Urteil des LG Bielefeld vom 24.01.2007

LG Bielefeld: sittenwidrigkeit, schenkungsvertrag, vollziehung, datum

Landgericht Bielefeld, 20 S 125/06
Datum:
24.01.2007
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 S 125/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 12 C 614/06
Tenor:
1. Hinweisbeschluss
wird darauf hingewiesen, dass der Berufung keine Aussicht auf Erfolg
zukommt. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
2. Berufungszurückweisungsbeschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.8.2006 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Herford – Az. 12 C 614/06 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten vom 09.11.2006 auf Bewilligung von
Prozesskostenhil-fe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.555,00 Euro festgesetzt.
1. Hinweisbeschluss
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Gründe
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I. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten den Betrag von 2.555 € nebst Zinsen und
Auslagen (zurück)fordern, weil sie ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt hat, § 812
Abs I Satz 1, 1. Alt. BGB.
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1.
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"Schenkkreise", die wie der hier zu beurteilende "Herzfrauen-Schenkkreis" nach einem
Schneeball- bzw Pyramidensystem organisiert sind, sind gemäß § 138 Abs I BGB
sittenwidrig. Das entspricht gefestigter, höchstrichterlicher Rechtsprechung (zB BGH,
Urteil vom 22.04.1997 in NJW 1997,2314; zuletzt BGH, Urteil vom 10.11.2005 in ; NJW
2006,45). Aus dem vorliegend in Vollziehung des sittenwidrigen Systems
geschlossenen und damit ohne weiteres nichtigen schriftlichen Schenkungsvertrag vom
15.01.2003 kann - ungeachtet der darin gewählten Formulierung - kein Rechtsgrund für
den Behalt der "geschenkten" Beträge erwachsen. Es widerspräche dem Schutzzweck
des § 138 Abs I BGB, wenn die Initiatoren der "Schenkkreise" die sittenwidrig
erworbenen Gelder aufgrund vorformulierter und von den leichtgläubigen "Mitspielern"
unterzeichneter "Verzichts"erklärungen behalten dürften.
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2. Der Rechtsverteidigung der Beklagten verhilft es auch nicht zum Erfolg, wenn sie –
erstmals in zweiter Instanz – konkretisiert und unter Beweis stellt, die Klägerin sei vorab
über die Risiken ihres "Einsatzes" informiert worden. Wie der BGH unlängst
entschieden hat (Urteil vom 10.11.2005, a.a.O), greift im Falle der "Schenkkreise" selbst
dann, wenn der Zahlende sich der Sittenwidrigkeit des "Spiels" bewusst gewesen ist
oder er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat, die Kondiktionssperre des §
817 Satz 2 BGB ausnahmsweise nicht. Im Übrigen sind von der Beklagten keine
Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Zulassung des neuen Vorbringens in zweiter
Instanz (§ 531 Abs II ZPO) begründen könnten.
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II. Es ist beabsichtigt, über die Berufung gem. § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Beklagte erhält Gelegenheit, bis zum
29.11.2006 Stellung zu nehmen, auch zu der Frage, ob die Berufung tatsächlich
durchgeführt werden soll.
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2. Berufungszurückweisungsbeschluss
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.8.2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Herford – Az. 12 C 614/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Der Antrag der Beklagten vom 09.11.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
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Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.555,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
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I.
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Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts erfordern (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 08.11.2006 Bezug
genommen, in dem bereits ausführlich auf die Gründe für die beabsichtigte
Zurückweisung der Berufung hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat gegen diesen
Hinweisbeschluss innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
20
III.
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Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da
die erforderlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht vorliegen. Die Berufung hat –
wie bereits ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg.
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