Urteil des LG Bielefeld vom 09.04.2008

LG Bielefeld: autowaschanlage, lebenserfahrung, vollstreckbarkeit, anhörung, betreiber, schmerzensgeld, wasser, waschmittel, datum, mitverschulden

Landgericht Bielefeld, 22 S 341/07
Datum:
09.04.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 341/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 21 C 529/04
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.10.2007 verkündete
Urteil des Amts-gerichts Minden abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
1.
2
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Satz 1 Nr. 1,
313 a I Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3
2.
4
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht aus seinem
Sturz vom 28.08.2004 in der vom Beklagten betriebenen Autowaschanlage an seiner
Aral-Tankstelle in M. kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld zu.
5
Nach Auffassung der Kammer erscheint bereits zweifelhaft, ob die Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten festgestellt werden kann. Typische
Gefahren einer Anlage werden nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst (vgl. OLG
Hamm NJW-RR 1959, 736). Der Nutzer einer Autowaschanlage ist sich dessen bewusst
und muss sich darauf einstellen, dass sich durch Wasser und Waschmittel auf dem
Boden im Innenbereich einer derartigen Anlage ein rutschiger Belag bildet. Auf eine
Verletzung berufsgenossenschaftlicher Regelungen kann sich der Kläger nicht berufen,
da diese Vorschriften lediglich dem Arbeitsschutz dienen. Allenfalls unter dem
6
Gesichtspunkt, dass der Betreiber einer gewerblichen Anlage bei Kenntnis einer
zweckwidrigen und unfallträchtigen Nutzung – Abkürzung des Wegs durch Kunden der
Autowaschanlage in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten – Vorkehrungen zur
Gefahrenabwehr treffen muss, könnte die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
hier in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2003, 1183).
Dies kann aber dahinstehen, da hier das Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB
als derart überwiegend anzusehen ist, dass es zu einem völligen Haftungsausschluss
auf Klägerseite führt. Der Kläger hat – wie er auch bei seiner Anhörung vor der Kammer
geschildert hat – bewusst den Weg durch den inneren Bereich der Waschanlage
genommen. Er musste nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass der Untergrund
in diesem Bereich mit einem glitschigen Belag versehen war und demgemäss erhöhte
Sturzgefahr bestand. Wenn er dennoch den kürzeren Weg durch die Waschanlage
wählte, ist ihm ein schwerwiegendes Verschulden vorzuhalten, das eine Haftung der
Klägerseite ausschießt.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
8