Urteil des LG Bielefeld vom 20.10.2005

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Landgericht Bielefeld, 9 O 156/04
Datum:
20.10.2005
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 156/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagten haben die P.T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
dem Sitz in München beauftragt, für sie eine Beteiligung an der D.B.
Immobilien Holding AG & Co. 2. Deutschland Fonds KG in Höhe von
75.000,00 DM zu begründen und diese Beteiligung zu finanzieren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Treuhandauftrag vom 11.12.1998
Bezug genommen.
Die P.T. GmbH setzte sich darauf hin mit der Klägerin in Verbindung und
frage an, ob diese bereit sei, die Beteiligung zu finanzieren. Nach
Prüfung der Unterlagen finanzierte die Klägerin die Beteiligung der
Beklagten, so dass die P.T. GmbH als Treuhänderin und Vertreterin der
Beklagten mit der Klägerin am 30.12.1998 einen Darlehensvertrag
abschloss.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 30.12.1998
Bezug genommen.
Eine Ausfertigung des Darlehensvertrages leitete die Klägerin den
beiden Beklagten jeweils mit Einschreiben zu und räumte den Beklagten
nochmals ein weiteres, im Darlehensvertrag enthaltenes Widerrufsrecht
ab Zugang des Darlehensvertrages ein.
Ab Februar 2003 zahlten die Beklagten auf das Darlehen keine Raten
mehr, so dass sie mit Schreiben der Klägerin vom 21.08.2003
aufgefordert wurden, den Rückstand bis spätestens 4. September 2003
zu bezahlen.
Die Beklagten ließen darauf hin anwaltlich mitteilen, dass sich ihre
wirtschaftliche Situation stark verändert habe und dass sich die
Kapitalanlage für sie nicht mehr rechnen würde.
Nachdem keine weiteren Zahlungen mehr erfolgten, kündigte die
Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 8.Oktober 2003 fristlos und
stellte das sich zum damaligen Zeitpunkt ergebende Restdarlehen bis
zum 22.10.2003 zur Rückzahlung fällig.
Nachdem auch innerhalb der mit Schreiben vom 08.10.2003 gesetzten
Frist keine Zahlung erfolgte, wurde der Mahnbescheid über die volle
Summe von 41.290,67 € beantragt. Aufgrund der von der Fonds
Gesellschaft direkt an die Klägerin gezahlten monatlichen
Gewinnausschüttungen und der Verwertung einer Sicherheit wurde das
Darlehen zum 22.03.2004 auf 3.246,41 € zurückgeführt. Insoweit hat die
Klägerin die Hauptforderung in Höhe von 38.044,26 € in der Hauptsache
für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich dieser
Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stände der mit der Klage noch
geltend gemachte Restbetrag in Höhe von 3.246,41 € zu, im Übrigen sei
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 38.044,26 € erledigt
sei,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.246,41 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 23.03.2004 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei von Anfang an
abzuweisen gewesen. Der Treuhandauftrag vom 11.12.1998 sei ein
Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag sei
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die P.T.
GmbH sei nicht befugt, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Der
Abschluss der Darlehensvertrages stelle jedoch die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten dar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
Der Klägerin steht aus dem Darlehensvertrag gegenüber den Beklagten
kein Zahlungsanspruch zu, da der Darlehensvertrag nichtig ist.
Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wie hier die P.T. GmbH, in
einem Treuhandauftrag bevollmächtigt, für einen Anleger eine
Beteiligung an einer Fondsgesellschaft herbeizuführen und gleichzeitig
zur Finanzierung dieses Beitritts einen Darlehensvertrag im Namen des
Anlegers abzuschließen, so verstößt dieses gegen Art. 1 § 1 Abs. I
Rechtsberatungsgesetz und hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag
gemäß § 134 BGB gegenüber dem Anleger unwirksam ist.
Wenn aber der Darlehensvertrag nichtig ist, so steht damit gleichzeitig
fest, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag kein
Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu stehen kann. Die
Klage war deshalb als von Anfang an unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §
709 ZPO.