Urteil des LG Bielefeld vom 15.04.2008

LG Bielefeld: operation, stationäre behandlung, ärztliche behandlung, behandlungsfehler, schmerzensgeld, fraktur, klinik, fehlbehandlung, krankengymnastik, ezb

Landgericht Bielefeld, 4 O 163/07
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 163/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 80.000,00 Schmerzensgeld
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.02.2007
nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltgebühren in Höhe von € 1.071,12
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
sämtlichen bereits entstandenen und auch künftig noch entstehenden
materiellen Schaden sowie den weiteren künftig noch eintretenden
derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der
ihm aufgrund der operativen Eingriffe der Neurochirurgischen Klinik der
Beklagten vom 19. und 20.09.2006 entstanden ist bzw. entstehen wird,
soweit materielle Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder
Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
wegen einer vermeintlichen ärztlichen Fehlbehandlung geltend.
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Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 26 Jahre alte Kläger erlitt im April 2006 einen
Bandscheibenvorfall und begab sich in ärztliche Behandlung der Beklagten. Der Kläger
beschreib eine Schmerzausstrahlung bis in den lateralen Fußrand rechts mit
Taubheitsgefühlen. Diese Symptomatik bildete sich jedoch zurück, so dass die
behandelnden Ärzte der Beklagten zunächst eine konservative Therapie empfahlen.
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Aufgrund einer Verschlechterung stellte sich der Kläger sodann erneut bei der
Beklagten vor. Nunmehr wurde die Indikation zur Operation gestellt. Die stationäre
Aufnahme erfolgte am 13.9.2006. Als Aufnahmebefund wurde ein positives
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Aufnahme erfolgte am 13.9.2006. Als Aufnahmebefund wurde ein positives
Nervendehnungszeichen nach Laségue rechts bei 40 Grad beschreiben. Eine
motorische Ausfallsymptomatik bestand bei der Aufnahmeuntersuchung nicht. Für das
Versorgungsgebiet der Nervenwurzel L5 rechts wurde jedoch ein Taubheitsgefühl
angegeben. Ferner fiel eine Einschränkung des Zehen- und Fersenganges rechts auf.
Die Muskeleigenreflexe waren rechtsseitig abgeschwächt. Im CT zeigte sich eine
Fehlanlage der kleinen Wirbelgelenke im Segment L5/S1.
Die Operation erfolgte am 19.9.2006 in Bauchlage, wobei der Kopf des Klägers in einer
Kunststoffschale gelagert wurde. In dem Segment L5/S1 wurde eine erweiterte
interlaminäre Fensterung durchgeführt. Des weiteren erfolgte die Entfernung des
Bandscheibenvorfalles und eine Ausräumung des Zwischenwirbelraumes. Im
Zwischenwirbelraum wurde ein mit Knochenspänen gefüllter Titan Cage beidseits
eingebracht. Anschließend erfolgte die Anlage eines Fixateur-interne-Systems. Hierzu
wurden Schrauben durch die Bogenwurzeln in die Wirbelkörper eingebracht. Diese
Instrumentierung erfolgte unter Bildwandlerkontrolle.
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Zur Lagekontrolle erfolgte eine computertomographische Diagnostik am Folgetag. Hier
zeigte sich, dass die Schraube im Segment L5 linksseitig zu einer Verlagerung der
knöchernen Strukturen in Richtung Spinalkanal geführt hatte. Es war zu einer Fraktur
gekommen. Aufgrund dessen wurde am 20.9.2006 eine operative Revision erforderlich.
Der Kläger wurde am 28.9.2007 entlassen.
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Der Kläger wirft der Beklagten Behandlungsfehler vor.
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Er trägt vor:
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Vor der ersten Operation sei besprochen worden, dass der Lendenwirbel 5 und der
Steißwirbel 1 mit 4 Schrauben in einer etwa 6-stündigen Operation verblockt würden.
Tatsächlich seien jedoch 3 Wirbel mit 6 Schrauben verblockt worden, nämlich zusätzlich
noch der Lendenwirbel 4.
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Während der Operation seien 2 Schrauben falsch gesetzt worden, weil sie nicht in den
Wirbel sondern in das Wirbelgelenk gebohrt worden seien, so dass dieses gebrochen
sei und die Folgeoperation am nächsten Tag notwendig geworden sei. Bei dieser
Operation seien die 2 Schrauben dann entfernt und neu gesetzt worden.
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Vor der ersten Operation habe er im linken Bein keine Beschwerden und im rechten
Bein lediglich bei Anstrengung Taubheitsgefühle gehabt. Nach der ersten Operation
habe er aufgrund des Wirbelbruches starke Schmerzen gehabt. Zudem seien aufgrund
des Wirbelbruches und der damit verbundenen Nervenschädigung sein linkes Bein
sowie der rechte Oberschenkel komplett taub gewesen.
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Der Kläger sei seither nicht mehr in der Lage, Sport zu treiben oder längere Strecken zu
laufen und habe Probleme beim Gehen und körperlicher Anstrengung. Er müsse
zeitlebens mit Lähmungserscheinungen leben und leide unter dem Verlust von
Lebensqualität verbunden mit einhergehender Berufsunfähigkeit für alle Berufe, die mit
körperlichen Anstrengungen verbunden seien. Täglich müsse er Schmerzmittel zu sich
nehmen, und auch sein Sexualleben sei aufgrund der Schmerzen stark beeinträchtigt.
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Zudem habe er während der 1 Operation vorn übergebeugt mit dem Gesicht derart auf
einem Kissen gelegen, dass das Gesicht eine Woche lang stark angeschwollen
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gewesen sei. Heute würden davon noch Narben bestehen.
Daher sei die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens
100.000,00 € verpflichtet.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.02.2007 nebst
vorgerichtlichen Rechtsanwaltgebühren in Höhe von € 1.071,12 zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen
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bereits entstandenen und auch künftig noch entstehenden materiellen Schaden
sowie den weiteren künftig noch eintretenden derzeit nicht voraussehbaren
immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der operativen Eingriffe
der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten vom 19. und 20.09.2006
entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit materielle Schäden nicht auf
Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen oder übergegangen sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet das Vorliegen ärztlicher Behandlungsfehler und trägt vor:
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Am 15.9.2006 habe ein ausführliches Aufklärungsgespräch stattgefunden. Auf dem
Aufklärungsbogen seien sämtliche einschlägigen Komplikationen notiert worden. Es sei
insbesondere mit dem Kläger vereinbart gewesen, dass die Entscheidung, ob das
Segment L4/5 mit in eine Stabilisierungsoperation einbezogen werden sollte,
intraoperativ gefällt werden sollte. Dieses sei dann auch tatsächlich intraoperativ
erforderlich geworden, könne jedoch nicht als Fehler gewertet werden.
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Die Schrauben seien intraoperativ mit sicherer Stabilität appliziert worden. Zur besseren
Lagekontrolle sei dann am Folgetag die Computertomographie erfolgt. Nur diese
Untersuchung, die intraoperativ nicht möglich sei, erlaube letztlich eine
dreidimensionale Beurteilung der Schraubenlage. Aufgrund der angeborenen
Fehlanlage des Gelenkes des Klägers sei es zu einer Fraktur gekommen. Die Fehllage
der Schraube in Höhe L5 linksseitig sei keine Folge ärztlichen Fehlverhaltens. Beim
Kläger habe aufgrund der echten Spondylolyse eine anatomische Variante der
Gelenkanteile vorgelegen, die ein sicheres Ausprojizieren auch mit einer
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Röntgendurchleuchtung im seitlichen und anterior-posterioren Strahlengang
intraoperativ nicht besser möglich gemacht habe. Die Verlagerung des
Knochenfragmentes und die dadurch bedingte Kompression der Nervenwurzel seien
intraoperativ nicht zu bemerken gewesen. Es handele sich um die Verwirklichung eines
behandlungsimmanenten Risikos.
Die vom Kläger behaupteten Folgeerscheinungen seien zu bestreiten. Auch sei das
geltend gemachte Schmerzensgeld überhöht.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dr. I. und dessen mündliche Anhörung. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 06.01.2008 sowie auf das
Sitzungsprotokoll vom 15.04.2008 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Schadensersatz aus den §§ 280 I, 278, 253 II BGB bzw. den §§ 823 I, 831, 253 II BGB.
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Der Kläger hat sich am 13.09.2006 in die stationäre Behandlung der Beklagten
begeben, welche demnach sowohl nach den §§ 280 I, 278 BGB als auch nach den §§
823 I, 831 BGB für die Schäden einzustehen hat, welche dem Kläger widerrechtlich
durch einen Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde zugefügt worden sind.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger in der
Neurochirurgischen Klinik der Beklagten im Rahmen der Operation am 19.09.2006
fehlerhaft behandelt worden ist.
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Ein Behandlungsfehler ist nach den Ausführungen des Sachverständigen allerdings
nicht bereits darin zu sehen, dass neben dem Segment L5/S1 auch das Segment L4
versteift wurde. Zwar war das Segment L4/L5 vor der Operation völlig stabil, und erst
intraoperativ wurde eine Instabilität bewirkt. Denn intraoperativ hat der Operateur eine
Teilgelenkentfernung vorgenommen, um den Bandscheibenvorfall entfernen zu können.
Somit ergab sich eine zusätzliche Schädigung der Bewegungssegmente und damit
verbunden eine andere Mobilität, als sie vor der Operation bestand. Dieses Vorgehen
kann jedoch noch nicht als fehlerhaft angesehen werden, da es sich hierbei nicht um
einen Verstoß gegen den Standard gehandelt hat. Vielmehr besteht hier ein
Ermessensspielraum des Operateurs. Bei einem absolut mikrochirurgischen
vorsichtigen minimalinvasiven oder schonendsten Zugang wäre die Instabilität zwar
nicht eingetreten, allerdings ist in dem Operationsbericht ausgeführt, dass die
Teilgelenkentfernung nicht zu verhindern und notwendig war, so dass ein
Behandlungsfehler diesbezüglich nicht angenommen werden kann.
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Allerdings hat der Sachverständige festgestellt, dass es durch die Fehlposition der
Schraube im Wirbelkörper oder Bogen von L5 zu einer Fraktur dieses Bogens
gekommen ist. Der Bogen, der vorher nicht gebrochen war, ist während der Operation
durch das legen der Schraube auf der rechten Seite gebrochen, und zwar so, dass er
auf der linken Seite keinen Kontakt mehr zu der Bogenwurzel hatte und deswegen wie
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ein Türflügel nach innen gerutscht ist, sich verdreht hat und damit auf der linken Seite zu
einer Kompression der Nervenwurzeln im Rückenmarkskanal geführt hat. Zwar kann es
vorkommen, dass eine Schraube bei solch einer Operation nicht optimal positioniert
wird. Wird allerdings eine Schraube, wie im vorliegenden Fall, so falsch positioniert,
dass der Bogen bricht und nach innen dreht, und wird dieses nicht beschrieben und
sofort korrigiert, so handelt es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Standard, der
schlechterdings nicht hätte passieren dürfen, und ist somit grob behandlungsfehlerhaft.
Es hätte vielmehr innerhalb von Minuten auf diese Situation reagiert werden müssen
und der Zustand behoben werden müssen. Dieses wäre auch möglich gewesen. Der
Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Bruch des
Bogens ausgeführt, so etwas merkt man, das hört man, das sieht man und das fühlt man
auch. Dass die Situation nicht sofort behoben wurde ist ein Versagen und nicht mit
einem normalen ärztlichen Behandlungsvorgehen zu vereinbaren. Schließlich ist auch
ausgeschlossen, dass die Verlagerung des Wirbelkörperbogens erst nach Verschluss
der Wunde stattgefunden hat, da die Fraktur durch zwei Schrauben gesichert war.
Ein Behandlungsfehler ist schließlich auch in der falschen Lagerung des Klägers
während der ersten Operation am 19.09.2006 zu sehen, wodurch es zu
Weichteilverletzungen im Gesicht des Klägers gekommen ist.
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Die von dem Kläger beklagten Beschwerden sind auch kausal auf den
Wirbelbogenbruch und die damit verbundene Kompression der Nervenwurzeln
zurückzuführen. Der Behandlungsfehler steht im direkten Zusammenhang mit der
postoperativen Beschwerdesymptomatik an beiden Beinen. Denn mit Sicherheit steht
fest, dass präoperativ auf der linken Seite keine neurologische Pathologie vorgelegen
hat, postoperativ hingegen schon. Auch das rechte Bein wies nach der zweiten
Operation eine wesentlich deutlichere Läsion auf, als präoperativ, und steht somit im
direkten Zusammenhang mit der Fehlbehandlung. Bei ordnungsgemäßer Behandlung
entsprechend dem ärztlichen Standard hingegen wäre die Prognose für den Kläger
außerordentlich günstig gewesen, ein Leben zu führen, ohne dass die Spondylolisthese
jemals behandlungspflichtig geworden wäre.
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Aufgrund des Behandlungsfehlers leidet der Kläger unter irreversiblen
Taubheitsgefühlen im gesamten linken Bein und im rechten Oberschenkel, bedingt
durch Muskelteillähmungen. Er kann sämtliche Tätigkeiten nicht mehr ausführen, die mit
Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zutun haben. Er kann nicht mehr ständig
sitzende Positionen ausüben und wird zeitlebens Krankengymnastik machen müssen.
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Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an dessen
Sachkunde nicht zu zweifeln ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alle
vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten
Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Darlegung der
medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie
Schlussfolgerungen gezogen
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Aufgrund der durch die Behandlungsfehler eingetretenen Folgen kann der Kläger von
der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von € 80.000,00 verlangen.
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Der Bemessung dieses Betrages hat die Kammer zunächst zugrunde gelegt, dass es
sich bei den beim Kläger vorliegenden Beschwerden um irreversible Schäden handelt.
Der Kläger wird sein Leben lang unter den Beeinträchtigungen der
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Muskelteillähmungen im gesamten linken Bein und im rechten Oberschenkel sowie
unter Schmerzen leiden müssen, was umso mehr wiegt, als er erst 27 Jahre alt ist. Der
Kläger wird, wenn überhaupt, nur eingeschränkt berufstätig sein können, wobei er
ständig einen Wechsel zwischen Stehen und Gehen vollziehen werden muss, und sich
in klimatisierten Räumen aufhalten muss. Auch ist nicht auszuschließen, dass sich der
Kläger in Zukunft weiteren Operationen unterziehen muss, falls die Wirbelsäule nicht
stabil bleibt. Weiterhin ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu
berücksichtigen, dass das Vorgehen des Operateurs in der Operation vom 19.09.2006
einen solchen Verstoß gegen den ärztlichen Standard darstellte, welcher
schlechterdings nicht hätte passieren dürfen. Schließlich sind auch die durch den
Kläger erlittenen Weichteilverletzungen und die damit verbundenen Schmerzen
aufgrund der falschen Lagerung bei der Operation am 19.09.2006 zu berücksichtigen,
so dass die Kammer daher einen Betrag von € 80.000,00 für angemessen erachtet.
Neben dem Schmerzensgeld kann der Kläger auch die beantragte Feststellung
verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen bereits
entstandenen und auch künftig noch entstehenden materiellen Schaden sowie den
weiteren künftig noch eintretenden derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden
zu ersetzen, der ihm aufgrund der operativen Eingriffe der Neurochirurgischen Klinik der
Beklagten vom 19. und 20.09.2006 entstanden ist bzw. entstehen wird. Der Kläger hat
gegen die Beklagte –wie ausgeführt- einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher
entstehenden Schäden aus der Fehlbehandlung vom 19.09.2006. Seinen materiellen
und immateriellen Schaden kann der Kläger noch nicht abschließend beziffern, da er
z.B. zeitlebens Krankengymnastik betreiben muss und gegebenenfalls auch weitere
Operationen durchgeführt werden müssen.
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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
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