Urteil des LG Bielefeld vom 25.05.2004

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Landgericht Bielefeld, 20 S 4/04
Datum:
25.05.2004
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 4/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 2 C 474/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.12.2003 verkündete Urteil
des Amtsge-richts Minden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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I.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Das Amtsgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen G., T. und I.
sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Wetterlage
abgewiesen. Die Beklagten hätten nicht gegen die ihnen grundsätzlich obliegende
Streupflicht verstoßen, denn sie hätten das Vorliegen einer extremen Wetterlage
nachgewiesen, aufgrund deren weitere Streumaßnahmen bis 14.15 Uhr nicht
erfolgversprechend gewesen wären, so dass die Streupflicht entfallen sei. Die extreme
Wetterlage ergebe sich aus dem fortdauernden Regen sowie dem Umstand, dass
bereits 2 ½ Stunden nach dem Abstreuen des Geländes durch den Zeugen T. wieder
extreme Glätte geherrscht habe. Selbst wenn Niederschläge zwischenzeitlich
vorübergehend ausgesetzt hätten, sei die Streupflicht vor dem Unfallereignis nicht
wieder aufgelebt.
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Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung weiter.
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Sie rügt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zum Umfang der Streupflicht und meint,
dass die Beklagten angesichts der außergewöhnlichen Glätteverhältnisse verpflichtet
gewesen seien, für ein mehrfaches Streuen der Zuwegung Sorge zu tragen. Darüber
hinaus sei das vom Zeugen T. verwendete Salz bei der herrschenden Witterung ein
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ungeeignetes Streumittel gewesen; vielmehr sei bei Eisglätte ein Salz-Sand-Gemisch
zu streuen.
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, der Zeuge T. habe ihrem Ehemann gegenüber
am 13.2.2004 erklärt, dass er lediglich einen 20 - 25 cm breiten Laufweg, nicht aber das
Podest vor dem Hauseingang gestreut habe. Der Unfall habe sich ca. 1 m vor dem
Podest ereignet.
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Die Beklagten verteidigen das Urteil des Amtsgerichts. Sie behaupten, auch ein
mehrmaliges Streuen unter Verwendung von abstumpfenden Mitteln wäre wegen des
15.00 Uhr andauernden Regens auf dem gefrorenen Boden wirkungslos geblieben.
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Die Beklagten bestreiten überdies die Äußerung des Zeugen T. vom 13.2.2004 und
rügen die Unzulässigkeit des diesbezüglichen neuen Sachvortrags. Sie behaupten, der
Zeuge T. habe die Laufwege auf dem Hof gestreut und meinen, dass dies ausreichend
gewesen sei.
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II.
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen
die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1
S. 1 BGB a.F.
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Die Beklagten haben den Sturz der Klägerin und die dabei erlittenen Verletzungen nicht
durch ein pflichtwidriges Unterlassen verursacht. Sie haben die ihnen obliegende
Pflicht, die Durchführung der erforderlichen Streumaßnahmen im Eingangsbereich des
Hauses ...str. 17 durch den mit dieser Aufgabe betrauten Zeugen G. zu überprüfen nicht
verletzt. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Zugangsbereich am Vormittag des
6.1.2002 überhaupt nicht oder nur unzureichend gestreut worden ist. Aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass der Zeuge T. zwischen 11.30
Uhr und 12.00 Uhr die erforderlichen Streumaßnahmen durchgeführt hat. Weitere
Streumaßnahmen waren jedenfalls bis zu dem Unfallzeitpunkt um 14.15 Uhr nicht
erforderlich.
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Wer Gefahrenquellen schafft, muss diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den
Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich
Zumutbaren geeignet sind, solche Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei
bestimmungsgemäßer Nutzung drohen (Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl., § 823 Rz. 51).
Daraus folgt auch die Verpflichtung des Eigentümers, den eröffneten Zugang zu seinem
Gebäude bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Der Umfang der Streupflicht richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen
und der Zumutbarkeit einzelner Maßnahmen (Palandt-Sprau, a.a.O., Rz. 225).
Außergewöhnliche Glätteverhältnisse können ein besonders intensives Streuen auch
im Hinblick auf die zeitliche Folge erfordern (BGH, NJW 1985, 482, 483). Die
Streupflicht besteht, solange das Streugut etwas gegen die Gefahr des Ausrutschens
bewirkt, sie zumindest vermindert, selbst wenn die abstumpfende Wirkung des
Streuguts durch fortdauernden eisbildenden Regen abgeschwächt wird (BGH, NJW
1993, 2802, 2803; NJW 1985, 482, 483). Die Streupflicht entfällt erst dann, wenn das
sich durch fortdauernden Regen auf dem gefrorenen Boden immer wieder erneuernde
Glatteis mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden kann und
selbst ein wiederholtes Streuen zwecklos wäre (BGH a.a.O.; OLG Braundenburg MDR
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2000, 159; OLG Hamm VersR 1982, 1081). In welchen Zeitabständen das wiederholte
Abstreuen geboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere
der Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit der zu sichernden Stellen sowie dem
jeweiligen Streumittel (BGH NJW 1993, 2802, 2803). So ist ein Gastwirt bei
gefrierendem Regen verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen davon zu
überzeugen, in welchem Zustand sich der Zugang zu seinem Lokal befindet und
unverzüglich zu streuen, sobald das abstumpfende Material nicht mehr wirksam ist
(BGH NJW 1985, 482, 483; großzügiger OLG Köln NJW RR 1986, 772). Der
Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich klargestellt, dass ein
Gastwirt sehr viel häufiger streuen müsse, als dies von einem Hauseigentümer für den
Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt werden könne. Darüber
hinaus reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst bei
außergewöhnlichen Glätteverhältnissen aus, wenn ein verkehrswichtiger mit Ampeln
versehener Fußgängerüberweg erst nach einem Zeitraum von 3 Stunden erneut
gestreut wird. Angesichts der geringen Verkehrsbedeutung des nur von wenigen
Personen frequentierten Zugangs zu dem Haus ...str. 17 kann von den Beklagten nicht
verlangt werden, in kürzeren Intervallen von etwa 2 Stunden zu prüfen, ob das
Streumaterial seine Wirkung verloren hat und ggfls. für weitere Streumaßnahmen Sorge
zu tragen. Wären mit Rücksicht auf die Glätteverhältnisse derart kurze Prüf- und
Streuintervalle erforderlich, müsste man im Übrigen vom Vorliegen einer extremen
Wetterlage ausgehen, welche die Streupflicht entfallen lassen würde.
Aufgrund der zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr durchgeführten Streumaßnahmen
waren die Beklagten nicht verpflichtet, bis zum Zeitpunkt des Unfalls um 14.15 Uhr zu
prüfen, ob der Zugangsbereich erneut gestreut werden musste. Die Klägerin hat nicht
bewiesen, dass der Zeuge T. den Zugangsbereich nur unzureichend gestreut hat. Der
Zeuge T. hat die gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassende Behauptung der
Klägerin, er habe lediglich einen 20 - 25 cm breiten Laufweg unmittelbar am Haus
entlang gestreut, nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, im Bereich des Zugangs zum
Haus ...str. 17 einen etwa 50 cm breiten Laufweg gestreut und dabei einen 10 - Liter -
Eimer Salz verbraucht zu haben. Der Zeuge T. ist auch auf wiederholte Nachfragen und
auf Vorhalt seiner angeblichen Äußerungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin
anlässlich eines Gesprächs vom 13.2.2004 bei seiner Aussage geblieben. Selbst wenn
der Zeuge T. bei dem Gespräch vom 13.2.2004 etwas anderes gesagt haben sollte,
könnten daraus keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hergeleitet werden.
Angesichts der äußerst bedenklichen Vorgehensweise der Klägerin und ihres
Ehemanns, den Zeugen T. in das Büro eines Abteilungsleiters seines Arbeitgebers
zitieren zu lassen, um ihm dort in Anwesenheit des Abteilungsleiters seine
erstinstanzliche Zeugenaussage vorzuhalten, kann es nicht verwundern, wenn der
Zeuge T. sich in dieser Situation unter Druck gesetzt gefühlt und die Angaben gemacht
haben sollte, die die Klägerin und ihr Ehemann zu hören wünschten. Es bestehen auch
keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T.. Dieser hat kein eigenes Interesse
am Ausgang des Rechtsstreits. Er war den Beklagten gegenüber als Mieter einer
Wohnung des Hauses ...str. 15 a nicht zur Vornahme von Streumaßnahmen verpflichtet
und braucht aus diesem Grund keine Regressansprüche zu fürchten.
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Der Zeuge T. hat auch kein ungeeignetes Streugut verwendet. Unter Berücksichtigung
der herrschenden Wetterbedingungen -es fielen nur geringe Niederschlagsmengen bei
Temperaturen um den Gefrierpunkt- versprach die Verwendung von Salz mehr Erfolg
als das Streuen von Sand, der bei weiteren Niederschlägen seine abstumpfende
Wirkung verloren hätte.
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III.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8
EGZPO.
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