auf dessen
Konto. Dieser Betrag wurde am 17.01.2003 von dem Konto des Klägers abgebucht.
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Mit Schreiben vom 19.12.2006 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den
Beklagten auf, den an ihn überwiesen Betrag sowie die Beträge, die die Zeugen K. und
V. U., die Brüder des Klägers, an den Beklagten übergeben hatten, bis zum 29.12.2006
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zurückzuzahlen.
Der Kläger behauptet, dass der Zeuge K. U. am 15.01.2003 an den Beklagten
anlässlich des Schenkkreises 5000,00 € in einer Geldtasche übergeben habe und dass
der Zeuge V. U. an diesem Tag 2.500,00 € in einem länglichen Briefumschlag an den
Beklagten übergeben habe. Nach der Geldübergabe seien auch entsprechende
Schenkungsurkunden an den Beklagten übergeben worden. Der Kläger behauptet
weiter, dass ihm die Ansprüche seiner Brüder K. und V. U. gegen den Beklagten
abgetreten worden seien.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Rückzahlung der an ihn geleisteten
Beträge verpflichtet sei, da Leistungen im Rahmen von Schenkkreisen sittenwidrig
seien und die Rückzahlung auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.500,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2003
sowie 816,41 € außergerichtlicher Rechts- verfolgungskosten zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, dass die Hälfte des an ihn von dem Kläger überwiesenen Betrages für
seine Frau bestimmt gewesen sei, dass dies für den Kläger erkennbar gewesen sei, da
die die Ehefrau bei der Veranstaltung am 15.01.2003 im D. anwesend gewesen sei und
dass er von den Zeugen V. und K. U. keinerlei Zahlungen erhalten habe.
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Weiter behauptet er, dass im Internet unter www.tafelrunden.net auf die Risiken des
Schenkkreises ausdrücklich hingewiesen worden sei und er ist deshalb der Ansicht,
dass keine Verschleierung vorgelegen habe und damit auch keine Sittenwidrigkeit;
zudem ist er der Ansicht, dass ein möglicher Anspruch aus § 812 BGB gegen den
Beklagten an § 817 Satz 2 BGB scheitere, da sich der Kläger und die Zeugen V. und K.
U. leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit verschlossen hätten und zudem der
geltend gemachte Zinsanspruch an dem Nichtvorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 819 BGB scheitere. Zudem sei der Anspruch
verjährt.
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Betreffend der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist der
Beklagte der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um notwendige Kosten der
Rechtsverfolgung handele, da bereits am 16.12.2009 durch die
Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
gegen den Beklagten gestellt worden sei.
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Das Gericht hat Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2008 durch
Vernehmung der Zeugen V. U., E. U., K. U., U. H. und X. C. sowie in der mündlichen
Verhandlung vom 05.11.2009 durch Vernehmung der Zeugen C. Q. und W. H..
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom
29.05.2008 (Bl. 82 ff d.A.) sowie vom 05.11.2009 (Bl 195 ff d.A.) verwiesen.
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Der Klage ging ein Mahnverfahren voraus. Am 16.12.2006 beantragte der Kläger den
Erlass einen Mahnbescheides, dieser wurde am 21.12.2006 erlassen und dem
Beklagten am 28.12.2006 zugestellt.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung nebst Zinsen
ganz überwiegend begründet, hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten jedoch unbegründet.
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I. Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht einen Anspruch auf Wertersatz
in Höhe von 12.500 € gem. § 812 I 1 1.Alt i.V.m. § 398 BGB gegen den Beklagten.
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1. Der Beklagte hat von dem Kläger sowie den Zeugen V. und K. U. insgesamt
12.500,00 € erlangt.
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Die Zeugen V. und K. U. haben ihre gegen den Beklagten bestehenden Ansprüche
gem. § 398 BGB an den Kläger abgetreten. Für den Zeugen V. U. ergibt sich dieses aus
der Abtretungserklärung vom 13.12.2006 (Bl. 18 d.A.). Für den Zeugen K. U. ergibt sich
dieses aus der übereinstimmenden Aussage des Klägers und des Zeugen K. U..
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretungen bestehen nicht. Diese
unterliegen keinem Schriftformerfordernis. Im Verhältnis zum Beklagten kommt es auf
die Frage, ob ein Rechtsgrund für die Abtretung gegeben war oder nicht, nicht an. Die
Stellung als Zeugen in diesem Rechtsstreit, die erst durch die Abtretung möglich wurde,
führt nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung an sich sondern ist, wie bereits oben
gezeigt, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
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Der Beklagte selbst und nicht etwa hälftig seine Ehefrau war der Empfänger der von
dem Kläger und den Zeugen V. und K. U. erbrachten Leistungen.
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Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist der Beweis gelungen.
Gemäß § 286 I ZPO steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der
erforderlichen Sicherheit für das Gericht fest, dass der Beklagte – und nur der Beklagte –
von dem Kläger und den Zeugen V. und K. U. insgesamt 12.500,00 € im
Zusammenhang mit der Tafelrunde am 15.01.2003 im D. erhalten hat.
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Die Leistung durch den Kläger ergibt sich aus der von diesem vorgenommenen
Überweisung auf das Konto des Beklagten. Der Betrag in Höhe von 5.000,00 € wurde
am 17.01.2003 von dem Konto des Klägers abgebucht.
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Dieser Betrag wurde ausschließlich an den Beklagten geleistet und nicht hälftig an
dessen Ehefrau, wie es der Beklagte behauptet. Wer als Empfänger des Geldbetrages,
der im Rahmen eines Schenkkreises zugewendet wird, anzusehen ist, bestimmt sich im
Zweifel nach der objektiven Betrachtungsweise (vgl. BGH, III ZR 120/08, Urteil vom
06.11.2006). Dabei ist darauf abzustellen, wie eine vernünftige Person in der Lage des
Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
verstehen musste und durfte (BGH NJW 2005, S. 60 f). Der Beklagte selbst hat in der
mündlichen Verhandlung vom 08.02.2008 erklärt, dass die Halbierung der erhaltenen
Beträge auf der Grundlage einer internen Vereinbarung zwischen ihm und seiner
Ehefrau erfolgt sei (Bl 70 d.A.). Eine interne Vereinbarung über eine Verteilung der an
den Beklagten geleisteten Beträgen führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte unter
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Berücksichtigung der Verkehrssitte davon ausgehen durfte, dass der Kläger und die
Zeugen V. und K. U. auch an seine Frau geleistet haben, da diese interne Vereinbarung
gerade nicht nach außen getreten ist. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt,
dass der Beklagte bei vernünftiger Betrachtungsweise davon ausgehen durfte, dass der
Kläger oder die Zeugen V. und K. U. auch an die Ehefrau des Beklagten leisten wollten,
sind nicht vorgetragen. Insbesondere führt alleine die Tatsache, dass die Ehefrau des
Beklagten am 15.01.2003 dahingehend erwähnt wurde, dass sie einen "Herzkreis" leitet
gerade nicht dazu, dass die Leistungen an den Beklagten von diesem zugleich als
Leistungen an die Ehefrau des Beklagten verstanden werden durften. Gerade die
Tatsache, dass die Ehefrau des Beklagten an einem "Herzkreis" beteiligt ist, stellt klar,
dass eine Leistung im Rahmen einer "Tafelrunde" an den Beklagten ausschließlich für
diesen gedacht war.
Auf die Behauptung des Beklagten, dass die Ehefrau an dem Schenkkreistermin am
15.01.2003 anwesend war, die zudem keiner der vernommenen Zeugen, die an diesem
Termin am 15.01.2003 teilgenommen haben, bestätigt haben, kommt es somit nicht an,
so dass auch die Vernehmung der als Zeugin benannten Ehefrau des Beklagten nicht
notwendig war.
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Vielmehr haben alle Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei den
Tafelrunden um reine Männerrunden handelte an denen auch nur Männer beteiligt
waren und dass es für die Frauen die entsprechenden Herzkreise gegeben hätte. Für
die Frage nach dem Leistungsempfänger ist auch auf die vorgelegte Chartliste
zurückzugreifen. In dieser befindet sich keinerlei Hinweis auf die Ehefrau des
Beklagten.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme weiter
fest, dass der Zeuge K. U. an den Beklagten ebenfalls 5000,00 € geleistet hat. Der
Zeuge K. U. hat dem Beklagten bei der Tafelrunde am 15.01.2003 einen Betrag von
5000,00 € in bar übergeben. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Zeugenaussagen
der Zeugen K. U., V. U. und X. C., die übereinstimmend ausgesagt haben, dass der
Zeuge K. U. dem Beklagten am 15.01.2003 Geld in bar übergeben hat. Insbesondere
der Zeuge K. U. äußerte sich hinsichtlich des Ablaufs der "Schenkung" äußerst
detailliert und widerspruchsfrei. So konnte er sich genau daran erinnern, dass das Geld
von ihm in einer Geldtasche übergeben worden ist, was insoweit von dem Zeugen C.
bestätigt wurde. Insbesondere hat der Zeuge V. U. nachvollziehbar dargelegt, dass er
von dem Beklagten dessen Kontoverbindung zur Weiterleitung an den Kläger erhalten
hat, so dass dieser dann am 16.01.2003 den Überweisungsträger absenden konnte.
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Dass es sich bei dem Geld in der Geldtasche um einen Betrag von 5.000,00 € gehandelt
hat, ergibt sich zum einen aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und
Parteien, dass auf der untersten Stufe ein Betrag in Höhe von 5000,00 € an den König
geschenkt werden musste – so wie es auch der Kläger getan hat – und zum anderen
aus der Tatsache, dass ausweislich der Chartliste/Tafelrunde Gaiwan (Bl. 72 d.A.) mit
den handschriftlichen Ergänzungen der Ehefrau des Beklagten der Zeuge K. U. mit der
Position 13 auf der untersten Stufe mit der Bezeichnung "K" eingetragen ist.
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Zwar ist bei der Aussage des Zeugen K. U. zu berücksichtigen, dass der Kläger sein
Bruder ist und der Zeuge seine Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger
abgetreten hat, so dass ein Eigeninteresse des Zeugen K. U. an dem Ergebnis des
Rechtsstreits anzunehmen ist, auf der anderen Seite hat der Zeuge K. U. glaubhaft
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versichert, dass es zwischen ihm und dem Kläger keine Vereinbarung für den Fall gibt,
dass der Kläger in diesem Rechtsstreit obsiegt und insoweit kein konkretes und
derzeitiges Eigeninteresse vorhanden ist. Ebenfalls hat der Zeuge K. U. glaubhaft
versichert, dass er mit der Thematik Schenkkreis bzw. Tafelrunde bereits vor geraumer
Zeit abgeschlossen hat und somit auch vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt seiner
Aussage kein Eigeninteresse verfolgt. Zudem wird die Aussage des Zeugen K. U. durch
die Aussage des Zeugen C..
Bestärkt wird die Aussage durch die vorgelegte Schenkungsurkunde vom 08.01.2003
(Bl 17 d.A.). Diese ist zwar nicht von dem Beklagten unterzeichnet, aber sie stellt ein die
Aussage des Zeugen K. U. unterstützendes Indiz dafür da, dass tatsächlich eine
Leistung durch den Zeugen K. U. an den Beklagten in Höhe von 5000,00 € erfolgt ist.
Die Tatsache, dass die Schenkungsurkunde auf den 08.01.2003 ausgestellt ist, mithin
eine Woche vor der tatsächlichen Schenkung am 15.01.2003, hat der Zeuge V. U.
nachvollziehbar damit erklärt, dass der Termin für den Schenkkreis zunächst auf den
08.01.2003 angesetzt war und anschließend verschoben wurde.
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Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte von dem Zeugen V.
U. einen Betrag von 2.500,00 € in der Tafelrunde am 15.01.2003 erhalten hat. Diese
Feststellung basiert auf den überzeugenden Aussagen der Zeugen V. U., E. U., K. U., U.
H., Wolf Herman C. und Frau C. Q..
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Ein derartiges Eigeninteresse, das Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage des
Zeugen V. U. begründen könnte, besteht nicht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Zeugen V. U. ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge H. sich an
eine konkrete Vereinbarung mit dem Zeugen V. U. über Sonderkonditionen, seine
Position in der Tafelrunde betreffend und die von ihm zu leistende Zahlung, nicht
erinnern konnte. Nach eigener Aussage des Zeugen H. war dieser in erheblichem
Umfang in die verschiedenen Tafelrunden in P. involviert und hatte mit einer Vielzahl
von Personen zu tun, was wiederum erklärt, dass er sich an die einzelnen Gespräche,
die zumal mehrere Jahre zurückliegen, nicht erinnern kann. Jedenfalls hat der Zeuge H.
jedoch bestätigt, dass es in den einzelnen Tafelrunden durchaus üblich war,
Absprachen zu treffen, die von dem "normalen" Modus abwichen. Insbesondere hat der
Zeuge H. widerspruchsfrei dargelegt, dass es auch möglich war, dass Ritterpositionen –
also die zweite Ebene – mit anderen Personen besetzt wurden und im Rahmen dieser
Vereinbarungen jegliche Gestaltung möglich war. Insofern ist das Gericht auch davon
überzeugt, dass der Zeuge V. U. an den Beklagten 2.500,00 € übergeben hat.
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Die Zeugen haben im Wesentlichen übereinstimmend die Geschehnisse im
Zusammenhang mit der Tafelrunde am 15.01.2003 dargestellt.
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Die Zeugen, die bei dem Schenkkreis am 15.01.2003 in P. anwesend waren, haben
übereinstimmend und teilweise detailliert ausgesagt, dass der Zeuge V. U. dem
Beklagten als "König" Geld übergeben hat. So haben die Zeugen V. und K. U. und der
Zeuge Wolf Herman C. übereinstimmend ausgesagt, dass der Beklagte am 15.01.2003
in ihrer Tafelrunde der "König" war und beschenkt wurde, dass der Zeuge V. U. nach
vorne gerufen wurde und dem Beklagten Bargeld in einem Umschlag übergeben hat,
das zuvor seine Ehefrau, die Zeugin E. U. in einen Umschlag gesteckt hat, was sowohl
diese als auch die Zeugin Q. bestätigt hat. Zwar hat die Zeugin E. U. erklärt, dass sie
sich daran erinnern würde, dass 5000,00 € in dem Umschlag gewesen sind. Allerdings
war die Zeugin bei der Übergabe selbst nicht anwesend und die Zeugin Q. konnte diese
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Erinnerung der Zeugin U. insoweit aufklären, als dass die Zeugin U. und der Zeuge V.
U. zu einem Treffen mit der Zeugin Q. und deren Ehemann, der ebenfalls an dem
Tafelrundenkreis teilnahm, einen Umschlag mit 5.000,00 € mitgebracht zu haben,
wovon dann die Hälfte dem Ehemann der Zeugin Q. übergeben worden ist. Insofern ist
die Erinnerung der Zeugin E. U. an einen Umschlag mit 5.000,00 € zutreffend und weckt
keinen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Dass sich die jeweils beteiligten Zeugen nicht
übereinstimmend an die Stückelung des Betrages erinnern konnten erschüttert die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen ebenfalls nicht, angesichts der Tatsache,
dass diese fünf bis sechs Jahre nach der Übergabe des Geldes an den Beklagten
diesbezüglich durch das Gericht vernommen wurden.
2. Die Zuwendungen an den Beklagten sind wegen Sittenwidrigkeit (§138 BGB) nichtig
und erfolgten deshalb ohne Rechtsgrund.
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Bei dem Schenkkreis Tafelrunde handelt es sich um ein Schneeballsystem, da er darauf
angelegt ist, dass die ersten Teilnehmer der Tafelrunde einen vergleichsweise sicheren
Gewinn durch die "Schenkungen" erwirtschaften, während die späteren Schenker und
Mitglieder des Schenkkreises ihren Einsatz mit Sicherheit verlieren, da aufgrund des
pyramidenartigen Aufbaus des Systems mit anschließender Teilung nach erfolgter
Schenkung eine solche Vervielfältigung der Schenker erfolgen muss, dass in
absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder und Schenker mehr gefunden werden können.
Dies verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen die guten Sitten, vgl. BGH NJW
2006, 45 (46), BGH NJW 2008, S. 1942.
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Damit erfolgte die Leistung des Klägers und der Zeugen K. und V. U. an den Beklagten
ohne Rechtsgrund.
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Die Rückforderung ist ausnahmsweise nicht deshalb ausgeschlossen, weil den
Leistenden, hier also dem Kläger und den Zeugen V. und K. U., ebenfalls ein solcher
Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt, da sie sich genau wie der Beklagte an
einem solchen sittenwidrigen System wie dem Spielkreis "Tafelrunde" beteiligt haben.
Die Nichtigkeitssanktion des § 138 BGB würde konterkariert, wenn die "Beschenkten"
das an sie ohne Rechtsgrund Geleistete behalten dürften, während man die "Schenker"
unter Hinweis auf § 817 S. 2 BGB von einem Rückforderungsrecht ausschließt. Das
System der Schenkkreise wie der Tafelrunde ist darauf ausgelegt, dass einige wenige
Teilnehmer profitieren, während die große Masse aus rein tatsächlichen Gründen leer
ausgeht. Die Leistungen werden somit nicht auf einer Ebene ausgetauscht, sondern –
wie am Bild der Pyramide deutlich erkennbar – von ganz unten nach ganz oben. Zwar
beteiligen sich die Schenker auf der untersten Stufe an dem Schenkkreis, in der
Überzeugung, dass sie selbst auch einmal zu den Beschenkten gehören, was die
Sittenwidrigkeit auch dieser Schenkung begründet. Bei den Schenkkreisen ist aber das
Verhältnis zwischen der Anzahl der Beschenkten und der Schenker auf Dauer gesehen
schon aus rein mathematischen Gründen so gravierend schlecht, dass den
Beschenkten mindestens die achtfache Zahl an Schenkern, die im Zweifel leer
ausgehen, gegenüber stehen. Die späteren Schenker stehen damit von vornherein als
Verlierer fest. Damit würde die Anwendung des § 817 BGB in dieser Konstellation dazu
führen, dass das Initiieren eines Schenkkreises sich stets wirtschaftlich lohnt, da keine
Verpflichtung zur Rückzahlung gegeben ist und somit den Beschenkten immer wieder
ein Anreiz gegeben wird, neue Schenkkreise zu gründen. Dies widerspricht aber genau
dem Zweck des § 138 BGB, dessen Nichtigkeitsanordnung gerade dazu führen soll,
dass weitere "Geschäfte" dieser Art nicht getätigt werden sollen. Eine dem
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Gesetzeszweck entsprechende Anwendung kann deshalb nur dazu führen, dass die
"Geschenke" im Rahmen der Schenkkreise von den Beschenkten nicht behalten
werden dürfen sondern an die Schenker zurückzugewähren sind, vgl. BGH III ZR 72/05
v. 10.11.2005.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte nicht zu den Initiatoren des
Schenkkreises Tafelrunde in P. gehörte. Der Beklagte gehörte jedenfalls zu den
Profiteuren eines sittenwidrigen Spielsystems. Die Intention des Gesetzes in § 138 BGB
lässt es nicht zu, zwischen den Initiatoren und sonstigen Profiteuren zu unterscheiden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rückforderung gemäß § 817 S. 2 BGB
ausgeschlossen ist, ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, so dass es
nicht auf eine einzelfallbezogene Prüfung der Geschäftsgewandheit und Erfahrenheit
des Empfänger ankommt, vgl. BGH, NJW 2008, S. 1942. Jeglicher Eindruck, durch
besondere Konstellation in einem sittenwidrigen Spielsystem eine gesicherte
Rechtsposition im Hinblick auf das Erlangte zu erhalten, widerspricht dem
Gesetzeszweck des § 138 BGB solche Spielkonstellationen zukünftig zu unterbinden.
Würde man den Rückforderungsanspruch nur gegen die Initiatoren bejahen, käme dies
einem Freifahrtsschein für die "zweite Reihe" der Spieler, also die früh in das System
eingestiegenen Schenker gleich. Diese würden von jedem Risiko befreit. Sie hätten
gegen die Initiatoren einen Anspruch gem. § 812 I 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung des
Geleisteten, während sie, was aufgrund ihres frühen Einstiegs in das Spielsystem
zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, eventuelle Zahlungen, die an sie von
späteren Mitgliedern geleistet werden, behalten dürften und insofern sogar doppelt von
dem System profitieren würden. Dieses widerspricht wiederum dem Zweck des § 138
BGB.
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Die gebotene generalisierende Betrachtung ohne Prüfung des Einzelfalls führt auch
dazu, dass mögliche Informationen, die der Kläger und die Zeugen V. und K. U. aus
dem Internet über den Spielkreis "Tafelrunde" hätten erhalten können, nicht zu
berücksichtigen sind. Es ist weder auf die Erfahrenheit des Empfängers noch des
Gebers abzustellen (BGH NJW 2008, S. 1942). Auf die Frage, ob für den Kläger oder
die Zeugen V. und K. U. erkennbar war, dass es sich um ein sittenwidriges System
handelt und sie aufgrund der Struktur des Systems damit rechnen mussten, dass sie
aller Wahrscheinlichkeit nach niemals zu dem Kreis der Beschenkten gehören werden,
kommt es somit nicht an. Einzig abzustellen ist auf den Schutzzweck der die Nichtigkeit
begründenden Norm. Wie oben gezeigt würde diesem zuwider gelaufen, wenn durch
die Einschränkung auf der Grundlage des § 817 S. 2 BGB dem Fortgang des an sich zu
unterbindenden da sittenwidrigen Systems Vorschub geleistet werden würde.
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Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 762 I 2 BGB ausgeschlossen, da die
Rückforderung nicht auf den Spielcharakter, sondern auf die rechtsgrundlose Leistung
aufgrund der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB gestützt wird, so dass die allgemeinen
Regeln gelten (vgl. BGH NJW 2006, S. 3288), die oben angewandt wurden.
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Die Ansprüche gegen den Beklagten sind nicht gemäß §§ 194 ff BGB verjährt. Die
Zahlungen wurden an den Beklagten im Januar 2003 geleistet. Der Verjährungsbeginn
richtet sich nach § 199 I BGB, so dass die Ansprüche gem. § 195 BGB am 31.12.2006
verjährten.
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Die Verjährung wurde jedoch gemäß § 204 I Nr. 3 i.V.m § 167 ZPO gehemmt, da der
Kläger am 14.12.2006 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht
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Hagen gestellt hat, der am 21.12.2006 erlassen und am 28.12.2006 dem Beklagten
zugestellt wurde.
Die Hemmung wirkt gemäß § 204 I Nr. 1 BGB fort, da das Verfahren nach Eingang des
Gesamtwiderspruchs am 15.01.2007 an das Amtsgericht Rahden abgegeben wurde.
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II.
46
Der Beklagte ist verpflichtet, das Erlangte gem. §§ 819 I BGB, 818 IV BGB i.V.m. §§ 291,
288 I S. 2 seit dem 16.01.2003 zu verzinsen. Die Annahme der Beträge durch den
Kläger und die Zeugen V. und K. U. verstößt gegen die guten Sitten, da das ganze
System der Tafelrunden sittenwidrig ist (s.o.), so dass der Beklagte seit der Annahme
gemäß § 818 IV nach den allgemeinen Regeln haftet. Die Barzahlungen in Höhe von
insgesamt 7.500,00 € der Zeugen K. und V. U. hat der Beklagte am 15.01.2003 erhalten,
die Zahlung des Klägers aufgrund der Abbuchung auf dem Konto des Klägers am
17.01.2003 frühestens am 18.01.2003, so dass die Klage hinsichtlich des beantragten
Zinsanspruches eines über 7.500,00 € hinausgehenden Betrages für den 16.
,17.01.2003 und 18.01.2003 abzuweisen war.
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III.
48
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
besteht nicht. Die geltend gemachten Kosten für das Schreiben der
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.2006 waren nicht notwendige Kosten
der Rechtsverfolgung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger durch seine
Prozessbevollmächtigten bereits am 14.12.2006 einen Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheides gestellt. Eine außergerichtliche Regulierung der Angelegenheit war
somit bereits ausgeschlossen und eine außergerichtliche Tätigkeit nicht notwendig.
49
VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I, II ZPO.
51
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S 1, 2
ZPO.
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