Urteil des LG Bielefeld vom 08.11.2005

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Landgericht Bielefeld, 20 S 49/05
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 49/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 42 C 767/04
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.2.2005 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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1.
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Der Kläger verlangt von der Beklagte Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung.
Der Kläger ist Fotograf, die Beklagte betreibt eine Internet-Suchmaschine für Bilder. Bei
einer Suchanfrage eines Nutzers an die Bildsuchmaschine der Beklagten wird die
Anfrage von dieser automatisch an ein schwedisches Unternehmen weiter geleitet, das
das Internet mit Hilfe spezieller Programme, sogenannter ,,Crawler" durchsucht und mit
dem gefundenen Bildmaterial einen Suchindex anlegt. Bei einer von der Beklagten
weitergeleiteten Suchanfrage wird das Suchergebnis auf dem Bildschirm des Nutzers
im Rahmen der Website der Beklagten in Form von ,,thumbnails", d.h.
daumennagelgroßen Bildern wiedergegeben. Da der Suchindex zwar in regelmäßigen
Abständen, jedoch nicht ständig aktualisiert wird, kann in diesem Suchindex auch
Bildmaterial vorhanden sein, welches von den eigentlichen Urheberseiten im Internet
bereits wieder gelöscht wurde.
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Der Kläger ist nach seiner Behauptung Inhaber eines Urheberrechts für ein von ihm
erstelltes Luftbild der Universität Wuppertal, das von der Universität Wuppertal ohne
Lizenz des Klägers auf ihrer Internet-Seite zunächst veröffentlicht, im Januar oder
Februar 2004 aber wieder gelöscht wurde. Der Kläger entdeckte, dass das Bild auch
nach der Löschung bei entsprechender Suchanfrage auf der Seite der Beklagten als
"thumbnail" erschien und verlangte von ihr für die Nutzung seines Bildes die Zahlung
von 452,40 €. Die Beklagte wies daraufhin die schwedische Firma an, das
beanstandete Bild sofort aus dem Index zu löschen, was auch erfolgte.
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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), allerdings mit der
Maßgabe, dass in dem Verfahren des Amtsgerichts Köln (Az. 12 C 243/03), auf das sich
der Kläger hinsichtlich der Höhe des von ihm geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs bezieht, der Kläger nicht die Universität Wuppertal wegen
der Veröffentlichung des hier streitgegenständlichen Bildes sondern eine Firma "A." in
Anspruch genommen hat, weil diese auf einer von ihr betriebenen Website ein vom
Kläger aufgenommenes Luftbild der Wuppertaler Stadthalle und Schwimmoper
veröffentlicht hatte.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine urheberrechtliche Haftung der
Beklagten bestehe nicht, da die §§ 8 - 10 TDG als spezielle Vorschriften, die im Übrigen
bestehende urheberrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten ausschließe. Bei der
Beklagten handele es sich um eine Diensteanbieterin i. S. v. § 3 S. 1 Nr. 1 TDG, da eine
Suchmaschine ein Angebot zur Information i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 TDG darstelle. Durch
§ 8 Abs. 2 S. 1 TDG bestehe eine Haftungsprivilegierung, da hinsichtlich der
Übermittlung von Bildern die Vorschrift des § 9 TDG und hinsichtlich der Speicherung §
10 TDG einschlägig sei. Angesichts dessen komme es auf die unzureichenden
Ausführungen des Klägers zur Höhe seines geltend gemachten Anspruchs nicht an.
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Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er
ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht durch die §§ 8ff. TDG privilegiert. Ferner meint er,
soweit das Amtsgericht seinen Vortrag zur Schadenshöhe für unzureichend gehalten
habe, hätte es ihm gem. § 139 ZPO einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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das am 18.2.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld
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abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
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452,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz seit dem 18.6.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil und hält die Privilegierungen des
TDG für anwendbar. Sie ist insbesondere der Ansicht, Art. 21 Abs. 2 der E-Commerce-
Richtlinie vom 17.7.2000 (ECRL) schränke nicht deren Anwendungsbereich ein,
sondern betreffe ausschließlich Fragen ihrer späteren Anpassung an die weitere
technische Entwicklung. Die Bestimmung nehme namentlich Hyperlinks und
Suchmaschinen nicht aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus, sondern
setze gerade voraus, dass die Richtlinie erst einmal auch auf diese Internetdienste
Anwendung findet.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
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2.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin durch die
§§ 8 ff. TDG privlegiert ist. Gegen eine direkte oder analoge Anwenbarkeit der
Haftungsprivilegierungen der §§ 8 ff. TDG auf Suchmaschinen spricht allerdings, dass
der Gesetzgeber bei der Novellierung des TDG trotz des vom Bundesrat gesehenen
Regelungsbedarfes in ausdrücklicher Anlehnung an Art. 21 Abs. 2 ECRL die
haftungsrechtliche Behandlung von Suchmaschinen explizit zurückgestellt hat (BT-Dr.
14/6098, S. 34, 37; ebenso Spindler, TDG vor § 8, Rn. 59; Müglich CR 2002, 583, 591;
Hoffmann MMR 2005, 289; Nickels CR 2002, 308; Stadler, JurPC Web-Dok 2/2003
"Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG").
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Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagten überhaupt gem. § 97 Abs. 1 S.1, 2. HS ein
schuldhafter, d.h. zumindest fahrlässiger Verstoß gegen das Urheberrecht des Klägers
zur Last zu legen wäre, da dies voraussetzen würde, dass die Beklagte eine
Prüfungspflicht bzgl. der Urheberrechte sämtlicher in ihrer Suchmaschine angezeigten
Bilder treffen würde, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb einer
Bildersuchmaschine im Internet um ein Massengeschäft handelt, zumindest fraglich
erscheint.
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Dem Kläger steht aber schon deshalb gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 97 UrhG
zu, weil er nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihm durch das Verhalten der Beklagten
ein Schaden entstanden ist bzw. die Beklagte durch eine etwaige Nutzung des Bildes
bereichert worden ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Grundsätze der sog.
Lizenzanalogie und ist der Ansicht, insoweit auf die Honorarempfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zurückgreifen zu können. Eine
Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist aber
nur dann möglich, wenn die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung
durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Bei der
Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf
abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert
und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der
Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N.).
Trotz des Hinweises der Kammer vom 15.7.2005 hat der Kläger jedoch schon nicht
dargelegt, dass die Betreiber von Bildersuchmaschinen für das Einstellen eines Bildes
in ihre Suchmaschine überhaupt üblicherweise ein Entgelt zahlen oder aber sich hierauf
redlicherweise einlassen müssten.
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Aus dem gleichen Grund steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein
Bereicherungsanspruch aus § 97 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 812 BGB zu, da eine etwaige
Bereicherung der Beklagten letztlich wiederum in ersparten Aufwendungen bestünde,
d.h. in einer tatsächlich ersparten Lizenzgebühr (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1999,
1204 m.w.Nachw.).
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8
EGZPO.
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