Urteil des LG Bielefeld vom 11.04.2005
LG Bielefeld: culpa in contrahendo, verwaltungskosten, investmentfonds, kostenbeitrag, vertragsschluss, versicherungsnehmer, handelsvertreter, anteil, vollstreckung, deckung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Bielefeld, 25 O 277/04
11.04.2005
Landgericht Bielefeld
25. Zivilkammer
Urteil
25 O 277/04
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 €
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger ist von Beruf selbständiger Handelsvertreter. Er schloß durch Vermittlung des
Versicherungsvertreters M. bei der Beklagten zwei Verträge über fondgebundene
Lebensversicherungen ab. Zum einen handelt es sich um den Vertrag Nr. 405.03036224.0
vom 24.5.2000, Tarif F2 mit Wachstumsplan, beginnend am 1.2.2000, Ende 31.1.2022. Zu
zahlen war eine monatliche Rate in Höhe von 70,00 DM. Die Anlage erfolgte in
Renditebausteinen, wobei jeweils 25% in vier im einzelnen genannte Investmentfonds
eingezahlt werden sollten.
Des weiteren schloß der Beklagte einen Vertrag mit der Nr. 450.03029902.7 vom
31.1.2000, beginnend ab 1.2.2000, Ende 31.1.2027 zum Tarif F2. Zugrundegelegt war eine
monatliche Rate von 357,00 DM. Die Anlage sollte im Investmentdepot Life Time Europe
zu je 25% in die dort aufgeführten vier Investmentfonds fließen. Mit Übersendung des
Versicherungsscheines erhielt der Kläger die Versicherungsbedingungen GA 23 ff.
Insgesamt leistete der Kläger auf beide Verträge Zahlungen in Höhe von 9.268,82 €.
Mit Schreiben vom 14.8.2003 kündigte der Kläger die Versicherungsverträge.
Mit Schreiben vom 12.1.2004 machte der Kläger Schadensersatzansprüche geltend und
focht die Versicherungsverträge vorsorglich wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an.
Die Beklagte zahlte auf die beiden Verträge die Rückkaufswerte in Höhe von 2.464,00 €
und 603,96 € aus. Die Differenz zu den Einzahlungen des Klägers in Höhe von 6.200,86 €
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ist Gegenstand der Klageforderung.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe gegenüber der Beklagten Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluß. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, daß sein
Beitrag in voller Höhe zu je 25% in die dort im einzelnen aufgeführten Investmentfonds
fließen würde. Er trägt vor, zu keinem Zeitpunkt sei ihm vor Vertragsabschluß mitgeteilt
worden, daß entgegen der irreführenden Darstellungen in den ihm überreichten Unterlagen
ein ganz erheblicher Teil des Betrages nicht in die Investmentfonds fließen, sondern für
Abschlußkosten, Verwaltungskosten, Kosten der Fondkontoführung, Risikokosten und
Ausgabeaufschläge verwendet werden würde. Im übrigen sei er durch die übersandten
Unterlagen arglistig getäuscht worden. Ihm sei suggeriert worden, dass sein Beitrag zu je
25% in vier Investmentfonds eingezahlt werde.
Selbst wenn man zu Unrecht auf eine allgemeine Kenntnis des Umstandes, daß
zusätzliche Verwaltungskosten entstehen und vom Versicherungsnehmer über den Beitrag
zu tragen seien, ausgehen wollte, so sei damit noch nicht die Kenntnis verbunden, daß im
konkreten Fall rund 45% des Beitrages für Kosten aufgewendet werden würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.200,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz seit dem 31.1.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei vor Vertragsschluß über sämtliche Vertragsbedingungen,
insbesondere auch über die Einzelheiten der Verwendung der Beträge informiert worden.
Zudem sei dem Kläger als selbständigen Handelsvertreter bestens bekannt gewesen, daß
Vermittlungsprovision und Verwaltungskosten anfallen würden und von ihm mit den
Beiträgen, insbesondere in der frühen Laufzeit des Vertrages bezahlt werden würden. Für
seine Kenntnis spreche, daß er vom Vertreter M. selbst eine Beteiligung an dessen
Provision gefordert habe. Darüber hinaus habe der Kläger mit den Versicherungsscheinen
die jeweils einschlägigen Versicherungsbedingungen erhalten, aus denen sich genau der
Anteil der Abschlusskosten und sonstigen Verwaltungskosten ergebe. Dem Kläger habe
gemäß § 5 a Abs. II VVG ein Widerspruchsrecht mit einer Frist von 1 Jahr ab Zahlung der
ersten Versicherungsprämie zugestanden. Von diesem Recht habe der Kläger keinen
Gebrauch gemacht.
Die erklärte Anfechtung sei verspätet erfolgt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst beigefügter Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. und M.. Auf das
Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Bielefeld vom 3. Dezember 2004 wird
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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1.
Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c.) Artikel 229, § 5 EGBGB
Bestehen nicht.
a) Ansprüche aus culpa in contrahendo (c.i.c.), weil der Kläger nicht schon bei
Antragstellung über anfallende Abschlusskosten und Verwaltungskosten informiert worden
wäre, sind schon auf Grund der Vorschrift des § 5 a VVG ausgeschlossen (Prölss-Martin,
VVG, § 5a VVG, 27. Aufl., Rnr. 72). Nach dieser Vorschrift gilt der Versicherungsvertrag auf
der Grundlage des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen als
abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Überlassung der Unterlagen widerspricht. Aus § 5 a VVG folgt, daß die Versicherung nicht
verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer über alle Konditionen des
Versicherungsvertrages bei Stellung des Antrages zu informieren. Der Schutz des
Versicherungsnehmers, einen Vertrag zu ihm nicht zusagenden Konditionen zu schließen,
wird durch § 5a VVG gewährleistet. Das schließt eine Gewährleistung des Schutzes durch
Statuierung von Informationspflichten des Versicherers, deren Verletzung zu einer
Schadensersatzhaftung führt, aus (so OLG Düsseldorf, VersR 2001, 827).
Der Kläger hat zusammen mit dem Versicherungsschein vom 24.5.2000 die
Versicherungsbedingungen erhalten. Unter Ziffer D. 2 der Versicherungsbedingungen wird
die Verwendung der Beiträge im einzelnen dargestellt. In Ziffer D.2.1 wird festgestellt: "Ihr
Beitrag wird in einen Investivbeitrag und einen Kostenbeitrag aufgeteilt. ... Der
Kostenbeitrag dient zur Deckung unserer Abschluß- und Verwaltungskosten." Ferner wird
in Ziffer H.5 dargelegt, daß und in welcher Form Abschlußkosten erhoben werden.
Unstreitig hat der Kläger nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des
Versicherungsscheines und der Bedingungen widersprochen. Damit gilt der
Versicherungsvertrag gem. § 5a VVG mit dem Inhalt der Versicherungsbedingungen
zustande gekommen.
b) Der Kläger kann auch keine Schadensersatzansprüche aus c.i.c. daraus herleiten, daß
die Informationen der Beklagten in den Versicherungsbedingungen unzureichend wären.
Aus Ziffer D.2 der Versicherungsbedingungen folgt eindeutig, daß der
Versicherungsbeitrag in einen Investivbeitrag und in einen Kostenbeitrag aufgeteilt wird.
Dabei wird der Investivbeitrag dem Sondervermögen (Anlagestock Investmentfonds)
zugeführt, während der Kostenbeitrag der Deckung der Abschluß- und Verwaltungskosten
dient. Unter Ziffer IV Ziffer 2 und 3 werden dann im einzelnen die Kosten aufgeführt. Die
Abschlußkosten betragen in den ersten 5 Versicherungsjahren jährlich 12,6% der
Beitragssumme. Die Verwaltungskosten betragen 5% des Beitrages. Für die
Fondkontenführung fallen monatlich 2,64 DM an zuzüglich 0,9% des Fondguthabens. Der
Risikobeitrag für den Todesfall wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
monatlich berechnet.
Die Versicherungsbedingungen lassen somit eindeutig erkennen, daß der Beitrag nicht voll
investiert wird, sondern daß von dem Beitrag weitere sogenannte "Verwaltungskosten" zu
zahlen sind. Deren Höhe wird im einzelnen aufgeführt. Bei Übersendung der
Versicherungsbedingungen konnte der Kläger sich daher ein überschaubares Bild machen
und im einzelnen errechnen, inwieweit seine Beiträge investiert werden und welcher Anteil
der Beiträge für Verwaltungskosten anfällt.
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c) Ansprüche sind auch nicht aus c.i.c. begründet, weil der Vertreter der Beklagten, der
Zeuge M., den Kläger bei Vertragsschluss trotz Nachfrage hinsichtlich anfallender Kosten
mündlich unzureichend informiert oder falsche Erklärungen abgegeben hätte.
Der Kläger hat sein Vorbringen nicht beweisen können. Die Beweisaufnahme hat ergeben,
daß der Kläger nicht ausdrücklich nach diesen Kosten gefragt hat. Sowohl die Zeugin P.
als auch der Zeuge M. haben übereinstimmend bekundet, daß nicht über
"Verwaltungskosten" gesprochen worden ist. Auch konnten sie nicht bestätigen, es sei
darüber gesprochen worden, dass der volle Beitrag vollständig in die Investmentfonds
fließen sollte.
Der Zeuge M. hat den Kläger nach eigenen Angaben zwar darauf hingewiesen, daß die
Beiträge, wie im Versicherungsantrag vorgesehen, aufgeteilt werden und außer den
gezahlten Beiträgen "keine weiteren Kosten" anfallen. Damit hat der Zeuge M. entgegen
der Auffassung des Klägers aber keine falschen Angaben getätigt oder den Kläger falsch
informiert. Denn den Angaben des Zeugen ließ sich nicht entnehmen, daß der volle Beitrag
in die Investmentfonds fließt und keine Verwaltungskosten oder Abschlusskosten anfielen.
Daß Verwaltungskosten anfallen, (Kontoführungsgebühren, Abschlußkosten der
Versicherungsvertreter, wie unter IV der Versicherungsbedingungen aufgeführt), war
selbstverständlich und mußte dem Kläger bekannt sein. Immerhin ist der Kläger
selbstselbständiger Handelsvertreter und weiß aus eigener Kenntnis, daß auch
Abschlußprovisionen gezahlt werden. So hat der Zeuge M. glaubhaft bekundet, bei
früheren, hier nicht streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungen habe der Kläger
eine Provisionsbeteiligung gefordert, die er auch bekommen habe. Daß der Kläger
annehmen konnte, bei den hier streitgegenständlichen Versicherungen würden keine
Abschlußkosten anfallen, ist daher nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte war nicht ,wie unter Ziffer 1.a bereits erörtert, verpflichtet, auf das Anfallen
dieser allgemein bekannten Kosten bei Vertragsschluss ungefragt gesondert hinzuweisen,
wenn sich Anfall und Höhe dieser Kosten, wie hier, eindeutig aus den
Versicherungsbedingungen ergeben. Die Beklagte hat ihren Aufklärungspflichten mit der
Übersendung der Versicherungsbedingungen genügt.
2.
Ansprüche aus §§ 122, 119 BGB (Schadensersatzansprüche nach Irrtumsanfechtung) sind
ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat den Vertragsabschluss nicht fristgerecht
angefochten (§ 121 BGB). Die Anfechtung wegen Irrtums hat nach § 121 BGB
unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen nachdem der Anfechtende
vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger mit
Schreiben vom 6.8.2003 darauf hingewiesen, daß, so wie der Kläger vorträgt, entgegen
den vertraglichen Vereinbarungen "nur ein Teil der gezahlten Beiträge für ihn in einen
Investmentfond angelegt worden sei". Damit hatte der Kläger spätestens mit Erhalt des
Schreibens Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses
erfolgte aber erst mit Schriftsatz vom 12.1.2004 und somit nicht mehr unverzüglich.
3.
Ansprüche des Klägers weil er von dem Versicherungsvertreter der Beklagten, dem
Zeugen M. bei Vertragsschluss folgen ebenfalls nicht aus § 812 Abs. I Satz 2 2. Alternative
BGB, § 123 BGB ( Rückabwicklung des Vertrages nach Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung). Zwar ist die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. I BGB (Jahresfrist) gewahrt. Auch
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sind diese Ansprüche nicht durch § 5a VVG ausgeschlossen.
Der Kläger hat jedoch nicht beweisen können, vom Versicherungsvertreter M., deren
Erklärungen der Beklagten gemäß § 278 BGB zugerechnet werden, arglistig getäuscht
worden zu sein. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen zu Ziffer 1.c Bezug genommen werden.
Die Klage war daher abzuweisen mit der Kostenfolge des § 91 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus §§ 709, 711 ZPO.