Urteil des LG Bielefeld vom 27.09.2007

LG Bielefeld: nachrichten, fristlose kündigung, fonds, einstellungsverfügung, geschäftstätigkeit, gewalt, leasing, unterlassen, zustand, androhung

Landgericht Bielefeld, 6 O 363/07
Datum:
27.09.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 363/07
Tenor:
Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung werden
zurückgewiesen.
Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungskläger dürfen die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die
Verfügungsbeklagten zuvor entsprechend Sicherheit leisten.
Tatbestand
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Der Verfügungskläger zu 1) ist der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 2). Diese
ist alleinige Komplementärin einer Vielzahl von Kommanditgesellschaften (zur Zeit 463),
bei denen es in der Mehrzahl nur einen Kommanditisten gibt. Diese leisten eine
Einlage, die von 25.000,00 € bis 170.000,00 € hoch sein kann. Das Geschäftsmodell
dieser einzelnen Kommanditgesellschaften sieht vor, die von den Kommanditisten
geleistete Einlage zu benutzen, um Investitionsgüter von potentiellen Verkäufern zu
kaufen und diese sodann wieder an den Verkäufer zurück zu leasen ("sale-and-lease-
back"). Hierbei obliegt es den jeweiligen Kommanditisten die Entscheidung darüber zu
treffen, in welche Investitionsgüter investiert werden soll.
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Die Verfügungsbeklagte zu 2), eine Kommanditistin des oben beschriebenen
Geschäftsmodells, sprach unter dem 10.03.2007 die fristlose Kündigung des
Gesellschaftsvertrages über die Kommanditgesellschaft aus, an der sie als alleinige
Kommanditistin beteiligt war. Als Grund hierfür gab sie an, dass sie Kenntnis von einem
Ermittlungsverfahren wegen Vermögensdelikten gegen den Verfügungskläger zu 1)
habe. Diese Kündigung wurde durch den Verfügungskläger zu 1) zurückgewiesen.
Tatsächlich war durch die Strafanzeige des Verfügungsbeklagten zu 1) vom 23.11.2006,
ein Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger zu 1) bei der Staatsanwaltschaft
Bielefeld anhängig. Dieses Verfahren wurde, mit Rücksicht auf ein Parallelverfahren bei
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der Staatsanwaltschaft Bielefeld (56 Js 432/07), am 15.06.2007 gem. § 154 I StPO
eingestellt.
Anfang des Monats August 2007 erhielten praktisch sämtliche Kommanditisten des
oben beschriebenen Geschäftsmodells ein anonymes Anschreiben, dem ein Bericht
beigefügt war, welcher mit den Worten "Vertrauliche Nachrichten" überschrieben war
(Bl. 28 f d. A.). Aus diesem "Bericht" geht hervor, dass eine Mehrzahl von
Kommanditisten des oben beschriebenen Geschäftsmodells festgestellt hätten, dass ihr
Geld verschwunden sei. Die mit der Kommanditeinlage verfolgte Investition in Güter
habe es nie gegeben. Vielmehr seien die aufgelegten Fonds wertlos, da das meiste
Geld in den Taschen der Verantwortlichen lande. Auch aus diesem Grunde seien die
versprochenen Investitionen alles andere als ein Steuersparmodell. Auf diese Vorgänge
sei nun auch das Herforder Finanzamt aufmerksam geworden und wolle die Vorgänge
überprüfen. Schließlich habe ein enttäuschter Anleger, der mehrere Hunderttausend
Euro investiert habe, sein Geld erst erhalten, nachdem er dem Verfügungskläger zu 1)
Gewalt angedroht habe. Ferner habe der Verfügungskläger zu 1) seinen
Geschäftspartner, Herrn T. im Rahmen der Ermittlungen schwer belastet. In diesen
"Bericht" ist u. a. eine Abschrift der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Bielefeld vom 15.06.2007 eingearbeitet, wobei der Adressat geschwärzt ist.
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Durch diesen Bericht aufmerksam geworden, haben eine Vielzahl von Kommanditisten
versucht die Nutzung der von ihnen erbrachten Einlage zu recherchieren, forderten
Stellungnahmen ein, forderten den Rücktritt des Verfügungsklägers zu 1) aus allen
seinen Ämtern und drohten sogar teilweise selbst mit Strafanzeigen gegen den
Verfügungskläger zu 1), falls sie ihre Einlage nicht zurück erhalten.
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Kurze Zeit später, am 22.08.2007, erschien ein weiterer Bericht der "Vertraulichen
Nachrichten" (Bl. 35 ff d. A.), der ebenfalls anonym an die Kommanditisten verschickt
wurde. Aus diesem geht nun hervor, dass der Verfügungskläger zu 1), die Einlagen der
Kommanditisten für eigene Zwecke verwende und er umfangreiche Gelddepots in der
Schweiz habe um sich frühzeitig absetzen zu können. Weiter wird berichtet, dass der
Verfügungskläger zu 1) beim Landgericht Bielefeld für seine "legendäre" Prozesswut
bekannt sei. Außerdem habe der ehemalige Rechtsanwalt des Verfügungsklägers zu 1)
durch Manipulationen des Verfügungsklägers zu 1) bei Treuhandverträgen, seine
Anwaltszulassung verloren. Insgesamt wird die obligatorische Frage gestellt, ob das
Treiben der beiden Verfügungskläger Geldgier, Dummheit oder Dreistigkeit sei. Auch in
diesen Bericht ist ein Schreiben des Verfügungsklägers zu 1) vom 13.08.2007, dass an
sämtliche Kommanditisten gerichtet war, eingearbeitet. Dieses beinhaltet eine
Stellungnahme zum Inhalt der vormals erschienen "Vertraulichen Nachrichten".
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Die Verfügungskläger behaupten, dass nur die Verfügungsbeklagten für den Inhalt der
beiden anonym in Umlauf gebrachten "Vertraulichen Nachrichten" verantwortlich sein
konnten. Diese Behauptung machen sie an mehreren Punkten fest. Bezüglich der zuerst
erschienen "Vertraulichen Nachrichten" machen sie dieses an der Behauptung fest,
dass Adressat der eingearbeiteten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Bielefeld, der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten zu 1) sei. Daher müsse
dieser an der Erstellung dieses "Berichtes" mitgewirkt haben, da er vermutlich diese
Einstellungsverfügung von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten habe. Die
Beteiligung der Verfügungsbeklagten zu 2) an diesem "Bericht" folgern sie aus dessen
Inhalt, da bis zum Erscheinungstag außer ihr, kein einziger Kommanditist äußerte, dass
er das Gefühl habe, sein Geld werde nicht zweckgemäß verwendet. Außerdem ist in
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dieser Ausgabe der "Vertraulichen Nachrichten" die Rede von einem "frechen Brief von
[des Verfügungsklägers zu 1)] Anwalt". Die Verfügungskläger vermuten, dass damit nur
das Schreiben vom 10.03.2007 gemeint sein kann (Bl. 21 d. A.), deren Adressat die
Verfügungsbeklagte zu 2) ist.
Im Hinblick auf die am 22.08.2007 erschienenen "Vertraulichen Nachrichten", gehen die
Verfügungskläger aufgrund des eingearbeiteten Schreibens vom 13.08.2007 von einer
Beteiligung der Verfügungsbeklagten zu 2) aus. Diese Vermutung werde dadurch
untermauert, dass sämtliche Kommanditisten zwei Stellungnahmen des
Verfügungsklägers zu 1) erhalten hätten; zum einen, eine unter dem 03.08.2007 datierte,
zum anderen die eingearbeitete vom 13.08.2007. Lediglich die Verfügungsbeklagte zu
2) habe nicht beide Stellungnahmen erhalten, sondern nur die eingearbeitete vom
13.08.2007. Aus der Tatsache, dass in den "Vertraulichen Nachrichten" nur letztere und
gerade nicht beide eingearbeitet waren, folgere die Beteiligung der
Verfügungsbeklagten zu 2), da ansonsten der Urheber beide Stellungnahmen
eingearbeitet hätte.
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Vorgerichtlich hätten – unstreitig – die Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten
aufgefordert, eine strafbewährte Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Dieser
Aufforderung seien die Verfügungsbeklagten – unstreitig – nicht nachgekommen. Sie
hätten – ebenfalls unstreitig – dem Prozessbevollmächtigen der Verfügungskläger,
unabhängig voneinander, jeweils ein Schreiben übersandt, in dem sie kundgegeben
hätten, dass sie nicht für das Erscheinen der "Vertraulichen Nachrichten" verantwortlich
seien (Bl. 58, 59 d. A.). Diese Schreiben der beiden Verfügungsbeklagten seien nahezu
identischen Wortlauts. Auch daraus ergebe sich die Urheberschaft der beiden
Verfügungsbeklagten hinsichtlich der "Vertraulichen Nachrichten".
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Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass die "Vertraulichen Nachrichten" in Bezug
auf den Verfügungskläger zu 1) einen Eingriff in dessen allgemeines
Persönlichkeitsrecht, sowie in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu 2) einen Eingriff in
deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, darstellen. Aus diesen Eingriffen
stünden ihnen Unterlassungsansprüche gegen die Urheber der "Vertraulichen
Nachrichten" zu, zumal bereits aus dem Erscheinen der zweiten Ausgabe eine
Wiederholungsgefahr folgere. Diese Unterlassungsansprüche stünden ihnen
gesamtschuldnerisch, hilfsweise selbstständig, gegen die beiden Verfügungsbeklagten
zu.
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Die Verfügungskläger beantragen,
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1. Die Verfügungsbeklagten haben es gesamtschuldnerisch haftend bei Meidung
von Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen
und/ oder zu verbreiten, dass
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eine Mehrzahl von Kommanditisten der X. GmbH & Co. Leasingfonds KGen oder
eine Mehrzahl von Kommanditisten der X. GmbH & Co. Rendite Leasing KGen
sich geprellt fühlen und/ oder festgestellt haben, dass ihr Geld verschwunden ist;
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ein Kommanditist der vorgenannten Kommanditgesellschaften den
Verfügungskläger zu 1) unter Androhung von Gewalt gezwungen habe,
eingezahltes Kommanditkapital zurückzahlen;
gegen den Verfügungskläger zu 1), die Verfügungsklägerin zu 2) oder eine der
genannten X. Kommanditgesellschaften Ermittlungen der Steuerstrafbehörden
anhängig sind;
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es die seitens der oben genannten Kommanditgesellschaften erworbenen
Investitionsgüter nicht oder nur vereinzelt gäbe;
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die X. - Fonds wertlos seien oder nur dazu dienten, den Verantwortlichen die
Taschen zu füllen;
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Investitionen in X..- Fonds nicht steuerliche Anerkennung durch die zuständigen
Finanzämter finden;
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der Verfügungskläger zu 1) Geld, das einer X..- Gesellschaft zustand, zur Führung
privater Prozesse genutzt zu habe;
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der Verfügungskläger zu 1) umfangreich Gelddepots in der Schweiz angelegt
habe, um sich nach dort absetzen zu können;
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der Verfügungskläger zu 1) anlässlich einer ermittlungsbehördlichen Vernehmung
Herrn Detlef Einhard T. mit schweren Vorwürfen belastet habe;
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der Verfügungskläger zu 1) beim Landgericht Bielefeld für seine "legendere
Prozesswut" bekannt sei;
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der Verfügungskläger zu 1) seinem ehemaligen Rechtsanwalt Beträge von
mehreren 100.000,00 € schulde und dieser Rechtsanwalt infolge von
Manipulationen seitens des Verfügungsklägers zu 1) seine Zulassung verloren
habe;
32
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und dass
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das Motiv für die Geschäftstätigkeit der Verfügungskläger Geldgier, Dummheit
oder Dreistigkeit sei.
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2. Hilfsweise
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a. der Verfügungsbeklagte zu 1) hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu einer
Höhe von 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich
oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/ oder zu verbreiten, dass
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eine Mehrzahl von Kommanditisten der X.. GmbH & Co. Leasingfonds KGen oder
eine Mehrzahl von Kommanditisten der X.. GmbH & Co. Rendite Leasing KGen
sich geprellt fühlen und/ oder festgestellt haben, dass ihr Geld verschwunden ist;
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ein Kommanditist der vorgenannten Kommanditgesellschaften den
Verfügungskläger zu 1) unter Androhung von Gewalt gezwungen habe,
eingezahltes Kommanditkapital zurückzahlen;
gegen den Verfügungskläger zu 1), die Verfügungsklägerin zu 2) oder eine der
genannten X.. Kommanditgesellschaften Ermittlungen der Steuerstrafbehörden
anhängig sind;
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es die seitens der oben genannten Kommanditgesellschaften erworbenen
Investitionsgüter nicht oder nur vereinzelt gäbe;
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die X..- Fonds wertlos seien oder nur dazu dienten, den Verantwortlichen die
Taschen zu füllen;
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Investitionen in X..- Fonds nicht steuerliche Anerkennung durch die zuständigen
Finanzämter finden;
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der Verfügungskläger zu 1) Geld, das einer X..- Gesellschaft zustand, zur Führung
privater Prozesse genutzt zu habe;
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der Verfügungskläger zu 1) umfangreich Gelddepots in der Schweiz angelegt
habe, um sich nach dort absetzen zu können;
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der Verfügungskläger zu 1) anlässlich einer ermittlungsbehördlichen Vernehmung
Herrn T. mit schweren Vorwürfen belastet habe;
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der Verfügungskläger zu 1) beim Landgericht Bielefeld für seine "legendere
Prozesswut" bekannt sei;
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58
der Verfügungskläger zu 1) seinem ehemaligen Rechtsanwalt Beträge von
mehreren 100.000,00 € schulde und dieser Rechtsanwalt infolge von
Manipulationen seitens des Verfügungsklägers zu 1) seine Zulassung verloren
habe;
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und dass
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- das Motiv für die Geschäftstätigkeit der Verfügungskläger Geldgier,
Dummheit oder Dreistigkeit sei.
62
b. die Verfügungsbeklagte zu 2) hat es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu einer
Höhe von 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich
oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/ oder zu verbreiten, dass
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eine Mehrzahl von Kommanditisten der X.. GmbH & Co. Leasingfonds KGen oder
eine Mehrzahl von Kommanditisten der X.. GmbH & Co. Rendite Leasing KGen
sich geprellt fühlen und/ oder festgestellt haben, dass ihr Geld verschwunden ist;
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ein Kommanditist der vorgenannten Kommanditgesellschaften den
Verfügungskläger zu 1) unter Androhung von Gewalt gezwungen habe,
eingezahltes Kommanditkapital zurückzahlen;
gegen den Verfügungskläger zu 1), die Verfügungsklägerin zu 2) oder eine der
genannten X.. Kommanditgesellschaften Ermittlungen der Steuerstrafbehörden
anhängig sind;
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es die seitens der oben genannten Kommanditgesellschaften erworbenen
Investitionsgüter nicht oder nur vereinzelt gäbe;
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die X..- Fonds wertlos seien oder nur dazu dienten, den Verantwortlichen die
Taschen zu füllen;
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Investitionen in X..- Fonds nicht steuerliche Anerkennung durch die zuständigen
Finanzämter finden;
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der Verfügungskläger zu 1) Geld, das einer X..- Gesellschaft zustand, zur Führung
privater Prozesse genutzt zu habe;
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der Verfügungskläger zu 1) umfangreich Gelddepots in der Schweiz angelegt
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habe, um sich nach dort absetzen zu können;
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der Verfügungskläger zu 1) anlässlich einer ermittlungsbehördlichen Vernehmung
Herrn T. mit schweren Vorwürfen belastet habe;
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der Verfügungskläger zu 1) beim Landgericht Bielefeld für seine "legendäre
Prozesswut" bekannt sei;
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der Verfügungskläger zu 1) seinem ehemaligen Rechtsanwalt Beträge von
mehreren 100.000,00 € schulde und dieser Rechtsanwalt infolge von
Manipulationen seitens des Verfügungsklägers zu 1) seine Zulassung verloren
habe;
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und dass
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- das Motiv für die Geschäftstätigkeit der Verfügungskläger Geldgier,
Dummheit oder Dreistigkeit sei.
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Die Verfügungsbeklagten beantragen,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Verfügungsbeklagten
zu 1). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
27.09.2007 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Der Hauptantrag ist unzulässig. Den Verfügungsklägern entsteht durch den
vermeintlichen Anspruch gegenüber jedem Verfügungsbeklagten ein rechtlich
selbstständiges Schuldverhältnis, welches auch nur von dem jeweiligen Schuldner
erfüllt werden kann. Jeder Schuldner hat eine andere Leistung zu schulden. In einer
solchen Konstellation ist eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden
Verfügungsbeklagten derart, dass jeder auch für die Unterlassung des anderen
einzustehen hat, nicht gegeben.
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Die zulässigen Hilfsanträge sind unbegründet.
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Vorliegend fehlt es an der Passivlegitimation der beiden Verfügungsbeklagten. Die
Verfügungskläger konnten nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass sie die geltend
gemachten Ansprüche gerade gegen die beiden Verfügungsbeklagten haben.
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Die Verfügungskläger haben zunächst hinreichend vorgetragen, dass sie durch die
Veröffentlichung der beiden Ausgaben der "Vertraulichen Nachrichten" sowohl in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 1) als auch in
ihrem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hinsichtlich der
Verfügungsklägerin zu 2), verletzt sind. Jedoch ist es ihnen nicht gelungen, die
Urheberschaft der beiden Verfügungsbeklagten an den "Vertraulichen Nachrichten"
glaubhaft zu machen. Es wurden lediglich Indizien dargelegt, die auf eine solche
Urheberschaft hindeuten, diese jedoch nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit
belegen.
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Die Tatsache, dass in der ersten Ausgabe der "Vertraulichen Nachrichten" die
Einstellungsverfügung eingearbeitet ist, deren Adressat vermutlich der
Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten zu 1) ist, reicht nicht aus, um dessen
Urheberschaft anzunehmen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der
Verfügungsbeklagte zu 1) im Rahmen der eidlichen Parteivernehmung angab, dass er
verschiedenen Personen Einsicht in seine Unterlagen betreffend der Geschäftstätigkeit
der Verfügungskläger gewährt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass die
Einstellungsverfügung im Rahmen dieser Einsichtnahme in die Hände einer dritten
Person geraten ist, die diese dann in der vorliegenden Art und Weise verwendet hat. Die
von den Verfügungsklägern aufgestellte Vermutung, dass aufgrund der vermutlichen
Adressateneigenschaft der Einstellungsverfügung auf eine Urheberschaft des
Verfügungsbeklagten zu 1) geschlussfolgert werden kann, ist lediglich ein Indiz, das
nicht ausreichend ist, um eine solchen Urhebereigenschaft des Verfügungsbeklagten zu
1) anzunehmen.
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Auch die Behauptung der Verfügungskläger, dass aufgrund des Inhalts der
"Vertraulichen Nachrichten" eine Beteiligung der Verfügungsbeklagten zu 2) vorliegen
müsse, überzeugt nicht. Die Verfügungsklägerin zu 2) tätigt Geschäfte für zur Zeit 463
Kommanditgesellschaften. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Anzahl von bis zu
463 verschiedenen Kommanditisten einige dabei sind, die befürchten, dass ihr Geld
unzweckmäßig bzw. unwirtschaftlich verwendet werde bzw. wurde. Die Auffassung der
Verfügungskläger, dass jeder unzufriedene Kommanditist sich zunächst an den
Komplementär wendet, bevor er sich in der Öffentlichkeit äußert, ist nicht
nachvollziehbar. Zwar hat die Verfügungsbeklagte zu 2) sich zunächst intern beim
Verfügungskläger zu 1) über ihre Befürchtungen geäußert, jedoch folgert hieraus nicht
zwingend deren Beteiligung an der Herausgabe der "Vertraulichen Nachrichten", zumal
sie ihre Befürchtungen ca. 5 Monate vor dem Erscheinungsdatum der ersten Ausgabe
geäußert hatte. Auch dieser Umstand stellt lediglich ein Indiz dar, das gerade vor dem
Hintergrund des langen Zeitraums nicht zur Überzeugung ihrer Urheberschaft.
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Auch die Tatsache, dass in den zuerst erschienen "Vertraulichen Nachrichten" die Rede
von einem "frechen Brief" des Rechtsanwalts des Verfügungsklägers zu 1) ist, führt
letztlich nicht zu dem Ergebnis, dass eine Urheberschaft der Verfügungsbeklagten zu 2)
vorliegen muss. Zwar hat sie unter dem Datum des 15.03.2007 (Bl. 22 d. A.) ein solches
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Schreiben des Prozessbevollmächtigten erhalten. Jedoch ist dieses aus objektiver Sicht
inhaltlich weder "frech", noch ist erwiesen, dass in den "Vertraulichen Nachrichten"
gerade dieses Schreiben gemeint ist. Unterstellt, es wäre dieses Schreiben gemeint, so
führt alleine die Adressateneigenschaft der Verfügungsbeklagten zu 2) nicht zu einer
Urheberschaft derselben an den "Vertraulichen Nachrichten". Auch diesbezüglich kann
nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte, z. B. durch Weitererzählung der
Zurückweisung der fristlosen Kündigung, diesen Vorgang aufgegriffen und in den
"Vertraulichen Nachrichten" verwertet haben.
Auch die Argumentation der Verfügungskläger bzgl. der am 22.08.2007 erschienen
"Vertraulichen Nachrichten" überzeugt nicht dergestalt, dass eine Urheberschaft der
Verfügungsbeklagten angenommen werden kann. Dass in dieser Ausgabe lediglich
eine und gerade nicht beide Stellungnahmen des Verfügungsklägers zu 1) eingearbeitet
wurden, lässt nicht ausnahmslos den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte zu 2)
Urheberin dieser Ausgabe war, da nur sie als einzige Kommanditistin nicht im Besitz
beider Stellungnahmen des Verfügungsklägers zu 1) gewesen sei. Ebenso kann auch
ein Dritter, der im Besitz beider Stellungnahmen ist, nur die zweite verwendet haben, da
aus ihr sämtliche Reaktionen des Verfügungsklägers zu 1) hervorgehen und diese so für
die mit den "Vertraulichen Nachrichten" verfolgten Zwecke ausreichend gewesen ist.
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Schließlich führt auch das letzte Argument der Verfügungskläger, dass die beiden
Ablehnungsschreiben nahezu identischen Wortlauts sind, weder für sich betrachtet noch
in einer Gesamtschau aller vorgetragener Indizien nicht zu einer Überzeugung des
Gerichts von der Urheberschaft der Verfügungsbeklagten an den "Vertraulichen
Nachrichten". Auch dieser Hinweis stellt lediglich ein Indiz dafür dar. Es lässt
möglicherweise den Schluss zu, dass die beiden Verfügungsbeklagten zusammen
arbeiten. Aus einer etwaigen Zusammenarbeit kann jedoch keine Überzeugung an der
Urheberschaft der "Vertraulichen Nachrichten" hergeleitet werden.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO
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