Urteil des LG Bielefeld vom 09.03.2007

LG Bielefeld: einstweilige verfügung, firma, hotel, software, geschäftsführer, fax, zugang, versicherung, anfang, gesellschaft

Landgericht Bielefeld, 16 O 1/07
Datum:
09.03.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
VII. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 1/07
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 02.01.2007 wird aufgehoben und der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den
Verfügungs-beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung wegen
Geheimnisverrats sowie Anstiftung hierzu in Anspruch. Dem Verfügungsbegehren liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Verfügungsklägerin entwickelt und vertreibt Hotelsoftware, die in Hotels zur
Erledigung der typischen Arbeiten wie z.B. Reservierungen und Abrechnungen etc.
eingesetzt wird. Die Software wird unter den Bezeichnungen "B. Hotelsoftware", "C. B.
Hotelsoftware" und "Argus" vertrieben. Auf diese Software kann über Telefon oder
Internet zugegriffen werden, wenn der zugreifende Kunde bestimmte Paßwörter
verwendet. Der Verfügungsbeklagte ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der
Firma B. H. s.r.o., B., Slowakei. Gesellschafterin dieser einer deutschen GmbH
vergleichbaren Gesellschaft slowakischen Rechts ist die Firma B. H. Plc.,
Großbritannien, deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte ebenfalls ist. Die
Verfügungsklägerin und die Gesellschaft des Verfügungsbeklagten stehen in
Wettbewerb zueinander.
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Der Mitarbeiter der Firma B. H. s.r.o. G. rief am 15.12.2006 gegen 11.00 Uhr bei dem
Hotel R. in B., O.straße, an. Er meldete sich bei Herrn K., der den Anruf entgegennahm.
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Der Zeuge G. erklärte Herrn K., er wolle einen Online-Zugang zu der Hotelsoftware,
damit er das Mehrwersteuer-Tool mit Blick auf die Erhöhung der Umsatzsteuer zum
01.01.2007 einspeisen könne. Der Anrufer forderte Herrn K. auf, hierzu ins Internet zu
gehen und die Seite "client.deskshare.de" aufzurufen. Nachdem der Zugang stand,
forderte der Zeuge G. Herrn K. auf, das Paßwort bekanntzugeben, damit er im
Hotelprogramm arbeiten könne. Nach einigen Minuten rief Herr G. wieder bei Herrn K.
an und erklärte, er könne die Umsatzsteuereinspeisung nicht vornehmen. Weitere
Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
Seit einigen Jahren stand das Hotel R. zu der Firma B. Hotelsoftware GmbH in
Geschäftsbeziehungen. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig
jedoch ist, daß das Hotel R. seit Anfang 2006 wieder Kundin der Verfügungsklägerin
geworden ist, die auch ihre Hotelsoftware bei dem Hotel R. im Februar 2006 installierte.
Das Hotel R. informierte die Firma B. Hotelsoftware Anfang 2006 telefonisch und
schriftlich über die Beendigung der Geschäftsbeziehung, wobei der Verfügungsbeklagte
den Zugang des Kündigungsschreibens bestreitet. Im November 2006 verschickte die
Firma B. Hotelsoftware an ihre Kunden ein Fax, in dem sie die Umstellung auf die neue
Mehrwertsteuer anbot (Anlage AG 4). Ein Mitarbeiter des Hotels R. antwortete auf diese
Ankündigung mit der Benennung eines Datums und einer Uhrzeit für die Umstellung der
Software.
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Die Verfügungsklägerin behauptet, von diesem Fax habe Herr K. keine Kenntnis
erlangt. Die Ausfüllung dieses Faxes sei im Drange des Tagesgeschäftes durch einen
Mitarbeiter des Hotels R. gemacht worden. Der Zeuge G. habe sich bei seinem Anruf bei
dem Hotel R. am 15.12.2006 als Mitarbeiter der Firma "C." gemeldet und habe nach
Benennung des Paßwortes ca. 20 Minuten lang auf den Rechner des Hotels R. Zugriff
genommen und sei dabei tief in den Datenbestand des Hotels eingedrungen.
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Nachdem unter dem 02.01.2007 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung ergangen
ist (Bl. 36 d.A.) beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr,
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die einstweilige Verfügung vom 02.01.2007 zu bestätigen.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 02.01.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Er bestreitet, daß sich der Zeuge G. mit "C." am 15.12.2006 bei Herrn K. gemeldet habe;
vielmehr habe sich der Zeuge zutreffend unter dem Namen "B. Hotelsoftware" gemeldet.
Dem Zeugen G. sei nicht bekannt gewesen, daß das Hotel R. nicht mehr zum
Kundenkreis der "B. Hotelsoftware" gehört habe. Nachdem der Zeuge festgestellt habe,
daß das Hotel R. nicht mehr eine Programmversion dieser Firma benutze, habe er sofort
die Verbindung getrennt und Herrn K. erneut angerufen und dabei mitgeteilt, er könne
das Mehrwertsteuer-Tool nicht aufspielen, da die benutzte Software von der Firma C.
stamme. Der Zeuge habe dann Herrn K. gebeten, sich mit der Firma C. in Verbindung zu
setzen. Herr K. habe ihm - dem Zeugen - daraufhin mitgeteilt, daß die Firma C. für die
Umstellung der Mehrwertsteuer Geld verlange und die B. Hotelsoftware GmbH
hingegen diesen Service kostenfrei anbiete. Daraufhin habe der Zeuge G. erklärt, er
könne jedoch nicht weiterhelfen.
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Der Verfügungsbeklagte ist zudem der Auffassung, der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung sei unzulässig, da die Verfügungsklägerin die Firma B.
Hotelsoftware s.r.o., Herrn G. und den zweiten Geschäftsführer v. d. W. gesondert in
Anspruch genommen habe.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der gestellten Zeugen G. und
Haupt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift
vom 28.02.2007 (Bl. 101 bis 103 d.A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Das Verfügungsbegehren ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, so
daß die einstweilige Verfügung vom 02.01.2007 aufzuheben war.
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Daß die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten gesondert neben der B.
Hotelsoftware s.r.o. und dem Zeugen G. und dem zweiten Geschäftsführer getrennt in
Anspruch genommen hat, hat einen nachvollziehbaren Rechtsgrund darin, daß der
Verfügungsbeklagte seinen Sitz in den Niederlanden hat, so daß auf Grund der dadurch
bedingten Verzögerung eine getrennte Inanspruchnahme sachgerecht erscheint. Das
Verfahren ist insoweit also nicht rechtsmißbräuchlich.
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Das Verfügungsbegehren hat jedoch keinen Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat nicht
hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Zeuge G. den ihm zur Last gelegten
wettbewerbswidrigen Anruf bei dem Hotel R. und dort bei dem Herrn K. gemacht hat.
Zwar hat die Verfügungsklägerin für die von ihr vorgetragene Gesprächsdarstellung am
15.12.2006 eine eidesstattliche Versicherung des Herrn K. vom Hotel R. vorgelegt, aus
der sich ergibt, daß sich der Anrufer als Mitarbeiter der Firma C. ausgegeben habe. Dem
Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung steht jedoch die eidesstattliche Versicherung
des Zeugen G. vom 23.01.2007 und die Aussage des Zeugen im Termin am 28.02.2007
entgegen. Der Zeuge G. hat in beiden Aussagen erklärt, er habe sich gegenüber dem
Herrn K. unter der Firmenbezeichnung "B. Hotelsoftware" gemeldet. Unter
Berücksichtigung dieser beiden Aussagen sieht das Gericht keine Veranlassung, der
einen oder anderen Aussage bzgl. der Glaubwürdigkeit den Vorzug zu geben. Auch aus
den Gesamtumständen ergibt sich nichts anderes. Daß der Zeuge G. sich überhaupt bei
dem Hotel R. und dort bei dem Zeugen K. gemeldet hat, hat der Zeuge damit erklärt, daß
er zum einen nicht gewußt habe, daß das Hotel R. nicht mehr Kunde bei seiner Firma
gewesen sei. Zum anderen hat das Hotel R. selbst durch das Ausfüllen des
Auftragsfaxes der B. Hotelsoftware diesen Anruf veranlaßt dadurch, daß ein Mitarbeiter
des Hotels um die Umstellung der Mehrwertsteuer bei der Firma B. Hotelsoftware
gebeten hat für den 15.12.2006. Der Anruf durch den Zeugen G. ist danach nur
konsequent gewesen. Die Dauer der Tätigkeit des Zeugen G. im Zusammenhang mit
der Umstellung der Mehrwertsteuer hat der Zeuge G. glaubhaft damit bekundet, daß er
zunächst einer Kollegin habe helfen müssen und habe sich erst dann mit der
Umstellung befassen können. Sofort nach Feststellen, daß das Hotel R. eine andere
Software hatte, habe er Herrn K. wieder angerufen und auf diesen Umstand
hingewiesen und Herrn K. an die Verfügungsklägerin verwiesen. In diesem
Zusammenhang spricht auch noch der Umstand für die Darstellung des
Verfügungsbeklagten, daß nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. auf dem
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Bildschirm des Herrn K. die "B. Hotelsoftware GmbH" als Anrufer hätte auftauchen
müssen, so daß Herr K. auch erkannt haben müßte, daß er von der falschen
Softwarefirma angerufen worden ist. Die Mitteilung des Firmennamens als Anrufer
könne auch nicht unterdrückt werden, das habe er noch ausdrücklich bei der Firma
"Deskshare" erfragt.
Schließlich spricht auch nicht gegen die Darstellung des Zeugen G. der Umstand, daß
der Zeuge unstreitig das Fax vom 24.11.2006 (AG 4) erhalten hat, auf dem bzgl. des
Hotels R. der Zusatz "Support Stop" vermerkt war. Der Zeuge hat dazu nachvollziehbar
bekundet, dieses sei lediglich ein Hinweis darauf, daß das Hotel R. bzgl. Forderungen
der Firma B. in Verzug war. Dieser Hinweis spiele aber angesichts des Umstandes, daß
die Umstellung von B. kostenlos erfolgen sollte, keine Rolle. Der Zusatz "ex-customer"
stamme von ihm und sei erst erfolgt, nachdem er über den wahren Sachverhalt
informiert worden sei.
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Insgesamt erscheint nach Würdigung des Beweisergebnisses die Darstellung durch die
Verfügungsklägerin nicht so überwiegend wahrscheinlich, daß ihrem Vortrag gegenüber
dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten der Vorzug zu geben wäre. Danach hat die
Verfügungsklägerin ihre Behauptung, der Zeuge G. habe sich bei dem Anruf am
15.12.2006 mit "C." und/oder "C. Hotelsoftware" gemeldet, nicht hinreichend glaubhaft
gemacht. Die einstweilige Verfügung vom 02.01.2007 war deshalb aufzuheben und der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.
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