Urteil des LG Bielefeld vom 13.12.2006

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Landgericht Bielefeld, 8 O 179/06
Datum:
13.12.2006
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 179/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein (Teil-) Schmerzensgeld
für den Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 in
Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger
entste-henden zukünftigen sowohl materiellen als auch immateriellen
Schäden, letztere ab dem 14.12.2006, aus dem Unfallereignis vom
20.04.2005 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder
übergehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand (§ 313 Abs. 2 ZPO):
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes
und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen eines Vorfalls vom
20.04.2005 in Anspruch. An diesem Tage mähte der Beklagte auf dem elterlichen Hof in
P. mit einem Rasenmähertrecker (Aufsitzmäher) den Rasen. Der Hof ist als Ferienhof
ausgestaltet. Wegen der Örtlichkeit wird auf den Inhalt des mit Schriftsatz vom
24.11.2006 überreichten Prospektes und auf die Lichtbilder Bl. 77 d.A. Bezug
genommen.
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Die Gegebenheiten der Örtlichkeit sind zwischen den Parteien unstreitig. Auf dem
Grundstücksteil, den der Beklagte mähte, befinden sich eine Torwand, eine so genannte
Spielhütte, ein Schaukelgestell, eine Rutsche, ein Sandkasten sowie eine weitere
(Garten-) Hütte.
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Der Beklagte hat den von ihm vorgenommenen Mähvorgang in der mündlichen
Verhandlung vom 13.12.2006 im Einzelnen beschrieben. Zur Vermeidung unnötiger
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Wiederholungen wird auf den Protokollinhalt insoweit Bezug genommen. Aus der
Darstellung des Beklagten ergibt sich, dass er den Mähvorgang kurze Zeit vor dem
Unfall weitgehend abgeschlossen hatte und er noch die Fläche zwischen dem
Sandkasten und der in der Nähe des Sandkastens befindlichen unteren Hütte mähen
musste. Er hatte zu diesem Zeitpunkt den Bruder M. des Klägers, der während des
Mähvorgangs erschienen war, auf seinem linken Knie sitzen, weil M. immer gerne
mitfuhr. Weil der Beklagte zwischen dem Sandkasten und der dort befindlichen Hecke
nicht durchfahren konnte, fuhr er im Bereich zwischen Sandkasten und Hütte vor und
zurück und vor und zurück, um diesen Bereich abmähen zu können. Als der Beklagte in
diesem Bereich rückwärts fuhr und nach rechts über die Schulter guckte, weil dort die
nächste Schnittbreite lag, hörte er seinen Vater schreien. Er konnte seinen Vater
allerdings nicht verstehen, weil der Mäher so laut war und er das Schreien des Vaters
nicht zuordnen konnte. Der Beklagte sah daraufhin zunächst suchend nach vorn, weil er
daran dachte, dass etwas mit der Maschine oder mit dem M. sei. Er sah dann nach links
hinten zurück und bemerkte dort einen Stiefel des Klägers, der zwischen dem Reifen
und dem Mähwerk eingeklemmt war. Den Kläger selbst hatte der Beklagte zuvor nicht
gesehen.
Der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt gut 2 ½ Jahre alt war und seit etwa 6 Wochen
laufen konnte, war aus der Richtung der (offenen) Spielhütte vom Beklagten unbemerkt
von links kommend hinter den Rasenmäher gelaufen und geriet beim Zurücksetzen des
Mähers mit dem rechten Fuß in das Mähwerk.
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Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er befand sich in der Zeit vom
20.04.2005 bis zum 11.05.2005 in stationärer Behandlung im Kinderkrankenhaus "A." in
H.. Dort wurden die Grundgelenke der Zehen III bis V amputiert. sowie subtotal das
Zehengelenk II. Der Kläger konnte am 21.04.2005 von der Intensivstation verlegt
werden. Eine am 24.04.2005 durchgeführte Spalthauttransplantation des Fußrückens
war nicht erfolgreich, da die transplantierte Haut nicht anging. Der Kläger befand sich in
der Zeit bis zum 19.07.2005 in weiterer ambulanter Behandlung im Kinderkrankenhaus
A., insbesondere zur Durchführung der erforderlichen Behandlungen.
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Die Einzelheiten zum Umfang der Verletzung des Klägers und zu den durchgeführten
Therapien ergeben sich aus den bei den Akten befindlichen Berichten des
Kinderkrankenhauses A., Bl. 5 ff. d.A., sowie aus den Bl. 72-74 d.A. befindlichen
Lichtbildern.
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Der Kläger trägt seit einiger Zeit orthopädische Schuhe an beiden Füßen, im Haus auch
teilweise so genannte Stoppersocken. Nach der Darstellung seiner Mutter kommt er oft
ins Stolpern, weil die Schuhe etwas "klumpig" sind. Der Vater des Klägers hat
angegeben, dass das Treppensteigen schlecht sei, sonst gehe das alles.
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Das Gericht hat sich den rechten Fuß des Klägers im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 13.12.2006 angesehen; insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls
verwiesen.
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Der Kläger meint, das Unfallereignis sei auf ein Verschulden des Beklagten
zurückzuführen.
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Er macht für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung ein Teil-Schmerzensgeld
geltend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird auf den Inhalt der
Klageschrift und der von ihm eingereichten Schriftsätze einschließlich der Anlagen
sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006
Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes
angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur mündlichen
Verhandlung, mindestens jedoch 10.000,00 € zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger entstehenden
zukünftigen sowohl materiellen als auch immateriellen Schäden, letztere ab dem
14.12.2006, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder
Dritte übergegangen sind oder übergehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, dass ihn an dem Unfallereignis kein Verschulden treffe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt
der von ihm eingereichten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie auf den Inhalt
des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 3 ZPO):
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Die Klage auf Zahlung eines Teil-Schmerzensgeldes ist im Streitfall zulässig.
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Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
die künftige Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der
Lebensbeeinträchtigung des Klägers infolge der Verletzung, nicht absehbar ist und das
Gericht deshalb nicht in der Lage ist einen (vollen) Schmerzensgeldbetrag zu ermitteln.
Dies ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Verletzung. Der Kläger wird die am
rechten Fuß vorgenommene Amputation auch zukünftig durch für ihn extra angefertigtes
Schuhwerk und gegebenenfalls sonstige Maßnahmen ausgleichen müssen. Art und
Umfang dieser Maßnahmen sowie die damit und mit der Verletzung selbst verbundene
Lebensbeeinträchtigung, die bei der Berücksichtigung des Schmerzensgeldbetrages an
der Spitze steht, lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehen. Er kann daher
als Teil-Schmerzensgeldbetrag den Betrag verlangen, der die Verletzungsfolgen
berücksichtigt, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten
und individualisierbar sind.
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Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags folgt aus § 256 ZPO im Zusammenhang mit
den vorangegangenen Ausführungen. Er ist begründet, weil die Möglichkeit zukünftiger
materieller und immaterieller Schäden besteht.
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Der Zahlungsanspruch ist in Höhe eines Betrages von 10.000,00 € gemäß §§ 253, 823
Abs. 1 BGB begründet.
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Der Beklagte hat durch sein Verhalten am Unfalltag fahrlässig den Körper und die
Gesundheit des Klägers verletzt. Er hat die beim Mähen mit dem Aufsitztrecker
erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, die angesichts der örtlichen Gegebenheiten beim
Rückwärtsfahren erforderlich gewesen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass beim
Rückwärtsfahren mit einem Aufsitzmäher ohnehin darauf zu achten ist, dass andere
Personen dadurch nicht zu Schaden kommen. Die dabei gebotene Sorgfalt kann
durchaus mit der Sorgfalt verglichen werden, die beim Rückwärtsfahren mit einem
Kraftfahrzeug anzuwenden ist. Angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls,
insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten, ergibt sich bereits aus der
Sachverhaltsschilderung des Beklagten selbst, dass er die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
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Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass sich während der Zeit, in der er den
Rasen mähte, keine anderen Personen auf dem Grundstück und in der Nähe des
Mähers befinden würden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der mit zahlreichen
Spielgeräten für Kinder ausgestattete Grundstücksteil für andere Personen und damit
auch für Kinder zugänglich war. Der Bruder M. des Klägers ist nach der Darstellung des
Beklagten erst während des Mähvorgangs "aufgetaucht" und hat dann auf dem linken
Knie des Beklagten Platz genommen. In dem Bereich, in dem der Unfall sich ereignet
hat, war für den Beklagten besondere Vorsicht deshalb geboten, weil der Beklagte an
dieser Stelle rückwärts fahren musste. Da er bei der Rückwärtsfahrt nach rechts über die
rechte Schulter gesehen hat, weil sich in dieser Richtung die neue Mähspur befand,
musste der Beklagte sicherstellen, dass eine Gefährdung anderer Personen,
insbesondere eine Gefährdung von Kindern, ausgeschlossen war, soweit er – der
Beklagte – den Bereich links von sich nicht im Blick hatte. Aus der weiteren Darstellung
des Beklagten ergibt sich, dass er selbst den Schrei seines Vaters nicht zuordnen
konnte, weil der Mäher so laut war. Dies macht deutlich, dass der Beklagte wegen
seiner Blickrichtung nach rechts und der Konzentration auf die rechts gelegene weitere
Mähspur nicht einmal auf Warnungen vor einer Gefahr sachgerecht reagieren konnte. Er
hat deshalb auch zunächst nach vorn gesehen und nach anderen Ursachen gesucht,
bevor er sich nach links hinten umgedreht hat. Der Beklagte hätte den Unfall und die
Verletzung des Klägers ohne Weiteres vermeiden können, wenn er sich in der
gebotenen Weise genügend sorgfältig beim Rückwärtsfahren mit dem Mäher verhalten
hätte. Die Höhe des Fangkorbs und die damalige Größe des Klägers sind insoweit ohne
Belang. Dem Beklagten war auch bekannt, dass der Kläger seit etwa 6 Wochen vor dem
Unfall laufen konnte.
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Bei der Bemessung des (Teil-) Schmerzensgeldes hat das Gericht folgende Umstände
berücksichtigt: Bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es
sich um eine schwere Verletzung handelt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden
kann. Die vorgenommene Amputation mehrerer Zehen ist zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vorhanden und bleibt auch vorhanden. Die Schwere der Verletzung und
die vorgenommene Teil-Amputation des rechten Vorfußes sind deshalb bei der
Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind der
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stationäre Aufenthalt des Klägers einschließlich der gescheiterten Hauttransplantation,
die damit vorhandenen Belastungen für ein kleines Kind, die mehrfache
Wiedervorstellung in der Kinderklinik über mehrere Wochen zum Verbandswechsel, die
Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Schuhe, die damit zwangsläufig verbundene
Beeinträchtigung beim Laufen, die aufgetretenen Gleichgewichtsstörungen beim Laufen
ohne Schuhe und die sich daran anschließende Therapie sowie die mit dem Vorliegen
der vorgenannten Umständen verbundene Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen.
Dies alles rechtfertigt insbesondere im Hinblick auf die bereits jetzt feststehende
Schwere der Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € bis zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich um
Geld des Klägers (nicht seiner Eltern) handelt.
Bei der Bemessung des Teil-Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt sind dagegen
mögliche weitere Auswirkungen der Verletzung, die auf der Schwere der Verletzung
beruhen. Diese Auswirkungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
Soweit sich zukünftig erhebliche Auswirkungen wegen der Unfallverletzung ergeben
sollten, sind diese vom zuerkannten Schmerzensgeld nicht erfasst, ohne dass es für die
Bemessung eines weiteren Schmerzensgeldes auf die bereits jetzt feststehende
Schwere der Verletzung ankommt. Soweit zukünftige Verletzungsfolgen sich nur in
geringem Umfang einstellen sollten, wird dem berechtigten Interesse des Klägers auf
Zahlung eines (insgesamt) angemessenen Schmerzensgeldes dadurch Rechnung
getragen, dass die Schwere der Verletzung bei der Zuerkennung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € bis zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung bereits berücksichtigt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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