Urteil des LG Bielefeld vom 23.04.2010

LG Bielefeld (ehefrau, tochter, mutter, trennung, verhalten, leben, kaufmännischer angestellter, familie, auszug, vorläufige festnahme)

Landgericht Bielefeld, 10 Ks 46 Js 370/09 1/10
Datum:
23.04.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
X. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ks 46 Js 370/09 1/10
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
Angewendete Vorschrift: § 211 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe:
1
I. Feststellungen zur Person
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Der zum Zeitpunkt der Tat 62 Jahre alte Angeklagte wuchs als zweites Kind seiner
miteinander verheirateten Eltern in C. auf. Sein Vater verstarb 1986 im Alter von 80
Jahren an einer Immunschwäche. Von Beruf war dieser Schlachter, hatte aber nach
dem Krieg erst als Bauhilfsarbeiter, dann bis zu seiner Verrentung als Heizer in einer
Möbelfabrik gearbeitet. 1994 starb die damals 86jährige Mutter, die den elterlichen
Haushalt geführt hatte. Der Angeklagte hat eine 14 Jahre ältere Schwester, mit der er
sich gut versteht. Sie bewohnt eine Einliegerwohnung im Elternhaus, in dem auch der
Angeklagte bis zur Verhaftung mit seiner Familie gelebt hatte.
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Nach unauffälliger Kindheit wurde der Angeklagte eingeschult, als er 5 Jahre alt war. Er
beendete den Schulbesuch nach Abschluss der 8. Klasse mit mittelmäßigen
Leistungen. 1961 nahm er eine Ausbildung zum Elektroinstallateur auf, welche er 1963
für mehrere Monate unterbrechen musste. Der Angeklagte hatte einen schweren
Verkehrsunfall erlitten und sich mehrere Knochenbrüche zugezogen, deren Heilung sich
verzögert hatte. Nach Wiederaufnahme der Lehre legte er 1965 die Gesellenprüfung mit
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befriedigendem Ergebnis ab und wurde von seinem Lehrherrn weiterbeschäftigt. Ab
April 1970 ließ er sich erfolgreich zum Elektrotechniker weiterbilden. In dem neuen
Berufsfeld fand er im Februar 1972 eine Arbeitsstelle, die er bis zur Kündigung im
August 1976 inne hatte. Unterbrochen von einer achtmonatigen Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter war er anschließend für längere Zeit erwerbslos. 1978
erhielt er einen neuen Arbeitsplatz als Elektrotechniker, den er 2003 infolge der
Insolvenz seines Arbeitgebers verlor. Bis zur Frühverrentung aufgrund einer durch
Diabetes eingetretenen Schwerbehinderung im Jahr 2009 war der Angeklagte dann
durchgehend arbeitslos. Seitdem bezieht er eine monatliche Rente von 1.140 EUR. Er
hat Verbindlichkeiten in Höhe von 45.000 EUR, die er bei seiner Schwester
eingegangen ist, und mit denen er Umbauarbeiten am Haus sowie Investitionen für das
7.500 m2 große Grundstück bezahlt hat. Eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung
besteht zwischen den Geschwistern aber nicht.
Im Sommer 1974 lernte der Angeklagte die sechs Jahre jüngere C. F. T. kennen, die
seine Ehefrau wurde und das Opfer der ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Straftat
ist. Schon bald nach der Verlobung zog das Paar 1975 in eine gemeinsame Wohnung.
Im darauffolgenden Jahr – am 14.05.1976 – erfolgte die Eheschließung. Die Tochter N.,
eine der Nebenklägerinnen, wurde 1981 geboren, 1987 folgte der am Down-Syndrom
leidende Sohn D. und schließlich 1989 die jüngere Tochter B. . Den Kontakt zu N. brach
der Angeklagte weitestgehend ab, nachdem diese 2002 ohne sein Einverständnis aus
dem elterlichen Haushalt ausgezogen war. Sowohl B. , die sich nach ihrem Abitur im
sozialen Anerkennungsjahr befindet, als auch D. , der tagsüber in einer Einrichtung für
Behinderte betreut wird, leben noch zuhause. Anerkennung und Zuwendung bringt der
Angeklagte ausschließlich D. entgegen, in dessen Person er den sogenannten
Stammhalter sieht.
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Eine Diabetes-Erkrankung vom Typ 2 des übergewichtigen Angeklagten wurde 1992
diagnostiziert und wird medikamentös behandelt, so dass es bislang diesbezüglich zu
keinen Problemen gekommen ist. Eine Halsschlagaderuntersuchung bei ihm im Mai
2003 blieb ohne Befund.
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Alkohol trinkt der Angeklagte bei besonderen Anlässen und dann aber nur in einem
gesellschaftlich akzeptablen Umfang. Drogen konsumiert er nicht.
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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
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Die vorläufige Festnahme des Angeklagten erfolgte am 16.09.2009. Er befindet sich
seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom selben Tag, Az. 5 Gs
284/09, in Untersuchungshaft in der JVA B.. Dort erhält er regelmäßige Besuche durch
die Schwester.
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II. Feststellungen zur Tat
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1. Vorgeschichte
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Ende der 80er Jahre, im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Sohnes D. ,
veränderte sich der Angeklagte zu einer dominant-narzisstischen Persönlichkeit. Das
patriarchalische und despotische Verständnis seiner Position in der Familie richtete sich
sowohl gegen die am 18.03.1953 geborene Ehefrau C. K., als auch die beiden Töchter
N. und B. . Geringfügige Anlässe, wie zum Beispiel nur ausreichende Schulleistungen,
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genügten ihm, um in Wut zu geraten, N. mit den Worten: "Du kannst nichts! Du wirst
nichts!" anzuschreien, und ihr gegenüber handgreiflich zu werden. Ein nicht vollständig
gepackter Schulranzen reichte dem Angeklagten als Anlass aus, die damals 12 oder
13jährige N. von hinten an den Hals zu fassen und ihren Kopf mit Gewalt für einen
längeren Zeitraum in den Tornister zu drücken. Erst das Dazwischentreten der C. K., die
ihrer Tochter zur Hilfe eilte, dafür aber von ihm gegen einen Türrahmen gestoßen
wurde, beendete die Gewaltausübung gegen das Kind. Ein anderes Mal züchtigte er
seine Tochter N. mit einer Reitgerte, weil er ihr Kinderzimmer für nicht ausreichend
aufgeräumt hielt. Während der Angeklagte in dem Zimmer wartete, musste das
Mädchen, wissend, was ihm bevorstand, die Gerte erst aus dem Keller des Hauses
holen, um anschließend nach der Rückkehr hiermit von ihm geschlagen zu werden.
C. K. erhielt ebenfalls nicht selten Schläge des Angeklagten mit der Hand. Diese
Übergriffe geschahen dann, wenn sie sich schützend vor ihre Töchter stellte, oder bei
sonstigen nichtigen Anlässen, wie zum Beispiel dann, wenn entgegen der Erwartung
des Angeklagten der gewünschte Kaffee noch nicht zubereitet war. C. K. trat meistens
still und zurückhaltend gegenüber ihrem Ehemann auf; immer darauf bedacht, ihn nicht
zu reizen und so zu vermeiden, zum Opfer seiner Gewalttätigkeiten zu werden. Wenn er
sich jedoch in Rage steigerte, schlug er wahllos auf sie und die Töchter ein, ohne
Obacht darauf zu nehmen, welche ihrer Körperstellen er dabei traf.
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In sämtlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens duldete der Angeklagte von seiner
Ehefrau und den Töchtern keinen Widerspruch. Bei Anwesenheit Dritter verstand er es
jedoch, sich zurückzunehmen und sich auf nur verbale Zurechtweisungen zu
beschränken, weil ihm nach außen das Bild einer intakten Familie wichtig war. Sobald
die Familie aber wieder unter sich war, holte der Angeklagte die körperlichen
Bestrafungen nach. Er bereitete so seiner Frau und den Töchtern Angst und Schrecken.
Sein Sohn D. war von den Wutausbrüchen des Angeklagten nie betroffen, da er ihn als
Stammhalter und damit als ebenbürtig ansah.
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Die aggressiv geprägten Phasen, während der der Angeklagte sich nicht besänftigen
ließ und die Angehörigen auch mit Schweigen strafte, hielten tage-, gelegentlich auch
wochenlang an. Zu Gesprächen über seine Übergriffe oder gar zu Entschuldigungen für
sein gewalttätiges Fehlverhalten war er nie bereit. Ohne für die anderen erkennbare
Anzeichen wechselte er dann seine Laune plötzlich und war – bis zum nächsten
Ausbruch – seinen Angehörigen wieder friedlich gesonnen.
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Das Zusammenleben mit dem Angeklagten wurde insbesondere der Zeugin N. K.
unerträglich, weshalb sie sich entschloss, 2002 aus dem elterlichen Haushalt
auszuziehen. Da sie erneute körperliche Übergriffe ihres Vaters befürchtete, entschied
sie sich, die Vorbereitungen des Auszugs heimlich zu treffen. Erst am Auszugstag selbst
teilte sie ihm – auf die Bitte der Mutter hin – offen ihr Vorhaben mit. Er verlor daraufhin
die Fassung, beschimpfte sie, folgte ihr zum Auto und warf sich schließlich auf die
bereits im PKW sitzende 21 Jahre alte Tochter, um das Schließen der Fahrertür zu
vereiteln und sie so an der Abfahrt zu hindern. Aus dieser Situation konnte sich die
Zeugin nur befreien, weil eine sie begleitende Freundin den Vater ablenkte, indem
diese ihm von hinten die Hose herunterzog. Anschließend "verkündete" der Angeklagte,
er habe nur noch eine Tochter, nämlich B. .
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Den letzten körperlichen Übergriff gegen N. K. unternahm der Angeklagte am
Weihnachtsfest 2002, zu dem die Tochter auf Bitte der Mutter und mit Einverständnis
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des Vaters in ihr Elternhaus gekommen war. Er hielt ihr vor, dass sie der Mutter nach
seiner – irrigen – Auffassung nicht genügend in der Küche geholfen habe. Um sie zu
maßregeln, schlug der Angeklagte sie mit der Hand ins Gesicht. Die Zeugin äußerte
daraufhin ihm gegenüber sinngemäß, dass er noch einen zweiten Schlag frei habe, sie
dann aber die Polizei rufen werde. Hierdurch beeindruckt, ließ er von seiner Tochter ab.
Seit diesem Vorfall hatten Vater und Tochter nur noch ganz vereinzelten Telefonkontakt,
und zwar nur bei besonderen Familienanlässen wie Geburtstagen.
Auch C. K. litt unter den Launen und Wutausbrüchen des Angeklagten. Bereits 1994
wandte sie sich erstmals an ihre Schwester V. G., die weitere Nebenklägerin in diesem
Verfahren, um sie von ihren Trennungsabsichten in Kenntnis zu setzen. Auf die ihr bei
diesem Gespräch angebotene Hilfe ging sie aber nicht ein. In den folgenden Jahren
beschäftigte sie sich immer wieder mit einer derartigen Möglichkeit der Trennung und
teilte ihre entsprechenden Gedanken sowohl der eigenen Mutter, ihrer Tochter N. als
auch ihren Arbeitskolleginnen mit, die sich bereit erklärt hatten, ihr bei der dann
bevorstehenden Wohnungssuche zu helfen. Nach dem Auszug der Tochter 2002 hatten
sich C. K. und N. zur Vorbereitung einer Trennung vom Angeklagten bereits gemeinsam
einige freie Wohnungen angesehen. Den Mut, ihr Vorhaben umsetzen, hatte Frau K. zu
dieser Zeit jedoch noch nicht, auch, weil ihr die finanziellen Mittel fehlten, die zur
Führung eines eigenen Haushalts, in dem auch B. und D. leben sollten, notwendig
waren. Einfluss auf ihre Entscheidung nahm ferner der Angeklagte, der auf solche Pläne
schroff ablehnend reagierte, in dem er sinngemäß drohend äußerte: ‚Du bekommst die
Kinder nicht! Ich werde keinen Unterhalt zahlen! Eher bringe ich Euch um! Man verlässt
mich nicht! Wenn Du gehst, bringe ich mich um!‘ Diese Drohungen setzte er bis zur
Tötung seiner Ehefrau erfolgreich ein, um sie einzuschüchtern und so zum Einlenken zu
bewegen. Hinzu kam insofern aber ebenfalls, dass es in dem Zusammenleben der
Eheleute auch Zeiten gab, in denen es der Angeklagte verstand, auf seine Ehefrau
verständnisvoll ein- und mit der im Haushalt verbliebenen Tochter B. liebevoll
umzugehen. Häufiger Streit und vom Angeklagten ausgehende Handgreiflichkeiten
kennzeichneten das Familienleben aber stärker.
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2. Tatgeschehen
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Im Sommer 2009 hielten sich der Angeklagte und C. K. auf W. auf, wo sie einen
harmonischen Urlaub verbrachten. Nach ihrer Rückkehr nach C. änderte sich jedoch die
Stimmung zwischen den Eheleuten.
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Der Streit, dessen genaue Ursache die Kammer nicht hat ermitteln können, eskalierte
Anfang September 2009 derart, dass der Angeklagte wieder einmal über eine längere
Zeit nicht mit seinen Familienangehörigen redete. Dieses Mal war für seine Ehefrau das
Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung so unerträglich, dass sie sich erneut
auf Wohnungssuche begab und heimlich Zeitungsannoncen, mit denen freie
Wohnungen angeboten wurden, in ihrer Handtasche sammelte. Sie hatte sich
vorgenommen, sich nunmehr endgültig von ihrem Mann zu trennen und mit den Kindern
B. und D. auszuziehen. Erleichtert wurde ihr dieser Entschluss auch, da sie inzwischen
selbst berufstätig war und zumindest über gewisse eigene finanzielle Mittel verfügte.
Aus Angst vor dem Angeklagten plante sie, die Trennung erst im Frühjahr 2010 zu
vollziehen. Der Auszug sollte erfolgen, sobald der Angeklagte sich in der dann
anstehenden Kur befinden würde. Sowohl B. als auch D. vertraute sie ihr Vorhaben an,
die damit auch einverstanden waren.
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Am Donnerstag, dem 10.09.2009, führte C. K. ein längeres Telefonat mit ihrer Tochter
N., in dem sie von ihrer Absicht zum Auszug, bei dem ihr Arbeitskollegen helfen würden,
berichtete.
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Am Dienstagabend, dem 15. September 2009, eskalierte der Streit zwischen dem
Angeklagten und seiner Ehefrau. Er forderte sie ultimativ auf, sofort mit den Kindern aus
dem ehelichen Haus auszuziehen und die nächstbeste Wohnung zu beziehen. C. K.
entgegnete, dass ihr dies so kurzfristig nicht möglich sei, weshalb der Angeklagte ihr
daraufhin eine Wochenfrist zum Verlassen des Hauses einräumte. Auch wenn er von
seiner Ehefrau den Auszug verlangte, so entsprach dies nicht seinem eigentlichen Ziel.
Er beabsichtigte vielmehr – wie bereits oftmals zuvor –, ihr gegenüber seine Dominanz
zu zeigen, sie erneut einzuschüchtern, ihr die Unmöglichkeit eines sofortigen Auszugs
deutlich zu machen und somit zum Einlenken zu bewegen. Die Vorstellung, dass sie
seiner Aufforderung folgen würde, weil sie auch ihrem Wunsch entsprach, fehlte ihm.
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Ihm weiteren Verlauf des Abends führten C. K. und ihre Tochter B. ein Telefonat, in dem
sie ihrer Tochter den vorangegangenen Streit mit dem Angeklagten und die Tatsache
mitteilte, dass sie gemeinsam binnen Wochenfrist von zuhause auszuziehen hätten. B. ,
die sich bei ihrem Freund aufhielt, bot ihrer Mutter an, sofort nach Hause zu kommen,
um ihr beizustehen. Dieses Angebot nahm Frau K. jedoch nicht an. Die
Auseinandersetzung unter den Eheleuten K. war zu dem Zeitpunkt des Gesprächs noch
nicht beendet, sondern setzte sich in den folgenden Stunden fort, während der der
Angeklagte nunmehr erkannte, dass seine Ehefrau zur Trennung und zum Auszug
bereit war, sie also nicht mehr in seinem Sinne einlenken würde.
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C. K. hatte sich zum Schlafen ins Bett gelegt, als der Angeklagte sich gegen 01:30 Uhr
entschloss, seine Ehefrau zu töten. Zu diesem Zeitpunkt betrug seine
Blutalkoholkonzentration maximal 1,58 ‰. Er war wütend über die von seiner Frau
angestrebte Trennung, weil er sich hierdurch in seiner Person als Familienoberhaupt,
der alleine und abschließend über das Wohl und Wehe seiner Angehörigen
entscheiden darf, verletzt sah. Um seinen Machtanspruch gegenüber C. K.
durchzusetzen und sie an einer selbstbestimmten, von ihm unabhängigen
Lebensführung zu hindern, wollte er ihren Tod.
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Der etwa 120 kg schwere und deutlich adipöse Angeklagte, der nur eine Unterhose und
ein trägerloses Unterhemd trug, wandte sich deshalb seiner Ehefrau zu, die bereits auf
dem Rücken im Bett lag. Von oben herab beugte er sich über sie, fasste sie mit beiden
Händen von vorne an den Hals und drückte kraftvoll zu, um ihr die Atemwege zu
verlegen. Obwohl die leicht fettleibige C. K., deren Gewicht bei einer Körperlänge von
155 cm 71 kg betrug, ihrem Ehemann körperlich unterlegen war, wehrte sie sich heftig
durch Kratzen und Schlagen und fügte ihm so mehrere teils bis zu 20 cm lange,
blutende Hautauftrennungen am Oberkörper zu. Ihre Gegenwehr blieb aber letztlich
erfolglos. Nachdem der Würgevorgang bereits mindestens 10 Minuten angedauert hatte,
trat schließlich ihr Tod infolge Erstickung ein.
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3. Nachtatgeschehen
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Als der Angeklagte der Auffassung war, sein Opfer getötet zu haben, legte er seiner
entblößten Frau das Nachthemd um den Hals und deckte sie mit dem Oberbett zu, so
dass es aussah, als ob sie schliefe. Anschließend rief er um 01:57 Uhr bei der Leitstelle
der Polizei in I. an und wurde mit der Leitstelle in N. weiterverbunden. Mit dem dort
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diensthabenden Beamten führte er das folgende Gespräch:
Polizei (P): Polizei.
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Angeklagter (A): K., guten Morgen.
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(P): Guten Morgen.
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(A): Ich brauche die Polizei in C..
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(P): Was ist denn passiert?
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(A): Ich brauche Hilfe. C., Kappenberger Straße 9. Haben Sie das
verstanden?
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(P): Welche Hausnummer Kappenberger Straße?
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(A): 9.
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(P): Was ist denn da passiert?
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(A): Bitte helfen Sie mir! Bitte!
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(P): Ja, was ist denn passiert?
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(A): Ja, bitte helfen Sie mir! Können Sie nicht oder was?
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(P): Doch, aber Sie müssen mal sagen, was passiert ist.
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(A): Meine Frau ist tot.
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(P): Ist sie gerade gestorben?
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(A): (undeutlich und dann) Ich weiß es nicht.
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(P): Ist sie denn jetzt noch bei Ihnen in der Wohnung?
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(A): Ja, natürlich! Sonst würde ich nicht sagen, Kappenberger Straße 9!
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(P): Sie brauchen nicht so zu schreien! Also brauchen Sie einen
Krankenwagen erst mal?
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(A): Das brauche ich nicht! Einen Krankenwagen brauche ich nicht,
wenn die Frau tot ist, oder?
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(P): Woher wissen Sie, dass die tot ist?
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(A): Das weiß ich!
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(P): Aha!
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(A): Also, kommen Sie oder kommen Sie nicht?
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(P): Natürlich! (unterbrochen)
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(A): Wenn nicht, dann lassen Sie es bleiben!
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(P): Wie ist denn Ihr Name?
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(A): K., Friedrich.
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(P): Herr K., die ... (unterbrochen)
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(A): Friedrich Wilhelm.
58
(P): Die Kollegen kommen ... (unterbrochen)
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(A): Wie der letzte deutsche Kaiser!
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(P): Alles klar, Herr K., die Kollegen kommen mal zu Ihnen!
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(A): Ich denke, ja!
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(P): Ja, ich sag' ja, die kommen. Machen Sie denn die Tür auf!
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Gesprächsende.
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Wenige Minuten später suchte der Polizeihauptkommissar I. daraufhin in Begleitung
eines weiteren Beamten die Anschrift Kappenberger Straße 9 in C. auf, wo ihm auf
Klingeln die Haustür zunächst nicht geöffnet wurde. Während der Zeuge I. weiter an der
Tür schellte und klopfte, schaltete der andere Polizist seine Taschenlampe an und ging
nach Einlass suchend um das verdunkelte Wohnhaus herum. Erst nach einiger Zeit
öffnete ihnen der verschlafen wirkende Angeklagte. Er äußerte, dass seine Frau tot sei,
und führte die Polizisten ins Schlafzimmer, wo die, keine Lebenszeichen mehr von sich
gebende C. K. auf dem Rücken im linken Teil des Ehebetts lag. Sie war mit dem
Oberbett so zugedeckt, dass die Beamten anfangs nur ihr bläulich verfärbtes Gesicht
sehen konnten.
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Etwa 10 Minuten später traf der von den Polizeibeamten angeforderte Rettungswagen
der Feuerwehr C. ein, in dem sich der Zeugen M. und sein Kollege C., die an diesem
Abend eingesetzten Sanitäter, befanden. Während sich die Rettungskräfte der Leiche
der Frau K. zuwandten, hielt sich der Angeklagte noch im Schlafzimmer auf und kam
den wiederholten Aufforderungen des C., das Zimmer zu verlassen, erst nach, als die
Polizeibeamten ihm einen Platzverweis erteilten und ihn ins Wohnzimmer führten. Auf
den Zeugen M. machte der Angeklagte zu dieser Zeit einen überwiegend ruhigen,
zeitweise aber auch aufgeregten Eindruck. Später hörte er ihn aus dem Wohnzimmer
kurzzeitig weinen.
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Auf die Frage des Zeugen I., was denn passiert sei, äußerte der Angeklagte: "Ich mache
keine Angaben, was soll ich dazu noch sagen, es ist doch klar, oder?" Die Beamten
nahmen ihn daraufhin um 02:15 Uhr vorläufig fest und brachten ihn zum
Funkstreifenwagen. Auf dem Wege dorthin bat er, sich noch von seinem "Baby"
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verabschieden zu dürfen. Der Zeuge I. war hierüber überrascht, dachte zuerst an auf
dem Grundstück stehendes Vieh und war dann erschrocken, als er vom Angeklagten
erfuhr, dass dieser sein neuwertiges Auto meinte, das er "wohl niemals wiedersehen
werde" und über das er während der anschließenden etwa 10-minütigen Fahrt
ausschließlich redete.
Auf der Polizeiwache wurden dem Angeklagten um 4:49 Uhr und 5:30 Uhr zwei
Blutproben entnommen, deren spätere Untersuchung Blutalkoholkonzentrationen von
0,72 ‰ und 0,60 ‰ ergab.
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Die von der Sachverständigen Dr. med. W. vom Institut für Rechtsmedizin des
Universitätsklinikums Münster am 16.09.2009 vorgenommene Obduktion der C. K.
ergab als Todesursache: Tod durch Strangulation. Bei der Untersuchung der Leiche
fanden sich als Zeichen der Erstickung multiple, punktförmige Einblutungen in der
gesamten Gesichtshaut, in den Bindehäuten der Ober- und Unterlider, hinter den Ohren,
subpleural an beiden Lungen und am Kehldeckel. Als Belege für eine vorangegangene
Kompression des Halses wertete die Sachverständige folgende in diesem Bereich
vorgefundenen Veränderungen: fleckförmige, frische Hautunterblutungen,
kratzerförmige Hautveränderungen am Hals vorn und im Nacken, frische Einblutungen
in die obere, mittlere und untere vordere Halsmuskulatur sowie die Abbrüche beider
oberer Schildknorpelhörner. Zusätzlich diagnostizierte sie bläuliche Hautverfärbungen
an beiden Armen, Beinen und am Rücken, die aus frischen, stumpfen
Gewalteinwirkungen herstammten.
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Ihre anschließende gerichtsmedizinische Untersuchung des Angeklagten ergab am
oberen Brustkorb mehrere, teils längere, bis zu 20 cm messende kratzerförmige,
beginnend mit einer Schorfkruste belegte Hautveränderungen. Solche fanden sich auch
zwischen den Brüsten. Unmittelbar vor der Achselhöhle war eine zwei mal zwei cm
messende blau-rote, von der Umgebung etwas unscharf abgegrenzte Hautunterblutung.
Des Weiteren fand sich eine kleine bläuliche Unterblutung auch im linken Oberbauch,
mit Schwerpunkt 8 cm links der Körpermittellinie. Ähnliche Veränderungen wurden auch
vor der rechten Achselhöhle festgestellt. Daneben fanden sich winzige kratzerförmige
Veränderungen an der Streckseite des linken Unterarms, mit Schwerpunkt 3 cm
ellenbeugenwärts des Handgelenkspalts sowie am rechten Oberarm. Die
Sachverständige gibt das Alter dieser Verletzungen mit einem Tag an.
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Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Weder seine Einsichts-
noch seine Steuerungsfähigkeit waren aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
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III. Beweiswürdigung
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Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
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1. Der Angeklagte hat sich zum Schluss der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf mittels
einer Erklärung seines Verteidigers, deren inhaltliche Richtigkeit er bestätigt hat,
eingelassen. Er hat darin die Tötung seiner Ehefrau eingeräumt, aber erklärt, diese Tat
nicht begreifen zu können. Ferner hat er geäußert, dass seine Ehefrau ihm niemals
gesagt habe, dass sie sich von ihm habe trennen wollen. Dies würde er auch nicht
glauben, da er sie immer geliebt habe. Auf tatsächliche Einzelheiten des Tathergangs
sowie des Vorgeschehens und Nachtatverhaltens ist er jedoch nicht eingegangen.
Fragen der Kammer hat er nicht beantwortet.
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Zu seiner damaligen Gefühlslage hat er Folgendes ausgeführt: es sei ihm
vorgekommen, als sei etwas in seinem Kopf explodiert. Er habe dann einen Schleier,
einen Schatten vor den Augen gehabt. Er habe zugedrückt und nicht mehr losgelassen.
Es sei ein Gefühl gewesen, das er nicht beschreiben könne. Er habe nicht gemerkt,
dass sich seine Frau gewehrt habe. Er wisse nur noch, dass er laut geschrien habe. Er
habe kein Zeitgefühl gehabt.
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2. Soweit der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau eingeräumt hat, steht dies im
Einklang mit seinen Angaben in dem von ihm abgesetzten Notruf, dessen Mitschnitt die
Kammer in Augenschein genommen hat, sowie seiner spontanen Äußerung gegenüber
dem Zeugen I. nach dessen Eintreffen am Tatort. Es ist auszuschließen, dass der Sohn
des Angeklagten oder seine Schwester als Täter in Betracht kommen, denn dafür fehlen
jegliche Anhaltspunkte, insbesondere ein Motiv.
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3. Soweit der Angeklagte in Abrede gestellt hat, dass sich seine Ehefrau von ihm habe
trennen wollen, fußen die hierzu getroffenen Feststellungen sowie zur Tatvorgeschichte
auf den übereinstimmenden und unabhängig von einander gemachten Angaben der als
Zeuginnen vernommenen Nebenklägerinnen N. K. und V. G.. Beide haben ausgesagt,
dass C. K. sich schon seit mehreren Jahren mit dem Wunsch nach Auszug und
Trennung vom Angeklagten beschäftigt habe, dessen Gewalttätigkeiten hierfür der
Grund gewesen seien. Ebenso haben beide bestätigt, sich nach der Tötung der C. K. mit
der B. K. unterhalten zu haben. Bei diesen Gesprächen habe B. ihnen den Inhalt des am
Abend des 15.09.2009 gegen 21 Uhr von ihr mit der Mutter geführten Telefonats
mitgeteilt, mit dem ihre Mutter sie von dem Streit mit dem Vater und dessen sofortige
Auszugsaufforderung informiert habe. N. K. hat darüber hinaus nicht nur lebensnah und
einfühlsam ihre eigenen Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten bekundet, sondern
auch berichtet, dass nach ihrer Einschätzung ihr Vater "ausgeflippt" wäre, hätte er von
den konkreten Auszugsvorbereitungen der Mutter erfahren. Beide Zeuginnen sind
glaubwürdig. Betont sachlich und ohne erkennbare überschießende
Belastungstendenzen haben sie die ihnen gestellten Fragen umfassend beantwortet.
Der fehlende Belastungseifer der N. K. hat sich auch dadurch gezeigt, dass sie ebenso
anschaulich die Situationen aus dem Zusammenleben mit ihrem Vater beschrieb, in
denen er ihr freundlicher gegenübergetreten war, nämlich z.B. als er ihr, nachdem sie
die Fahrerlaubnis erhalten hatte, sein Auto zeitweise überließ oder an Veranstaltungen
ihrer Schule teilnahm. Gleiches gilt für die Zeugin G., die ihren Eindruck mitteilte,
wonach der Angeklagte in den letzten beiden Jahren etwas milder im Umgang mit
anderen geworden sei, wenngleich sie einschränkend erläuterte, dass der Kontakt zur
Familie des Angeklagten, aufgrund seines Verhaltens, nur sporadisch bei besonderen
Anlässen bestanden habe.
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4. Die Feststellungen zur Art, zum Umfang der Verletzungen – auch zu denjenigen des
Angeklagten – und zur Todesursache der C. K. basieren auf dem Gutachten der
Sachverständigen Dr. W.. Die Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass der
Tod erst nach mehr als 10 Minuten eingetreten sei. Ein Grund könne darin bestehen,
dass im Gegensatz zum Drosseln beim Würgen die Kompression des Halses nicht
gleich stark erfolge. Hinzu komme, dass man von einer heftigen Gegenwehr der
Verstorbenen auszugehen habe, die sich in den von ihr dem Angeklagten zugefügten
Verletzungen gezeigt habe. Die Kammer ist dem Gutachten der Sachverständigen
gefolgt, da ihre Ausführungen klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar waren. Zudem
ist sie der Kammer bereits aus einer Vielzahl von Verfahren als forensisch erfahrene
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Sachverständige bekannt und bei der Gutachtenerstattung von zutreffenden Tatsachen
ausgegangen.
5. Die Feststellungen zum Tatmotiv des Angeklagten ergeben sich aus seinem
gesamten Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und den Töchtern in der Zeit vor der Tat.
Die Unnachgiebigkeit, mit der er seine Vorstellungen gegen ihren Willen durchsetzen
wollte, macht deutlich, dass er nicht etwa aus Enttäuschung und Verzweiflung darüber,
dass seine Ehefrau sich von ihm trennen wollte und nicht bereit war, ihren Entschluss
zurückzunehmen, also nicht aus dem Gefühl heraus, ohne sie nicht leben zu können,
gehandelt hat. Sein Verhalten zeigt vielmehr, dass es ihm darum ging, seiner Ehefrau
seinen Willen aufzuzwingen, um als Familienoberhaupt bestehen zu können, was für
ihn hieß, ihr die Möglichkeit zu nehmen, sich ihm zu widersetzen. Hierzu gehörte auch,
ihr jeglichen Freiraum eines eigenbestimmten Lebens zu nehmen. Er akzeptierte nicht,
dass sich C. K. von ihm abgewandt hatte, sich ihm widersetzte und mit den Kindern
ausziehen wollte. Nachdem jedoch seine Versuche, seiner Ehefrau zu drohen, sie
einzuschüchtern und zum Einlenken zu veranlassen, gescheitert waren, konnte er ihr
seinen Willen nur dadurch aufzwingen, dass er ihr ein Weiterleben unmöglich machte.
Denn lediglich dann konnte sie ihre Entscheidung, ohne ihn zu leben, nicht mehr
verwirklichen.
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6. Die Feststellungen zur Vorgeschichte fußen auf den glaubhaften Aussagen der
Zeuginnen N. K. und G., die zum Nachtatgeschehen auf den glaubhaften Bekundungen
der Zeugen I. und M. sowie den in Augenschein genommenen Mitschnitten des Notrufes
des Angeklagten.
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7. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten fußen
schließlich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S.. Dieser hat
zusammengefasst ausgeführt:
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a) Da der Angeklagte eine Exploration verweigert habe, könne er seine gutachterlichen
Ausführungen auf Grund des Aktenstudiums, eines wenige Minuten dauernden
Kontaktes zum Angeklagten am 21.11.2009 in der Justizvollzugsanstalt, als dieser eine
Untersuchung abgelehnt habe, und der Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung
machen. Die am Ende der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Angeklagten
sei aus forensischer Sicht schwer nachvollziehbar, da sie – soweit es um den Wunsch
seiner Ehefrau nach Trennung gehe – im Widerspruch zum Tatgeschehen stehe, das
einen inneren Sinnzusammenhang aufweise. Die Ausführungen zu seinem
Gefühlsleben würden zudem inhaltsleer wirken, seien nicht eingehend überprüfbar und
eher dazu geeignet, das Geschehen vor sich selbst rechtfertigen zu müssen und sich
gleichzeitig aus der Verantwortung zu nehmen.
82
b) Der Angeklagte sei eine narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit in der
Variationsbreite der Norm. Erheblich im Sinne von krankheitswertig sei diese
Ausformung nicht. Betrachte man den Werdegang des Angeklagten, so fänden sich
gestörte Verhaltensmuster, jedoch nur auf der Beziehungsebene. Es handele sich um
eine Persönlichkeitsfehlentwicklung mit im Vordergrund stehenden narzisstischen
Anteilen. Psychodynamisch sei eine solche narzisstische Persönlichkeitsstruktur
gekennzeichnet durch eine abnorm erhöhte Kränkbarkeit, nicht nur im Rahmen von
objektiven, sondern auch von subjektiven, nur von ihm als solche wahrgenommenen
Kränkungs- und Konfliktereignissen. Da innerhalb der narzisstischen Struktur es auch
zu einem inadäquaten Größenselbst komme, mit Neigung zur Selbstüberschätzung, und
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Abwehr eigenen schuldhaften Verhaltens bei reduzierter Selbstkritik, könne dies bei
gleichzeitig erhöhter Anspruchshaltung zu erheblichen Konflikten auf der
Beziehungsebene führen. Betrachte man die Beziehung zwischen dem Angeklagten
und dem Opfer, so spreche das Beziehungsverhalten des Angeklagten für deutlich
narzisstisch strukturiertes Handeln.
In der Familie habe er das archaische Bild von Männlichkeit brutal durchgesetzt. Er
habe die Frauen als sein Eigentum angesehen und habe nach einem "Kaiser-Wilhelm-
Prinzip" gelebt, das auf Befehl und Gehorsam einerseits aber auch auf Fürsorge
andererseits aufgebaut gewesen sei. Die Familie sei so von ihm sehr stark
patriarchalisch geprägt worden, innerhalb der er als Oberhaupt despotisch und
gewalttätig regiert habe. Die Anderen hätten machen müssen, was er bestimmt habe.
Widerspruch habe er nicht geduldet, es sei denn, dieser sei von seinem Sohn
gekommen. Seine, die Ehefrau C. K. und die Töchter massiv entwertende Haltung habe
sich auch darin gezeigt, dass es ihm völlig egal gewesen sei, auf welche ihrer
Körperstellen er jeweils eingeprügelt habe. Diese Art des wahllosen Zuschlagens sei
als Akt der besonderen Demütigung zu werten. Gleiches ergebe sich aus der eher als
liebevoll anzusehenden Bezeichnung für sein Auto, welches er "Baby" genannt habe. In
diesem von ihm aufgebauten Beziehungssystem zeige sich ein großer Mangel des
Angeklagten an Selbstwertgefühl, sein Narzissmus. Das Wanken dieses Systems, hier
durch die drohende Trennung der Ehefrau von ihm, habe sich ihm als eine existentielle
Bedrohung dargestellt. In für ihn und seine Position kritischen Momenten habe er daher
das Gefühl gebraucht, der alleinige Entscheider zu sein, auch, um seine
herausgehobene Position durchsetzen zu können. Daher sei seine Reaktion: "Ich
schmeiße Euch raus!" im Rahmen der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau
verständlich. Sein Ziel sei es nicht gewesen, C. K. zum Auszug zu drängen. Vielmehr
sei sein Verhalten dahingehend zu werten, dass es ihm darum gegangen sei, so zu tun,
als ob er das Heft des Handels in der Hand behalten habe, und gleichzeitig
Verunsicherung bezüglich der Machbarkeit zu schüren, da ein Auszug einen zeitlichen
Vorlauf benötige, den er nicht habe bewilligen wollen. Dass seine Ehe nicht problemlos
gewesen sei, habe er Angeklagte bis heute nicht erkannt.
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Psychologisch sei danach die Tötung der Ehefrau als Ausdruck des Machtanspruchs
des Angeklagten über sie zu werten. Durch eine mögliche, von ihr ausgehende
Trennung habe er sich persönlich als massiv existenziell bedroht gesehen.
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Diese Persönlichkeitsstörung des Angeklagten sei aber nicht schwer. Eine
Persönlichkeitsstörung sei erst dann als schwer zu werten, wenn das gestörte Verhalten
sich in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Denken
und zusätzlich auf der Beziehungsebene auswirke. Das abnorme Verhaltensmuster
müsse andauernd und tiefgreifend sein sowie sich in vielen persönlichen und sozialen
Situationen eindeutig unpassend bemerkbar machen. Diese Voraussetzungen seien
aber im vorliegenden Fall zu verneinen, da sich das gestörte Verhalten des Angeklagten
zum einen überwiegend in der familiären Beziehung zu seinen weiblichen Angehörigen
gezeigt habe. Zum anderen habe er es verstanden, sich außerhalb der Familie situativ
angepasst zu verhalten. Sein Gefühlsleben und Handlungsstreben auf von ihm als
solches gewertete Fehlverhalten seiner Angehörigen habe er zurückhalten können, bis
man wieder zuhause und unter sich gewesen sei.
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Eine andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB mit
entsprechendem Krankheitswert stelle seine Persönlichkeitsakzentuierung mithin nicht
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dar.
Schwachsinn läge nicht vor. Eine Intelligenzminderung sei nicht feststellbar gewesen,
so dass auch dieses Eingangsmerkmal aus psychiatrischer Sicht bei dem Angeklagten
zu verneinen sei.
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Ferner habe der Angeklagte die Tat nicht im Zustand einer tiefgreifenden Bewusst-
seinsstörung begangen. Eine typische Affekthandlung im Rahmen einer tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung sei gekennzeichnet durch eine spezifische Vorgeschichte zur Tat,
die manchmal über Jahre anhaltende Konfliktsituationen beinhalte, mit Aufbau einer
chronischen innerseelischen Affektanspannung bei gleichzeitigem Bemühen, diese
ansteigende Spannung zu beherrschen. Besondere Persönlichkeitsprädispositionen,
wie z.B. Eifersucht oder äußere Einflüsse, könnten zur Affekthandlung beitragen. Solche
Affekttaten seien bestimmt durch einen typischen Affektauf- und abbau, mit einem
abrupten Einsetzen des Affektes wie aus dem Stand heraus, ohne Vorlauf, mit einem
Affektplateau und einem danach sofort einsetzenden raschen Abbau am Ende der
affektiven Entladung in Form der Straftat. Anschließend sei ein charakteristisches
Folgeverhalten zu beobachten, mit schwerer innerseelischer Erschütterung des Täters,
mit einem Zusammenbrechen, möglicherweise auch depressiven oder suizidalen
Handlungen. Das Tatverhalten selbst sei persönlichkeitsfremd, d.h., dass es in der
Tatanlaufzeit keine aggressiven Handlungen gegenüber dem Opfer gegeben habe, und
Aggressivität nicht zum typischen Verhaltensrepertoire des Täters gehöre. Dafür, dass
diese Kriterien im Rahmen des Tatgeschehens erfüllt worden seien, seien keine
Hinweise vorhanden. So habe der Angeklagte auch nach der Tat keinerlei Reue oder
Erschrecken über sich selbst gezeigt, und zudem sei die Handlungsweise nicht
persönlichkeitsfremd, da der Angeklagte Ehefrau und Töchter häufiger geschlagen
habe.
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Zwar spreche die festgestellte Alkoholisierung von maximal 1,58 ‰ zum Tatzeitpunkt für
einen Rausch, so dass das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung nach
§ 20 StGB erfüllt sei. Dieser Rauschzustand habe aber aus forensischer Sicht keinen
erheblichen Einfluss auf die Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten
gehabt. Es sei allgemein anerkannt, dass labormedizinisch oder theoretisch festgestellte
Alkoholisierungsgrade alleine nicht ausreichen würden, die Qualität eines Rausches zu
beschreiben. Daher käme dem durch abstrakte Berechnung auf den jeweiligen
Tatzeitpunkt bestimmten Alkoholisierungsgrad keine alleinige Aussagekraft zu. Wichtig
für die Feststellung eines akuten Rauschzustandes sei das Vorliegen hinzutretender
psycho-diagnostischer Kriterien, also das Erscheinungsbild und Leistungsverhalten
eines jeweiligen Täters. Im vorliegenden Fall sei hierzu festzuhalten, dass der
Angeklagte trotz der Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen gezeigt, sich vielmehr
situativ geordnet und angepasst verhalten habe. Dies habe sich u.a. anhand seiner
dominanten Gesprächsführung gegenüber der Polizei gezeigt, sowohl beim Hilferuf
unmittelbar nach der Tat als auch bei der wenige Minuten später erfolgten Befragung am
Tatort. Motorische oder psychische Auffälligkeit des Ange-klagten, außerhalb der
üblicherweise zu erwartenden normalpsychologischen Reaktionen, wie z.B. Trauer oder
Verzweiflung, habe keiner der hierzu vernommenen Zeugen M. und I. geschildert.
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Schließlich könne die Diabetes-Erkrankung des Angeklagten als Ursache einer
krankhaften seelischen Störung ausgeschlossen werden, weil bedeutsame
Blutzuckerschwankungen aufgrund der von ihm berichteten regelmäßigen
Medikamenteneinnahme nicht vorgelegen hätten.
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Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. gefolgt, da sie keine
Veranlassung hat, an der Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses zu zweifeln.
Die Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei
und überzeugend. Er ist bei der Erstattung des Gutachtens auch von zutreffenden
Tatsachen ausgegangen.
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IV. Rechtliche Würdigung
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Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 Abs. 1
und 2 StGB schuldig gemacht.
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1. Der Angeklagte führte den Tod seiner Ehefrau C. K. herbei, indem er ihr die
Atemwege so lange verlegte, bis sie aus Mangel an Luft erstickte.
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2. Der Angeklagte hat hierbei auch das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes
verwirklicht. Dies ist erfüllt, da die Motivation, die den Angeklagten zur Tatbegehung
veranlasst hat, nicht nur als verwerflich, sondern, weil sie lediglich an den eigenen
Bedürfnissen ausgerichtet und von sozialer Rücksichtslosigkeit gegen sein Opfer
geprägt war, als besonders verachtenswert anzusehen ist.
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Zwar handelte der Angeklagte vordergründig aus Wut über die Ankündigung seiner
Ehefrau, ihn zu verlassen und mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt
auszuziehen, was dazu führen könnte, die Tat nicht als besonders verachtenswert
einzustufen, da Wut isoliert betrachtet in der Regel ein verständlicher, nachvollziehbarer
Erregungszustand ist. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Wut-Affekt, der die
Tat ausgelöst hat, seinerseits auf einer niedrigen, auf tiefster Stufe stehenden
Gesinnung beruht. Das aber ist hier der Fall. Denn eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Faktoren ergibt, dass die hinter der Wut des Angeklagten stehende
Gesinnung nach sozialethischen Maßstäben als im besonderen Maße verwerflich
anzusehen ist. Es ging dem Angeklagten bei Begehung der Tat nämlich darum, seiner
Frau seine Machtposition zu zeigen und sie dafür zu bestrafen, dass er nicht die
Oberhand behalten hatte, d.h. sich mit seiner Vorstellung von einem gemeinsamen
Leben mit ihr nicht hatte durchsetzen können. Der Tatbegehung zugrunde lag der
Gedanke, sie daran zu hindern, ein Leben nach ihren Wünschen zu führen. Sie sollte
ihren Willen, ihre Entscheidung, getrennt von ihm zu leben, nicht verwirklichen, nicht
gegen ihn durchsetzen können. Dazu sollte sie, weil der Angeklagte unbedingt die
Machtposition behalten wollte, keine Möglichkeit haben. Er wollte ihr vorschreiben, wie
sie zu leben hatte.
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Dies ist der Hintergrund, vor dem sich der Angeklagte, als er erkannte, dass alle seine
Anstrengungen, seine Ehefrau zum Bleiben zu bewegen, gescheitert waren, den
Entschluss fasste, sie zu töten. Damit besteht zwischen Tatanlass, der (endgültigen)
Weigerung der Ehefrau des Angeklagten, sich seinem Willen zu beugen, und der Tat,
der Tötung des Opfers, ein so eklatantes Missverhältnis, dass die hinter der
Tatausführung stehende Gesinnung des Angeklagten als besonders verachtenswert
einzuordnen ist.
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Das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau für ihr aus seiner Sicht unbotmäßiges
Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen, war das maßgebende Motiv für
die Tatbegehung.
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Dieses Motiv war dem Angeklagten trotz seiner narzisstischen
Persönlichkeitsakzentuierung auch bewusst, da diese keine maßgeblichen
Auswirkungen auf sein Bewusstsein hatte. Denn diese Akzentuierung führte nicht dazu,
dass er die mangelnde Bereitschaft seiner Ehefrau, ihm zu gehorchen und zu ihm
zurückzukehren, nicht erkannt und richtig eingeordnet hat. Sein Zustand bewirkte
lediglich, dass er sein Versagen, sich gegen seine Ehefrau durchsetzen zu können,
nicht mit seiner Persönlichkeit, seinem narzisstischen Größenselbst vereinbaren konnte.
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Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
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3. Weitere Mordmerkmale sind von dem Angeklagten anlässlich der Tatausführung nicht
verwirklicht worden. Dies gilt insbesondere für das Merkmal der Grausamkeit, das hier
nicht vorliegt. Auch wenn das Würgen nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr.
W. im vorliegendem Fall etwas mehr als 10 Minuten gedauert hat, so hat die Kammer
dennoch keine auf Tatsachen fußenden Feststellungen dazu treffen können, dass es
dem Angeklagten darum gegangen ist, seinem Opfer über den Todesschmerz
hinausgehende Qualen zuzufügen, als er seine Frau bis zum Eintritt des Todes würgte.
Die bloße Zeitdauer des Würgevorganges reicht für die Annahme insoweit nicht aus, da
die Dauer der Auseinandersetzung nicht unmaßgeblich durch das Abwehrverhalten der
Getöteten mitbestimmt wurde.
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V. Strafzumessung
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Als Strafe für den vom Angeklagten begangenen Mord kam gemäß § 211 Abs. 1 StGB
nur eine
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lebenslange Freiheitsstrafe
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in Betracht.
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Für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich. Die Gesamtschau der von dem Angeklagten begangenen Tat und seiner
Persönlichkeit lässt keine Entlastungsmomente von Gewicht erkennen, die das
Tatgeschehen als einen Grenzfall und damit die Verhängung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Vertypte Milderungsgründe
sind nicht vorhanden, und schuldmildernde Gesichtspunkte, die in ihrer Gewichtung
gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären, liegen ebenfalls nicht hervor.
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VI. Kostenentscheidung
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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