Urteil des LG Bielefeld vom 25.10.2006

LG Bielefeld: grundsatz der erforderlichkeit, tarif, haftpflichtversicherer, markt, gefahr, anbieter, mietvertrag, ersatzfahrzeug, vermietung, kreditkarte

Landgericht Bielefeld, 21 S 211/05
Datum:
25.10.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 211/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 17 C 552/05
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels
im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 183,66 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2005
zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die
Beklagte zu 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
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I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich Anspruch auf Zahlung restlicher 183,66 €
aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 7 StVG, 398 BGB.
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1)
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2006, 2621 m.w.N.), der sich
die Kammer anschließt, kann die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten
nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz der objektiv erforderlichen
Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
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für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei
anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er
die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm
Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb
eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt
verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen
seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten
dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko
eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am
Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) einen
gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des
Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Schätzung
kann durch Vornahme eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen. Es ist
nicht erforderlich, die Kalkulation der Klägerin nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die
Prüfung darauf zu beschränken, inwieweit spezifische Leistungen bei der Vermietung
an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art einen Mehrpreis rechtfertigen
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2)
8
Bei dem berechneten Tarif der Klägerin handelt es sich um einen Unfallersatztarif. Zwar
verfügt die Klägerin nur über eine Preisliste. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass die dort
verzeichneten Tarife lediglich im Unfallersatzgeschäft Anwendung finden und
Fahrzeuge an Selbstzahler zu anderen, niedrigeren Tarifen vermietet werden. Die von
der Beklagten angeführte Entscheidung des BGH vom 09. Mai 2006 (NJW 2006, 2106),
wonach ein Autovermieter, der lediglich einen einheitlichen Tarif für alle potentiellen
Mieter anbietet, diesen mit dem auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Normaltarif
vergleichen lassen muss, ohne dass ein strukturell bedingter Aufschlag in Betracht
kommt, ist daher nicht einschlägig.
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3)
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Die Prüfung der Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Tarifs der Klägerin ist
entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin
den Geschädigten bei Abschluss des Mietvertrages nicht hinreichend aufgeklärt hat. Der
Haftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB die
objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierzu ist der mit Rücksicht auf
die Unfallsituation gerechtfertigte Preis zu ermitteln, der über dem Normaltarif liegen
kann. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es vor
diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines
Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zusteht, den er
einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte
(BGH NJW 2005, 1043). Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der BGH im
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Verhältnis der Mietvertragsparteien mittlerweile in der Tat ausdrücklich bejaht hat (NJW
2006, 2618), ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, die objektiv
erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten.
4)
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Den Normaltarif hat die Kammer auf der Grundlage des von der Beklagten
unwidersprochen dargelegten Preises nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel geschätzt.
Trotz der von der Klägerin gegen diesen Tarif erhobenen Bedenken hält die Kammer
ihn in Übereinstimmung mit dem BGH (NJW 2006, 2106) – auch aus
Praktikabilitätsgründen und mangels überzeugenderer Alternative – für eine
sachgerechte Schätzgrundlage.
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5)
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Die Kammer schätzt den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des
Unfallersatzgeschäftes gerechtfertigten Aufschlag auf den Normaltarif gemäß § 287
ZPO auf 30 %.
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a)
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Die Kammer hält es für nachvollziehbar, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine
Vielzahl von speziellen Kosten- und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts einen
gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif rechtfertigen. Die von der Kontor
Unternehmensberatung GmbH erstellte betriebswirtschaftliche Bewertung der
Mietpreise für das Jahr 2004 weist in diesem Zusammenhang u.a. auf die
Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der
Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der
Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, das Beschädigungsrisiko bei
Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, das erhöhte Unterschlagungsrisiko, die
Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter
Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, einen erhöhten
Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung hin. Dies
entspricht den Erkenntnissen, die die Kammer in dem Parallelverfahren 21 S 290/04
gewonnen hat. Der dort von der Kammer beauftragte Sachverständige Dipl.-Kfm. ... hat
einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Mietwagenpreis im Unfallersatzgeschäft
aufgrund der vorgenannten Faktoren betriebswirtschaftlich für gerechtfertigt erachtet. Die
gegenteilige Auffassung, die im Unfallersatzgeschäft z.T. sogar Kosten- und damit
Preisvorteile sieht (so z.B. Albrecht NZV 1996, 49), überzeugt die Kammer dagegen
nicht.
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b)
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Bei der Schätzung der Höhe des aufgrund der vorgenannten Kosten- und Risikofaktoren
betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufschlags auf den Normaltarif hat sich die
Kammer an folgenden Anhaltspunkten orientiert: Die betriebswirtschaftliche Bewertung
der ...GmbH resultiert in dem Ergebnis, dass ein Aufschlag von 44,55 % gerechtfertigt
sei. Nach der Kosten- und Risikenbewertung in der Fahrzeugvermietung von Prof. ...,
Prof. ... und der ... aus August 2004 soll ein Aufschlag von mindestens 48 %
vorzunehmen sein. Der Sachverständige ... hat der Kammer in dem vorgenannten
Parallelverfahren 21 S 290/04 erläutert, der Tarif der Klägerin sei in Höhe von etwa 75
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% betriebswirtschaftlich nachvollziehbar. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dazu in
der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass unter Zugrundelegung dieser Bewertung
bei kurzer Mietdauer von bis zu 4 Tagen umgerechnet ein Aufschlag von etwa 10 % auf
den Normaltarif und bei längerer Mietdauer von 30 – 45 % auf den Normaltarif
vorzunehmen wäre. Da die Klägerin für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten
beweispflichtig ist und es sich bei den beiden anfangs aufgeführten Bewertungen
jeweils um von der Klägerin vorgelegte Parteigutachten handelt, die nur mit einem
deutlichen Sicherheitsabschlag berücksichtigt werden können, hält die Kammer einen
Aufschlag von 30 % für ausreichend und angemessen. Dies entspricht auch der
Entscheidung der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. September 2006,
in der ebenfalls ein Aufschlag von 30 % vorgenommen worden ist (20 S 34/06).
6)
20
Die Klägerin kann nicht im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene
Schadensbetrachtung Mietwagenkosten über den objektiv erforderlichen
Herstellungsaufwand hinaus ersetzt verlangen.
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a)
22
Dies kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2006, 2621
m.w.N.), der sich die Kammer anschließt, nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem
Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt
- zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dabei
kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den
Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter
unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem
günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Das ist der Fall, wenn er Bedenken gegen
die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich
insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen
Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter
Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des
Einzelfalls erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und
gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. Allein das allgemeine
Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei auf seine speziellen
Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Schädigers und seines
Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte
Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. Die
Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt beim Geschädigten.
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b)
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Vorliegend hat die Klägerin bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, dass dem
Geschädigten kein günstigerer Tarif zugänglich war. Der Umstand, dass die Klägerin
Mietern im Unfallersatzgeschäft lediglich einen Tarif anbietet, reicht hierfür nicht aus. In
Anbetracht des Umstandes, dass der in dem Mietvertrag vom 09.03.2005 ausgewiesene
Tagespreis von 193,96 € netto (incl. Haftungsreduzierung) für ein Fahrzeug der Gruppe
6 auffällig hoch war, hätte es für den Geschädigten nahe gelegen, Konkurrenzangebote
einzuholen. Sollte er den genauen Mietpreis möglicherweise nicht gekannt haben, weil
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in dem Mietvertrag damals lediglich der Hinweis auf das Preistableau enthalten war,
kann ihn das nicht entlasten. Denn aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes sowie der
Gefahr, die Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht vollständig ersetzt
zu bekommen, war er in dem Fall erst recht gehalten nachzufragen. Anhaltspunkte für
eine besondere Eilbedürftigkeit der Anmietung, die gegen eine Erkundigungspflicht
bezüglich günstigerer Anbieter sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Das Ersatzfahrzeug ist nicht am Unfalltag, sondern erst eine Woche später
am 09.03.2005 angemietet worden. Der Sachvortrag der Klägerin lässt nicht erkennen,
dass es dem Geschädigten nicht möglich gewesen wäre, bei der Erkundigung nach
Alternativangeboten überregionaler Großanbieter einen günstigeren Tarif zu erlangen.
Dabei mag es zutreffen, dass einem Geschädigten auch dort zunächst ein vergleichbar
hoher Unfallersatztarif angeboten worden wäre. Es ist aber nicht dargelegt worden, dass
dem Geschädigten auch bei ausdrücklicher Nachfrage nach einem günstigeren Tarif
kein entsprechendes Angebot gemacht worden wäre. Die von der Klägerin aufgezeigten
internen Preisvereinbarungen der Beklagten mit bestimmten Autovermietern stehen der
Möglichkeit einer Anmietung eines Fahrzeugs zum Selbstzahlertarif durch den
Geschädigten nicht entgegen. Soweit Normaltarife nur unter bestimmten
Anmietungsbedingungen erreichbar sein sollten, ist nicht ersichtlich, dass diese für den
Geschädigten nicht erfüllbar waren. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass der
Geschädigte nicht über eine Kreditkarte verfügte, deren Einsatz bei einer Vermietung
zum Selbstzahlertarif möglicherweise verlangt worden wäre. Zu einer derartigen
Vorfinanzierung ist der Geschädigte verpflichtet, soweit sie ihm möglich und zumutbar
ist (BGH NJW 2005, 1933). Ferner hat die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt,
dass dem Geschädigten ohne Vorlage einer Kreditkarte eine Anmietung zum
Selbstzahlertarif keinesfalls möglich gewesen wäre. Vielmehr wären auch die Vorlage
einer EC-Karte oder die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten in
Betracht gekommen.
7)
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Von der danach erstattungsfähigen Grundgebühr sind die während der Mietdauer
ersparten Aufwendungen des Geschädigten abzuziehen. Die Kammer schätzt diese in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2001,
79; VersR 2001, 208) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % der Mietwagenkosten (§
287 ZPO).
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8)
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Die Kosten der Haftungsreduzierung sind anteilig erstattungsfähig. Wird für ein bei
einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und
dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in
der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (BGH NJW 2005, 1041). Unter dem
Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist allerdings ein Abzug vorzunehmen, da das
eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war.
Die Kammer schätzt diesen Vorteil auf 50 % (§ 287 ZPO).
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9)
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Danach ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:
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Grundgebühr (Normaltarif nach Schwacke) - Gruppe 6, 7 Tage
487,59 €
30 % Aufschlag
+ 146,28 €
633,87 €
10 % Eigenersparnis
- 63,39 €
Haftungsbeschränkung (50 %)
+ 75,43 €
645,91 €
16 % Mehrwertsteuer
+ 103,35 €
749,26 €
vorprozessuale Zahlung
- 565,60 €
183,66 €
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II.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 I BGB.
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III.
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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 I
1, 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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IV.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 II ZPO sind nicht
gegeben. Der BGH hat die zugrunde liegenden Rechtsfragen in den vergangenen
beiden Jahren durch zahlreiche Entscheidungen geklärt. Höchstrichterlich entschieden
ist insbesondere die Zulässigkeit eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlags auf
den unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelten Normaltarif. In
welchem Umfang ein solcher Aufschlag gerechtfertigt ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Ebenso ist die fehlende Relevanz einer evtl. Aufklärungspflichtverletzung des
Vermieters gegenüber dem Mieter im Verhältnis zwischen dem Geschädigtem und dem
Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer höchstrichterlich bereits klargestellt
worden.
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